Entscheidungsdatum
13.03.2018Norm
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1Spruch
W103 2165865-1/5E
Gekürzte Ausfertigung des am 02.02.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2017, Zl. 1092098800-151610675, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2018, beschlossen:1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter in der Beschwerdesache von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2017, Zl. 1092098800-151610675, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2018, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen Spruchpunkt II. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2017, Zl. 1092098800-151610675, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2018 zu Recht erkannt:2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter in der Beschwerdesache von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2017, Zl. 1092098800-151610675, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch eins. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 02.02.2019 erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 02.02.2019 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.02.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.02.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da
X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde undrömisch zehn ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und
X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 02.02.2018 ausdrücklich verzichtet wurde. (Siehe die niederschriftliche Erklärung in OZ 4.)römisch zehn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 02.02.2018 ausdrücklich verzichtet wurde. (Siehe die niederschriftliche Erklärung in OZ 4.)
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, mündliche Verkündung, subsidiärer Schutz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W103.2165865.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018