Entscheidungsdatum
15.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L512 2123024-1/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Iran, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 20.02.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 16.11.2016 und 09.03.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der islamischen Republik Iran, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 20.02.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 16.11.2016 und 09.03.2018, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides zu lauten hat:A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheides zu lauten hat:
"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.""Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt."
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Iran (in weiterer Folge "Iran" genannt), stellte am 10.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Iran (in weiterer Folge "Iran" genannt), stellte am 10.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 12.09.2015 Folgendes vor:
Er sei im Iran geboren, geschieden, gehöre der persischen Volksgruppe (Fars) an und sei Christ. Er habe im Iran 12 Jahre die Grundschule besucht. Zuletzt sei er Arbeiter gewesen. Er sei vor ca. 1 Monat mit einem Reisebus zur türkischen Grenze gefahren und habe dann die Grenze zu Fuß illegal überquert. Er sei mit keinem Reisedokument ausgereist bzw. habe er nie ein Reisedokument oder einen sonstigen Identitätsnachweis besessen.
Zum Fluchtgrund befragt brachte der BF vor, er habe im Iran seine Religion gewechselt. Er sei zuerst Moslem gewesen, jetzt Christ. Im Iran habe er deswegen Probleme mit anderen Personen, der Regierung bzw. dem Staat bekommen. Da er seine Religion gewechselt habe, drohe ihm im Iran mit Sicherheit die Todesstrafe [Aktenseite (AS) 17 ff.].
Vor einer Organwalterin der belangten Behörde brachte der BF am 15.02.2016 Folgendes vor:
Er habe bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Er habe jedoch nicht alle Fluchtgründe genannt. Sein Personalausweis und sein Führerschein seien im Iran. Er sei drei Jahre unbedingt in Haft gewesen bzw. wäre zusätzlich zu vier Jahren bedingter Haft und weiteren zwei Jahren Aufenthalt in einer Stadt verurteilt worden, da er an einer Demonstration im Jahr 2009/2010 gegen die Regierung teilgenommen und aktiv gegen den Präsidenten gearbeitet habe. Er sei am 27.12.2012 in die Türkei gegangen. Er sei im Iran und in der Türkei Menschenrechtsaktivist gewesen. Im Iran habe er gesehen wie Häftlinge im Gefängnis behandelt wurden. Darüber habe er Informationen gesammelt und diese per Telefon an Leute in der Türkei weitergeleitetet. Aufgrund der Unterlagen, welche in der Türkei veröffentlicht worden wären, seien sie von den iranischen Behörden mit dem Umbringen bedroht worden. Vor sechs oder sieben Jahren sei er zum Christentum konvertiert. Er sei heimlich in eine Kirche gegangen. Er habe nicht oft eine Kirche besucht, da er Angst vor einer Inhaftierung hatte. Er sei noch nicht getauft. Er lebe in Bundesbetreuung, gehe keiner beruflichen Tätigkeit in Österreich nach, sei nicht verheiratet und habe keine Kontakte in Österreich. Er sei kein Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung oder sonstigen Gruppierung.
Er lebe von der Grundversorgung. Er besuche einen Deutschkurs, habe Freunde in Österreich. Er habe keine Verwandten in Österreich (AS 147 ff.).
I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung Spruchpunkt IV.) (AS 87 ff.).römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung Spruchpunkt römisch vier.) (AS 87 ff.).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als unglaubwürdig. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die Ausführungen des BF, die ihn zum Verlassen der Heimat bewogen haben unglaubwürdig seien. Der BF habe bezüglich möglicherweise stattgefundener Bedrohungsszenarien nicht nachvollziehbare Aussagen getätigt und habe nicht den Eindruck erwecken können, dass das Geschilderte persönlich Erlebtes darstelle. Der BF habe den Umstand, dass er zum Christentum konvertiert wäre, nicht glaubhaft darstellen können. Der BF habe den Unterschied zwischen römisch katholischer und evangelischer Kirche nicht darlegen können. Der BF habe ein Schriftstück vorgelegt, wonach er Interesse am römisch-katholischen Glauben habe und getauft werden möchte, in der Einvernahme habe der BF jedoch angeführt, er sei Protestant. Der BF habe geschildert, dass er im Jahre 2009 nach einer Demonstration gegen die Regierung zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden wären. Drei Jahre davon unbedingt. Während der Haftstrafe hätte er sich als Menschenrechtsaktivist engagiert. Er habe ein Handy in Haft besessen, habe heimlich telefoniert und Personen außerhalb von den Umständen im Gefängnis berichtet. Dieser Umstand des "heimlichen Telefonierens" sei insofern nicht nachvollziehbar, als es allgemein bekannt sei, dass der Haftalltag in einem iranischen Gefängnis nicht derart ist, als der BF dort eine Privatsphäre hätte oder unbeobachtet "Telefonieren" hätten könne. Der BF habe angeführt, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit als Menschenrechtsaktivist Berichte gesammelt hätte, welche er an eine Person, die sich in der Türkei aufgehalten hätte, weitergeleitet hätte. Ein vorgelegter Auszug aus dem Internet belege lediglich, dass es diese Person gegeben hat, jedoch nicht, dass der BF mit dieser auch nur ansatzweise zusammen gearbeitet hätte. Auf vorgelegten Fotos sei der BF lediglich auf einem vorhanden, jedoch nicht gemeinsam mit dieser Person. Der BF habe seine Zustimmung zu Recherche im Heimatland nicht erteilt.römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als unglaubwürdig. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die Ausführungen des BF, die ihn zum Verlassen der Heimat bewogen haben unglaubwürdig seien. Der BF habe bezüglich möglicherweise stattgefundener Bedrohungsszenarien nicht nachvollziehbare Aussagen getätigt und habe nicht den Eindruck erwecken können, dass das Geschilderte persönlich Erlebtes darstelle. Der BF habe den Umstand, dass er zum Christentum konvertiert wäre, nicht glaubhaft darstellen können. Der BF habe den Unterschied zwischen römisch katholischer und evangelischer Kirche nicht darlegen können. Der BF habe ein Schriftstück vorgelegt, wonach er Interesse am römisch-katholischen Glauben habe und getauft werden möchte, in der Einvernahme habe der BF jedoch angeführt, er sei Protestant. Der BF habe geschildert, dass er im Jahre 2009 nach einer Demonstration gegen die Regierung zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden wären. Drei Jahre davon unbedingt. Während der Haftstrafe hätte er sich als Menschenrechtsaktivist engagiert. Er habe ein Handy in Haft besessen, habe heimlich telefoniert und Personen außerhalb von den Umständen im Gefängnis berichtet. Dieser Umstand des "heimlichen Telefonierens" sei insofern nicht nachvollziehbar, als es allgemein bekannt sei, dass der Haftalltag in einem iranischen Gefängnis nicht derart ist, als der BF dort eine Privatsphäre hätte oder unbeobachtet "Telefonieren" hätten könne. Der BF habe angeführt, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit als Menschenrechtsaktivist Berichte gesammelt hätte, welche er an eine Person, die sich in der Türkei aufgehalten hätte, weitergeleitet hätte. Ein vorgelegter Auszug aus dem Internet belege lediglich, dass es diese Person gegeben hat, jedoch nicht, dass der BF mit dieser auch nur ansatzweise zusammen gearbeitet hätte. Auf vorgelegten Fotos sei der BF lediglich auf einem vorhanden, jedoch nicht gemeinsam mit dieser Person. Der BF habe seine Zustimmung zu Recherche im Heimatland nicht erteilt.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57, 55 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. Z 3 AsylG 2005) dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des nach § 55 Abs 1 a FPG vorliegen würden.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, 55, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Abs. Ziffer 3, AsylG 2005) dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des nach Paragraph 55, Absatz eins, a FPG vorliegen würden.
I.2.4. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 01.03.2016 (AS 155).römisch eins.2.4. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 01.03.2016 (AS 155).
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz wegen unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtigen Tatsachenfeststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung Beschwerde erhoben.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz wegen unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtigen Tatsachenfeststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung Beschwerde erhoben.
I.3.1. Der BF beantragte,römisch eins.3.1. Der BF beantragte,
I.4. Für den 16.11.2016 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.römisch eins.4. Für den 16.11.2016 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.
I.4.1. Mit Schreiben vom 20.10.2016 wurden den Verfahrensparteien Länderberichte zur Lage im Iran zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.römisch eins.4.1. Mit Schreiben vom 20.10.2016 wurden den Verfahrensparteien Länderberichte zur Lage im Iran zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.
I.5. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigte der BF seine Ausführungen zu seiner Identität und führte aus, dass er verhandlungsfähig sei. Zum Gesundheitszustand befragt erörterte der BF, dass er regelmäßig zum Arzt gehe. Er nehme Beruhigungsmittel und Mittel gegen Depressionen. Der BF hatte die Möglichkeit zu seiner Integration, seinem Fluchtvorbringen und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmenrömisch eins.5. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigte der BF seine Ausführungen zu seiner Identität und führte aus, dass er verhandlungsfähig sei. Zum Gesundheitszustand befragt erörterte der BF, dass er regelmäßig zum Arzt gehe. Er nehme Beruhigungsmittel und Mittel gegen Depressionen. Der BF hatte die Möglichkeit zu seiner Integration, seinem Fluchtvorbringen und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen
I.6. Nach Zustimmung des BF wurde ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben, welches am 15.02.2017 beim erkennenden Gericht einlangte. Dem BF wurde dieses zur Kenntnis gebracht bzw. ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben.römisch eins.6. Nach Zustimmung des BF wurde ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben, welches am 15.02.2017 beim erkennenden Gericht einlangte. Dem BF wurde dieses zur Kenntnis gebracht bzw. ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben.
I.7. Am 27.03.2017, 26.06.2017 und 25.07.2017 langten eine Stellungnahme des BF zum neurologisch-psychiatrischen Gutachten, eine Austrittsbestätigung sowie eine Taufurkunde ein.römisch eins.7. Am 27.03.2017, 26.06.2017 und 25.07.2017 langten eine Stellungnahme des BF zum neurologisch-psychiatrischen Gutachten, eine Austrittsbestätigung sowie eine Taufurkunde ein.
I.8. Am 09.02.2017 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer weiteren mündlichen Verhandlung.römisch eins.8. Am 09.02.2017 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer weiteren mündlichen Verhandlung.
I.9. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.9. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
II.1.1. Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer
Beim BF handelt es sich um einen männlichen, iranischen Staatsbürger, welcher die Sprache Farsi, Türkisch und ein wenig Englisch spricht.
Der BF ist somit Drittstaatsangehöriger.
Der BF ist ein arbeitsfähiger Mann mit höherer Ausbildung, mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
Die Eltern des BF, seine Schwester, seine Ex-Frau und sein Sohn leben nach wie vor im Herkunftsstaat des BF. Der BF lebte vor seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern zusammen. Der BF ist gelernter Tischler. Er hat vor seiner Ausreise als Taxifahrer gearbeitet.
Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Der BF verfügt in Österreich über keine eigene, den Lebensunterhalt deckenden Mittel. Der BF ist kein Mitglied in einem Verein. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Die Identität des BF steht fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Iran:römisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Iran:
Politische Lage
Höchste politische Instanz ist Ayatollah Ali Khamenei, der "Oberste Führer der Islamischen Revolution". Dieser verfügt als Ausdruck des Prinzips der "Herrschaft der Islamischen Rechtsgelehrten" über eine verfassungsrechtlich verankerte Richtlinienkompetenz, ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und hat das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen. Die beiden Kernelemente der "Herrschaft des Rechtsgelehrten" sind zum einen das "göttliche Recht" als einzige Quelle staatlicher Legitimität und politischer Autorität sowie zum anderen die verbindliche Interpretation dieses Rechts durch den religiösen (Revolutions-)Führer bis zur Wiederkehr des verborgenen Imams (AA 9.12.2015).
Seit 1979 ist der Iran eine Islamische Republik, wobei versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Kriterien beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden. Das iranische Regierungssystem ist ein präsidentielles, d.h. an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (derzeitiger Amtsinhaber seit 2013 Hassan Rohani). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird die Madschlis - Majlese Shorâ-ye Eslami / Islamische Beratende Versammlung -, ein Einkammerparlament, das (mit europäischen Parlamenten vergleichbare) legislative Kompetenzen hat sowie Regierungsmitgliedern das Vertrauen entziehen kann. Über dem Präsidenten, der lt. Verfassung auch Regierungschef ist, steht der Oberste Führer, seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Der Oberste Führer ist wesentlich mächtiger als der Präsident, ihm unterstehen u.a. die Revolutionsgarden (Pasdaran; Abk.: IRGC) und damit auch die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. Für die entscheidenden Fragen der Islamischen Republik ist letztlich der Oberste Führer verantwortlich. Entscheidende Gremien sind des Weiteren der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern, sowie der Wächterrat mit 12 Mitgliedern (davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs vom Majlis gewählte Juristen). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Normenkontrolle), ist jedoch insgesamt wesentlich mächtiger als ein europäisches Verfassungsgericht. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei Wahlen (ÖB XXXX 10.2015, vgl. AA 9.12.2015, FH 27.1.2016). Weiters gibt es den Schlichtungsrat, der zwischen dem Parlament und dem Wächterrat, der als Verfassungsgericht fungiert vermittelt, wenn zwischen beiden ein Patt eintritt. Dann kann der Schlichtungsrat im Interesse der Staatsräson das Inkrafttreten eines Gesetzes erzwingen (FAZ 11.3.2015). Ausschließlich politische Parteien und Fraktionen, die sich dem Establishment und der Staatsideologie als loyal erweisen, ist es erlaubt, im Iran zu arbeiten. Reformistische Parteien und Politiker sind seit 2009 immer wieder unter Druck geraten (FH 27.1.2016).Seit 1979 ist der Iran eine Islamische Republik, wobei versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Kriterien beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden. Das iranische Regierungssystem ist ein präsidentielles, d.h. an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (derzeitiger Amtsinhaber seit 2013 Hassan Rohani). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird die Madschlis - Majlese Shorâ-ye Eslami / Islamische Beratende Versammlung -, ein Einkammerparlament, das (mit europäischen Parlamenten vergleichbare) legislative Kompetenzen hat sowie Regierungsmitgliedern das Vertrauen entziehen kann. Über dem Präsidenten, der lt. Verfassung auch Regierungschef ist, steht der Oberste Führer, seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Der Oberste Führer ist wesentlich mächtiger als der Präsident, ihm unterstehen u.a. die Revolutionsgarden (Pasdaran; Abk.: IRGC) und damit auch die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. Für die entscheidenden Fragen der Islamischen Republik ist letztlich der Oberste Führer verantwortlich. Entscheidende Gremien sind des Weiteren der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern, sowie der Wächterrat mit 12 Mitgliedern (davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs vom Majlis gewählte Juristen). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen. Der Wächt