Entscheidungsdatum
07.03.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W113 2155524-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2849912010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4173111010, betreffend Direktzahlungen 2015, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2849912010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4173111010, betreffend Direktzahlungen 2015, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.01.2014 begann der Beschwerdeführer mit der Bewirtschaftung seines Betriebes mit der BNr. XXXX (Betriebsneugründung).1. Mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.01.2014 begann der Beschwerdeführer mit der Bewirtschaftung seines Betriebes mit der BNr. römisch 40 (Betriebsneugründung).
2. Der Beschwerdeführer stellte am 06.05.2015 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Antrag des Beschwerdeführers umfasste auch die Zahlung für Junglandwirte (Top-up). Die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve als Junglandwirt wurde ebenso wenig beantragt wie die Übertragung von Prämienrechten.
3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2849912010, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Direktzahlungen abgewiesen und es wurden ihm keine Zahlungsansprüche zugewiesen.
Begründend wurde entscheidungswesentlich ausgeführt, es stünden keine Zahlungsansprüche zur Verfügung (Verweis auf Art. 21 Abs. 1 VO 1307/2013). Um für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen in Betracht zu kommen, müsse mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:Begründend wurde entscheidungswesentlich ausgeführt, es stünden keine Zahlungsansprüche zur Verfügung (Verweis auf Artikel 21, Absatz eins, VO 1307/2013). Um für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen in Betracht zu kommen, müsse mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Da keine dieser Voraussetzungen nachgewiesen werden habe können, würden keine Zahlungsansprüche zugewiesen.
4. Im Rahmen seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 16.06.2016 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sein Betrieb sei 2014 gegründet worden und es seien Flächen und Zahlungsansprüche von anderen aktiven landwirtschaftlichen Betrieben übernommen worden (siehe MFA 2014 bzw. Übertragung von ZA lfd.-Nr. NE88, NE89, NE87). Die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie sei 2014 in vollem Ausmaß erfolgt. Mit der Antragstellung 2015 sei der Beschwerdeführer somit ebenfalls von einer problemlosen Antragstellung und auch Auszahlung von Zahlungsansprüchen ausgegangen. Dies auch deshalb, weil er einerseits Zahlungsansprüche (Referenzbetrag) 2014 gehabt habe und dieser durch Neuzuteilung gemäß Flächenmodell auf die beantragte Fläche umzulegen sei. Weiteren Handlungsbedarf habe er nicht gesehen, da er als Neubeginner 2014 davon ausgegangen sei, ordnungsgemäß berücksichtigt zu werden. Um zusätzlich zu dokumentieren, dass mit der Übertragung der Zahlungsansprüche 2014 von Vorbewirtschaftern (aktive Landwirte) natürlich auch die Berechtigung zur neuen ZA-Zuteilung ohne Widerspruch an den Beschwerdeführer übertragen werden sollte, lege er einen entsprechenden Antrag bei. Die ausbezahlte Betriebsprämie 2014 sei in das neue System zu übertragen und ihm als neu berechnete Basisprämie für die gesamte beihilfefähige Fläche zur Verfügung zu stellen. Auch das Junglandwirte-Top-up sei auszuzahlen.
Der Beschwerdeführer legte ein Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" vor, mit dem die Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeber sowie der Beschwerdeführer als Übernehmer die Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung 2015 beantragten. Als Rechtsgrund für die Übertragung von Prämienrechten wurde Pacht angegeben. Das Formular wurde vom Übergeber am 16.06.2016 und vom Beschwerdeführer am 14.06.2016 unterfertigt und langte am 16.06.2016 unter der laufenden Nummer UE10375K15 bei der AMA ein.Der Beschwerdeführer legte ein Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" vor, mit dem die Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 als Übergeber sowie der Beschwerdeführer als Übernehmer die Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung 2015 beantragten. Als Rechtsgrund für die Übertragung von Prämienrechten wurde Pacht angegeben. Das Formular wurde vom Übergeber am 16.06.2016 und vom Beschwerdeführer am 14.06.2016 unterfertigt und langte am 16.06.2016 unter der laufenden Nummer UE10375K15 bei der AMA ein.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4173111010, wurde der Antrag auf Übertragung des Rechtes auf Teilnahme an der Basisprämienregelung zurückgewiesen und der Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte (Top-up) wurde abgewiesen. Es wurden keine Zahlungsansprüche zugewiesen und keine Direktzahlungen gewährt.
Begründend wurde entscheidungswesentlich ausgeführt, der Antrag auf Übertragung sei nach dem 26.06.2015 eingereicht worden und sei daher als verspätet zurückzuweisen (Hinweis auf Art. 11 und 14 VO 640/2014, § 21 Abs. 1a GAP-VO). Der Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte sei abgewiesen worden, weil der Beschwerdeführer für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen nicht berechtigt sei (Hinweis auf Art. 24 Abs. 1 VO 1307/2013, § 8a Abs. 3 MOG).Begründend wurde entscheidungswesentlich ausgeführt, der Antrag auf Übertragung sei nach dem 26.06.2015 eingereicht worden und sei daher als verspätet zurückzuweisen (Hinweis auf Artikel 11 und 14 VO 640/2014, Paragraph 21, Absatz eins a, GAP-VO). Der Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte sei abgewiesen worden, weil der Beschwerdeführer für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen nicht berechtigt sei (Hinweis auf Artikel 24, Absatz eins, VO 1307/2013, Paragraph 8 a, Absatz 3, MOG).
6. In seinem Vorlageantrag vom 21.09.2016 führte der Beschwerdeführer aus, mit der Zupachtung der Flächen sei die Übertragung von Zahlungsansprüchen für Wirksamkeit 2014 erfolgt. Damit hätten zum ursprünglichen Zeitpunkt 2014 bereits die Übergeberbetriebe gezeigt, dass die dahinterstehende Zahlung (Anzahl ZA, Referenzbetrag) an den Beschwerdeführer als neuen Bewirtschafter zuzuordnen sei. Die nachgereichte Übertragung des "Eintrittsrechts" stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anzeige bei der AMA (ZA-Übertragung) aus 2014. Da ein Referenzbetrag vorhanden gewesen sei, hätte auch von Amts wegen eine Neuzuteilung von Zahlungsansprüchen erfolgen können. Daher werde ersucht, diesen offensichtlichen Zusammenhang in dieser speziellen Situation anzuerkennen und damit die Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung als zeitgerecht anzuerkennen.
7. Im Rahmen der Aktenvorlage wies die belangte Behörde darauf hin, dass keine Zahlungsansprüche auf Basis des Referenzjahres zugeteilt werden hätten können, da der Beschwerdeführer laut AMA-Datenbestand den Betrieb am 01.01.2014 neu gegründet habe. Es hätte ein Antrag auf "Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämie", auf "Vorabübertragung von ZA" oder auf "Zuteilung von ZA aus der nationalen Reserve" gestellt werden müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. Am 16.06.2016 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf "Übertragung von Prämienrechten für 2015" nachgereicht. Obwohl beide Bewirtschafter die Voraussetzungen erfüllen würden, sei der Antrag als verspätet zu betrachten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.01.2014 begann der Beschwerdeführer mit der Bewirtschaftung seines Betriebes mit der BNr. XXXX (Betriebsneugründung). Im Zuge dessen wurden ihm von anderen Landwirten Flächen und Zahlungsansprüche übertragen und es wurde ihm die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 gewährt.Mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.01.2014 begann der Beschwerdeführer mit der Bewirtschaftung seines Betriebes mit der BNr. römisch 40 (Betriebsneugründung). Im Zuge dessen wurden ihm von anderen Landwirten Flächen und Zahlungsansprüche übertragen und es wurde ihm die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 gewährt.
In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 06.05.2015 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen und die Zahlung für Junglandwirte beantragte. Die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve als Junglandwirt wurde ebenso wenig beantragt wie die Übertragung von Prämienrechten.
Der Beschwerdeführer hat weder eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013 nachgewiesen, noch wurden ihm für das Antragsjahr 2014 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen, noch hat er einen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder im Rahmen einer Betriebsteilung oder eines Betriebszusammenschlusses übernommen.
Der Beschwerdeführer legte ein Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" vor, mit dem die Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeber sowie der Beschwerdeführer als Übernehmer die Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung 2015 beantragten. Das Formular wurde vom Übergeber am 16.06.2016 und vom Beschwerdeführer am 14.06.2016 unterfertigt und langte am 16.06.2016 bei der AMA ein.Der Beschwerdeführer legte ein Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" vor, mit dem die Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 als Übergeber sowie der Beschwerdeführer als Übernehmer die Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung 2015 beantragten. Das Formular wurde vom Übergeber am 16.06.2016 und vom Beschwerdeführer am 14.06.2016 unterfertigt und langte am 16.06.2016 bei der AMA ein.
Im Merkblatt der AMA "Direktzahlungen 2015" ist unter Pkt. 7.2.1 das von der AMA aufgelegte Formblatt "Übertragung von Prämienrechten für 2015" abgedruckt. Das Merkblatt "Direktzahlungen 2015" kann von der Homepage der AMA www.ama.at heruntergeladen werden. Unter Pkt. 2.1. dieses Merkblattes sind die Voraussetzungen für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2015 detailliert beschrieben.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und einer Einschau in das Merkblatt "Direktzahlungen 2015" der belangten Behörde und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, idgF in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, Sitzung 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
Unterabsatz 1 gilt nicht in Mitgliedstaaten, die Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung anwenden.
Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, Zahlungsansprüche zuweisen, sofern die Betriebsinhaber die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen und:
[...]
b) denen im Jahr 2014 gemäß Artikel 41 oder 57 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oder
c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.
[...]
(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.
[...]."
"Artikel 30
Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor.
[...]
(6) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.
[...]
(11) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) "Junglandwirte" sind Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikels 50 Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11 erfüllen;
b) "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(n) Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben. Die Mitgliedstaaten können eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für diese Kategorie von Betriebsinhabern im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...]."
"Zahlung für Junglandwirte
Artikel 50
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
[...]."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs römisch zehn der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, Sitzung 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:
"Artikel 14
Vererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung sowie Zusammenschluss und Aufteilung
1. Hat ein Betriebsinhaber den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten, so ist er berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen. [...]"
"Artikel 21
Privatrechtliche Pachtverträge
1. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.
Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.
Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
[...]."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, Sitzung 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:
"Artikel 13
Verspätete Einreichung
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt.
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt. [...]
Artikel 14
Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen
Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen."
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 181 vom 20.6.2014, Sitzung 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014:
"Artikel 5
Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014
(1) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:
a) Angaben zum Pachtvertrag, einschließlich der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, einer Kopie des Pachtvertrags;
b) die unter diese Vertragsklausel fallenden beihilfefähigen Hektarflächen;
c) Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den gemäß dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014.
(2) Ein Mitgliedstaat kann dem Pächter erlauben, die Zuweisung der Zahlungsansprüche im Namen des Verpächters zu beantragen. In diesem Fall überprüft der Mitgliedstaat, dass der Verpächter den Pächter zu diesem Antrag ermächtigt hat."
"Artikel 7
Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014
(1) Im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist der erste Antrag des Käufers oder Pächters auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung.
(2) Im Fall des Verkaufs in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 20 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 fügt der Käufer seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Kaufvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Kaufvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung.
(3) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 fügt der Pächter seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Pachtvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Pachtvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung."
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der