Entscheidungsdatum
12.03.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W171 2100913-1/3E
W171 2100911-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe sowie RA Mag S. Singer in Wels, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2014, Zahlen 1.) XXXX 2.) XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe sowie RA Mag Sitzung Singer in Wels, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2014, Zahlen 1.) römisch 40 2.) römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätetA) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet
zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 26.12.2007 gemeinsam mit ihrem damals minderjährigen Sohn, dem Zweitbeschwerdeführer, in das österreichische Bundesgebiet ein. Beide sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Am selben Tag stellten die Beschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.11.2008 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 26.12.2007 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.11.2008 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 26.12.2007 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , XXXX XXXX , XXXX , wurden die Beschwerden gegen diese Bescheide gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und die Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , römisch 40 römisch 40 , römisch 40 , wurden die Beschwerden gegen diese Bescheide gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und die Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen.
Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden des BFA vom 18.12.2014 wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.).Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden des BFA vom 18.12.2014 wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Bescheide wurden dem gewillkürten Vertreter der Beschwerdeführer, XXXX , am 22.12.2014 zugestellt.Die Bescheide wurden dem gewillkürten Vertreter der Beschwerdeführer, römisch 40 , am 22.12.2014 zugestellt.
Mit einem am 22.01.2015 an das BFA übermittelten Schreiben stellten die Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhoben gegen die Bescheide des BFA vom 18.12.2014 Beschwerde.
Mit Bescheiden des BFA vom 04.02.2015 wurden die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 71 Abs. 6 AVG wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Bescheiden des BFA vom 04.02.2015 wurden die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid (betreffend den Wiedereinsetzungsantrag) wurde mit hg. Erkenntnis vom 12.03.2018 zu XXXX und XXXX , als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen diesen Bescheid (betreffend den Wiedereinsetzungsantrag) wurde mit hg. Erkenntnis vom 12.03.2018 zu römisch 40 und römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die nun angefochtenen Bescheide des BFA wurden dem gewillkürten und damals ausgewiesene Vertreter der Beschwerdeführer, XXXX , am 22.12.2014 zugestellt.Die nun angefochtenen Bescheide des BFA wurden dem gewillkürten und damals ausgewiesene Vertreter der Beschwerdeführer, römisch 40 , am 22.12.2014 zugestellt.
Mit Schreiben vom 22.01.2015 brachten die Beschwerdeführer im Wege ihres nunmehr mit Vollmacht ausgestatteten Rechtsberaters gegenständliche Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des BFA ein und stellten Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welche mit Bescheid des BFA vom 04.02.2015 abgewiesen wurden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 12.03.2018 zu XXXX und XXXX , als unbegründet abgewiesen.Mit Schreiben vom 22.01.2015 brachten die Beschwerdeführer im Wege ihres nunmehr mit Vollmacht ausgestatteten Rechtsberaters gegenständliche Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des BFA ein und stellten Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welche mit Bescheid des BFA vom 04.02.2015 abgewiesen wurden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 12.03.2018 zu römisch 40 und römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.
Die Mitteilung über die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses durch Dr. XXXX erfolgte am 27.01.2015.Die Mitteilung über die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses durch Dr. römisch 40 erfolgte am 27.01.2015.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und dem vorliegenden Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchteil A):
3.1. Mit Erkenntnis vom 26.09.2017, G 134/2017-12, G 207/2017-8 hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "2,4 und" sowie den Satz "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." im ersten Satz des § 16 Abs. 1 des BFA-VG als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Dementsprechend ist zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung nunmehr § 7 Abs. 4 VwGVG heranzuziehen, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen beträgt.3.1. Mit Erkenntnis vom 26.09.2017, G 134/2017-12, G 207/2017-8 hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "2,4 und" sowie den Satz "Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Z1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." im ersten Satz des Paragraph 16, Absatz eins, des BFA-VG als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Dementsprechend ist zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung nunmehr Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG heranzuziehen, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen beträgt.
Die angefochtenen Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 22.12.2014 zugestellt und endete die Beschwerdefrist somit mit Ablauf des 19.01.2015, sodass die am 22.01.2015 erfolgte Beschwerdeeinbringung verspätet war.
Somit waren die Beschwerden als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.
3.2. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, weil die Beschwerden zurückzuweisen waren.3.2. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben, weil die Beschwerden zurückzuweisen waren.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Beschwerdeeinbringung, VerspätungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W171.2100913.1.01Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018