TE Bvwg Beschluss 2018/3/12 W131 2111320-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.03.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.03.2018

Norm

AVG §10
AVG §13
AVG §8
AVG §9
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W131 2111320-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (= AMA) vom 25.09.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 betreffend den Betrieb der Frau XXXX mit der Betriebsnunmmer 4077113

:

A)

Die Beschwerde des Herrn XXXX gegen den angefochtenen Bescheid vom 25.09.2014, AZ XXXX, der an Frau XXXX adressiert gewesen ist, wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

1. Die AMA versandte an Frau XXXX mehrere Betriebsprämienbescheide für das Jahr 2012, bis schließlich auch eine Beschwerdevorlage mehrerer Bescheidbeschwerden zur Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) 2012 an das BVwG erfolgte.

Betreffend die hier behandelte Bescheidbeschwerde stellt sich der Akteninhalt derart dar, dass die AMA betreffend den im Entscheidungskopf bezeichneten Bescheid als Bescheidbeschwerde ein e-mail vom 02.10.2014 vorlegte, das von Herrn XXXX an "gap" versandt worden war und dann offenbar am 06.10.2014 AMA - intern weitergeleitet worden war.

Im Betreff diesdes mails des Herrn XXXX wird der Aktenzahl nach eindeutig an Frau XXXX adressierte Bescheid vom 25.09.2014 benannt; und formuliert Herr XXXX im mail vom 02.10.2014 wie folgt:

Im Anhang finden Sie die Bescheidbeschwerde zum Abänderungsbescheid-Einheitliche Betriebsprämie 2012. [...].

Im Anhang findet sich eine "Becheidbeschwerde" mit dem Namen der Frau XXXX, gerichtet gegen einen Betriebsprämienbescheid für das Jahr 2011 mit dem Bescheiddatum 28.08.2014 und einer gänzlich anderen Aktenzahl.

2. Das BVwG verfasste iZm den diversen EBP - Bescheiden für das Jahr 2012 folgenden Vorhalt an Frau XXXX, soweit hier interessierend:

...

Betreff: Beschwerdeverfahren wegen der Einheitlichen Betriebsprämie für 2012, beiliegende Bescheidbeschwerde

Dem BVwG wurde im Jahr 2015 eine Bescheidbeschwerde gegen einen Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014

[...]

Schließlich werden Sie binnen gleicher Frist zur Mitteilung aufgefordert, ob Sie gegen den weiteren Abänderungsbescheid vom 25.09.2014, mit welchem Sie einen nochmals um rund 424 Euro erhöhte EBP 2012 zuerkannt erhalten haben, Bescheidbeschwerde erhoben haben oder aber diesen letzten Abänderungsbescheid unangefochten gelassen haben, zumal insoweit die Aktenvorlage denkmöglich auch unpräzise sein könnte.

Beilage: letzte aktenkundige offenbar per mail eingebrachte "Bescheidbeschwerde" vom 05.11.2014 und erste Seite des Abänderungsbescheids vom 26.02.2014; soweit erste Seite eines Abänderungsbescheids vom 25.09.2014.

...

3. Frau XXXX nahm insoweit zur Frage, ob sie den Bescheid vom 25.09.2014 betreffend das Jahr 2012 mit Bescheidbeschwerde bekämpft hat, trotz der Anfrage des BVwG nicht Stellung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und Allgemeines

1.1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art 131 Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

1.2. Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl I Nr 55/2007 idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

1.3. Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl 376/1992 idgF, können Angelegenheiten - wie die vorliegende, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

1.4. Das BVwG wendet hier verfahrensrechtlich abseits von Sonderverfahrensvorschriften des MOG das VwGVG und das AVG als Verfahrensgesetze an.

2. Zu A) Zur Zurückweisung

2.1. Gemäß dem hier subsidiär anwendbaren § 13 AVG sind Prozesserklärungen wie insb Bescheidbeschwerdeschriften nach ihrem objektiven Wortlaut auszulegen, siehe zB VwGH Zlen Ra 2016/04/0126 oder 2005/12/0105.

Herr XXXX hat nicht vorgebracht, Bescheidbeschwerde im Vollmachtsnamen von Frau XXXX zu erheben. Ohne Offenlegung eines Vollmachtsverhältnisses ist daher gegenständlich von einem Anbringen auszugehen, dass Herr XXXX in eigenem Namen verfasst hat, zumal der Anhang wiederum einen Bescheid aus einem anderen Betriebsprämienjahr bezeichnet hat; zu dem gemäß §§ 9 und 10 AVG auch hier relevanten vollmachtsrechtlichen Offenlegungsgrundsatz siehe zB Koziol-Welser/Kletecka, Bürgerliches Recht14 Rz 627 mwN.

2.2. Da Herr XXXX aber keine Partei gemäß § 8 AVG in jenem Verfahren war, das mit dem Betriebsprämienbescheid vom 25.09.2014 beendet wurde, war die vollmachtsrechtlich nur Herrn XXXX zurechenbare Beschwerde, wie seitens der AMA unterlagenmäßig vorgelegt, mangels Beschwerderechts des Herrn XXXX zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Grundlage der Zurückweisungsentscheidung ist die fehlende Offenlegung des Einschreitens im fremden Namen, womit die Zurückweisung einem eindeutigen rechtlichen Meinungsstand entspricht. Auslegungsfragen im Einzelfall, die nach den dargelegten Auslegungsgrundsätzen für Anbringen geschehen, sind nicht revisibel.

Schlagworte

Bescheidabänderung, Beschwerdelegimitation, Beschwerderecht,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Mitteilung,
Offenlegungspflicht, Parteistellung, Verfahrenspartei, Vollmacht,
Vorhalt, Wortwahl, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W131.2111320.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten