Entscheidungsdatum
14.03.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W139 2121651-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2015, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2015, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 29.01.2015, AZ XXXX , dahingehend abgeändert wird, dass die in diesem Bescheid verfügte Flächensanktion gemäß Art 73 Abs 1 der VO (EG) 1122/2009 hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX entfällt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 29.01.2015, AZ römisch 40 , dahingehend abgeändert wird, dass die in diesem Bescheid verfügte Flächensanktion gemäß Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 1122/2009 hinsichtlich der Alm mit der BNr. römisch 40 entfällt.
II. Der Agrarmarkt Austria als belangte Behörde wird gemäß § 19 Abs 3 MOG 2007 aufgetragen, nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Der Agrarmarkt Austria als belangte Behörde wird gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 aufgetragen, nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.
III. Darüber hinaus wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Darüber hinaus wird die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit 22.03.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Bewirtschafter und Auftreiber der Alm mit der Betriebsstättennummer (BNr.) XXXX ( XXXX , im Folgenden: gegenständliche Alm), für die er ebenfalls einen MFA für 85,47 ha Almfutterfläche stellte.1. Mit 22.03.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Bewirtschafter und Auftreiber der Alm mit der Betriebsstättennummer (BNr.) römisch 40 ( römisch 40 , im Folgenden: gegenständliche Alm), für die er ebenfalls einen MFA für 85,47 ha Almfutterfläche stellte.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA, belangte Behörde) vom 30.12.2011, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 15.079,77 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 60,40 ha (davon 41,32 ha anteilige Almfläche), eine Fläche nach "VOK und VWK mit Sanktionen" im Ausmaß von 60,38 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 60,40 ha zugrunde gelegt. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Begründend wurde ausgeführt, es seien Flächenreduktionen nach AMA-internen Überprüfungen durchgeführt worden. Daher liege hinsichtlich der zurückgezogenen Fläche eine Flächenabweichung vor. Die festgestellte Flächenabweichung habe jedoch keine Auswirkung, da sie innerhalb der Toleranz liege. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA, belangte Behörde) vom 30.12.2011, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 15.079,77 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 60,40 ha (davon 41,32 ha anteilige Almfläche), eine Fläche nach "VOK und VWK mit Sanktionen" im Ausmaß von 60,38 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 60,40 ha zugrunde gelegt. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Begründend wurde ausgeführt, es seien Flächenreduktionen nach AMA-internen Überprüfungen durchgeführt worden. Daher liege hinsichtlich der zurückgezogenen Fläche eine Flächenabweichung vor. Die festgestellte Flächenabweichung habe jedoch keine Auswirkung, da sie innerhalb der Toleranz liege. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 11.10.2012, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 15.164,41 gewährt, weshalb eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 84,64 erfolgte. Die Abänderung ergab sich aus einer Anpassung des Wertes der Zahlungsansprüche (ZA) (von ursprünglich durchschnittlich 266,17 auf 267,71). Die Werte in der Flächentabelle blieben unverändert. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 11.10.2012, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 15.164,41 gewährt, weshalb eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 84,64 erfolgte. Die Abänderung ergab sich aus einer Anpassung des Wertes der Zahlungsansprüche (ZA) (von ursprünglich durchschnittlich 266,17 auf 267,71). Die Werte in der Flächentabelle blieben unverändert. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Im Zuge der Ermittlung der Almreferenzflächen wurde im Jahr 2013 durch die AMA eine vorläufige Referenzfläche für die gegenständliche Alm festgestellt. Sodann erfolgte im Juni 2013 eine Digitalisierung in der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer. Aufgrund von Auffassungsunterschieden wurde ebenfalls im Juni 2013 eine Begehung der gegenständlichen Alm durchgeführt, an der Vertreter der AMA, des Technischen Prüfdienstes und der Bezirkskammer sowie der Beschwerdeführer teilnahmen.
5. Am 19.08.2014 fand auf der gegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt, bei der festgestellt wurde, dass die Almfutterfläche im Jahr 2011 nur 70,62 ha betrug. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter mit Schreiben vom 18.09.2014, AZ XXXX , zum Parteiengehör übermittelt. Vom Beschwerdeführer, der bei der VOK anwesend war und auch Auskünfte erteilte, wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben. Bereits im Jahr 2009 fand auf der gegenständlichen Alm eine VOK statt, die für das Antragsjahr 2009 eine Almfutterfläche von 89,73 ha feststellte.5. Am 19.08.2014 fand auf der gegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt, bei der festgestellt wurde, dass die Almfutterfläche im Jahr 2011 nur 70,62 ha betrug. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter mit Schreiben vom 18.09.2014, AZ römisch 40 , zum Parteiengehör übermittelt. Vom Beschwerdeführer, der bei der VOK anwesend war und auch Auskünfte erteilte, wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben. Bereits im Jahr 2009 fand auf der gegenständlichen Alm eine VOK statt, die für das Antragsjahr 2009 eine Almfutterfläche von 89,73 ha feststellte.
6. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2015, AZ
XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 9.786,08 gewährt. Es wurde eine Rückforderung in der Höhe von EUR 5.378,33 ausgesprochen. Der Abzug aufgrund der Flächensanktion betrug EUR 3.871,08. Weiters erfolgte ein Abzug aufgrund einer Unterdeklaration von Flächen in Höhe von EUR 103,63. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 60,40 ha (davon 41,32 ha anteilige Almfläche) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 53,17 ha (davon 34,14 ha anteilige Almfläche) zugrunde gelegt. Die Differenzfläche wurde mit 7,23 ha ausgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen (Flächenabgleich 2009 - 2012) sei eine Flächenabweichung ("Reduktion mit Sanktion": 0,03 ha) festgestellt worden. Zudem seien anlässlich einer VOK vom 19.08.2014 und im Rahmen der AMA-internen Überprüfung Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Weiters sei aufgrund einer bei der VOK festgestellten Unterdeklaration im Ausmaß von 4,37 ha eine Kürzung des Beihilfebetrages um 1,00 % erfolgt. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde ausgeschlossen.römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 9.786,08 gewährt. Es wurde eine Rückforderung in der Höhe von EUR 5.378,33 ausgesprochen. Der Abzug aufgrund der Flächensanktion betrug EUR 3.871,08. Weiters erfolgte ein Abzug aufgrund einer Unterdeklaration von Flächen in Höhe von EUR 103,63. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 60,40 ha (davon 41,32 ha anteilige Almfläche) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 53,17 ha (davon 34,14 ha anteilige Almfläche) zugrunde gelegt. Die Differenzfläche wurde mit 7,23 ha ausgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen (Flächenabgleich 2009 - 2012) sei eine Flächenabweichung ("Reduktion mit Sanktion": 0,03 ha) festgestellt worden. Zudem seien anlässlich einer VOK vom 19.08.2014 und im Rahmen der AMA-internen Überprüfung Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Weiters sei aufgrund einer bei der VOK festgestellten Unterdeklaration im Ausmaß von 4,37 ha eine Kürzung des Beihilfebetrages um 1,00 % erfolgt. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde ausgeschlossen.
7. Gegen den letztgenannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.02.2015 Beschwerde und beantragte:
* die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, andernfalls
* die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass
a) die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und
b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls
c) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,
* sämtliche Beweise aufzunehmen und die Berechnungen vorzulegen,
* der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, im Jahr 2013 sei von der AMA die von ihm bis zum Antragsjahr 2012 beantragte Almfutterfläche der gegenständlichen Alm neu beurteilt worden und die bis dahin ordnungsgemäß ermittelte und beantragte Almfutterfläche von 85,46 ha sei auf 44,74 ha reduziert worden.
Da dies keinesfalls mit den Gegebenheiten in der Natur übereinstimme, sei die Almfläche mittels Digitalisierung in der Bezirkslandwirtschaftskammer auf die in der Natur vorhandenen 76,97 ha ausgeweitet worden. Diese Ausweitung habe eine Sperre der Flächen zur Folge gehabt und es sei die Möglichkeit der Begehung der Flächen mit Auffassungsunterschied eingefordert worden. Ende Juni 2014 (gemeint wohl: 2013, Anm.) habe eine kommissionelle Begehung der Almfläche im Beisein von Vertretern der AMA, dem Technischen Prüfdienst, der Bezirkskammer und dem Beschwerdeführer selbst stattgefunden. Dabei seien die Teilflächen (= Schläge mit Auffassungsunterschied) vor Ort begutachtet und die Angaben des Beschwerdeführers bestätigt worden. Es sei somit die Fläche von 76,97 ha im MFA 2013 ordnungsgemäß beantragt worden.Da dies keinesfalls mit den Gegebenheiten in der Natur übereinstimme, sei die Almfläche mittels Digitalisierung in der Bezirkslandwirtschaftskammer auf die in der Natur vorhandenen 76,97 ha ausgeweitet worden. Diese Ausweitung habe eine Sperre der Flächen zur Folge gehabt und es sei die Möglichkeit der Begehung der Flächen mit Auffassungsunterschied eingefordert worden. Ende Juni 2014 (gemeint wohl: 2013, Anmerkung habe eine kommissionelle Begehung der Almfläche im Beisein von Vertretern der AMA, dem Technischen Prüfdienst, der Bezirkskammer und dem Beschwerdeführer selbst stattgefunden. Dabei seien die Teilflächen (= Schläge mit Auffassungsunterschied) vor Ort begutachtet und die Angaben des Beschwerdeführers bestätigt worden. Es sei somit die Fläche von 76,97 ha im MFA 2013 ordnungsgemäß beantragt worden.
Am 19.08.2014 sei die Alm von der AMA im Zuge einer VOK erneut beurteilt worden. In Summe sei für die Alm bei dieser Kontrolle dieselbe Almfutterfläche wie bei der Begehung im Juni 2013 ermittelt worden. Dabei seien einzelne Schläge, die bei der Begehung 2013 in der Natur festgelegt worden seien, wiederum neu beurteilt worden, wodurch sich eine Flächenabweichung mit negativem Saldo auf den beantragten Flächen ergebe. Zusätzlich sei die Außengrenze der Alm erweitert und auf dieser Ausweitungsfläche Futterfläche festgestellt worden.
Aufgrund der Tatsache, dass auf den "Begehungsflächen" vom Jahr 2013 die Futterfläche verändert worden sei, komme es nun zur Rückforderung der EBP. Eine Reduktion der Begehungsflächen bei gleichbleibender Bewirtschaftung sei nicht nachvollziehbar. Daher werde beantragt, die Abweichungen auf den Begehungsflächen wieder zur Auszahlung zu bringen, und weiter, dass das Ergebnis der Begehung auch für allfällige rückwirkende Kontrollen für Jahre vor 2013 ohne Sanktionierung berücksichtigt werden müsse.
Der Beschwerdeführer fügte eine Tabelle an, in der die bei der Begehung gemeinsam festgelegten Schläge und das Prüfergebnis vom Sommer 2014 ersichtlich seien. Bei den Schlägen mit der Nr. 4 sowie 6 bis 13 sei die festgelegte AMA-Referenz und damit die beihilfefähige Fläche reduziert worden (die Tabelle wird im Folgenden nur auszugsweise wiedergegeben):
XXXXrömisch 40
Gegenüberstellung Schläge
Schlag Nr
Beurteilung AMA Almreferenzfläche Winter 2012/2013
Beurteilung Antragsteller - Schläge mit Auffassungsunterschied und OK im Zuge der Begehung
Vorortkontrolle August 2014
[...]
6
10/70
20/70
10/100
7
30/100
40/100
30/100
8
0/0
20/30
0/0
[...]
Der Beschwerde lag ein Schreiben der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer vom 11.06.2013 an die AMA bei, in dem ausgeführt wurde, bei der Nachdigitalisierung sei im Juni 2013 die von der AMA festgestellte Almreferenzfläche von 44,74 ha auf 76,30 ha aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ausgeweitet worden. Somit komme es auf den gekennzeichneten Schlägen zu Auffassungsunterschieden zwischen Kammer, AMA und dem Beschwerdeführer. Weiters werde seitens des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass 2009 eine VOK stattgefunden habe, wo gerundet 89 ha Almfutterfläche ermittelt worden seien. Dem Schreiben angefügt war eine Tabelle mit (auszugsweise) folgendem Inhalt:
Beurteilung AMA Almreferenzfläche
Beurteilung ab 11.06.
[...]
Schlag 6
10/70 FF
20/70 FF
Schlag 7
30/100 FF
40/100 FF
Schlag 8
0/0 FF
20/30 FF
[...]
8. Bereits in
seiner Berufung vom 15.10.2013 gegen einen Bescheid der AMA betreffend die EBP 2012 vom 26.09.2013 gab der Beschwerdeführer an, sich bei der Antragstellung auf das Ergebnis der VOK aus dem Jahr 2009 gestützt zu haben (über das Antragsjahr 2012 wurde bereits mit Beschluss des BVwG vom 30.01.2018, W139 2115478-1/4E, entschieden). In dieser Berufung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Behörde habe auf der gegenständlichen Alm bereits 2009 eine VOK durchgeführt. Diese geprüfte Almfutterfläche habe er in den Folgejahren in den MFA 2010 bis 2012 als Grundlage genommen, er habe jedoch eine geringere Futterfläche angesetzt, um keine Überbeantragung zu verursachen bzw sei das Flächenausmaß laut sorgfältiger Digitalisierung im Jahr 2009 kleiner gewesen als bei der VOK 2009 ermittelt. Der Beschwerdeführer sei deshalb der Überzeugung gewesen, dass die beantragte Futterfläche jedenfalls vorhanden sei und er habe die unrichtige Flächenangabe trotz gehöriger Sorgfalt nicht erkennen können. Die Ergebnisse der VOK würden jedoch im Bescheid keine Berücksichtigung finden, sondern es würden die Ergebnisse der aktuellen VOK auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen. Dies sei unsachlich, da eine VOK im Jahr 2013 das Futterflächenausmaß vergangener Wirtschaftsjahre nachträglich nicht genauer feststellen könne als eine VOK zum damaligen Zeitpunkt. Der Beschwerdeführer habe die Almfutterfläche nach bestem Wissen und Gewissen festgestellt, weshalb ihn an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden treffe. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.
9. Im Zuge der Beschwerdevorlage legte die belangte Behörde ein Schreiben mit dem Titel "Berücksichtigung früherer VOK-Ergebnisse und schlagbezogene Aufbereitung XXXX " vor. Darin wird zunächst die in den einzelnen Antragsjahren jeweils beantragte und ermittelte Futterfläche aufgeführt:9. Im Zuge der Beschwerdevorlage legte die belangte Behörde ein Schreiben mit dem Titel "Berücksichtigung früherer VOK-Ergebnisse und schlagbezogene Aufbereitung römisch 40 " vor. Darin wird zunächst die in den einzelnen Antragsjahren jeweils beantragte und ermittelte Futterfläche aufgeführt:
Jahr
Beantragte Fläche brutto (Flächenbogen) in ha
Beantragte Almfutterfläche - netto in ha
Ermittelte Almfutterfläche laut VOK
2009
151,54
85,47
89,73
2010
151,54
85,47
85,46
2011
151,54
85,47
70,62
2012
159,06
85,46
75,78
2013
172,02
76,97
74,64
2014
172,02
76,85
74,52
Weiters
führte die Behörde aus, dass Ende Juni 2014 (gemeint wohl: 2013, Anm.), wie in der Beschwerde angeführt, eine Begehung der Falbalm im Beisein von Vertretern der AMA Fachabteilung, des Technischen Prüfdienstes Steiermark, der Bezirkskammer Murtal und des Antragstellers stattgefunden habe. Bei dieser Begehung seien die Schläge mit Auffassungsunterschieden vor Ort begutachtet worden. Die Außengrenze sei nicht begangen und nicht ermittelt worden. Dies sei nie Aufgabe einer Begehung gewesen.
Die in der Beschwerde angeführten Werte unter "Beurteilung Antragsteller Schläge mit Auffassungsunterschied und o.k. im Zuge der Begehung" seien falsch.
Die korrekte Gegenüberstellung der Schläge stelle sich folgendermaßen dar (die Tabelle wird im Folgenden nur auszugsweise wiedergegeben):
Schlag Nr.
Schläge im Zuge der Begehung
Vorortkontrolle August 2014
[...]
6
10/100
10/100
7
30/100
30/100
8
0/0
0/0
[...]
Erkennbar sei, dass vom Prüfer die Bewertung der Schläge bei der Begehung außer bei Schlag 5 und 11 übernommen worden sei. Schlag 5 sei geteilt und teilweise aufgewertet worden, Schlag 11 sei ebenfalls aufgewertet worden. Die neuerliche Differenz im Endergebnis ergebe sich durch die Anpassung der Außengrenze, der Bewertung von nicht begangenen Flächen und von nicht beantragten Flächen. Im Zuge der Begehung sei dies allerdings dem Antragsteller erörtert worden. Zuletzt stellte die Behörde die Begehung 2013 schlagweise mittels kommentierter bildlicher Aufbereitung der VOK 2014 gegenüber.
10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Ihm wurden die Aufbereitungen der AMA zu den Beschwerdeverfahren 2011 und 2013 sowie die Darstellung der AMA "Berücksichtigung früherer VOK-Ergebnisse und schlagbezogene Aufbereitung XXXX " zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 13.04.2017 zugestellt. Das Parteiengehör blieb unbeantwortet.10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Ihm wurden die Aufbereitungen der AMA zu den Beschwerdeverfahren 2011 und 2013 sowie die Darstellung der AMA "Berücksichtigung früherer VOK-Ergebnisse und schlagbezogene Aufbereitung römisch 40 " zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 13.04.2017 zugestellt. Das Parteiengehör blieb unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Bewirtschafter und Auftreiber der gegenständlichen Alm, für die er ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen stellte.
2. Bereits im Jahr 2009 fand auf der gegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, die für das Antragsjahr 2009 eine Almfutterfläche von 89,73 ha feststellte. Dieses Flächenausmaß legte der Beschwerdeführer in den Folgejahren 2010 bis 2012 - geringfügig reduziert - seiner Antragstellung zugrunde. Im hier maßgeblichen Antragsjahr 2011 wurde eine Almfutterfläche im Ausmaß von 85,47 ha beantragt.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP gewährt.
4. Ein erster Abänderungsbescheid vom 11.10.2012 betraf den Wert der Zahlungsansprüche und ließ die zugrunde gelegten Flächenausmaße unverändert.
5. Im Zuge der Ermittlung der Almreferenzflächen wurde im Jahr 2013 durch die AMA eine vorläufige Referenzfläche für die gegenständliche Alm festgestellt. Sodann erfolgte im Juni 2013 eine Digitalisierung in der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer. Aufgrund von Auffassungsunterschieden wurde ebenfalls im Juni 2013 eine Begehung der gegenständlichen Alm durchgeführt, an der Vertreter der AMA, des Technischen Prüfdienstes und der Bezirkskammer sowie der Beschwerdeführer teilnahmen.
6. Am 19.08.2014 fand auf der gegenständlichen Alm erneut eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der festgestellt wurde, dass die Almfutterfläche im Jahr 2011 nur 70,62 ha betrug. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter mit Schreiben vom 18.09.2014 zum Parteiengehör übermittelt. Vom Beschwerdeführer, der bei der Vor-Ort-Kontrolle anwesend war und auch Auskünfte erteilte, wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wird als richtig beurteilt.
7. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.01.2015 wurde eine Rückforderung betreffend die EBP 2011 sowie eine Flächensanktion von EUR 3.871,08 ausgesprochen. Weiters erfolgte eine Kürzung um 1 % aufgrund einer Unterdeklaration von Flächen (im Ausmaß von 4,37 ha) in Höhe von EUR 103,63. Die belangte Behörde ging von einer beantragten Fläche von 60,40 ha, davon 41,32 ha anteilige Almfläche, und einer ermittelten Fläche im Ausmaß von 53,17 ha, davon 34,14 ha anteilige Almfläche, sowie von einer Differenzfläche von 7,23 ha aus. Die Differenzfläche ergibt sich aus einer im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2014 festgestellten Flächenabweichung auf der gegenständlichen Alm von 7,18 ha sowie aus Flächenabweichungen betreffend den Heimbetrieb des Beschwerdeführers, einerseits aufgrund eines Flächenabgleichs 2009 - 2012 von 0,03 ha und andererseits aufgrund einer Flächenreduktion nach AMA-internen Überprüfungen von 0,02 ha.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
Was das Ergebnis der von der AMA am 19.08.2014 vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle auf der gegenständlichen Alm betrifft, so hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Schlagbewertung der AMA im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle nicht mit der Bewertung im Zuge der Begehung vom Juni 2013 übereinstimme. Dazu ist zum einen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar tabellarisch ausgeführt hat, welche Schlagbewertung seiner Ansicht nach richtig sei (mit Werten wie etwa 50/100, 20/70 etc.). Er hat jedoch nicht im Einzelnen begründet, woraus sich diese Bewertung jeweils genau ergeben sollte (etwa unter Hinweis auf den Baumbewuchs o.ä.). Zum anderen hat die AMA den Ausführungen des Beschwerdeführers widersprochen und in ihrer vorgelegten schlagbezogenen Aufbereitung angegeben, dass die in der Beschwerde angeführten Werte falsch seien. Zudem hat die AMA mittels bildlicher Darstellung die Ergebnisse der Begehung 2013 jenen der Vor-Ort-Kontrolle 2014 gegenüber gestellt und auch - unter Hinweis darauf, dass dies im Zuge der Begehung dem Beschwerdeführer erörtert worden sei - erläutert, woraus die neuerliche Differenz im Endergebnis resultiere. Die Aufbereitungen der AMA wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.04.2017 zur Stellungnahme übermittelt. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 13.04.2017 nachweislich persönlich zugestellt (vgl Zustellnachweis). Der Beschwerdeführer hat jedoch bis dato keine Stellungnahme erstattet und damit die Ausführungen der belangten Behörde unwidersprochen gelassen. Substantiierte Belege für die Unrichtigkeit der von der AMA vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle auf der gegenständlichen Alm wurden vom Beschwerdeführer somit nicht in Vorlage gebracht. Da schließlich auch aus dem Akt nichts hervorgeht, das gegen die Zugrundelegung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle vom 19.08.2014 spricht, wird davon ausgegangen, dass das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle zutreffend ist.Was das Ergebnis der von der AMA am 19.08.2014 vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle auf der gegenständlichen Alm betrifft, so hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Schlagbewertung der AMA im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle nicht mit der Bewertung im Zuge der Begehung vom Juni 2013 übereinstimme. Dazu ist zum einen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar tabellarisch ausgeführt hat, welche Schlagbewertung seiner Ansicht nach richtig sei (mit Werten wie etwa 50/100, 20/70 etc.). Er hat jedoch nicht im Einzelnen begründet, woraus sich diese Bewertung jeweils genau ergeben sollte (etwa unter Hinweis auf den Baumbewuchs o.ä.). Zum anderen hat die AMA den Ausführungen des Beschwerdeführers widersprochen und in ihrer vorgelegten schlagbezogenen Aufbereitung angegeben, dass die in der Beschwerde angeführten Werte falsch seien. Zudem hat die AMA mittels bildlicher Darstellung die Ergebnisse der Begehung 2013 jenen der Vor-Ort-Kontrolle 2014 gegenüber gestellt und auch - unter Hinweis darauf, dass dies im Zuge der Begehung dem Beschwerdeführer erörtert worden sei - erläutert, woraus die neuerliche Differenz im Endergebnis resultiere. Die Aufbereitungen der AMA wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.04.2017 zur Stellungnahme übermittelt. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 13.04.2017 nachweislich persönlich zugestellt vergleiche Zustellnachweis). Der Beschwerdeführer hat jedoch bis dato keine Stellungnahme erstattet und damit die Ausführungen der belangten Behörde unwidersprochen gelassen. Substantiierte Belege für die Unrichtigkeit der von der AMA vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle auf der gegenständlichen Alm wurden vom Beschwerdeführer somit nicht in Vorlage gebracht. Da schließlich auch aus dem Akt nichts hervorgeht, das gegen die Zugrundelegung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle vom 19.08.2014 spricht, wird davon ausgegangen, dass das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle zutreffend ist.
Der Beschwerdeführer konnte aber glaubwürdig und nachvollziehbar darlegen, dass ihn an der falschen Beantragung hinsichtlich der die Flächensanktion betreffenden gegenständlichen Alm kein Verschulden trifft. Dies liegt maßgeblich darin begründet, dass bei der Beantragung jene Almfutterfläche, welche im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2009 festgestellt wurde, in der Folge (in etwas reduziertem Ausmaß) übernommen wurde, so auch im Antragsjahr 2011. Wenn eine Kontrolle 2014 wiederum ein anderes Ergebnis zu Tage bringt, so ist dies dem Beschwerdeführer nicht vorwerfbar. Dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Beantragung bis 2012 an den Ergebnissen der früheren Vor-Ort-Kontrolle orientiert hat, ergibt sich auch aus einer von der Behörde in ihre Aufbereitung eingefügten tabellarischen Übersicht der auf der Alm beantragten und ermittelten Fläche seit dem Jahr 2009. Erst im Jahr 2013 hat der Beschwerdeführer ein anderes Flächenausmaß, nämlich 76,97 ha, beantragt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art 131 Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.