TE Vwgh Beschluss 2000/4/27 AW 99/07/0050

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Veröffentlicht am 27.04.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 1990 §29 Abs5 Z4;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der Bürgerinitiative "XY" in A, und 166 weitere Beschwerdeführer, alle vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwälte in Wien, Buchfeldgasse 19a, der gegen den undatierten Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Zl. 680.019/20-I B/99, betreffend Deponiebewilligung (mitbeteiligte Partei: M Gesellschaft m.b.H. in A, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger, Rechtsanwalt in Wien, Börsegasse 10, dieser vertreten durch Dr. Rudolf Lessiak, Rechtsanwalt in Wien, Börsegasse 10), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. März 1995 wurde der mitbeteiligten Partei die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer geschlossenen Monodeponie zur endgültigen Ablagerung jener nicht gefährlichen Abfälle, die in der Sink-Schwimmanlage und der JIG-Anlage der mitbeteiligten Partei anfallen und nicht weiterverwendet werden können, unter Nebenbestimmungen erteilt.

Gegen diesen Bescheid haben die beschwerdeführenden Parteien Berufung erhoben.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der erstinstanzliche Bescheid zum Teil abgeändert; im Übrigen wurde den Berufungen keine Folge gegeben.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde beantragen die beschwerdeführenden Parteien die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und führen dazu aus, zwingende öffentliche Interessen stünden einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Der Bau der Deponie würde jedoch für die öffentlichen Interessen, die von den beschwerdeführenden Gemeinden zu vertreten seien, sowie für die Interessen der beschwerdeführenden Parteien einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken. Der Bau der Anlage würde nicht nur unwiderbringliche Biotope und Pflanzengemeinschaften zerstören sowie einen tiefen Eingriff in die geschützte Vogelwelt bedeuten, sondern auch eine Gesundheitsgefährdung der Anrainer sowie eine Eigentumsvernichtung der Landwirtschaften der Biobauern bewirken. Aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung könne auch für dritte Personen, insbesondere die mitbeteiligte Partei, kein Nachteil erwachsen. Die allfällige Bauverzögerung um die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei nicht nachteiliger für die mitbeteiligte Partei als der Abriss der neu geschaffenen Anlage und der Abtransport allenfalls zugelieferter Abfälle.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei haben sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen.

Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Solche unverhältnismäßigen Nachteile für ihre Rechte legen die beschwerdeführenden Parteien nicht dar.

Soweit im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Nachteilen für die von den beschwerdeführenden Gemeinden zu vertretenden öffentlichen Interessen die Rede ist, sind diese von vornherein nicht geeignet, Grundlage für eine aufschiebende Wirkung zu sein.

Mit dem Hinweis auf von ihnen zu vertretende öffentliche Interessen sprechen jene beschwerdeführenden Parteien, bei denen es sich um Gemeinden handelt, die Parteistellung nach § 29 Abs. 5 Z. 4 AWG an. Diese Parteistellung vermittelt aber kein materielles subjektiv-öffentliches Recht. Fehlt es aber an einem zu Grunde liegenden materiellen subjektiv-öffentlichen Recht, dann können die beschwerdeführenden Gemeinden auch nicht unter Hinweis auf eine Verletzung öffentlicher Interessen mit Erfolg die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehren.

Was die übrigen behaupteten Nachteile für die beschwerdeführenden Parteien betrifft, so sind die diesbezüglichen Behauptungen nur allgemein gehalten und entsprechen nicht dem Konkretisierungsgebot. Was die behaupteten Beeinträchtigungen menschlicher Gesundheit betrifft, so ist eine solche nach dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten nicht zu besorgen. Die beschwerdeführenden Parteien tun im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht dar, dass dieses Gutachten unschlüssig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar sei, weshalb der Verwaltungsgerichtshof vorläufig von diesen Feststellungen im angefochtenen Bescheid auszugehen hat. Auch die behauptete "Eigentumsvernichtung der Landwirtschaften der Biobauern" wird nicht in ausreichender Konkretheit dargestellt.

Aus den dargestellten Gründen konnte die aufschiebende Wirkung nicht bewilligt werden.

Wien, am 27. April 2000

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:AW1999070050.A00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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