Entscheidungsdatum
01.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I414 1417897-4/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX (alias XXXX), StA. NIGERIA (alias Sierra Leone), vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2018, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. NIGERIA (alias Sierra Leone), vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2018, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV. und V. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf sieben Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf sieben Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er XXXXheiße und am XXXX in Sierra Leone geboren sei und dort gelebt habe. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sein Vater getötet worden wäre, weil er herausgefunden hätte, dass eine Gruppe von Leuten jemanden anderen getötet hätten. Daher wäre der Beschwerdeführer ebenfalls von dieser Gruppe bedroht worden. Nach dem Tod seines Vaters hätte er aus Angst, ebenfalls getötet zu werden sein Heimatland verlassen.1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er XXXXheiße und am römisch 40 in Sierra Leone geboren sei und dort gelebt habe. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sein Vater getötet worden wäre, weil er herausgefunden hätte, dass eine Gruppe von Leuten jemanden anderen getötet hätten. Daher wäre der Beschwerdeführer ebenfalls von dieser Gruppe bedroht worden. Nach dem Tod seines Vaters hätte er aus Angst, ebenfalls getötet zu werden sein Heimatland verlassen.
2. Aufgrund der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde ein medizinisches Gutachten zur Altersbestimmung eingeholt. Dieses Gutachten des Ludwig-Boltzmann Institutes vom 02.11.2010 ergab zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von einundzwanzig Jahren, als fiktives Geburtsdatum wurde der XXXX festgelegt.2. Aufgrund der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde ein medizinisches Gutachten zur Altersbestimmung eingeholt. Dieses Gutachten des Ludwig-Boltzmann Institutes vom 02.11.2010 ergab zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von einundzwanzig Jahren, als fiktives Geburtsdatum wurde der römisch 40 festgelegt.
3. Aufgrund des behaupteten Herkunftsstaates wurde eine Sprachanalyse durchgeführt durch das schwedische Sprachanalyseinstitut "Sprakab" in Auftrag gegeben. Die Sprachanalyse vom 21.12.2010 ergab, dass der Beschwerdeführer nicht wie behauptet aus Sierra Leone, sondern offensichtlich aus Nigeria stammt.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2011, Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten sowie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstatt Nigeria nicht zuerkannt. Unter einem wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen und wurde seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2011, Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten sowie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstatt Nigeria nicht zuerkannt. Unter einem wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen und wurde seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
5. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass er richtigerweise aus Sierra Leone stamme und das seitens des Bundesasylamtes eingeholte Sprachanalysegutachten keineswegs ausreiche, um daraus seine Herkunft aus Nigeria abzuleiten.
6. Mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 07.04.2011, Zl. A11 417.897-1/20011/2E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen wurde die Entscheidung damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht Staatsangehöriger Sierra Leones ist, sondern sein Herkunftsstaat Nigeria ist, deshalb war die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu versagen und folglich auch den auf Sierra Leone beziehenden Fluchtgründen jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
7. Mit Urteil des LandesgerichtesXXXX vom 24.06.2011, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, das Vergehens des versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 15 Strafgesetzbuch (StGB) und § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall und Abs. 3 Suchtmittelgesetz (SMG) begangen zu haben. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt, verurteilt. Es wurde eine Probezeit von drei Jahren festgesetzt.7. Mit Urteil des LandesgerichtesXXXX vom 24.06.2011, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, das Vergehens des versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 15, Strafgesetzbuch (StGB) und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, Suchtmittelgesetz (SMG) begangen zu haben. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt, verurteilt. Es wurde eine Probezeit von drei Jahren festgesetzt.
8. Über den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 13.07.2011 die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Abschiebung angeordnet.
9. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20.07.2011, Zl. XXXX Fremdenpolizeiliches Büro wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen.9. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20.07.2011, Zl. römisch 40 Fremdenpolizeiliches Büro wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen.
10. Der Beschwerdeführer wurde am 25.07.2011 wegen Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.
11. Am 06.12.2011 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle neuerlich festgenommen und zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.
12. Am 13.12.2011 brachte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein.
13. Gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20.07.2011, Zl. XXXX erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 12.10.2011, Zl. UVS-FRG/4/10460/2011-7, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wurde bestätigt.13. Gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20.07.2011, Zl. römisch 40 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 12.10.2011, Zl. UVS-FRG/4/10460/2011-7, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wurde bestätigt.
14. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2012, Zl. XXXX wurde der zweiter Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.14. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2012, Zl. römisch 40 wurde der zweiter Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
15. Mit Schriftsatz vom 26.01.2012 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG sowie Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2012 ein.15. Mit Schriftsatz vom 26.01.2012 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG sowie Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2012 ein.
16. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2012, XXXX wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.16. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2012, römisch 40 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.
17. Mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 07.09.2012, Zl. A 11 417.897-3/2012/2E und A 11 417.897-2/2012/2E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.05.2012 als unbegründet abgewiesen und beschlossen, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.01.2012 als verspätet zurückgewiesen.
18. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.06.2013, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, das Vergehens des versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 15 Strafgesetzbuch (StGB) und § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall und Abs. 3 Suchtmittelgesetz (SMG) begangen zu haben. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.18. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 14.06.2013, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, das Vergehens des versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 15, Strafgesetzbuch (StGB) und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, Suchtmittelgesetz (SMG) begangen zu haben. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
19. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15.07.2015, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, das Vergehens des versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 15 Strafgesetzbuch (StGB) und § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall und Abs. 3 Suchtmittelgesetz (SMG) begangen zu haben. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt.19. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.07.2015, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, das Vergehens des versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 15, Strafgesetzbuch (StGB) und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, Suchtmittelgesetz (SMG) begangen zu haben. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt.
20. Am 02.11.2016 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sich seit einem Jahr die Situation geändert habe, er habe mit dem Sohn seines Arbeitgebers in Sierra Leone geschlafen. Seit einem Jahr würde der Beschwerdeführer wissen, dass er von den Behörden gesucht werde und ihm eine lebenslange Haftstrafe drohe. Die Bevölkerung von Sierra Leone würden keine homosexuellen Personen akzeptieren, Homosexualität sei dort verboten und er werde deswegen mit Sicherheit getötet. Außerdem sei sein Vater von seinem Arbeitgeber und dessen Leuten getötet worden, weil sie den Beschwerdeführer gesucht hätten und jedoch nicht fanden. Der Beschwerdeführer rief vor einem Jahr einen Freund an, dieser erzählte ihm, dass die Leute immer noch nach ihm suchen würden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er von den Behörden verhaftet zu werden und von der Bevölkerung getötet zu werden.
21. Am 16.01.2018 fand die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer