Entscheidungsdatum
13.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W196 2150887-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2017, Zl. 1031799508-140000227, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.09.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2017, Zl. 1031799508-140000227, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.09.2017, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 9, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 23.09.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.09.2014 gab die Beschwerdeführerin an Staatsangehörige der Russischen Föderation, Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens zu sein. Sie sei verheiratet gewesen und sei die Ehe durch Scheidung im April 2014 aufgelöst worden. Die Beschwerdeführerin habe im Herkunftsstaat die Grundschule besucht und als Friseurin gearbeitet. Sie beherrsche die Sprachen Tschetschenisch und Russisch in Wort und Schrift. Im Herkunftsstaat würden sich die Mutter, die sechs Schwestern sowie der Bruder der Beschwerdeführerin befinden und sei ihr Vater bereits verstorben. Zu ihren Fluchtgründen befragt führte sie an, dass sie und ihr Ex-Mann im Jahr 2011 einen Autounfall gehabt hätten und sie daraufhin für ungefähr einen Monat im Koma gelegen sei. Als sie aus dem Koma erwacht sei, habe sie bei der Polizei eine Anzeige erstattet. Jedoch habe sie von der Polizei Drohungen bekommen und hätten sie und ihr Mann diese Anzeige zurückziehen sollen. Warum wisse sie nicht. Sie vermute jetzt, dass ein Polizist den Unfall verursacht habe. Weil sie von den Polizisten verfolgt und bedroht worden sei, sei sie nach Dagestan geflüchtet. Ihr Mann und ihre Familie seien aber in Meskety geblieben und seien dort weiter bedroht worden. Ihr Mann habe daraufhin die Scheidung verlangt, welche dann im April 2014 erfolgt sei. Als sie am 27.02.2014 bei ihrer Mutter zu Besuch gewesen sei, seien die Polizisten gekommen und hätten von der Beschwerdeführerin verlangt, dass sie die Anzeige zurückziehen soll. Da habe sie den Entschluss gefasst zu fliehen. Ihr sei wichtig, dass ihre Familie in Ruhe leben könne. Andere Fluchtgründe habe sie nicht.
Vorgelegt wurde der russische Inlandspass der Beschwerdeführerin.
Mit Eingabe vom 24.06.2015 legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung über die Absolvierung eines Alphabetisierungskurses vor.
Am 25.03.2016 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Volksanwaltschaftsbeschwerde aufgrund der überlangen Verfahrensdauer ein.
In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.06.2016 gab die Beschwerdeführerin nach Zusammenfassung und Erörterung des bisherigen Verfahrensablaufes an, dass sie ihren Inlandspass bereits als Identitätsdokument vorgelegt habe und sei ihr Reisepass vom Schlepper angenommen worden. Bei der Ausstellung in Grozny habe es keine Probleme gegeben. Nach ihrem gesundheitlichen Zustand befragt führte die Beschwerdeführerin an, dass sie aufgrund ihrer Verletzungen durch den Unfall noch am Bein und noch am Kopf operiert werden würde. Sie leide häufig an Kopfschmerzen. Dabei legte sie diverse Unterlagen zu ihrem Gesundheitszustand in russischer Sprache, sowie Teilnahmebestätigungen an Sprachkursen vor. Die Beschwerdeführerin nehme keine Medikamente und fühle sich sowohl geistig als auch körperlich in der Lage der Einvernahme zu folgen. Sie könne ein wenig Deutsch und die lateinische Schrift lesen. Weiters erklärte sie sich damit einverstanden, dass die Einvernahme in Russisch geführt werde. Außer Russisch spreche die Beschwerdeführerin Tschetschenisch. Zu ihrer Person gab sie an, dass sie Staatsangehörige der Russischen Föderation, Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens sei. Sie sei geschieden und habe keine Kinder. Zu ihrem namentlich genannten Ex-Mann gab sie befragt an, dass er die Scheidung habe wollen und habe sie letztlich eingewilligt. Sie hätten am 05.10.2008 in Meskety beim dortigen Standesamt geheiratet und sei die Scheidung im April 2014 beim dortigen Zivilgericht erfolgt. Sie sei in Meskety geboren und aufgewachsen und sei ihr Vater verstorben. Ihre Mutter lebe auch weiterhin dort, sei Pensionistin und erhalten Witwen- und Waisenrente für die Kinder. Der Ex-Mann der Beschwerdeführerin habe eine Schwester und zwei Brüder, die ebenfalls in Meskety leben würden, verheiratet seien, Kinder hätten und im Erwerbsleben stehen würden. Die Beschwerdeführerin halte sich seit dem 29.09.2014 in Österreich auf. Nachgefragt gab sie an, dass sich ihre Geburts-, Heirats- und Scheidungsurkunde im Heimatland befinden würden. Ihr Führerschein sei im Elternhaus und habe ihre Mutter diesen für die Beschwerdeführerin dort verwahrt. Die Beschwerdeführerin habe in Grozny zehn Jahre die Grundschule besucht und abgeschlossen und habe sich sodann zur Friseurin ausbilden lassen. Von 2008 bis 2014 habe sie in Grozny Rechtswissenschaften studiert und das Studium im Juni 2014 abgeschlossen. Dabei habe es sich um ein Fernstudium gehandelt und habe sie dafür einmal im Semester nach Grozny fahren und eine Prüfung ablegen müssen. Als Friseurin habe sie ab dem Jahr 2009 neben dem Studium und bis zur ihrer Ausreise gearbeitet. Gekündigt habe sie im Februar 2014, weil sie bei dem Autounfall vom 04.10.2011 verletzt worden sei. Gearbeitet habe sie jedoch bis Ende Februar 2014. Nachgefragt führte die Beschwerdeführerin an, dass sie nach dem Unfall einen Monat im Koma gewesen sei, dann in Krankenstand und im Juni 2012 ihre Arbeit wieder aufgenommen habe. In dieser Zeit habe sie gemeinsam mit ihrem Mann eine Wohnung in Grozny gemietet, die sie vor ihrer Scheidung gekündigt habe und sei sie zu den Schwiegereltern nach Meskety gezogen. Nach ihrer Scheidung im April 2014 sei sie nach Österreich ausgereist. Zu ihrem damaligen Ehemann gab die Beschwerdeführerin weiters befragt an, dass dieser Möbeltischler sei und noch bei seinen Eltern leben würde. Im Herkunftsstaat würden die sechs Schwestern der Beschwerdeführerin leben, die - bis auf die jüngsten zwei und ihr Bruder, die im Elternaus wohnen und die Schule besuchen würden - alle verheiratet seien. Weiters habe sie vier Tanten und drei Brüder väterlicherseits sowie eine Tante und fünf Onkeln mütterlicherseits. Danach befragt führte die Beschwerdeführerin an, dass sie anlässlich eines Besuches bei ihrer Mutter am 27.07.2014 zum ersten Mal daran gedacht habe, den Herkunftsstaat zu verlassen und habe sie dies tatsächlich am 22.09.2014 getan. Die letzte Nacht vor ihrer Ausreise sei sie zuhause an ihrer Heimatadresse gewesen. Die Reise sei schlepperunterstützt erfolgt und habe sie die 1.500,- Euro durch Ersparnisse beglichen. Österreich sei ihr Zielland gewesen, weil die Sozialleistungen gut seien und sie sich hier medizinischen behandeln lassen könne. Die letzten drei Jahre sei sie immer in Meskety gewesen, habe aber auch in Grozny und Dagestan gelebt. Nachdem ihr Gatte im April 2014 die Scheidung eingereicht habe und sie geschieden gewesen sei, sei sie zu einer Freundin nach Dagestan gezogen und dort bis zum 27.07.2014 verblieben. An diesem Tag habe ein Fest stattgefunden und sei sie zu ihren Eltern nach Meskety gegangen, wo sie bis zu ihrer Ausreise am 22.09.2014 gelebt habe. Ihren Familiennamen habe sie auch im Herkunftsstaat getragen. Die Beschwerdeführerin verneinte die Fragen, ob sie in ihrer Heimat jemals vorbestraft, inhaftiert, vor Gericht gestanden, politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei oder einer Organisation gewesen sei, bzw. Probleme aufgrund ihres Religionsbekenntnisses, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, wegen Privatpersonen oder mit den Behörden gehabt habe. Auch habe sie an keinen bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte die Beschwerdeführerin befragt an, dass sie nach ihrem Unfall im Jahr 2011 und ihrem einmonatigen Koma eine Anzeige gegen den anderen Verkehrsteilnehmer erstattet habe. Daraufhin sei sie von der Polizei aufgefordert worden, diese wieder zurückzuziehen. Im April 2014 habe ihr Mann die Scheidung eingereicht und sei die Beschwerdeführerin nach Dagestan gezogen. Am 27.07.2014 habe sie ihre Mutter besucht, es habe ein großes Fest stattgefunden. Da sei die Polizei gekommen und hätte verlangt, dass die Beschwerdeführerin die Anzeige zurückziehe. Aus diesem Grund habe sie beschlossen, das Land zu verlassen. Auf die Frage gegen wen die Beschwerdeführerin eine Anzeige erstattet habe führte sie an, dass sie sich nicht mehr an den Namen der Person erinnern könne. Sie und ihr Mann hätten gegen den Fahrer des anderen Autos eine Anzeige erstattet. Sie sei nach der Entlassung aus dem Krankenhaus zur Polizei gegangen und hätte Anzeige erstattet. Ihr Mann hätte dasselbe gemacht und sei er nicht so lange im Krankenhaus gewesen, wie die Beschwerdeführerin. Weiters befragt führte sie an, dass sie glaube die Anzeige bei der Polizei in Grozny im Zentrum am 04.11.2011 erstattet zu haben, weil der Unfall in Gudermes stattgefunden habe. Im generischen Fahrzeug sei nur ein Mann gewesen und könne sie nicht angeben, ob dieser irgendwelche Verletzungen erlitten habe. Die anderen Zeugen des Unfalles hätten angegeben, dass er habe normal gehen können. Es habe eine Reihe von anderen Unfallzeugen gegeben. Der Unfall habe am helllichten Tag auf der Umfahrung von Gudermes stattgefunden und gab die Beschwerdeführerin weiters auf Nachfrage an, dass die Unfallzeugen auch von der Polizei einvernommen worden seien. Auf die Frage ob es nach dem Unfall eine Gerichtsverhandlung gegeben habe gab sie an, dass es bis heute keine gegeben habe. Die Polizei in Grozny habe zwar die Ermittlungen eingeleitet und seien die Beschwerdeführerin sowie auch andere Zeugen von der Polizei in Grozny einvernommen und befragt worden. Ihr Unfallgegner sei bei der Polizei beschäftigt. Dies sei ihr im Rahmen der Anzeigeerstattung von anderen Polizeibeamten mitgeteilt worden. Der Polizeibeamte, welcher ihre Anzeige entgegengenommen habe, habe gesagt, es würde dabei nichts herauskommen. Auf die Frage wer die Beschwerdeführerin konkret bedrohe gab diese an, dass sie das nicht wisse. Auf die Frage wann sie bedroht worden sei entgegnete sie, dass der Unfall am 04.10.2011 stattgefunden und sie die Anzeige am 04.11.2011 erstattet habe. Seither sei sie bedroht worden. Sie sei ständig bedroht worden, und zwar in der Form, dass sie gewarnt worden sei. Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass sie dennoch zur Polizei gegangen und ihren Inlandsreisepass habe ausstellen lassen. Darauf entgegnete die Beschwerdeführerin, dass man ihr ihren Inlandsreisepass nicht vorenthalten könne. So habe sie sich auch einen Reisepass ausstellen lassen. Auf die Frage ob ihr Gatte, welcher ebenfalls eine Anzeige erstattet habe, keine Probleme gehabt habe antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie das nicht wisse. Sie habe nichts von etwaigen Problemen gehört. Auf Nachfrage gab sie weiters an, dass dieser auch weiterhin in Meskety lebe und dort als Möbeltischler arbeite. Sie und ihr Mann seien insgesamt vier Mal zur Polizei geholt und sei die Beschwerdeführerin auch mit Strom gefoltert worden. Andere Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates habe sie nicht und habe sie sämtliche Gründe vollständig geschildert. Für den Fall einer Rückkehr habe sie Angst, sie könne wieder Probleme mit den Behörden ihres Heimatsstaates bekommen. Die Frage ob es aus ihrer Sicht Gründe gäbe, die gegen eine Ausweisung aus Österreich sprechen würden, verneinte die Beschwerdeführerin. Sie lebe in Österreich auch mit niemandem zusammen und habe hier entfernte Verwandte, die sie aber nicht kennen würde. Sie habe auch keine privaten Interessen und sei auch nicht in Vereinen tätig und besuche auch keinen Deutschkurs. Die Beschwerdeführerin lebe von der Grundversorgung und mache den ganzen Tag nichts außer dem Deutschkurs. Sie habe auch keine Probleme mit den Gesetzen und stelle sie sich für die Zukunft vor, hier zu leben und als Friseurin zu arbeiten. Die Beschwerdeführen gab schließlich erneut an, genügend Zeit gehabt und alle Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates genannt zu haben.
Am Ende der Einvernahme wurden mit der Beschwerdeführerin die Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat erörtert und ihr eine zweiwöchige Frist für eine etwaige Stellungnahme gewährt. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2017 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert zu den aktuellen Länderinformationen zur Russischen Föderation Stellung zu nehmen sowie anzugeben, ob sich zwischenzeitlich im Privat- und Familienleben Änderungen ergeben hätten. Hierzu langte keine Stellungnahme ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ferner wurde unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Ferner wurde unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Dem Bescheid wurden die entsprechenden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zu Grunde gelegt. Sie sei alleine in Österreich aufhältig, leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und nehme auch keine Medikamente. Ihr sei es nicht gelungen eine glaubhafte Verfolgung geltend zu machen und seien ihre Ausführungen derart offensichtlich unglaubhaft, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung habe aberkannt werden müssen. Auch habe für den Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerin keine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention festgestellt werden können oder dass sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre. Dass die Beschwerdeführerin nie politisch aktiv gewesen und auch nie aufgrund ihrer Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden sei, oder Probleme mit den Behörden ihrer Heimat gehabt habe, ergebe sich daraus, dass sie dies konkret danach befragt verneint habe. Aufgrund der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte, sowie aufgrund der Feststellungen zur gewährleisteten Grundversorgung in der Russischen Föderation und des Umstandes, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine arbeitsfähige und selbsterhaltungsfähige Person handle sei davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würde. Da die Beschwerdeführerin den Großteil ihres Lebens in der Russischen Föderation verbracht habe, die dortige Sprache spreche und eine Reintegration somit möglich sei, sei im Fall der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung davon auszugehen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung überwiegen würden. Es hätten keine Hinweise vorgefunden werden können, dass eine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eingreifen würde. Schließlich wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt, da das Vorbringen der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen würde und sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei.Dem Bescheid wurden die entsprechenden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zu Grunde gelegt. Sie sei alleine in Österreich aufhältig, leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und nehme auch keine Medikamente. Ihr sei es nicht gelungen eine glaubhafte Verfolgung geltend zu machen und seien ihre Ausführungen derart offensichtlich unglaubhaft, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung habe aberkannt werden müssen. Auch habe für den Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerin keine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention festgestellt werden können oder dass sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre. Dass die Beschwerdeführerin nie politisch aktiv gewesen und auch nie aufgrund ihrer Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden sei, oder Probleme mit den Behörden ihrer Heimat gehabt habe, ergebe sich daraus, dass sie dies konkret danach befragt verneint habe. Aufgrund der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte, sowie aufgrund der Feststellungen zur gewährleisteten Grundversorgung in der Russischen Föderation und des Umstandes, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine arbeitsfähige und selbsterhaltungsfähige Person handle sei davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würde. Da die Beschwerdeführerin den Großteil ihres Lebens in der Russischen Föderation verbracht habe, die dortige Sprache spreche und eine Reintegration somit möglich sei, sei im Fall der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung davon auszugehen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung überwiegen würden. Es hätten keine Hinweise vorgefunden werden können, dass eine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eingreifen würde. Schließlich wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt, da das Vorbringen der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen würde und sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 27.02.2017 wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin bei einem Verkehrsunfall verwickelt worden sei, bei welchem diese und eine andere Person schwer verletzt worden sowie weitere Personen gestorben seien. Zwar habe die Beschwerdeführerin eine Anzeige erstattet, jedoch habe sie weder eine schriftliche Ausfertigung, noch die Namen der Beteiligten bekommen. Ihr sei nur mitgeteilt worden, dass es sich bei dem Unfallgegner um einen Polizeibeamten gehandelt habe. Daraufhin sei sie von staatlicher Seite massiv bedroht und sogar mit Stromschlägen gefoltert worden, damit sie die Anzeige zurückziehe. Ob der Ex-Mann der Beschwerdeführerin unbehelligt in Tschetschenien lebe sei auch eine bloße Mutmaßung seitens der Behörde, zumal die Beschwerdeführerin keinen Kontakt zu ihm habe und dazu keine Angaben machen könne. Auch sei die Ausstellung des Reisepasses durch eine von der Polizei unabhängigen Behörde erfolgt. Die Beschwerdeführerin erhalte im Herkunftsstaat keinen effektiven Schutz und decke sich dies mit den im Bescheid herangezogenen Länderberichten. So sei auch keine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben. Auch im Hinblick auf ihre Krankheitsgeschichte und dem nötigen Behandlungsbedarf könne sie keinesfalls in ihr Heimatland zurückkehren. Beantragt wurden die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und schließlich die Erstellung eines medizinischen Gutachtens über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin.
Der Beschwerde wurde ein Konvolut an Beilagen über den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin beigelegt.
Mit Schriftsatz vom 08.05.2017 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung eingebracht, in welcher vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin vor dem für die Sprache Tschetschenisch bestellten Dolmetscher nicht in der Lage gewesen sei, frei zu sprechen, weshalb sie um Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin ersuche. Es sei nicht klar, was bei den Verhören durch die tschetschenische Polizei vorgefallen sei, da die Beschwerdeführerin bewusstlos gewesen sei. Aus diesem Grund sei sie von ihrem Mann verstoßen worden und habe er auch deswegen die Scheidung eingereicht. Allein die Tatsache, dass sie von fremden Männern berührt worden war, habe für ihn einen Ehrverlust bedeutet. So sei ihr vorgeworfen worden, Schande über die Familie gebracht zu haben. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie während der Bewusstlosigkeit sexuell missbraucht oder vergewaltigt worden sei. Jedenfalls liege eine frauenspezifische Verfolgung als Angehörige zur sozialen Gruppe der Frauen in Tschetschenien vor und ergehe das Ersuchen, die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von einer Richterin und unter Zuziehung einer weiblichen Dolmetscherin zu führen. Vorgelegt wurden weitere Integrationsunterlagen der Beschwerdeführerin.
Am 14.09.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten, weiblichen Dolmetscherin für die Sprache Russisch statt, an der die Beschwerdeführer und ihre Rechtsvertreterin teilnahmen.
Der Befragung der Beschwerdeführerin sind folgende Passagen zu entnehmen:
RI: Als was wollten Sie arbeiten?
P: Ich habe einen Kindheitstraum. Ich wollte Richterin werden.
RI: Sie haben als Friseurin gearbeitet?
P: Ich habe das Studium für russisches Recht abgeschlossen und kam danach gleich nach Österreich. Dieses Studium dauert sechs Jahre lang.
RI: Können Sie Deutsch sprechen?
P: Ich habe Kurse abgeschlossen und lege Bestätigungen vor. Ich habe Kurse besucht, aber danach war ich im Krankenhaus. Im September möchte ich eine A2-Prüfung machen.
RI: Schildern Sie mir genau den Verkehrsunfall?
P: Wir sind mit dem Auto nach Hause gefahren. Das war ein Autounfall. Ich kann mich an das Jahr erinnern, das war 2011. Um circa 11 Uhr da bin ich von zu Hause in Grozny zu meiner Mutter gefahren. Das ist in Meskety, das ist etwa eine Stunde von mir zu Hause entfernt. Mein Exmann ist mit dem Auto gefahren. Wir zwei sind alleine gefahren. Es war zufällig. Ich kann mich nur daran erinnern, dass uns ein Auto entgegenkam. Danach war ich im Koma. Wir sind frontal zusammengestoßen.
RI: Bei dem Autounfall sind Sie dann ins Koma gefallen?
P: Ich weiß danach nichts mehr.
RI: Was passierte mit Ihrem Exmann?
P: Er war nicht so schwer verletzt.
RI: Wo sind Sie nach dem Koma wieder aufgewacht?
P: Das war in Gudermes oder in Grozny, das weiß ich nicht mehr, da bin ich aufgewacht.
RI: Einen Monat lang waren Sie im Koma, weil?
P: Weil ich ein Kopftrauma erlitten habe. Als ich zu mir kam, hat man mich entlassen. Ich hatte einen Handbruch. Übermorgen habe ich eine Operation, das ist eine Nasenoperation, in der Folge des Unfalls. Man hat mir gesagt, dass ich eine Nasenoperation brauche. Im Oktober werde ich dann am Kopf operiert.
Beilage 1 (ärztliche Bestätigung)
Als ich diesen Unfall hatte, ist es zu einer Beschädigung gekommen. Es ist wahrscheinlich ein Gewächs, aufgrund der damaligen Verletzung. Deshalb habe ich oft Anfälle.
Meine Verwandten holten mich vom Krankenhaus ab. Meine Mutter holte mich ab. Dann fuhr ich mit meiner Mutter zu ihr nach Hause und danach zu meinem Mann nach Hause. Bei meiner Mutter verbrachte ich einige Tage und danach fuhr ich selbst zu meinem Mann nach Hause. Mein Mann war nicht so schwer verletzt und er war zu Hause. Er war nicht im Krankenhaus. Ich habe dann bei meinem Mann gelebt. Ich hatte ständig Anfälle und Probleme mit meinem Kopf. Ich hatte sehr starke Kopfschmerzen und bin immer wieder plötzlich in Ohnmacht gefallen. Ernste Verletzungen zog ich mir nach diesen Anfällen nicht zu. Man verständigte mehrmals die Rettung, weil ich immer wieder ohnmächtig geworden bin. Der Mann, der uns damals mit dem Auto entgegenkommen ist, war an dem Unfall schuld. Ich habe Anzeige gegen ihn erstattet. Mein Mann war damit nicht einverstanden. Ich ging zu einer Organisation, bei der man Anzeige erstatten kann. Ich habe die Bezeichnung vergessen, wie diese Organisation heißt. Mein Mann wollte keine Anzeige erstatten.