RS Vwgh 2018/2/13 Ra 2017/02/0168

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Veröffentlicht am 13.02.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

ABGB §21;
ABGB §865;
AVG §13 Abs3;
AVG §56;
AVG §9;
TierschutzG 2005 §41 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;

Rechtssatz

Ein Bescheid ist als erlassen anzusehen, wenn er zumindest einer der am Verfahren beteiligten Personen zugestellt worden ist (vgl. VwGH 15.3.2017, Ra 2017/04/0024). Das Straferkenntnis wurde jedenfalls dem Tierschutzombudsmann, dem im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung zukam (vgl. § 41 Abs. 4 TierschutzG 2005), nachweislich zugestellt. Daher wäre das VwG gehalten gewesen, die von einer Person, die von einem Sachwalter vertreten wird, gegen das Straferkenntnis erhobene Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur allfälligen Abklärung der Genehmigung an deren Sachwalter zuzustellen (vgl. VwGH 24.11.1987, 87/11/0141) und im Falle der nachträglichen Genehmigung über diese inhaltlich zu entscheiden.

Schlagworte

SachwalterZeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenHandlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020168.L01

Im RIS seit

19.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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