Entscheidungsdatum
06.03.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W107 2113647-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2015, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2015, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Mehrfachantrag-Flächen 2012 vom 23.04.2012 beantragten die Beschwerdeführer u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das gegenständliche Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
Die Beschwerdeführer waren im Antragsjahr 2012 zudem Auftreiber auf die verfahrensgegenständliche Alm mit der BNr. XXXX, für die von den Beschwerdeführern als zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 gestellt und eine Almfutterfläche im Ausmaß von 81,49 ha beantragt wurde.Die Beschwerdeführer waren im Antragsjahr 2012 zudem Auftreiber auf die verfahrensgegenständliche Alm mit der BNr. römisch 40 , für die von den Beschwerdeführern als zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 gestellt und eine Almfutterfläche im Ausmaß von 81,49 ha beantragt wurde.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA, belangte Behörde) vom 28.12.2012, AZ XXXX, wurde den Beschwerdeführern eine EBP 2012 iHv EUR 2.094,12 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden 97,03 vorhandene flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 26,03 ha und - mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 25,72 ha zu Grunde gelegt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Futterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm vorerst noch nicht berücksichtigt werden könne. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA, belangte Behörde) vom 28.12.2012, AZ römisch 40 , wurde den Beschwerdeführern eine EBP 2012 iHv EUR 2.094,12 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden 97,03 vorhandene flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 26,03 ha und - mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 25,72 ha zu Grunde gelegt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Futterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm vorerst noch nicht berücksichtigt werden könne. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3. Mit Eingabe vom 22.05.2013 beantragten die Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche dahingehend, dass der Beihilfenberechnung nunmehr eine beantragte Fläche von 76,44 ha zu Grunde zu legen sei.
4. Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 28.12.2012 gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 abgeändert, den Beschwerdeführern - unter nunmehriger Berücksichtigung der beantragten Almfutterfläche - nach "Abzug Modulation, 10%" iHv EUR 462,75 nunmehr eine EBP 2012 iHv EUR 7.203,76 gewährt und eine weitere Zahlung iHv EUR 5.109,64 vorgenommen. Der Beihilfenberechnung wurden unverändert 97,03 vorhandene ZA, jedoch eine beantragte Fläche nach Korrektur im Ausmaß von nunmehr 94,74 ha (davon anteilige Almfläche nunmehr 68,44 ha) und - mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 94,16 ha (davon anteilige Almfläche 68,44 ha) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.4. Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ römisch 40 , wurde der Bescheid vom 28.12.2012 gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert, den Beschwerdeführern - unter nunmehriger Berücksichtigung der beantragten Almfutterfläche - nach "Abzug Modulation, 10%" iHv EUR 462,75 nunmehr eine EBP 2012 iHv EUR 7.203,76 gewährt und eine weitere Zahlung iHv EUR 5.109,64 vorgenommen. Der Beihilfenberechnung wurden unverändert 97,03 vorhandene ZA, jedoch eine beantragte Fläche nach Korrektur im Ausmaß von nunmehr 94,74 ha (davon anteilige Almfläche nunmehr 68,44 ha) und - mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 94,16 ha (davon anteilige Almfläche 68,44 ha) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
5. Mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 26.09.2013 aufgrund einer Änderung der Zahlungsansprüche gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 abgeändert, den Beschwerdeführern jedoch eine EBP 2012 iHv unverändert EUR 7.203,76 gewährt. Die Daten der Flächentabelle blieben ebenfalls unverändert. Es erfolgte weder eine weitere Zahlung noch eine Rückforderung. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.5. Mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ römisch 40 , wurde der Bescheid vom 26.09.2013 aufgrund einer Änderung der Zahlungsansprüche gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert, den Beschwerdeführern jedoch eine EBP 2012 iHv unverändert EUR 7.203,76 gewährt. Die Daten der Flächentabelle blieben ebenfalls unverändert. Es erfolgte weder eine weitere Zahlung noch eine Rückforderung. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
6. Am 21.08.2014 wurde auf der verfahrensgegenständlichen Alm in Anwesenheit der Beschwerdeführer eine angekündigte Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA durchgeführt, im Zuge derer Flächenabweichungen u.a. betreffend das Antragsjahr 2012 festgestellt wurden.
7. Mit Schreiben der AMA vom 18.09.2014 wurde den Beschwerdeführern der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle übermittelt. Eine Stellungnahme zum Kontrollbericht erfolgte nicht.
8. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 26.02.2014 aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 abgeändert und der Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung der EBP 2012 nach Abzug einer Flächensanktion iHv EUR 6.012,87 abgewiesen. Es wurde eine Rückforderungen des gesamten, bisher gewährten Beihilfebetrages iHv EUR 7.203,76 vorgenommen. Der Beihilfenberechnung wurden unverändert 97,03 vorhandene ZA und eine nach Korrektur beantragte Fläche im Ausmaß von 94,47 ha (davon anteilige Almfläche 68,44 ha), jedoch eine "nach VOK und VWK" ermittelte Fläche im Ausmaß von nur mehr 73,85 ha (davon anteilige Almfläche nur mehr 48,13 ha) zu Grunde gelegt. Als Differenzfläche wurden 20,31 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, da anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 21.08.2014 Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, habe keine Beihilfe gewährt werden können.8. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ römisch 40 , wurde der Bescheid vom 26.02.2014 aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert und der Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung der EBP 2012 nach Abzug einer Flächensanktion iHv EUR 6.012,87 abgewiesen. Es wurde eine Rückforderungen des gesamten, bisher gewährten Beihilfebetrages iHv EUR 7.203,76 vorgenommen. Der Beihilfenberechnung wurden unverändert 97,03 vorhandene ZA und eine nach Korrektur beantragte Fläche im Ausmaß von 94,47 ha (davon anteilige Almfläche 68,44 ha), jedoch eine "nach VOK und VWK" ermittelte Fläche im Ausmaß von nur mehr 73,85 ha (davon anteilige Almfläche nur mehr 48,13 ha) zu Grunde gelegt. Als Differenzfläche wurden 20,31 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, da anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 21.08.2014 Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, habe keine Beihilfe gewährt werden können.
9. Gegen diesen Bescheid, den Beschwerdeführern nach eigenen Angaben am 02.04.2015 zugestellt, erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitige und weitwendig ausformulierte Beschwerde. Diese moniert die Aufrechnung der Rückforderung gegen die Gewährung neuer Beihilfen, wendet die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt, die Änderung von Mess-Systemen zur Flächenermittlung auf Almen während des Verpflichtungszeitraumes, eine positive Beurteilung des Flächenabgleichs 2009/2010 sowie eine Anerkennung der vorläufigen AMA-Bildschirmreferenzfläche als endgültige Referenzfläche ein und behauptet ein mangelndes Ermittlungsverfahren, die Gleichheitswidrigkeit des Sanktionskatalogs sowie eine unangemessen hohe Strafe.
10. Am 04.09.2015 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführer verfügten im gegenständlichen Antragsjahr über 97,03 ZA und beantragten mittels Mehrfachantrag-Flächen 2012 die Gewährung der EBP 2012 für ihren Heimbetrieb im Ausmaß von 26,03 ha. Die beihilfefähige Heimbetriebsfläche der Beschwerdeführer betrug im gegenständlichen Antragsjahr 25,72 ha.
Die Beschwerdeführer waren im gegenständlichen Antragsjahr zudem Auftreiber auf die verfahrensgegenständliche Gemeinschaftsalm mit der BNr. XXXX, für die von den Beschwerdeführern als Almbewirtschafter eine EBP 2012 für eine Fläche im Ausmaß von (zunächst) 81,49 ha beantragt wurde.Die Beschwerdeführer waren im gegenständlichen Antragsjahr zudem Auftreiber auf die verfahrensgegenständliche Gemeinschaftsalm mit der BNr. römisch 40 , für die von den Beschwerdeführern als Almbewirtschafter eine EBP 2012 für eine Fläche im Ausmaß von (zunächst) 81,49 ha beantragt wurde.
Auf die verfahrensgegenständliche Alm wurden im gegenständlichen Antragsjahr insgesamt 55,40 Tiere (gemessen in RGVE) aufgetrieben. Die Beschwerdeführer trieben hiervon 49,60 RGVE auf.
Mit Eingabe vom 22.05.2013 beantragten die Beschwerdeführer für das gegenständliche Antragsjahr eine rückwirkende Korrektur der beantragten Almfutterfläche von 81,49 ha auf 76,44 ha. Der Korrekturantrag wurde berücksichtigt.
Gemessen an der Anzahl an von den Beschwerdeführern auf diese Alm im gegenständlichen Antragsjahr aufgetriebenen Tieren war diesen somit nach Korrektur eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 68,44 ha zuzurechnen.
Insgesamt beantragten die Beschwerdeführer die EBP 2012 nach Korrektur somit für eine beihilfefähige Gesamtfläche (Heimfläche und Almfläche) im Ausmaß von 94,47 ha und wurde ihnen die EBP 2012 mit Bescheid vom 26.09.2013 - mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden kann, die der Anzahl der ZA entspricht - für eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 94,16 ha iHv EUR 7.2013,76 gewährt. Die Überweisung erfolgte am 26.09.2013.
Am 21.08.2014 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm im Beisein der Beschwerdeführer eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2012 gegenüber der (nach Korrektur) im Ausmaß von 76,44 ha beantragten Fläche eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nur 53,76 ha vorgefunden wurde. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wird als richtig festgestellt.
Gemessen an der Anzahl an von den Beschwerdeführern auf die verfahrensgegenständliche Alm im Antragsjahr 2012 aufgetriebenen Tieren war diesen somit nach VOK eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 48,13 ha zuzurechnen.
Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben der AMA vom 18.09.2014 zur Stellungnahme übermittelt. Es erfolgte keine Stellungnahme der Beschwerdeführer.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 26.03.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung der EBP 2012 aufgrund der Ergebnisse der VOK abgewiesen und eine Rückforderung iHv EUR 7.203,76 vorgenommen. Als Differenzfläche wurden 20,31 ha ausgewiesen, was für die Beschwerdeführer (gemessen an der ermittelten Fläche) eine sanktionsrelevante Flächenabweichung von über 20 % bedeutete.
2. Beweiswürdigung:
Das Ausmaß an beihilfefähiger Fläche der verfahrensgegenständlichen Alm im Antragsjahr 2012 ergibt sich aus der am 21.08.2014 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle und dem dem Verwaltungsakt einliegenden Kontrollbericht zu dieser Vor-Ort-Kontrolle. Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das - auch den Parteien zugängliche - INVEKOS-GIS als nachvollziehbar dar. Evident ist die seitens der belangten Behörde - insbesondere auf Feldstück Nr. 4 - vorgenommene differenziertere Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes sowie der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor. Zudem wurden die Ergebnisse der in Rede stehenden Vor-Ort-Kontrolle seitens der Beschwerdeführer weder substantiell bestritten noch ist den Ergebnissen der fachlich kompetenten Überprüfung des Prüfers vor Ort auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. So behauptet die Beschwerde zwar, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche falsch seien. Sie führt jedoch weder aus, auf welchen konkreten Teilen der Almfutterfläche aus Sicht der Beschwerdeführer eine Fehlbeurteilung der AMA erfolgt sei, noch legt sie konkret dar, wie sich die Gegebenheiten auf diversen Flächenabschnitten aus Sicht der Beschwerdeführer - entgegen der Beurteilung der belangten Behörde - anders dargestellt hätten. Die Beschwerdeführer sind den Feststellungen der AMA zum Ausmaß der Futterfläche auf der verfahrensgegenständlichen Alm somit nicht ausreichend konkret entgegengetreten. Das Beschwerdevorbringen vermochte das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle somit nicht in Zweifel zu ziehen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel ergaben sich auch sonst keinerlei Bedenken, den Feststellungen die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte beihilfefähige Fläche der verfahrensgegenständlichen Alm zu Grunde zu legen.
Dass die Beschwerdeführer im Zuge der Flächenermittlungen auf der verfahrensgegenständlichen Alm Sachverständige (oder sonstige Beauftragte) herangezogen hätten, ist weder den Beschwerdeausführungen noch dem Verwaltungsakt zu entnehmen.
Im Übrigen ergeben sich die unbestritten gebliebenen Feststellungen widerspruchsfrei aus den im vorliegenden Verwaltungsakt enthaltenen Beweismitteln, insbesondere dem angefochtenen Bescheid, den Mehrfachanträgen-Flächen, dem Antrag auf rückwirkende Almfutterflächenkorrektur sowie dem Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig. Die Beschwerde ist aber nicht begründet:
3.2. Anwendbare Bestimmungen:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden: VO (EG) 73/2009:Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, Sitzung 16, im Folgenden: VO (EG) 73/2009:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3, im Folgenden: VO (EG) 1122/2009:Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3, im Folgenden: VO (EG) 1122/2009:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...].
Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
[...]
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragstellerwieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand.
Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
[...]
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...].
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[...].
Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[...].
Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.
[...]."
Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER, ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90 (im Folgenden: VO (EG) 885/2006):Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER, ABl. L 171 vom 23.6.2006, Sitzung 90 (im Folgenden: VO (EG) 885/2006):
"Artikel 5b
Eintreibungsverfahren
Unbeschadet anderer in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Vollstreckungsmaßnahmen rechnen die Mitgliedstaaten eine noch ausstehende Forderung an einen Begünstigten, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften festgestellt worden ist, gegen eine etwaige künftige Zahlung auf, die von der für die Eintreibung des geschuldeten Betrags zuständigen Zahlstelle an denselben Begünstigten zu leisten ist."
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59 (im Folgenden: VO (EG) 908/2014):Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz ABl. L 255 vom 28.8.2014, Sitzung 59 (im Folgenden: VO (EG) 908/2014):
"Artikel 28
Wiedereinziehung durch Aufrechnung
Unbeschadet anderer in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Vollstreckungsmaßnahmen rechnen die Mitgliedstaaten eine noch ausstehende Forderung an einen Begünstigten, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften festgestellt worden ist, gegen etwaige künftige Zahlungen auf, die von der für die Eintreibung des geschuldeten Betrags zuständigen Zahlstelle an diesen Begünstigten zu leisten sind."
Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen geändert wurden (vgl. Art. 19a VO [EU] 640/20149, die Sanktionen wurden herabgesetzt), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen, und kommt deshalb für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95, wonach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips rückwirkend gelten, kann nicht herangezogen werden, da die Neuregelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl. EuGH 11.03.2008, Rs. Jager, C 420/06, Rz. 70 ff.). Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (7. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Ziel der neuen Regelung ist somit eine Anpassung der Sanktionen an den neuen Regelungszusammenhang und nicht eine Milderung der Art oder Schwere der Sanktionen nach der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtslage (vgl. auch EuGH 11.03.2008, Rs. Jager, C 420/06, Rz. 70).Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen geändert wurden vergleiche Artikel 19 a, VO [EU] 640/20149, die Sanktionen wurden herabgesetzt), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen, und kommt deshalb für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Artikel 2, Absatz 2, VO (EG, Euratom) 2988/95, wonach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips rückwirkend gelten, kann nicht herangezogen werden, da die Neuregelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist vergleiche EuGH 11.03.2008, Rs. Jager, C 420/06, Rz. 70 ff.). Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (7. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Ziel der neuen Regelung ist somit eine Anpassung der Sanktionen an den neuen Regelungszusammenhang und nicht eine Milderung der Art oder Schwere der Sanktionen nach der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtslage vergleiche auch EuGH 11.03.2008, Rs. Jager, C 420/06, Rz. 70).
3.3. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
3.3.1. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 VO (EG) 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme hinsichtlich der beantragten Fläche der verfahrensgegenständlichen Alm in Form einer nachträglichen Reduktion durch die Beschwerdeführer erfolgt und wurde den Beschwerdeführern die EBP 2012 mit erstem Abänderungsbescheid für eine Fläche im Ausmaß von 94,16 ha gewährt.3.3.1. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Artikel 25, VO (EG) 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme hinsichtlich der beantragten Fläche der verfahrensgegenständlichen Alm in Form einer nachträglichen Reduktion durch die Beschwerdeführer erfolgt und wurde den Beschwerdeführern die EBP 2012 mit erstem Abänderungsbescheid für eine Fläche im Ausmaß von 94,16 ha gewährt.
3.3.2. Eine auf der verfahrensgegenständlichen Alm im Jahr 2014 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle ergab jedoch hinsichtlich des gegenständlichen Antragsjahres Flächenabweichungen für die Beschwerdeführer von gesamt 20,31 ha.
Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführer sind diesem nicht substantiiert entgegengetreten. Auch haben sie - die von der belangten Behörde im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten beihilfefähigen Flächen offensichtlich bejahend zur Kenntnis nehmend - keine verneinende oder ablehnende Stellungnahme zum Kontrollbericht abgegeben. Hier ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen - insbesondere auch im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG - konkrete Angaben zu machen und auszuführen hat, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628, 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123).Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführer sind diesem nicht substantiiert entgegengetreten. Auch haben sie - die von der belangten Behörde im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten beihilfefähigen Flächen offensichtlich bejahend zur Kenntnis nehmend - keine verneinende oder ablehnende Stellungnahme zum Kontrollbericht abgegeben. Hier ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen - insbesondere auch im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG - konkrete Angaben zu machen und auszuführen hat, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen vergleiche VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628, 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123).
Es ist zudem auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es nicht zweifelhaft ist, dass sich Almflächen (etwa betreffend die Überschirmung) verändern können und es Sache des jeweiligen Antragstellers ist, diesen Veränderungen im Rahmen einer korrekten Antragstellung Rechnung zu tragen (VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0236). Den Beschwerdeführer trifft nämlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).
Die belangte Behörde konnte der Berechnung der EBP 2012 daher die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Flächenausmaße zu Grunde legen.
Dass eine in Form eines Abgleichs der in den Jahren 2007-2010 beantragten Almfutterflächen durchgeführte Verwaltungskontrolle - wie von den Beschwerdeführern eingewendet - andere Ergebnisse hinsichtlich des Futterflächenausmaßes der verfahrensgegenständlichen Alm gebracht haben mag, ist vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde nachträglich ohnedies eine Überprüfung der Flächen vor Ort durchgeführt hat, nicht entscheidungswesentlich.
3.3.3. Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.3.3.3. Artikel 58, VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290/2005 verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Die belangte Behörde war daher nach Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der den Beschwerdeführern nach beantragter Flächenkorrektur mit erstem Abänderungsbescheides auf Basis einer ermittelten Fläche von 94,16 ha zuerkannt worden war, der aber den (auf Basis der nach VOK ermittelten Fläche von 73,85 ha) zustehenden Betrag übersteigt, mit spruchgegenständlich angefochtenem Abänderungsbescheid zurückzufordern.Die belangte Behörde war daher nach Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der den Beschwerdeführern nach beantragter Flächenkorrektur mit erstem Abänderungsbescheides auf Basis einer ermittelten Fläche von 94,16 ha zuerkannt worden war, der aber den (auf Basis der nach VOK ermittelten Fläche von 73,85 ha) zustehenden Betrag übersteigt, mit spruchgegenständlich angefochtenem Abänderungsbescheid zurückzufordern.