Entscheidungsdatum
02.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W202 2112676-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2015, Zahl 83.079.650.3-1668379, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.08.2016 und 13.12.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2015, Zahl 83.079.650.3-1668379, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.08.2016 und 13.12.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt.Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am folgenden Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Hiebei gab der Beschwerdeführer betreffend den Fluchtgrund zu Protokoll, dass sein Schwager Dolmetscher sei, welche Sprache er übersetze, wisse er nicht. Vor ca. einem Jahr seien vier maskierte Männer mit Polizeiautos zu ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten nach seinem Schwager gefragt. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, wo sein Schwager gewesen sei. Darauf hätten sie ihn, seine Schwester und seinen Neffen geschlagen. Ihnen sei von den Personen aufgetragen worden, der Beschwerdeführer solle seinem Schwager ausrichten, dass, falls er wieder als Dolmetscher tätig sein sollte, sie sie alle töten würden. Daraufhin seien sie aus Afghanistan geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst um sein Leben.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Perg vom 06.11.2013 wurde die einstweilige Obsorge hinsichtlich des zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführers dessen Schwester übertragen.
Am 28.04.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt im Beisein seiner Schwester einvernommen. Dabei hat sich im Wesentlichen Folgendes ergeben:
" . . .
F. Welche Sprachen sprechen Sie?
A: Dari.
F. Sprechen Sie schon ein bisschen Deutsch.
A. Ja, sehr wenig.
F. Seit wann lernen Sie Deutsch.
A. Seit ca. fünf Monaten besuche ich einen Deutschkurs.
F. Nach fünf Monaten kann man doch schon ein bisschen sprechen.
A. Ich bin Analphabet. Für mich ist es besonders schwer. ich bin nur für ca. 4 oder 5 Monate in die Koranschule gegangen.
F. Wie kommt es, das Ihre Schwester 9 Jahre zur Schule ging und Sie nicht.
A. Ich habe gearbeitet.
F.: Verstehen sie den Dolmetsch einwandfrei?
A.: Ja.
...
F. Sind Sie einvernahmefähig, d.h. sind Sie psychisch und physisch in der Lage der Befragung zu folgen?
A. Ja.
F. Wie geht es Ihnen gesundheitlich.
A. Mir geht es gut.
F. Nehmen Sie Medikamente oder sind Sie in ärztlicher Behandlung.
A. Weder noch.
F. Haben Sie irgendwelche Dokumente oder Beweismittel.
ASt. legt eine Kopie seiner Tazkira vor
F: Wo befindet sich das Original.
A. Das Original war bei meinem Vater und ging verloren, die Kopie war bei meiner Schwester.
...
F. Haben Sie im Verfahren bis dato, bei den bisherigen Befragungen, der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt?
A. Ich habe die Wahrheit gesagt, alles wurde mir korrekt rückübersetzt.
F. Wann haben Sie das letzte Mal gearbeitet.
A. Ich weiß es nicht mehr.
F. Was heißt das wissen Sie nicht.
A: Weil ich meistens zu Hause war.
F. Wann haben Sie das letzte Mal gearbeitet.
A. Ich kann mich nicht mehr erinnern.
AW wird nochmal sauf die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht hingewiesen.
Frage wird wiederholt
A. Ich bin Analphabet, ich weiß es nicht, ich bin nicht zur Schule gegangen.
F. Haben Sie seit dem Tod der Eltern gearbeitet.
A, Nein.
F. Warum nicht.
A. Weil mein Leben in Gefahr war.
F: warum.
A. Vier Personen kamen in unser Haus und sind auf mich losgegangen. Dann habe ich Angst bekommen und bin nicht mehr hinausgegangen.
F. Wann.
A. Das war in der Nacht.
F. Wann war das datumsmäßig.
A. Ich weiß es nicht.
F. Wie lange vor der Ausreise war es ungefähr.
A, Das weiß ich auch nicht.
V. Ungefähr.römisch fünf. Ungefähr.
A. Ca. sechs Monate vor der Ausreise.
F. Wann sind Ihre Eltern gestorben.
A. Das Datum weiß ich nicht mehr.
F. Wie lange ist es ungefähr aus.
A. Vor ca. vier Jahren.
F. Warum konnten Sie dann nicht mehr arbeiten.
A. ich habe weiter gearbeitet. Ich habe auch noch nach dem Tod der Eltern gearbeitet.
F. Sie haben vorhin gesagt, dass Sie seit dem Tod Ihre Eltern nicht mehr gearbeitet haben.
A. Ich habe mich geirrt. Ich habe nach dem Vorfall mit den vier Personen nicht mehr gearbeitet.
F.: Können sie bitte einen kurzen Lebenslauf bezüglich ihrer Person schildern? Z.B.: Wo sind sie aufgewachsen, welche Schulausbildung haben sie absolviert, welchen Beruf haben sie ausgeübt etc.?
A: Ich bin in Kabul, XXXX geboren. Ich bin nicht zur Schule gegangen. Ich war nur einige Monate in der Koranschule in XXXX . Dann habe ich mit meinem Vater gearbeitet. Ich weiß aber nicht wie alt ich war.A: Ich bin in Kabul, römisch 40 geboren. Ich bin nicht zur Schule gegangen. Ich war nur einige Monate in der Koranschule in römisch 40 . Dann habe ich mit meinem Vater gearbeitet. Ich weiß aber nicht wie alt ich war.
F. Wie lange haben Sie mit Ihrem Vater gearbeitet.
A. Ich weiß es nicht.
F. Weiter.
A. Ich habe immer gearbeitet, unsere finanzielle Lage war sehr schlecht, ich musste immer arbeiten.
F. Als was haben Sie gearbeitet.
A. Ich habe Textilien auf der Straße verkauft. Sonst habe ich nichts gemacht.
F. Welcher ethnischen Gruppe gehören Sie an.
A. ich bin Tadschike
F Und welcher Religionsgruppe.
A. Ich bin Sunnit.
F.: Welche Angehörigen der Kernfamilie (Großeltern, Eltern, Geschwister) und sonstigen Verwandten leben noch in ihrer Heimat.
A.: Ich habe niemanden mehr. Ich habe nur einen Onkel der ist im Iran.
F.: Beantworten sie die nachstehenden Fragen mit "ja" oder "nein". Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern:
F.: Sind Sie vorbestraft oder waren sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat.
A.: Dreimal nein.
F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.
A.: Nein.
F.: Sind oder waren Sie politisch tätig.
A.: Nein.
F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei.
A.: Nein.
F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme.
A.: Nein.
F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)
A.: Nein.
F.: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil.
A.: Nein.
F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß.
Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.
Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.
Sie haben jetzt auch Gelegenheit sich zu den Fragen, die von ihnen mit "ja" oder "nein" beantwortet wurden, zu äußern.
A. Ich habe in Afghanistan bei meiner Schwester gelebt. Eines Nachts kamen vier Personen in unser Haus. Sie gingen auf mich los, haben mich geschlagen, dann sind sie auf meine Schwester losgegangen: Wir haben geschrien und dann sind sie weggegangen.
Diese Personen wollten eigentlich meinen Schwager finden, aber er war nicht zu Hause. Mein Schwager heißt XXXX . Sie sagten uns, dass wir den XXXX ausrichten sollen, dass er mit ihnen zusammenarbeiten soll, ansonsten werden sie alle umbringen. Als sie weg waren, haben wir meinen Schwager benachrichtigt und er hat uns mitgeteilt, dass wir keine Angst haben sollen, er wird alles erledigen.Diese Personen wollten eigentlich meinen Schwager finden, aber er war nicht zu Hause. Mein Schwager heißt römisch 40 . Sie sagten uns, dass wir den römisch 40 ausrichten sollen, dass er mit ihnen zusammenarbeiten soll, ansonsten werden sie alle umbringen. Als sie weg waren, haben wir meinen Schwager benachrichtigt und er hat uns mitgeteilt, dass wir keine Angst haben sollen, er wird alles erledigen.
In der Früh kam der Schwager von XXXX zu uns und brachte uns zu sich nach Hause. Nachher kam XXXX auch zu uns. Wir haben sechs Monate dort gelebt. Wir wussten nicht, dass XXXX für die Franzosen als Dolmetscher gearbeitet hat. Der XXXX hat uns mitgeteilt, dass wir aus Afghanistan ausreisen sollen. Wir sind von Kabul nach Mazar gefahren, wir waren zwei Nächte in Mazar, dann sind wir von dort nach Europa gekommen, wie der Schlepper uns herbrachte weiß ich nicht, XXXX hat alles organisiert.In der Früh kam der Schwager von römisch 40 zu uns und brachte uns zu sich nach Hause. Nachher kam römisch 40 auch zu uns. Wir haben sechs Monate dort gelebt. Wir wussten nicht, dass römisch 40 für die Franzosen als Dolmetscher gearbeitet hat. Der römisch 40 hat uns mitgeteilt, dass wir aus Afghanistan ausreisen sollen. Wir sind von Kabul nach Mazar gefahren, wir waren zwei Nächte in Mazar, dann sind wir von dort nach Europa gekommen, wie der Schlepper uns herbrachte weiß ich nicht, römisch 40 hat alles organisiert.
F.: Gibt es noch andere Gründe, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen haben.
A.: Nein. Ich habe deshalb bei meiner Schwester gelebt, weil ich sonst niemanden hatte.
F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn jetzt sie in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.
A.: Mein Leben ist dort in Gefahr. Ich kann auf keinen Fall nach Afghanistan zurückkehren. Ich habe dort keine Familienangehörigen mehr. Wo soll ich in Afghanistan leben.
F. Warum sollte Ihr Leben in Gefahr sein.
A. Weil mein Schwager hat mit den Ausländern zusammen gearbeitet. Ich habe niemanden mehr. ich wurde auch durch diese Personen mit dem Tod bedroht.
F.: Haben sie Verwandte in Österreich.
A. Nein.
F. Besuchen sie eine Schule oder einen Kurs.
A.: Ja, ich besuche einen Deutschkurs.
F. Wie sehen Ihre sozialen Kontakte/Aktivitäten in Österreich aus.
A. Ich gehe auch zur schule und wenn ich Zeit habe spiele ich Fußball
F. Seit wann besuchen sie die Schule.
A. Seit ca. 4 oder 5 Monate.
F: Haben Sie da eine Bestätigung.
A. Ich habe bisher keine bekommen.
AW wird aufgefordert sich eine Bestätigung ausstellen zu lassen.
F. Mit wem spielen Sie Fußball.
A: Mit anderen Afghanen und Schulkollegen.
F. Wie sah Ihr Sozialleben in Afghanistan aus.
A. Ich habe nur gearbeitet. Sonst konnte ich nichts machen.
Es wird rückübersetzt. Ast wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. er noch etwas zu ergänzen hat.
Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass alles richtig und vollständig ist und alles richtig wiedergegeben wurde.
F. Wem gehört das Haus, in dem Sie gewohnt haben.
A. Es war gemietet, wem es gehört weiß ich nicht.
F. Seit wann wohnen Sie bei Ihrer Schwester
A: Seit meine Eltern verstorben sind.
F. Hat ihr Schwager Sie davor schon unterstützt.
A: Mein Schwager hat mich immer unterstützt.
F: Warum sind nicht in die Schule gegangen, Ihr Schwager hätte sie doch sicher unterstützt.
A. Unsere finanzielle Lage war sehr schlecht, mein Vater konnte es sich nicht leisten. Trotz der Unterstützung meines Schwagers musste ich arbeiten gehen. Ich habe nur für ein Taschengeld gearbeitet.
F. Schildern Sie mir bitte den Vorfall mit den vier Männern genau.
A. Ich bin jeden Tag in der Früh zur Arbeit gegangen und dann war ich wieder zuhause. Fragen Sie mich ich beantworte die Fragen.
F. Ich würde gerne die Geschichte mit den vier Personen hören.
A. Es war nachts. Es kamen vier Personen in unser Haus. Sie haben zuerst geklopft, ich habe die Tür aufgemacht. Sie sind auf mich losgegangen und mich geschlagen. Meine Schwester hat geschrien: Sie sind auf Sie losgegangen, sie wollten XXXX finden. Er war aber nicht zuhause, sondern bei der Arbeit. Sie haben das ganze Haus durchsucht. Sie haben uns gesagt, dass XXXX mit ihnen zusammenarbeiten soll. Wenn er nicht mit ihnen zusammenarbeitet, werden sie uns umbringen.A. Es war nachts. Es kamen vier Personen in unser Haus. Sie haben zuerst geklopft, ich habe die Tür aufgemacht. Sie sind auf mich losgegangen und mich geschlagen. Meine Schwester hat geschrien: Sie sind auf Sie losgegangen, sie wollten römisch 40 finden. Er war aber nicht zuhause, sondern bei der Arbeit. Sie haben das ganze Haus durchsucht. Sie haben uns gesagt, dass römisch 40 mit ihnen zusammenarbeiten soll. Wenn er nicht mit ihnen zusammenarbeitet, werden sie uns umbringen.
F: Wer waren diese Personen.
A. Es waren bewaffnete Personen. Wer sie waren weiß ich nicht. Ich habe vor der Haustür ein Polizeiauto gesehen. Sie waren vermummt.
F. Woher sollte Ihr Schwager wissen mit wem er zusammenarbeiten soll.
A. Die vier Personen haben gewusst, dass mein Schwager für die Franzosen gearbeitet. Sie haben mit der Regierung zusammenarbeitet. Alle vier Personen waren bewaffnet und in Zivil, als sie weggingen habe ich draußen das Polizeiauto gesehen.
F. Wenn die Herren Sie bedrohen und sagen, dass Ihr Schwager mit ihnen zusammenarbeiten soll, müssen Sie doch wissen wer sie sind.
A. Sie haben mit uns überhaupt nicht mehr gesprochen. Sie wollten meinen Schwager finden.
F. Wurden Sie bei dem Vorfall verletzt
A. Sie sind mit Faust und Fußtritten auf ich losgegangen.
F. Das heißt
A. ich wurde nicht verletzt.
F. Haben Sie den Vorfall bei der Polizei angezeigt.
A. Nein. Ich habe das Polizeiauto vor dem Haus gesehen. Wir konnten nicht zur Polizei gehen, weil sie von der Polizei waren.
V. Warum sollte die Polizei Ihren Schwager zwingen nicht mehr für die Franzosen zu arbeiten.römisch fünf. Warum sollte die Polizei Ihren Schwager zwingen nicht mehr für die Franzosen zu arbeiten.
A. Ich weiß es nicht.
F.: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert.
A.: Ja.
F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern.
A.: Ja.
F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint.
A.: Nein.
F.: Sind Sie, falls notwendig, mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes/Vertrauensperson einverstanden.
A.: Ja.
Es wird rückübersetzt. Ast wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. er noch etwas zu ergänzen hat.
Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass alles richtig und vollständig ist und alles richtig wiedergegeben wurde.
F.: Haben sie den Dolmetsch während der g e s a m t e n Einvernahme einwandfrei verstanden?
A.: Ja.
F.: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was sie gesagt haben?
A.: Ja.
. . ."
Am 13.05.2015 langte beim BFA eine Säumnisbeschwerde des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation auf Grund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten nicht glaubhaft sei.
Rechtlich führte das BFA zu Spruchpunkt I. aus, dass der Beschwerdeführer wie in der Beweiswürdigung aufgezeigt, ein Vorbringen zu einer Verfolgung und zu Verfolgungshandlungen aus Afghanistan aus asylrelevanten Gründen nicht habe glaubhaft machen können, da es seinen Angaben insbesondere an Schlüssigkeit und Plausibilität mangle. Der Umstand, dass er sunnitischer Tadschike sei, rechtfertige eine Asylgewährung nicht. Es seien weder im Verfahren, noch in den Länderinformationen Hinweise auf eine Verfolgung oder Diskriminierung der tadschikischen Bevölkerung hervorgekommen. Dem Umstand, dass in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschten, liege für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Ebenso wenig könne eine allgemein desolate wirtschaftliche und soziale Situation nach der ständigen Judikatur als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden.Rechtlich führte das BFA zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass der Beschwerdeführer wie in der Beweiswürdigung aufgezeigt, ein Vorbringen zu einer Verfolgung und zu Verfolgungshandlungen aus Afghanistan aus asylrelevanten Gründen nicht habe glaubhaft machen können, da es seinen Angaben insbesondere an Schlüssigkeit und Plausibilität mangle. Der Umstand, dass er sunnitischer Tadschike sei, rechtfertige eine Asylgewährung nicht. Es seien weder im Verfahren, noch in den Länderinformationen Hinweise auf eine Verfolgung oder Diskriminierung der tadschikischen Bevölkerung hervorgekommen. Dem Umstand, dass in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschten, liege für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Ebenso wenig könne eine allgemein desolate wirtschaftliche und soziale Situation nach der ständigen Judikatur als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt rechtlich aus, das Bestehen einer Gefährdung sei bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden. Es seien im Gesamtverfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in das Heimatland erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen bzw. seelischen Unversehrtheit, seiner Freiheit und/oder seines Lebens ausgesetzt wäre. Auf Grund der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan erscheine auf Grund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles seine Rückkehr in die Heimatprovinz Kabul möglich. Es seien im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Afghanistan auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend vorgekommen, wonach es ihm nicht möglich oder zumutbar wäre, dass er in Kabul lebe und erwerbstätig werde. Es lägen keine individuellen Umstände vor, die dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt rechtlich aus, das Bestehen einer Gefährdung sei bereits unter Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint worden. Es seien im Gesamtverfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in das Heimatland erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen bzw. seelischen Unversehrtheit, seiner Freiheit und/oder seines Lebens ausgesetzt wäre. Auf Grund der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan erscheine auf Grund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles seine Rückkehr in die Heimatprovinz Kabul möglich. Es seien im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Afghanistan auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend vorgekommen, wonach es ihm nicht möglich oder zumutbar wäre, dass er in Kabul lebe und erwerbstätig werde. Es lägen keine individuellen Umstände vor, die dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.
Zu Spruchpunkt III. führte die belangte Behörde rechtlich aus, im Verfahren hätten sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem. § 57 AsylG 2005 rechtfertigen würden. Hinsichtlich Art. 8 EMRK führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Abwägung durch und kam zu dem Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung nicht als unverhältnismäßig anzusehen sei. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 komme daher nicht in Betracht. Das Bundesamt verband seine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und sprach aus, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 46 Abs. 1 Z 1-4 FPG zulässig sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte die belangte Behörde rechtlich aus, im Verfahren hätten sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem. Paragraph 57, AsylG 2005 rechtfertigen würden. Hinsichtlich Artikel 8, EMRK führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl