TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/7 W245 2153750-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.03.2018
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Entscheidungsdatum

07.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W245 2153749-1/8E

W245 2153750-1/6E

W245 2153751-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX und 3. XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 31.03.2017, 1. Zahl: XXXX , 2. Zahl: XXXX und 3. Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 und 3. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 31.03.2017, 1. Zahl: römisch 40 , 2. Zahl: römisch 40 und 3. Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß §§ 3, 8, 10, 55 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 55 und 57 Asylgesetz 2005 sowie Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer XXXX (in der Folge kurz "BF1") und die Zweitbeschwerdeführerin XXXX (in der Folge kurz "BF2") sind verheiratet und die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers1. Der Erstbeschwerdeführer römisch 40 (in der Folge kurz "BF1") und die Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 (in der Folge kurz "BF2") sind verheiratet und die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers

XXXX (in der Folge kurz "BF3"). Sie sind afghanische Staatsangehörige der Volksgruppe der Sadat, reisten illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellten am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch 40 (in der Folge kurz "BF3"). Sie sind afghanische Staatsangehörige der Volksgruppe der Sadat, reisten illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellten am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am 15.02.2016 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF1 an, dass in seinem Land seit langer Zeit Krieg herrsche. In den letzten Jahren seien die Taliban sehr stark geworden. Sie würden Hazara hassen und ohne Grund töten. Zudem sei in den letzten zwei bis drei Jahren auch eine IS-Gruppe nach Afghanistan gekommen. Diese seien noch viel schlimmer und würden ihr gesamtes Volk töten. Sie haben keine Chance mehr in Afghanistan, da ihre Volksgruppe verfolgt und getötet werde. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban und den IS.

Die BF2 gab bei ihrer Erstbefragung am 15.02.2016 - für sich und in Bezug auf den BF3 als gesetzliche Vertreterin - an, dass sie Angst davor habe, dass die Taliban sie und ihre Familie töten würden. Bei einer Rückkehr habe die BF2 Angst davor, dass die Taliban und der IS sie als Hazara töten würden.

3. Der BF1 und die BF2 wurden am 21.02.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") niederschriftlich einvernommen.

Der BF1 gab an, dass in Afghanistan seit Jahrzehnten Krieg herrsche und es dort sehr unsicher sei. Als die Taliban nach Mazar-e Sharif gekommen seien, sei er am linken Bein von zwei oder drei Patronen getroffen und verletzt worden. Ferner sei er vor vier Jahren mit Freunden unterwegs zu einer Pilgerstätte in XXXX gewesen. Da sei plötzlich auf sie geschossen und er sei am rechten Bein und am rechten Zeigefinger getroffen worden. Zudem würden die Schiiten und die Minderheit der Sadat von den Taliban und dem Daesh verfolgt werden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst um sein Leben, weil die Sicherheitslage dort schlecht sei.Der BF1 gab an, dass in Afghanistan seit Jahrzehnten Krieg herrsche und es dort sehr unsicher sei. Als die Taliban nach Mazar-e Sharif gekommen seien, sei er am linken Bein von zwei oder drei Patronen getroffen und verletzt worden. Ferner sei er vor vier Jahren mit Freunden unterwegs zu einer Pilgerstätte in römisch 40 gewesen. Da sei plötzlich auf sie geschossen und er sei am rechten Bein und am rechten Zeigefinger getroffen worden. Zudem würden die Schiiten und die Minderheit der Sadat von den Taliban und dem Daesh verfolgt werden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst um sein Leben, weil die Sicherheitslage dort schlecht sei.

Die BF2 gab - für sich und in Bezug auf den BF3 als gesetzliche Vertreterin - an, dass sie wegen der schlechten Sicherheitslage Afghanistan verlassen haben. Eine Rückkehr sei für sie nicht möglich, da sie dort keine Rechte habe. Zudem sei Afghanistan ein sehr schlechtes Land.

4. Das BFA hat mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurden gemäß §§ 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen jeweils gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig seien. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Das BFA hat mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurden gemäß Paragraphen 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebungen jeweils gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig seien. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

5. Mit Verfahrensanordnung vom 31.03.2017 wurde den Beschwerdeführern (in der Folge kurz "BF") gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG5. Mit Verfahrensanordnung vom 31.03.2017 wurde den Beschwerdeführern (in der Folge kurz "BF") gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG

XXXX , als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.römisch 40 , als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

6. Gegen die oben genannten Bescheide des BFA wurde am 18.04.2017 jeweils fristgerecht eine gleichlautende Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die BF Afghanistan aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und aufgrund der Mitgliedschaft bei der Haraket-e Islami verfolgt worden seien und deshalb ihr Heimatland verlassen hätten müssen. Zudem habe die BF2 auch ihr Heimatland aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der westlich orientierten Frauen verlassen. Hinsichtlich des Non-Refoulements wurde im Wesentlichen auf die prekäre Sicherheitslage in Mazar-e Sharif bzw. in Kabul hingewiesen. In diesem Zusammenhang wurde ausgeführt, dass die BF noch nie in Kabul gelebt hätten und dort nicht ortskundig seien. Zudem würden sie dort auch über kein soziales Netzwerk verfügen. Gemeinsam mit den Beschwerden wurden Vollmachten für die XXXX vom 11.04.2017 für die Vertretung der BF im Asylverfahren übermittelt.6. Gegen die oben genannten Bescheide des BFA wurde am 18.04.2017 jeweils fristgerecht eine gleichlautende Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die BF Afghanistan aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und aufgrund der Mitgliedschaft bei der Haraket-e Islami verfolgt worden seien und deshalb ihr Heimatland verlassen hätten müssen. Zudem habe die BF2 auch ihr Heimatland aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der westlich orientierten Frauen verlassen. Hinsichtlich des Non-Refoulements wurde im Wesentlichen auf die prekäre Sicherheitslage in Mazar-e Sharif bzw. in Kabul hingewiesen. In diesem Zusammenhang wurde ausgeführt, dass die BF noch nie in Kabul gelebt hätten und dort nicht ortskundig seien. Zudem würden sie dort auch über kein soziales Netzwerk verfügen. Gemeinsam mit den Beschwerden wurden Vollmachten für die römisch 40 vom 11.04.2017 für die Vertretung der BF im Asylverfahren übermittelt.

7. Die gegenständliche Beschwerden und die bezugshabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") am 19.04.2017 vom BFA vorgelegt.

8. Mit Ladung zur Beschwerdeverhandlung wurden den BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 02.03.2017 (zuletzt aktualisiert am 21.12.2017), sowie weitere Länderberichte im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dazu langte bis zur Beschwerdeverhandlung keine Stellungnahme ein.

9. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 21.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF im Beisein ihres bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahmen. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.

10. Am 01.03.2018 übermittelten die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung eine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der gegenständlich erhobenen Anträge auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des BF1 und der BF2 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerden gegen die im Spruch genannten Bescheide des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, der Stellungnahmen der BF, der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakte, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zum sozialen Hintergrund der BF:

Der BF1 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Sadat und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF1 ist Dari. Zudem spricht er auch Farsi. Er ist im erwerbsfähigen Alter und leidet an keiner ernsthaften Krankheit.Der BF1 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Sadat und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF1 ist Dari. Zudem spricht er auch Farsi. Er ist im erwerbsfähigen Alter und leidet an keiner ernsthaften Krankheit.

Der BF1 stammt nach seinen Angaben aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Balkh. Da es in seinem Wohngebiet keine Schulen gab, wurde er von Privatpersonen unterrichtet. Er kann lesen und schreiben. Bis zur Ausreise aus Afghanistan konnte der BF1 als Bauer, Schweißer, Brotbäcker und Straßenverkäufer Berufserfahrungen sammeln. Der BF1 war ab dem 15. bzw. 16. Lebensjahr bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in der Lage, sich bzw. seine Familie selbst zu versorgen. Die Familie des BF1 besitzt in Afghanistan Grundstücke. Er kann diese auch als Familienoberhaupt wirtschaftlich nutzen.Der BF1 stammt nach seinen Angaben aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Balkh. Da es in seinem Wohngebiet keine Schulen gab, wurde er von Privatpersonen unterrichtet. Er kann lesen und schreiben. Bis zur Ausreise aus Afghanistan konnte der BF1 als Bauer, Schweißer, Brotbäcker und Straßenverkäufer Berufserfahrungen sammeln. Der BF1 war ab dem 15. bzw. 16. Lebensjahr bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in der Lage, sich bzw. seine Familie selbst zu versorgen. Die Familie des BF1 besitzt in Afghanistan Grundstücke. Er kann diese auch als Familienoberhaupt wirtschaftlich nutzen.

Die BF2 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Sadat und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF2 ist Dari. Zudem spricht sie auch Farsi. Sie ist im erwerbsfähigen Alter und leidet an keiner ernsthaften Krankheit.Die BF2 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Sadat und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF2 ist Dari. Zudem spricht sie auch Farsi. Sie ist im erwerbsfähigen Alter und leidet an keiner ernsthaften Krankheit.

Die BF2 stammt nach ihren Angaben aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Balkh. Die BF2 hat Koran lesen und zuhause lesen und schreiben gelernt. Danach hat sie Teppiche geknüpft. Sie hat dafür etwas Geld bekommen, weil die Teppiche von einem Angehörigen auf dem Bazar verkauf wurden. Ansonsten war die BF2 bis zu ihrer Ausreise hauptsächlich mit Hausarbeit beschäftigt.Die BF2 stammt nach ihren Angaben aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Balkh. Die BF2 hat Koran lesen und zuhause lesen und schreiben gelernt. Danach hat sie Teppiche geknüpft. Sie hat dafür etwas Geld bekommen, weil die Teppiche von einem Angehörigen auf dem Bazar verkauf wurden. Ansonsten war die BF2 bis zu ihrer Ausreise hauptsächlich mit Hausarbeit beschäftigt.

Der BF3 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Sadat und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF3 ist Dari. Zudem spricht er auch Farsi und Englisch. Der BF3 ist gesund.Der BF3 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Sadat und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF3 ist Dari. Zudem spricht er auch Farsi und Englisch. Der BF3 ist gesund.

Der BF3 wurde im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , in der Provinz Balkh geboren. Er hat drei Jahre in der Stadt Mazar-e Sharif die Schule besucht. Er hat in Afghanistan seiner Mutter beim Kochen, Putzen und Einkaufen geholfen. In seiner Freizeit hat er in Afghanistan Playstation gespielt und sich mit Freunden zum Spielen verabredet. Er hat viele Freunde in Afghanistan, die er vermisst.Der BF3 wurde im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , in der Provinz Balkh geboren. Er hat drei Jahre in der Stadt Mazar-e Sharif die Schule besucht. Er hat in Afghanistan seiner Mutter beim Kochen, Putzen und Einkaufen geholfen. In seiner Freizeit hat er in Afghanistan Playstation gespielt und sich mit Freunden zum Spielen verabredet. Er hat viele Freunde in Afghanistan, die er vermisst.

Vor ihrer Ausreise haben die BF als Familie in der Stadt Mazar-e Sharif gelebt, ihr Heimatdorf ist XXXX , wobei dieses ein Unterdorf von XXXX ist.Vor ihrer Ausreise haben die BF als Familie in der Stadt Mazar-e Sharif gelebt, ihr Heimatdorf ist römisch 40 , wobei dieses ein Unterdorf von römisch 40 ist.

BF1 und BF2 sind verheiratet und leben mit ihrem gemeinsamen Sohn BF3 in Österreich. Die Verfahren von BF1, BF2 und BF3 wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Ferner haben der BF1 und die BF2 noch zwei Söhne und eine Tochter. Ein Sohn und eine Tochter leben im Iran, der zweite Sohn lebt in Griechenland.

Darüber hinaus hat der BF1 noch eine Mutter, drei Brüder und vier Schwestern. Mit Ausnahme seiner Mutter und seines Bruders XXXX haben alle Angehörigen Afghanistan verlassen und leben im Iran bzw. in Deutschland.Darüber hinaus hat der BF1 noch eine Mutter, drei Brüder und vier Schwestern. Mit Ausnahme seiner Mutter und seines Bruders römisch 40 haben alle Angehörigen Afghanistan verlassen und leben im Iran bzw. in Deutschland.

Die BF2 hat noch Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern. Ihre Geschwister leben im Iran.

Der BF1 und die BF2 haben noch Kontakt zu Freunden bzw. Familienangehörigen in Afghanistan sowie zu ihren Angehörigen im Iran.

Die BF sind strafgerichtlich unbescholten. Nach ihren eigenen Angaben sind sie in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatten keine Probleme mit Behörden.

Die BF haben Afghanistan im Jänner 2016 verlassen.

1.2. Zu den Fluchtgründen der BF:

Die BF stellten am 15.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Ihren Antrag auf internationalen Schutz begründeten die BF im Wesentlichen damit, dass sie Angst vor den Taliban und dem IS gehabt hätten, die Hazara verfolgen und töten würden. Dieses Vorbringen war nicht geeignet, eine asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung zu begründen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt waren oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätten.

Die BF2 führt in Österreich kein selbstbestimmtes Leben und strebt die Führung eines solchen auch nicht an. Ihre persönliche Haltung über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft steht nicht im Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind. Die persönliche Wertehaltung der BF2 orientiert sich nicht an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild.

Die BF2 hat keine Lebensweise angenommen, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Ihre Lebensführung in Österreich ist nicht zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden, sodass von ihr erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen.

Es wird festgestellt, dass der BF1 und die BF2 persönlich nicht glaubwürdig sind.

1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr der BF:

Im Falle einer Verbringung der BF in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung der BF in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

Den BF steht - abgesehen von ihrer Rückkehr nach XXXX - auch eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Mazar-e Sharif zur Verfügung. Die BF haben bis zu ihrer Ausreise regelmäßig in Mazar-e Sharif gelebt. Die BF können Mazar-e Sharif - über Kabul - sicher mit dem Flugzeug erreichen. Von dort ist auch eine sichere Rückreise nach XXXX möglich.Den BF steht - abgesehen von ihrer Rückkehr nach römisch 40 - auch eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Mazar-e Sharif zur Verfügung. Die BF haben bis zu ihrer Ausreise regelmäßig in Mazar-e Sharif gelebt. Die BF können Mazar-e Sharif - über Kabul - sicher mit dem Flugzeug erreichen. Von dort ist auch eine sichere Rückreise nach römisch 40 möglich.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in die Stadt Mazar-e Sharif bzw. XXXX Gefahr liefen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF1 ist in der Lage, in Mazar-e Sharif eine (einfache) Unterkunft zu finden, bzw. am Erwerbsleben teilzunehmen. Weiters war der BF1 schon vor der Ausreise aus Afghanistan in der Lage, sich und seine Familie zu versorgen.Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in die Stadt Mazar-e Sharif bzw. römisch 40 Gefahr liefen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF1 ist in der Lage, in Mazar-e Sharif eine (einfache) Unterkunft zu finden, bzw. am Erwerbsleben teilzunehmen. Weiters war der BF1 schon vor der Ausreise aus Afghanistan in der Lage, sich und seine Familie zu versorgen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Mutter des BF1 sowie sein Bruder XXXX Afghanistan verlassen haben und sich nun im Iran aufhalten. Diese Verwandten leben nach wie vor in XXXX . Als weitere familiäre Anknüpfungspunkte hat der BF1 sehr viele Cousins väterlicherseits in Afghanistan. Die genaue Anzahl dieser Cousins konnte nicht festgestellt werden. Aufgrund des traditionell starken Zusammenhalts innerhalb der Familien in Afghanistan ist davon auszugehen, dass dem BF1 und seiner Familie bei einer Rückkehr von dieser Seite (Mutter, Bruder, Cousins) Unterstützung geleistet wird. Aufgrund der Nähe des Ortes XXXX zu Mazar-e Sharif (zwei Autostunden entfernt) ist eine Unterstützung durch die Verwandten (z.B. Versorgung mit Nahrung, Herstellung von Kontakten, etc.) möglich.Es kann nicht festgestellt werden, dass die Mutter des BF1 sowie sein Bruder römisch 40 Afghanistan verlassen haben und sich nun im Iran aufhalten. Diese Verwandten leben nach wie vor in römisch 40 . Als weitere familiäre Anknüpfungspunkte hat der BF1 sehr viele Cousins väterlicherseits in Afghanistan. Die genaue Anzahl dieser Cousins konnte nicht festgestellt werden. Aufgrund des traditionell starken Zusammenhalts innerhalb der Familien in Afghanistan ist davon auszugehen, dass dem BF1 und seiner Familie bei einer Rückkehr von dieser Seite (Mutter, Bruder, Cousins) Unterstützung geleistet wird. Aufgrund der Nähe des Ortes römisch 40 zu Mazar-e Sharif (zwei Autostunden entfernt) ist eine Unterstützung durch die Verwandten (z.B. Versorgung mit Nahrung, Herstellung von Kontakten, etc.) möglich.

Auch die BF2 verfügt über Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Es kann nicht festgestellt werden, dass ihre Eltern Afghanistan verlassen haben. Sie leben nach wie vor in XXXX . Als weitere familiäre Anknüpfungspunkte hat die BF2 noch Cousins in Afghanistan. Eine genaue Anzahl diese Cousins kann nicht festgestellt werden.Auch die BF2 verfügt über Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Es kann nicht festgestellt werden, dass ihre Eltern Afghanistan verlassen haben. Sie leben nach wie vor in römisch 40 . Als weitere familiäre Anknüpfungspunkte hat die BF2 noch Cousins in Afghanistan. Eine genaue Anzahl diese Cousins kann nicht festgestellt werden.

Darüber hinaus hat der BF1 noch die Möglichkeit, familiäre Grundstücke in seinem Heimatdorf zu nutzen. Die vorhandenen Vermögenswerte mögen "der Familie" gehören, es gibt aber kein Anzeichen, dass die BF bei Bedarf nicht davon partizipieren könnten. In diesem Zusammenhang kommt dem BF1 als Familienoberhaupt der Familie hinsichtlich der Nutzung der Grundstücke eine vorrangige Stellung zu.

Beim BF1 handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Erwachsenen, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF kann lesen und schreiben und hat in Mazar-e Sharif als Schweißer, Brotbäcker und Straßenverkäufer gearbeitet. Zudem konnte er Berufserfahrungen als Bauer sammeln. Der BF war ab seinem 15. bzw. 16. Lebensjahr in der Lage, für sich bzw. seine Familie zu sorgen. Aufgrund seiner Berufserfahrungen, ist der BF mit dem Arbeitsmarkt in Afghanistan vertraut und er kann eine entsprechende Tätigkeit wieder aufnehmen. Durch seine vormaligen Erwerbstätigkeiten und das familiäre Netz, das ihm insbesondere bei der Arbeitssuche helfen und Kontakte vermitteln kann, hat er auch maßgebliche Vorteile bei der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in Afghanistan.

Die BF haben die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Die BF wurden in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt.

Der BF1 und die BF2 leiden an keiner ernsthaften Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde; der BF3 ist gesund. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr der BF nach Mazare-e Sharif ausschließen, konnten nicht festgestellt werden.

Die BF sind mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache ihres Herkunftsstaates vertraut. Zudem verfügen sie über umfassende Ortskenntnisse in Mazar-e Sharif bzw. in XXXX .Die BF sind mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache ihres Herkunftsstaates vertraut. Zudem verfügen sie über umfassende Ortskenntnisse in Mazar-e Sharif bzw. in römisch 40 .

Aus dem konkreten Umfeld, in das die BF nach Mazar-e Sharif zurückkehren, ergeben sich keine Faktoren, welche eine Gefahrenverdichtung in der Person des BF3 aufgrund seiner Minderjährigkeit verursachen. Für den BF3 besteht aufgrund seiner Minderjährigkeit keine erhöhte Gefahr, in Mazar-e Sharif ziviles Opfer von Angriffen Aufständischer oder sonstiger Auseinandersetzung zu werden. Er läuft in Mazar-e Sharif nicht Gefahr, Opfer von Gewalt, Missbrauch oder Kinderarbeit zu werden.

1.4. Zum Leben in Österreich:

Die BF halten sich seit Februar 2016 in Österreich auf.

Die BF haben in Österreich sehr entfernte Verwandte. Diese leben in Wien. Die BF leben mit diesen nicht zusammen. Besondere Merkmale der Abhängigkeit zu diesen Familienangehörigen sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

De BF1 und die BF2 sind nicht in der Lage in einfachen Situationen des Alltagslebens auf elementarer Basis auf Deutsch zu kommunizieren. Jedoch ist der minderjährige BF3 in der Lage, bei klarer Sprache über vertraute Dinge aus Schule, Freizeit usw. auf Deutsch zu reden. Der BF3 unterstützt die BF2 im Alltagsleben dadurch, dass er für sie in Österreich dolmetscht.

Die BF pflegen in Österreich freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern (Deutschlehrern) und Afghanen. Neben den erwähnten Freundschaften, sind der BF1 und die BF2 keine Mitglieder von Vereinen und politischen Parteien und waren bisher auch sonst politisch nicht aktiv. Der BF1 geht in der Freizeit spazieren und unterhält sich mit den Bewohnern in der Unterkunft. Die BF2 beteiligt sich in Österreich an Freizeitaktivitäten (Yoga, Schwimmen, Ausflüge, usw.) einer afghanischen Frauengruppe. Im Übrigen kümmert sie sich um Hausarbeiten und kocht und putzt. Der BF3 ist neben seiner Schule in einem Fußballverein aktiv.

Da der BF1 und die BF2 keine Arbeitserlaubnis haben, waren sie bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Die BF leben von der Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Ferner verfügen der BF1 und die BF2 über keine Einstellzusage. Der BF1 hat vereinzelt gemeinnützige Aufgaben übernommen, indem er zwei bis dreimal für die Gemeinde im Wald gearbeitet hat. Die BF2 hat in der Unterkunft als Reinigungskraft gearbeitet.

1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Aktualisierung der Sicherheitslage - Q4.2017

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017).

Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und international

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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