Entscheidungsdatum
13.03.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W183 2173331-1/7E
Gekürzte Ausfertigung des am 22.02.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag.
Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA:Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA:
Somalia, vertreten durch MigrantInnen Verein St. Marx, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2017, Zl. 1079065206-150886567:Somalia, vertreten durch MigrantInnen Verein St. Marx, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2017, Zl. 1079065206-150886567:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG, eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 28, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG, eingestellt.
B)
DIE REVISION IST GEMÄß ART. 133 ABS. 4 B-VG NICHT ZULÄSSIG.
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA:
Somalia, vertreten durch MigrantInnen Verein St. Marx, gegen Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2017, Zl. 1079065206-150886567, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2018 zu Recht:Somalia, vertreten durch MigrantInnen Verein St. Marx, gegen Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2017, Zl. 1079065206-150886567, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2018 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i. V.m. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG i. römisch fünf.m. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem für die Dauer von einem Jahr erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der o.g. mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet hat und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der o.g. mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet hat und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung, Einstellung, gekürzte Ausfertigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W183.2173331.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018