Entscheidungsdatum
05.03.2018Norm
AVG §37Spruch
W133 2103088-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.02.2014, XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014, XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.02.2014, römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014, römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012
A)
I. zu Recht:römisch eins. zu Recht:
Die Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014, XXXX , wird aufgehoben.Die Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014, römisch 40 , wird aufgehoben.
II. und fasst den Beschluss:römisch zwei. und fasst den Beschluss:
Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.02.2014, XXXX , wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.02.2014, römisch 40 , wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 14.03.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte unter anderem die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX und die XXXX , für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die XXXX 110,79 ha Almfutterfläche und für die XXXX 126,76 ha Almfutterfläche angegeben.Der Beschwerdeführer stellte am 14.03.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte unter anderem die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die römisch 40 und die römisch 40 , für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die römisch 40 110,79 ha Almfutterfläche und für die römisch 40 126,76 ha Almfutterfläche angegeben.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 vorerst eine EBP in Höhe von EUR 3.081,12 gewährt. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 26,14 ha ausgegangen, die ermittelte Gesamtfläche entsprach der beantragten Gesamtfläche; zur Auszahlung gelangten somit 26,14 flächenbezogene Zahlungsansprüche. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass die Futterflächen der XXXX und der XXXX in diesem Bescheid vorerst noch nicht berücksichtigt werden konnten. Einem Antrag auf Übertragung (Bewirtschafterwechsel) wurde stattgegeben. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 vorerst eine EBP in Höhe von EUR 3.081,12 gewährt. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 26,14 ha ausgegangen, die ermittelte Gesamtfläche entsprach der beantragten Gesamtfläche; zur Auszahlung gelangten somit 26,14 flächenbezogene Zahlungsansprüche. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass die Futterflächen der römisch 40 und der römisch 40 in diesem Bescheid vorerst noch nicht berücksichtigt werden konnten. Einem Antrag auf Übertragung (Bewirtschafterwechsel) wurde stattgegeben. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Am 03.05.2013 beantragte der Almbewirtschafter der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche (MFA 2012) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 110,79 ha, sondern nur 90,67 ha betrage. Diese Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.Am 03.05.2013 beantragte der Almbewirtschafter der römisch 40 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche (MFA 2012) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 110,79 ha, sondern nur 90,67 ha betrage. Diese Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.
Am 15.05.2013 beantragte der Almbewirtschafter der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche (MFA 2012) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 126,76 ha, sondern nur 103,37 ha betrage. Auch diese Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.Am 15.05.2013 beantragte der Almbewirtschafter der römisch 40 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche (MFA 2012) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 126,76 ha, sondern nur 103,37 ha betrage. Auch diese Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.
Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 7.200,46 gewährt, es erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 4.119,34. Ein Betrag in Höhe von EUR 304,32 (10 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 63,67 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 37,53 ha) zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamtfläche und die ermittelte Almfutterfläche entsprachen den beantragten Flächen. Die Futterflächen der XXXX und der XXXX wurden in diesem Bescheid nunmehr berücksichtigt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 7.200,46 gewährt, es erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 4.119,34. Ein Betrag in Höhe von EUR 304,32 (10 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 63,67 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 37,53 ha) zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamtfläche und die ermittelte Almfutterfläche entsprachen den beantragten Flächen. Die Futterflächen der römisch 40 und der römisch 40 wurden in diesem Bescheid nunmehr berücksichtigt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 12.09.2013 auf der XXXX ergab für das Antragsjahr 2012 eine tatsächliche Almfutterfläche von 88,98 ha, beantragt waren 90,67 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 1,69 ha.Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 12.09.2013 auf der römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2012 eine tatsächliche Almfutterfläche von 88,98 ha, beantragt waren 90,67 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 1,69 ha.
Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 7.131,51 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 68,95 ausgesprochen, ein Betrag in Höhe von EUR 296,66 (10 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 63,67 ha, eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 63,02 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 37,53 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 36,88 ha und somit 63,02 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche zugrunde gelegt. Es wurde eine Differenzfläche von 0,65 ha festgestellt. Begründend führte die belangte Behörde aus, anlässlich der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden. Wegen der geringen Flächenabweichung wurde keine Sanktion verhängt, es kam nur zu einer Flächenrichtigstellung. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.03.2014 Beschwerde. Darin wird beantragt:
3. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,
4. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
5. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen.
Die beihilfenfähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollten sich die Beantragungen jedoch als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer trotzdem kein Verschulden im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.Die beihilfenfähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollten sich die Beantragungen jedoch als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer trotzdem kein Verschulden im Sinne des Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 1122/2009 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.
Gemäß Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können.Gemäß Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können.
Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (z.B. Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.
Bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6 %) gehe die AMA von einer Falschberechnung ihrerseits aus.
Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen. Die Vor-Ort-Kontrolle sei mithilfe eines gegenüber dem zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbaren neueren Luftbildes durchgeführt worden, auf dem bestimmte Änderungen ersichtlich sind, die in der Natur nicht ohne weiteres erkennbar gewesen seien.
Die Behörde habe bei den VOK vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab 2010 sei durch die Einführung des NLN-Faktors die Erhebung der Nicht-Futterflächen genauer erfolgt. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Ein Verschulden könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden und es dürften auch keine Sanktionen verhängt werden.
An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe den Beschwerdeführer kein eigenes Verschulden. Die Antragstellung sei nämlich durch den Almbewirtschafter erfolgt und dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Ein allfälliges Verschulden dieses Vertreters könne jedoch nicht zu einer Bestrafung des Beschwerdeführers durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen.
Der Abzug des Hutweide-N-Faktors ab 2009 dürfe nicht vorgenommen werden, da dieser erst ab 2011 gelte.
Gemäß Art. 19 der VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 21 der VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne.Gemäß Artikel 19, der VO (EG) 796/2004 bzw. Artikel 21, der VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne.
Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden.
Gemäß Art. 73 Abs. 5 der VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte im guten Glauben gehandelt habe. Es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung, da der Beschwerdeführer in gutem Glauben gehandelt habe.Gemäß Artikel 73, Absatz 5, der VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte im guten Glauben gehandelt habe. Es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung, da der Beschwerdeführer in gutem Glauben gehandelt habe.
Die Verjährung nach Art. 3 der VO (EG) 2988/95 trete nach 4 Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit ein. Da der gegenständliche Antrag vor über 4 Jahren gestellt worden sei, sei bereits Verjährung eingetreten.Die Verjährung nach Artikel 3, der VO (EG) 2988/95 trete nach 4 Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit ein. Da der gegenständliche Antrag vor über 4 Jahren gestellt worden sei, sei bereits Verjährung eingetreten.
Die verhängte Strafe sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.
Der Beschwerde liegt die Darstellung des Obmannes der XXXX betreffend die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der Alm seit dem Jahr 2000 bei.Der Beschwerde liegt die Darstellung des Obmannes der römisch 40 betreffend die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der Alm seit dem Jahr 2000 bei.
Dem Akt liegt eine "Erklärung der LK Tirol gemäß Beschluss der Task Force Almen" betreffend die XXXX für das Antragsjahr 2012 bei, in der bestätigt wird, dass der Almbewirtschafter die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung für die Bezirksbauernkammer und aus ihrer Sicht auch für den Landwirt nicht erkennbar gewesen sei. Die Abweichungen werden in einem beiliegenden Dokument eingehend (schlagbezogen) genauer erläutert.Dem Akt liegt eine "Erklärung der LK Tirol gemäß Beschluss der Task Force Almen" betreffend die römisch 40 für das Antragsjahr 2012 bei, in der bestätigt wird, dass der Almbewirtschafter die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung für die Bezirksbauernkammer und aus ihrer Sicht auch für den Landwirt nicht erkennbar gewesen sei. Die Abweichungen werden in einem beiliegenden Dokument eingehend (schlagbezogen) genauer erläutert.
Mit weiterem, als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid der AMA vom 25.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer erneut eine EBP 2012 in Höhe von EUR 7.131,51 gewährt. Es wurde abermals ein Betrag in Höhe von EUR 296,66 (10 %) im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurden wieder - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 63,67 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 37,53 ha) und eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 63,02 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 36,88 ha) und somit 63,02 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche zugrunde gelegt. Es wurde jedoch keine Differenzfläche mehr festgestellt. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass die bei der VOK auf der XXXX ermittelte Abweichung eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis bewirke. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO 1122/2009 sei bei der Alm daher eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt.Mit weiterem, als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid der AMA vom 25.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer erneut eine EBP 2012 in Höhe von EUR 7.131,51 gewährt. Es wurde abermals ein Betrag in Höhe von EUR 296,66 (10 %) im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurden wieder - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 63,67 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 37,53 ha) und eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 63,02 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 36,88 ha) und somit 63,02 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche zugrunde gelegt. Es wurde jedoch keine Differenzfläche mehr festgestellt. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass die bei der VOK auf der römisch 40 ermittelte Abweichung eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis bewirke. Gemäß Artikel 73, Absatz eins, der VO 1122/2009 sei bei der Alm daher eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt.
Am Schluss dieses "Abänderungsbescheides" vom 25.09.2014 finden sich folgende Textpassagen:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N GR E C H T S M römisch eins T T E L B E L E H R U N G
Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"
Gegen diesen als "Abänderungsbescheid" bezeichneten, als Beschwerdevorentscheidung erlassenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2014, wendet sich der rechtzeitig eingebrachte Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 09.10.2014.
Am 12.03.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 12.03.2015" bezeichnetem Begleitschreiben vom 19.03.2015 übermittelte die belangte Behörde einen so genannten "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012 Berechnungsstand: 09.01.2015", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. Im übermittelten "Report" geht die Behörde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - abermals von einer beantragten Gesamtfläche von 63,67 ha (davon 37,53 ha anteilige Almfutterfläche) und einer ermittelten Gesamtfläche im Ausmaß von 63,02 ha aus, die ermittelte Almfutterfläche wird wieder mit 36,88 ha festgestellt. Zur Auszahlung sollen somit wieder 63,02 flächenbezogene Zahlungsansprüche gelangen, es wird abermals keine Differenzfläche festgestellt. In der Begründung dieses Bescheides wird - wie in der Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014 - ausgeführt, dass die bei der VOK auf der XXXX ermittelte Abweichung eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis bewirke. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO 1122/2009 sei bei der Alm daher eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt.Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 12.03.2015" bezeichnetem Begleitschreiben vom 19.03.2015 übermittelte die belangte Behörde einen so genannten "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012 Berechnungsstand: 09.01.2015", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. Im übermittelten "Report" geht die Behörde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - abermals von einer beantragten Gesamtfläche von 63,67 ha (davon 37,53 ha anteilige Almfutterfläche) und einer ermittelten Gesamtfläche im Ausmaß von 63,02 ha aus, die ermittelte Almfutterfläche wird wieder mit 36,88 ha festgestellt. Zur Auszahlung sollen somit wieder 63,02 flächenbezogene Zahlungsansprüche gelangen, es wird abermals keine Differenzfläche festgestellt. In der Begründung dieses Bescheides wird - wie in der Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014 - ausgeführt, dass die bei der VOK auf der römisch 40 ermittelte Abweichung eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis bewirke. Gemäß Artikel 73, Absatz eins, der VO 1122/2009 sei bei der Alm daher eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt.
Mit Schreiben vom 23.01.2018 fragte das erkennende Gericht bei der belangten Behörde nach, warum der "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012 Berechnungsstand: 09.01.2015" erstellt worden sei.
Mit Schreiben vom 31.01.2018 kam die AMA diesem Gesuch nach und führte aus, dass der "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012 Berechnungsstand: 09.01.2015" gegenstandslos sei. Der Report sei von der AMA gelöscht worden, da es keine Änderung in der Berechnung gegeben habe und der Report irrtümlich erstellt worden sei. Der Bescheid vom 25.09.2014 sei somit der aktuellste Stand zur EBP Berechnung 2012.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte unter anderem die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX und die XXXX , für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die XXXX 110,79 ha Almfutterfläche und für die XXXX 126,76 ha Almfutterfläche angegeben.Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte unter anderem die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die römisch 40 und die römisch 40 , für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die römisch 40 110,79 ha Almfutterfläche und für die römisch 40 126,76 ha Almfutterfläche angegeben.
Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 vorerst eine EBP in Höhe von EUR 3.081,12 gewährt. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 26,14 ha ausgegangen, die ermittelte Gesamtfläche entsprach der beantragten Gesamtfläche; zur Auszahlung gelangten somit 26,14 flächenbezogene Zahlungsansprüche. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass die Futterflächen der XXXX und der XXXX in diesem Bescheid vorerst noch nicht berücksichtigt werden konnten. Einem Antrag auf Übertragung (Bewirtschafterwechsel) wurde stattgegeben.Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 vorerst eine EBP in Höhe von EUR 3.081,12 gewährt. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 26,14 ha ausgegangen, die ermittelte Gesamtfläche entsprach der beantragten Gesamtfläche; zur Auszahlung gelangten somit 26,14 flächenbezogene Zahlungsansprüche. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass die Futterflächen der römisch 40 und der römisch 40 in diesem Bescheid vorerst noch nicht berücksichtigt werden konnten. Einem Antrag auf Übertragung (Bewirtschafterwechsel) wurde stattgegeben.
Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 7.200,46 gewährt, es erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 4.119,34. Ein Betrag in Höhe von EUR 304,32 (10 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 63,67 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 37,53 ha) zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamtfläche und die ermittelte Almfutterfläche entsprachen den beantragten Flächen. Die Futterflächen der XXXX und der XXXX wurden in diesem Bescheid berücksichtigt.Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 7.200,46 gewährt, es erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 4.119,34. Ein Betrag in Höhe von EUR 304,32 (10 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 63,67 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 37,53 ha) zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamtfläche und die ermittelte Almfutterfläche entsprachen den beantragten Flächen. Die Futterflächen der römisch 40 und der römisch 40 wurden in diesem Bescheid berücksichtigt.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 12.09.2013 auf der XXXX ergab für das Antragsjahr 2012 eine tatsächliche Almfutterfläche von 88,98 ha, beantragt waren 90,67 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 1,69 ha.Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 12.09.2013 auf der römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2012 eine tatsächliche Almfutterfläche von 88,98 ha, beantragt waren 90,67 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 1,69 ha.
Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 7.131,51 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 68,95 ausgesprochen, ein Betrag in Höhe von EUR 296,66 (10 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 63,67 ha, eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 63,02 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 37,53 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 36,88 ha und somit 63,02 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche zugrunde gelegt. Es wurde eine Differenzfläche von 0,65 ha festgestellt. Begründend führte die belangte Behörde aus, anlässlich der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle wurden Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt. Wegen der geringen Flächenabweichung wurde keine Sanktion verhängt, es kam nur zu einer Flächenrichtigstellung.
Am 27.02.2014 langte eine "Erklärung der LK Tirol gemäß Beschluss der Task Force Almen" betreffend die XXXX für das Antragsjahr 2012 bei der AMA ein.Am 27.02.2014 langte eine "Erklärung der LK Tirol gemäß Beschluss der Task Force Almen" betreffend die römisch 40 für das Antragsjahr 2012 bei der AMA ein.
Gegen den Bescheid vom 26.02.2014 wurde am 05.03.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit - nicht fristgerecht erlassener - Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 25.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie 2012 in Höhe von erneut EUR 7.131,51 gewährt. In diesem Abänderungsbescheid wurde - wie bereits im Vorbescheid - keine Flächensanktion verhängt. Es wurde abermals ein Betrag in Höhe von EUR 296,66 (10 %) im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurden abermals - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 63,67 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 37,53 ha) und eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 63,02 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 36,88 ha) und somit 63,02 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche zugrunde gelegt. Es wurde jedoch keine Differenzfläche mehr festgestellt. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass die bei der VOK auf der XXXX ermittelte Abweichung eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis bewirkt. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO 1122/2009 ist bei der Alm eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt.Mit - nicht fristgerecht erlassener - Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 25.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie 2012 in Höhe von erneut EUR 7.131,51 gewährt. In diesem Abänderungsbescheid wurde - wie bereits im Vorbescheid - keine Flächensanktion verhängt. Es wurde abermals ein Betrag in Höhe von EUR 296,66 (10 %) im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurden abermals - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 63,67 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 37,53 ha) und eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 63,02 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 36,88 ha) und somit 63,02 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche zugrunde gelegt. Es wurde jedoch keine Differenzfläche mehr festgestellt. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass die bei der VOK auf der römisch 40 ermittelte Abweichung eine Anpassung der Almfutterfl