RS Vwgh 2018/2/13 Ra 2017/02/0146

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Veröffentlicht am 13.02.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z8;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
GewO 1994 §370 Abs2;
GewO 1994 §39;
KDV 1967 §4 Abs4 Z2;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
KFG 1967 §7 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Regelungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§ 39, § 370 Abs. 2 GewO 1994) beziehen sich nur auf die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Regelungen, die nicht dem Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" zugehören, fallen selbst dann, wenn sie in Beziehung zur Gewerbeausübung stehen, nicht in den Bereich der Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers (vgl. VwGH 25.9.2014, 2012/07/0214). Eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Einhaltung anderer (im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes relevanter) Rechtsvorschriften, nämlich solcher, die nicht auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG, sondern auf einem anderen Kompetenztatbestand beruhen, ist durch besondere gesetzliche Vorschrift anzuordnen. Die Regelungen des KFG 1967 und der KDV 1967 beruhen auf dem Kompetenztatbestand "Kraftfahrwesen" iSd Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG. Bei Verletzung einer nicht zum Kreis der gewerberechtlichen Vorschriften zählenden Bestimmung ist daher das zur Vertretung nach außen befugte Organ nach § 9 Abs. 2 VStG strafrechtlich verantwortlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020146.L01

Im RIS seit

19.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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