TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/7 W246 2142006-1

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Veröffentlicht am 07.03.2018
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Entscheidungsdatum

07.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W246 2142006-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX ), StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2016, Zl. 1072163205-150614685, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ), StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2016, Zl. 1072163205-150614685, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 05.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er als Fluchtgrund an, dass in seinem Land eine instabile Sicherheitslage herrschen würde. Weiters habe es familienintern Streitigkeiten gegeben, bei denen sein Vater eine Schussverletzung erlitten habe. Ansonsten habe er keine Fluchtgründe. Er habe vor seinen Verwandten Angst; diese hätten ihm gedroht, dass sie den Beschwerdeführer in Österreich finden würden. Daher habe er zuerst nicht um Asyl ansuchen wollen, sich aber nach reiflicher Überlegung doch dazu entschieden.

3. Am 02.09.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass eine Feindschaft zwischen seiner Familie und einem Mann mit dem Namen XXXX , dem Oberhaupt des Dorfes " XXXX ", bestehe; konkret habe XXXX den Beschwerdeführer und seinen Vater wegen Grundstücksstreitigkeiten bedroht. Drei Monate vor der Flucht des Beschwerdeführers hätten die Taliban das Distriktzentrum angegriffen und viele Leute festgenommen, darunter auch den Beschwerdeführer und seinen Vater, wobei es dem Beschwerdeführer in der Folge gelungen sei, wegzulaufen; die Festnahme des Beschwerdeführers sei auf Grund der genannten Grundstücksstreitigkeiten erfolgt. Zwei Tage später sei der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban geflüchtet oder freigelassen worden, genau wisse der Beschwerdeführer das nicht. Danach habe XXXX ihnen das Leben schwer gemacht und versucht, den Vater des Beschwerdeführers umzubringen. In der Folge sei der Beschwerdeführer aus diesen Gründen aus Afghanistan ausgereist.Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass eine Feindschaft zwischen seiner Familie und einem Mann mit dem Namen römisch 40 , dem Oberhaupt des Dorfes " römisch 40 ", bestehe; konkret habe römisch 40 den Beschwerdeführer und seinen Vater wegen Grundstücksstreitigkeiten bedroht. Drei Monate vor der Flucht des Beschwerdeführers hätten die Taliban das Distriktzentrum angegriffen und viele Leute festgenommen, darunter auch den Beschwerdeführer und seinen Vater, wobei es dem Beschwerdeführer in der Folge gelungen sei, wegzulaufen; die Festnahme des Beschwerdeführers sei auf Grund der genannten Grundstücksstreitigkeiten erfolgt. Zwei Tage später sei der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban geflüchtet oder freigelassen worden, genau wisse der Beschwerdeführer das nicht. Danach habe römisch 40 ihnen das Leben schwer gemacht und versucht, den Vater des Beschwerdeführers umzubringen. In der Folge sei der Beschwerdeführer aus diesen Gründen aus Afghanistan ausgereist.

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Einvernahme eine Tazkira sowie folgende Dokumente zum Nachweis seiner fortschreitenden Integration in Österreich in Vorlage:

* Kursbesuchsbestätigung vom Oktober 2014 eines Deutschkurses,

* Teilnahmebestätigung vom 05.07.2016 eines Deutschkurses,

* Kursbesuchsbestätigung vom 08.08.2016 eines Deutschkurses.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl setzte das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf Grund des vom schweizerischen Staatssekretariat für Migration im Dublin-Verfahren vorgelegten Befunds des Spitals Thurgau zur Altersfeststellung vom 26.06.2015 mit "01.01.1997" fest.

5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 24/2016, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. ab. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit., erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. ab. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg.cit., erließ ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in keine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Es werde zwar nicht verkannt, dass die Provinz Nangarhar zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans gehöre und eine Anreise des Beschwerdeführers dorthin mit hoher Wahrscheinlichkeit ein verstärktes Risiko für seine Unversehrtheit mit sich bringen würde, weshalb ihm eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz derzeit nicht zugemutet werden könne. Für den Beschwerdeführer bestehe aber die Möglichkeit, sich in Kabul oder einer der anderen unter Regierungskontrolle stehenden Provinzen niederzulassen und sich dort ein Leben aufzubauen. Ihm würden keine erheblichen Gefahren wegen der allgemeinen Versorgungslage in Kabul drohen; der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der dort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden würde.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in keine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Es werde zwar nicht verkannt, dass die Provinz Nangarhar zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans gehöre und eine Anreise des Beschwerdeführers dorthin mit hoher Wahrscheinlichkeit ein verstärktes Risiko für seine Unversehrtheit mit sich bringen würde, weshalb ihm eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz derzeit nicht zugemutet werden könne. Für den Beschwerdeführer bestehe aber die Möglichkeit, sich in Kabul oder einer der anderen unter Regierungskontrolle stehenden Provinzen niederzulassen und sich dort ein Leben aufzubauen. Ihm würden keine erheblichen Gefahren wegen der allgemeinen Versorgungslage in Kabul drohen; der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der dort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden würde.

Schließlich führt der angefochtene Bescheid aus, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen würden und ein Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte daher als gerechtfertigt anzusehen sei.Schließlich führt der angefochtene Bescheid aus, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen würden und ein Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte daher als gerechtfertigt anzusehen sei.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 28.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.6. Mit Verfahrensanordnung vom 28.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

7. Der Beschwerdeführer erhob gegen den oben angeführten Bescheid fristgerecht Beschwerde, welche am 12.12.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.

Darin führte er zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aus, dass die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht überzeugend sei und im vorliegenden Fall von keinem ausreichenden Ermittlungsverfahren ausgegangen werden könne; in einem Fall wie dem des Beschwerdeführers sei weder von einer Schutzfähig- noch von einer Schutzwilligkeit des afghanischen Staates auszugehen und daher Asylrelevanz gegeben.Darin führte er zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides aus, dass die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht überzeugend sei und im vorliegenden Fall von keinem ausreichenden Ermittlungsverfahren ausgegangen werden könne; in einem Fall wie dem des Beschwerdeführers sei weder von einer Schutzfähig- noch von einer Schutzwilligkeit des afghanischen Staates auszugehen und daher Asylrelevanz gegeben.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hält die Beschwerde fest, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse und der derzeit vorherrschenden Versorgungsbedingungen einer realen Gefahr iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht habe bei einer Vielzahl aktueller Entscheidungen erkannt, dass bei afghanischen Staatsangehörigen, die über kein soziales Auffangnetz verfügen würden und von ihrer Heimat entwurzelt seien, davon auszugehen sei, dass sie bei einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würden. Der Beschwerdeführer verfüge über kein soziales Auffangnetz, das ihm bei der Reintegration in Afghanistan behilflich sein könnte. Die Sicherheitslage in Nangarhar sei prekär und habe seine Familie ebenfalls aus Afghanistan flüchten müssen.Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides hält die Beschwerde fest, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse und der derzeit vorherrschenden Versorgungsbedingungen einer realen Gefahr iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht habe bei einer Vielzahl aktueller Entscheidungen erkannt, dass bei afghanischen Staatsangehörigen, die über kein soziales Auffangnetz verfügen würden und von ihrer Heimat entwurzelt seien, davon auszugehen sei, dass sie bei einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würden. Der Beschwerdeführer verfüge über kein soziales Auffangnetz, das ihm bei der Reintegration in Afghanistan behilflich sein könnte. Die Sicherheitslage in Nangarhar sei prekär und habe seine Familie ebenfalls aus Afghanistan flüchten müssen.

8. In der Folge brachte der Beschwerdeführer jeweils eine Kopie eines Deutschkurszertifikats (B1) sowie eines Kursbesuchs hinsichtlich seines Pflichtschulabschlusses in Vorlage.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.11.2017 u.a. in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der er ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde.

Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er wirtschaftlich nicht dazu in der Lage wäre, in der Stadt Kabul überleben zu können. Das Leben in der Stadt Kabul sei für Menschen derzeit nicht mehr leistbar. Bei einer Ansiedlung in der Stadt Kabul müsste er dort auf der Straße leben und wahrscheinlich betteln, um sich Essen kaufen zu können. Weiters gab er an, er habe sich in Afghanistan niemals außerhalb seiner Heimatprovinz aufgehalten und seit seiner Ausreise zu seinen Verwandten in Afghanistan keinen Kontakt.

Schließlich legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zum Nachweis seiner fortschreitenden Integration in Österreich vor (diverse Zeugnisse der Kärntner Volkshochschule und eine Bescheinigung über die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Grundkurses), die dem Verhandlungsprotokoll als Beilagen angeschlossen wurden.

10. Mit Schreiben vom 22.11.2017 nahm der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters zu den in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übergebenen Länderberichten Stellung und wies dabei insbesondere "auf die katastrophale Sicherheitslage in Afghanistan und die fehlende Existenzmöglichkeit des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr" hin.

11. Am 07.03.2018 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters zwei weitere Zeugnisse der Kärntner Volkshochschule in Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente (die Integration des Beschwerdeführers in Österreich betreffend), der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.11.2017 und der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister sowie das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen (Pashai) und sunnitischer Muslim. Der Beschwerdeführer spricht Paschtu.

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX im Dorf XXXX in der Provinz Nangarhar geboren; er zog im Alter von ca. einem Jahr mit seiner Familie in das - sich ebenfalls in der Provinz Nangarhar befindliche - Dorf XXXX . Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan fünf Jahre die Schule und wohnte in dieser Zeit - auf Grund der Entfernung der Schule von seinem Dorf - bei Cousins seines Vaters auf dem Universitätsgelände von Nangarhar; der Beschwerdeführer fuhr in dieser Zeit ca. alle 14 Tage für drei Tage nach Hause zu seiner Familie. Nach seiner Schulzeit arbeitete der Beschwerdeführer für einen Zeitraum von fünf Jahren als Verkäufer im Geschäft seiner Familie in Jalalabad, wo er Düngemittel und Zement verkaufte.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 in der Provinz Nangarhar geboren; er zog im Alter von ca. einem Jahr mit seiner Familie in das - sich ebenfalls in der Provinz Nangarhar befindliche - Dorf römisch 40 . Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan fünf Jahre die Schule und wohnte in dieser Zeit - auf Grund der Entfernung der Schule von seinem Dorf - bei Cousins seines Vaters auf dem Universitätsgelände von Nangarhar; der Beschwerdeführer fuhr in dieser Zeit ca. alle 14 Tage für drei Tage nach Hause zu seiner Familie. Nach seiner Schulzeit arbeitete der Beschwerdeführer für einen Zeitraum von fünf Jahren als Verkäufer im Geschäft seiner Familie in Jalalabad, wo er Düngemittel und Zement verkaufte.

Der Beschwerdeführer ist ein junger und gesunder Mann, der nicht verheiratet und kinderlos ist. Der Beschwerdeführer hat einen Vater, eine Mutter, drei Schwestern und zwei Brüder; es kann nicht festgestellt werden, wo sich diese Familienangehörigen aktuell aufhalten.

1.1.2. Das vom Beschwerdeführer dargelegte Fluchtvorbringen (betreffend die Gefahr, auf Grund der Eigenschaft als Sohn seines Vaters in Zusammenhang mit Grundstücksstreitigkeiten getötet zu werden) kann nicht festgestellt werden.

1.1.3. Der Beschwerdeführer reiste aus Afghanistan aus und gelangte illegal nach Österreich, wo er am 05.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.1.4. Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung im Juni 2015 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 145/2017, (in der Folge: AsylG 2005) durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er bezieht seit seiner Einreise beinahe durchgehend Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung.1.1.4. Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung im Juni 2015 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, (in der Folge: AsylG 2005) durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er bezieht seit seiner Einreise beinahe durchgehend Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer übt zwar in Österreich keine berufliche Tätigkeit aus, er ist aber beim Hilfswerk für mögliche ehrenamtliche Tätigkeiten vorgemerkt. Er besuchte in der Zeit seines Aufenthaltes in Österreich Deutschkurse und verfügt über Deutschkenntnisse. Er absolvierte auch einen Erste-Hilfe-Grundkurs sowie mehrere Kurse an der Kärntner Volkshochschule für seinen Pflichtschulabschluss. Er ist um seine Integration in Österreich bemüht und pflegt Kontakte zu Österreichern, wie etwa seiner Nachbarin, mit der er Deutsch spricht. In seiner Freizeit treibt der Beschwerdeführer Sport (Fußball und Cricket).

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan in die Provinz Nangarhar ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedlung außerhalb der Provinz Nangarhar, insbesondere in der Stadt Kabul, die über den Luftweg sicher erreichbar ist, würde ihm kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen; er liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

1.3.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 samt Aktualisierung von September 2017 (bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler):

Sicherheitslage

Allgemeines

Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten - speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).

In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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