Entscheidungsdatum
09.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W251 2147992-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 29.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 01.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass seine Familie überfallen und seine Frau vergewaltigt worden sei. Er habe durch diesen Vorfall seine Ehre verloren und seine Frau habe nicht mehr mit ihm gesprochen, weil er ihr beim Überfall nicht habe helfen können.
3. Am 22.04.2016 fand eine Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass es in Afghanistan keine Gesetze gebe. Eines Nachts seien unbekannte Männer gekommen. Sie haben seine Frau vergewaltigt und die Familie beraubt. Eine Anzeige habe er nicht erstattet, da dies nichts bringe. Da er seine Würde und Ehre verloren habe, sei sein Leben schwer gewesen und sei er deshalb ausgereist.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.01.2017 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.01.2017 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe oder eine Gefährdungslage nicht glaubhaft habe machen können. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der noch über familiäre Anknüpfungspunkte in Herat verfüge. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass ihm auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit der Hazara eine asylrelevante Verfolgung drohe. Diesbezüglich sei das Bundesamt seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Auch seien die Länderberichte unvollständig und teilweise unrichtig. Herat sei keine sichere Provinz. Auch sei die Beweiswürdigung des Bundesamtes unschlüssig.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.02.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vor, dass die Sicherheitslage in Afghanistan schlecht sei. Hazara würden in Afghanistan nicht von Provinz zu Provinz reisen können. Im Falle einer Rückkehr wäre er von entfernten Verwandten gefährdet. Die Grundstücke der Familie seien vor langer Zeit von den Taliban besetzt worden. Es sei ein Verbrechen in Afghanistan Schiit zu sein. Er sei auch kein gläubiger Moslem da er nicht mehr an den Islam glaube.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Kinder (AS 9, 43; Protokoll vom 07.02.2018 = OZ 13, S. 6).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Kinder (AS 9, 43; Protokoll vom 07.02.2018 = OZ 13, Sitzung 6).
Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Herat geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern aufgewachsen (AS 45, 41; OZ 13, S. 7). Der Beschwerdeführer hat ca. 4 Jahre lang eine Schule besucht (OZ 13, S. 7; AS 47). Der Beschwerdeführer hat seit seinem 18. Lebensjahr in Herat als Fahrer sowie im Geschäft seines Vaters gearbeitet. Die letzten drei bis vier Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan hat er sein eigenes Geschäft gehabt (OZ 13, S. 7).Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Herat geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern aufgewachsen (AS 45, 41; OZ 13, Sitzung 7). Der Beschwerdeführer hat ca. 4 Jahre lang eine Schule besucht (OZ 13, Sitzung 7; AS 47). Der Beschwerdeführer hat seit seinem 18. Lebensjahr in Herat als Fahrer sowie im Geschäft seines Vaters gearbeitet. Die letzten drei bis vier Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan hat er sein eigenes Geschäft gehabt (OZ 13, Sitzung 7).
Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan über ein großes familiäres Netzwerk. Seine Eltern leben mit seiner Frau, seinen drei Kindern und einer Schwester in einem Eigentumshaus in der Stadt Herat. Seine zweite Schwestern und seine drei Brüder leben ebenfalls in Herat. Der Beschwerdeführer hat drei Halbonkeln väterlicherseits die in Kabul bzw. in XXXX leben. Der Beschwerdeführer hat zwei Tanten mütterlicherseits von denen eine Tante in der Stadt Herat lebt. Der Beschwerdeführer hat drei Onkeln mütterlicherseits von denen einer im Iran, einer in Uruzgan und einer in Herat lebt. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seinen Eltern und zu seiner Frau in Afghanistan (OZ 13 S. 8-9).Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan über ein großes familiäres Netzwerk. Seine Eltern leben mit seiner Frau, seinen drei Kindern und einer Schwester in einem Eigentumshaus in der Stadt Herat. Seine zweite Schwestern und seine drei Brüder leben ebenfalls in Herat. Der Beschwerdeführer hat drei Halbonkeln väterlicherseits die in Kabul bzw. in römisch 40 leben. Der Beschwerdeführer hat zwei Tanten mütterlicherseits von denen eine Tante in der Stadt Herat lebt. Der Beschwerdeführer hat drei Onkeln mütterlicherseits von denen einer im Iran, einer in Uruzgan und einer in Herat lebt. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seinen Eltern und zu seiner Frau in Afghanistan (OZ 13 Sitzung 8-9).
Der Beschwerdeführer hat sein Eigentumshaus vor seiner Ausreise aus Afghanistan für 1.300.000 Afghani verkauft. Einen Teil des Geldes hat der Beschwerdeführer für seine Flucht verwendet. Einen Teil des Geldes hat der Beschwerdeführer seinem Vater gegeben, damit dieser seine Frau und seine Kinder versorgen kann. Sollte das Geld irgendwann einmal aufgebraucht sein, könnten seine Frau und seine Kinder weiter bei seinen Eltern wohnen. Seine Eltern besitzen zudem ein kleines Geschäft in der Stadt Herat (OZ 13 S. 9).Der Beschwerdeführer hat sein Eigentumshaus vor seiner Ausreise aus Afghanistan für 1.300.000 Afghani verkauft. Einen Teil des Geldes hat der Beschwerdeführer für seine Flucht verwendet. Einen Teil des Geldes hat der Beschwerdeführer seinem Vater gegeben, damit dieser seine Frau und seine Kinder versorgen kann. Sollte das Geld irgendwann einmal aufgebraucht sein, könnten seine Frau und seine Kinder weiter bei seinen Eltern wohnen. Seine Eltern besitzen zudem ein kleines Geschäft in der Stadt Herat (OZ 13 Sitzung 9).
Der Beschwerdeführer hat einen afghanischen Führerschein (OZ 9 S. 3).Der Beschwerdeführer hat einen afghanischen Führerschein (OZ 9 Sitzung 3).
Der Beschwerdeführer hat zwei Mal einen Deutsch-Alphabetisierungskurs besucht. Derzeit besucht er einen Deutschkurs auf dem Niveau A1. Der Beschwerdeführer hat noch keine Deutschprüfung abgelegt (OZ 13 S. 10). Der Beschwerdeführer hat an der Dialogreihe "Men Talk" teilgenommen (OZ 9 S. 4).Der Beschwerdeführer hat zwei Mal einen Deutsch-Alphabetisierungskurs besucht. Derzeit besucht er einen Deutschkurs auf dem Niveau A1. Der Beschwerdeführer hat noch keine Deutschprüfung abgelegt (OZ 13 Sitzung 10). Der Beschwerdeführer hat an der Dialogreihe "Men Talk" teilgenommen (OZ 9 Sitzung 4).
Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung. Er hat einmal auf einer Baustelle für 2-3 Stunden pro Tag, insgesamt 40 Stunden, gearbeitet. Zudem hat er zweimal ehrenamtliche Tätigkeiten für die Gemeinde ausgeübt. Er hat auch Reinigungsarbeiten im Deutschkurs ehrenamtlich übernommen (OZ 13 S. 10).Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung. Er hat einmal auf einer Baustelle für 2-3 Stunden pro Tag, insgesamt 40 Stunden, gearbeitet. Zudem hat er zweimal ehrenamtliche Tätigkeiten für die Gemeinde ausgeübt. Er hat auch Reinigungsarbeiten im Deutschkurs ehrenamtlich übernommen (OZ 13 Sitzung 10).
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund. Während seines Aufenthaltes in Österreich war er einmal wegen seiner Augen beim Arzt (OZ 13 S. 11).Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund. Während seines Aufenthaltes in Österreich war er einmal wegen seiner Augen beim Arzt (OZ 13 Sitzung 11).
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I).
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.
1.2.1 Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers überfallen wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers vergewaltigt wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vom islamischen Glauben abgefallen ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers Probleme mit den Taliban gehabt habe. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bzw. dessen nähere Familie Probleme mit einer entfernten Verwandtschaft gehabt haben.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan jemals konkret und individuell mit der Ausübung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht worden ist. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität drohen würde.