Entscheidungsdatum
13.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W220 2162576-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2017, Zl. 1082486204-151081397, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2017, Zl. 1082486204-151081397, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Indien, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet 13.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 15.08.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er stamme aus dem Bundesstaat Jammu und Kashmir, spreche Punjabi, gehöre der Glaubensrichtung des Sikhismus sowie der Volksgruppe der Punjabi an. Er habe von 1996 bis 2008 die Grundschule besucht und zuletzt den Beruf des Landwirtes ausgeübt. Seine Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern würden noch in Indien wohnen. Er habe Indien am 10.08.2015 per Flugzeug verlassen, sei zunächst nach Russland und von dort per LKW letztlich nach Österreich gereist. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass es am 06. Juni jedes Jahres für die Sikh-Religion eine religiöse Veranstaltung gebe. Im Jahr 2015 seien einige Tage vor dieser Veranstaltung die Plakate mit Bildern der Sikh-Prominenz niedergerissen worden. Die Sikh-Gemeinschaft habe daraufhin beschlossen, zu protestieren. Er habe ebenfalls teilgenommen und sei von der Polizei mit Tränengas und Wasserwerfern "weggetrennt" worden. Es sei auch auf Demonstranten geschossen worden, wobei eine Person ums Leben gekommen und mehrere Menschen verletzt worden seien. Später seien die Teilnehmer einzeln von der Polizei festgenommen und unrechtmäßig eingesperrt worden. Auch er sei von der Polizei gesucht worden. Daraufhin habe er beschlossen, das Land zu verlassen.
Am 17.05.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seines persönlichen Hintergrundes gab der Beschwerdeführer dabei an, dass er für 12 Jahre die Grundschule besucht, keinen Beruf erlernt und zuletzt als Kosmetikverkäufer gearbeitet habe. Unter einem gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass am 06. Juni jeden Jahres für die Sikh-Religion eine Veranstaltung abgehalten würde. Er sei Teil der Damdami Taksal Organisation. Sie hätten in der Stadt Informationen mit Postern verteilt und hätte sich auf den Postern ein Bild von Sant Jarnail Singh Bhindrawale sowie eine Schrift befunden. Weiters habe sich darauf eine Einladung zu einem Fest befunden. Sie hätten die Poster in der Stadt Jammu aufgehängt und seien diese von der Polizei zerrissen worden. Danach habe seine Organisation in Satwari Chowk protestiert. Die Polizei habe sodann Wasserwerfer und Tränengas eingesetzt und XXXX erschossen. Weiters habe die Polizei eine Liste erstellt und nach den darauf befindlichen Männern gesucht. Das Oberhaupt seiner Organisation habe ihn aufgefordert, sein Land zu verlassen. Er habe sich ein paar Tage versteckt gehalten und wäre er dann nach New Delhi gekommen, von wo aus er Indien verlassen habe.Am 17.05.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seines persönlichen Hintergrundes gab der Beschwerdeführer dabei an, dass er für 12 Jahre die Grundschule besucht, keinen Beruf erlernt und zuletzt als Kosmetikverkäufer gearbeitet habe. Unter einem gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass am 06. Juni jeden Jahres für die Sikh-Religion eine Veranstaltung abgehalten würde. Er sei Teil der Damdami Taksal Organisation. Sie hätten in der Stadt Informationen mit Postern verteilt und hätte sich auf den Postern ein Bild von Sant Jarnail Singh Bhindrawale sowie eine Schrift befunden. Weiters habe sich darauf eine Einladung zu einem Fest befunden. Sie hätten die Poster in der Stadt Jammu aufgehängt und seien diese von der Polizei zerrissen worden. Danach habe seine Organisation in Satwari Chowk protestiert. Die Polizei habe sodann Wasserwerfer und Tränengas eingesetzt und römisch 40 erschossen. Weiters habe die Polizei eine Liste erstellt und nach den darauf befindlichen Männern gesucht. Das Oberhaupt seiner Organisation habe ihn aufgefordert, sein Land zu verlassen. Er habe sich ein paar Tage versteckt gehalten und wäre er dann nach New Delhi gekommen, von wo aus er Indien verlassen habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
Zur allgemeinen Lage stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl u. a. nachstehend fest:
"KI vom 11.4.2017: Acht Tote und über 200 Verletzten bei Demonstrationen bei Wahl in Srinagar, Kaschmir (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 3.1)
Im Zuge einer Nachwahl zur Besetzung eines freien Sitzes im indischen Unterhaus, kam es am Sonntag, dem 9.4.2017, in Srinagar, Kaschmir, zu Zusammenstößen zwischen separatistischen, die Wahl boykottierenden Demonstranten und den indischen Sicherheitskräften. Während des Konflikts wurden acht Demonstranten getötet und über 200 Personen, Demonstranten und Sicherheitsbeamte, verletzt (Reuters 10.4.2017).
Am Montag den 10.4.2017 verhängte die indische Polizei eine Ausgangssperre für die Bevölkerung mehrerer Gebiete Kaschmirs, errichtete Straßensperren und schränkte den Verkehr ein (Reuters 10.4.2017).
Die Wahlbeteiligung lag bei nur 7% (Times of India 11.4.2017). Eine zweite Nachwahl, ursprünglich geplant für den 12.4.2017 in Anantnag, wurde in Anbetracht der aktuellen Lage auf den 25.5.2017 verschoben (Reuters 10.4.2017).
Indien beschuldigt Pakistan die Separatisten zu unterstützen, was in Islamabad bestritten wird (Reuters 10.4.2017).
Bei einem weiteren Vorfall am Montag sind vier mutmaßliche Kämpfer erschossen worden, als sie versuchten die umstrittene Grenze von Pakistan kommend, in der Nähe des Keran-Sektors zu infiltrieren (Reuters 10.4.2017).
Da sich seit der Tötung des einflussreichen Separatistenkämpfers Burhan Wani im Juli 2016, die Spannungen in der Region erhöht haben (BBC 10.4.2017), und es seither in Kaschmir wiederholt zu gewalttätigen Protesten kam, in deren Verlauf bisher 84 Zivilisten getötet und über 12.000 Zivilisten und Sicherheitskräfte verletzt wurden (Reuters 10.4.2017), sind vorsorglich etwa 20.000 zusätzliche indische Truppen in die Region entsandt worden (BBC 10.4.2017).
Quellen:
1. Politische Lage
Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vergleiche auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016).