TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/9 W249 2103492-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.03.2018
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Entscheidungsdatum

09.03.2018

Norm

AMD-G §2 Z16
AMD-G §2 Z3
AMD-G §2 Z30
AMD-G §2 Z4
AMD-G §9
B-VG Art.133 Abs4
FERG §5 Abs1
FERG §5 Abs2
FERG §5 Abs3
FERG §5 Abs4
FERG §5 Abs5
FERG §5 Abs7
FERG §5 Abs8
KOG §36
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AMD-G § 2 heute
  2. AMD-G § 2 gültig ab 01.11.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  3. AMD-G § 2 gültig von 01.01.2021 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  4. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  5. AMD-G § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  6. AMD-G § 2 gültig von 28.03.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2012
  7. AMD-G § 2 gültig von 01.10.2010 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  8. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  9. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2004 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  10. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2004
  1. AMD-G § 2 heute
  2. AMD-G § 2 gültig ab 01.11.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  3. AMD-G § 2 gültig von 01.01.2021 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  4. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  5. AMD-G § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  6. AMD-G § 2 gültig von 28.03.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2012
  7. AMD-G § 2 gültig von 01.10.2010 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  8. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  9. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2004 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  10. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2004
  1. AMD-G § 2 heute
  2. AMD-G § 2 gültig ab 01.11.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  3. AMD-G § 2 gültig von 01.01.2021 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  4. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  5. AMD-G § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  6. AMD-G § 2 gültig von 28.03.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2012
  7. AMD-G § 2 gültig von 01.10.2010 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  8. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  9. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2004 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  10. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2004
  1. AMD-G § 2 heute
  2. AMD-G § 2 gültig ab 01.11.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  3. AMD-G § 2 gültig von 01.01.2021 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  4. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  5. AMD-G § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  6. AMD-G § 2 gültig von 28.03.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2012
  7. AMD-G § 2 gültig von 01.10.2010 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  8. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  9. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2004 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  10. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2004
  1. AMD-G § 9 heute
  2. AMD-G § 9 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. AMD-G § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  4. AMD-G § 9 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  5. AMD-G § 9 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  6. AMD-G § 9 gültig von 01.08.2004 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  7. AMD-G § 9 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2004
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KOG § 36 heute
  2. KOG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  3. KOG § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010

Spruch

W249 2103492-1/29E

W249 2124344-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Vorsitzende sowie Vizepräsident Dr. Michael SACHS und Richter Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerden der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 12.02.2015, XXXX, sowie vom 11.02.2016, XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Vorsitzende sowie Vizepräsident Dr. Michael SACHS und Richter Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerden der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 12.02.2015, römisch 40 , sowie vom 11.02.2016, römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Den Beschwerden wird stattgegeben und die Bescheide der KommAustria vom 12.02.2015, XXXX, sowie vom 11.02.2016, XXXX, aufgehoben.römisch eins. Den Beschwerden wird stattgegeben und die Bescheide der KommAustria vom 12.02.2015, römisch 40 , sowie vom 11.02.2016, römisch 40 , aufgehoben.

II. Der verfahrenseinleitende Antrag der XXXX vom 16.01.2015 auf Einräumung eines Kurzberichterstattungsrechts gemäß § 5 Abs. 7 FERG wird abgewiesen.römisch zwei. Der verfahrenseinleitende Antrag der römisch 40 vom 16.01.2015 auf Einräumung eines Kurzberichterstattungsrechts gemäß Paragraph 5, Absatz 7, FERG wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 16.01.2015, bei der Kommunikationsbehörde Austria (im Folgenden: belangte Behörde) am 19.01.2015 eingelangt, stellte die XXXX (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) einen "Antrag gemäß § 5 Abs. 7 FERG", um nach der Winterpause, dh ab der 20.1. Mit Schreiben vom 16.01.2015, bei der Kommunikationsbehörde Austria (im Folgenden: belangte Behörde) am 19.01.2015 eingelangt, stellte die römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) einen "Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz 7, FERG", um nach der Winterpause, dh ab der 20.

Spielrunde am 14./15.02.2015, (im Rahmen der Kurzberichterstattung) über die Spiele XXXX zu berichten, für die die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die ausschließlichen Pay-TV-Übertragungsrechte erworben hatte. Weiters sei beabsichtigt, gemäß § 5 Abs. 5 FERG die Nachrichtensendung mit dem Kurzbericht nach der Ausstrahlung unverändert auf der Website XXXX im Rahmen der Mediathek für die Dauer von sieben Tagen auf Abruf bereitzustellen. Aufgrund einer nun seitens der Beschwerdeführerin erfolgten Klage beim Handelsgericht betreffend ihre Leistungsschutzrechte nach § 76 UrhG gehe die Beschwerdegegnerin jedoch davon aus, dass der bisher vorhandene Konsens über die Ausübung ihres Kurzberichterstattungsrechts nicht mehr gegeben sei.Spielrunde am 14./15.02.2015, (im Rahmen der Kurzberichterstattung) über die Spiele römisch 40 zu berichten, für die die römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die ausschließlichen Pay-TV-Übertragungsrechte erworben hatte. Weiters sei beabsichtigt, gemäß Paragraph 5, Absatz 5, FERG die Nachrichtensendung mit dem Kurzbericht nach der Ausstrahlung unverändert auf der Website römisch 40 im Rahmen der Mediathek für die Dauer von sieben Tagen auf Abruf bereitzustellen. Aufgrund einer nun seitens der Beschwerdeführerin erfolgten Klage beim Handelsgericht betreffend ihre Leistungsschutzrechte nach Paragraph 76, UrhG gehe die Beschwerdegegnerin jedoch davon aus, dass der bisher vorhandene Konsens über die Ausübung ihres Kurzberichterstattungsrechts nicht mehr gegeben sei.

Es sei klarzustellen, dass gemäß § 5 Abs. 4 FERG das Fordern eines Entgelts, das die Kosten des Zugangs zum Signal übersteige, nicht zulässig sei. Die Beschwerdegegnerin verfüge über einen Zugang zum Sendesignal der Beschwerdeführerin, sodass mit der Einräumung des Kurzberichterstattungsrechtes an die Beschwerdegegnerin keine weiteren Kosten verbunden seien.Es sei klarzustellen, dass gemäß Paragraph 5, Absatz 4, FERG das Fordern eines Entgelts, das die Kosten des Zugangs zum Signal übersteige, nicht zulässig sei. Die Beschwerdegegnerin verfüge über einen Zugang zum Sendesignal der Beschwerdeführerin, sodass mit der Einräumung des Kurzberichterstattungsrechtes an die Beschwerdegegnerin keine weiteren Kosten verbunden seien.

Gemäß § 5 Abs. 7 FERG könne ein Fernsehveranstalter, der die Einräumung eines Kurzberichterstattungsrechtes verlange, zwecks Durchsetzung dieses Rechts die KommAustria anrufen.Gemäß Paragraph 5, Absatz 7, FERG könne ein Fernsehveranstalter, der die Einräumung eines Kurzberichterstattungsrechtes verlange, zwecks Durchsetzung dieses Rechts die KommAustria anrufen.

Die Beschwerdegegnerin stellte daher den Antrag, "die angerufene Behörde möge gemäß § 5 Abs. 7 FERG mit Bescheid aussprechen, dass und zu welchen Bedingungen" der Beschwerdegegnerin seitens der Beschwerdeführerin "das Recht auf Kurzberichterstattung an den Spielen XXXX ab der 20. Spielrunde am 14./15. Februar 2015 einzuräumen ist".Die Beschwerdegegnerin stellte daher den Antrag, "die angerufene Behörde möge gemäß Paragraph 5, Absatz 7, FERG mit Bescheid aussprechen, dass und zu welchen Bedingungen" der Beschwerdegegnerin seitens der Beschwerdeführerin "das Recht auf Kurzberichterstattung an den Spielen römisch 40 ab der 20. Spielrunde am 14./15. Februar 2015 einzuräumen ist".

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.02.2015, XXXX, entschied die belangte Behörde über den Antrag der Beschwerdegegnerin vom 16.01.2015 auf Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts durch die Beschwerdeführerin gemäß § 5 FERG wie folgt:2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.02.2015, römisch 40 , entschied die belangte Behörde über den Antrag der Beschwerdegegnerin vom 16.01.2015 auf Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts durch die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 5, FERG wie folgt:

"Die XXXX ist gemäß § 5 Abs. 1 iVm Abs. 2 bis 5, Abs. 7 und Abs. 8 FERG verpflichtet, der XXXX die Sendesignale ihrer ab dem 14.02.2015 übertragenen Spiele XXXXunter folgenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen, und die XXXXist berechtigt, diese Signale zu folgenden Bedingungen aufzuzeichnen und zur Herstellung und Sendung eines Kurzberichtes im von ihr veranstalteten Fernsehprogramm XXXX zu verwenden:"Die römisch 40 ist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 bis 5, Absatz 7 und Absatz 8, FERG verpflichtet, der römisch 40 die Sendesignale ihrer ab dem 14.02.2015 übertragenen Spiele XXXXunter folgenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen, und die XXXXist berechtigt, diese Signale zu folgenden Bedingungen aufzuzeichnen und zur Herstellung und Sendung eines Kurzberichtes im von ihr veranstalteten Fernsehprogramm römisch 40 zu verwenden:

1. Die Kurzberichterstattung ist gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 und Z 2 FERG auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt und darf nur in allgemeinen Nachrichtensendungen erfolgen, wobei insbesondere die Ausstrahlung des Kurzberichtes im Rahmen einer Sportsendung, wie sie zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheids von der XXXX in Form der Sportshow XXXX ausgestrahlt wurde, unzulässig ist.1. Die Kurzberichterstattung ist gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, FERG auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt und darf nur in allgemeinen Nachrichtensendungen erfolgen, wobei insbesondere die Ausstrahlung des Kurzberichtes im Rahmen einer Sportsendung, wie sie zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheids von der römisch 40 in Form der Sportshow römisch 40 ausgestrahlt wurde, unzulässig ist.

2. Die Dauer der Kurzberichterstattung bemisst sich gemäß § 5 Abs. 3 Z 4 FERG nach der Länge der für die Vermittlung des nachrichtenmäßigen Informationsgehaltes eines Spiels erforderlichen Zeit, wobei die Dauer eines Kurzberichtes pro Spiel höchstens 90 Sekunden betragen darf.2. Die Dauer der Kurzberichterstattung bemisst sich gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, FERG nach der Länge der für die Vermittlung des nachrichtenmäßigen Informationsgehaltes eines Spiels erforderlichen Zeit, wobei die Dauer eines Kurzberichtes pro Spiel höchstens 90 Sekunden betragen darf.

3. Die Sendung des Kurzberichtes darf gemäß § 5 Abs. 3 Z 6 FERG nicht vor Beginn der Sendung des Ereignisses durch die XXXX und frühestens 60 Minuten nach dem planmäßigen Ende des einzelnen Spiels, über das berichtet wird, erfolgen.3. Die Sendung des Kurzberichtes darf gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 6, FERG nicht vor Beginn der Sendung des Ereignisses durch die römisch 40 und frühestens 60 Minuten nach dem planmäßigen Ende des einzelnen Spiels, über das berichtet wird, erfolgen.

4. Die Kurzberichterstattung über ein Spiel kann im Rahmen der in den Spruchpunkten 1 bis 3 festgelegten Grenzen solange und sooft erfolgen, als ein allgemeines nachrichtenmäßiges Informationsinteresse an dem im Kurzbericht abgebildeten Ereignis besteht.

5. Für die Erstellung der Kurzberichte ist die XXXX gemäß § 5 Abs. 3 Z 3 FERG berechtigt, nach ihrer Wahl5. Für die Erstellung der Kurzberichte ist die römisch 40 gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, FERG berechtigt, nach ihrer Wahl

a. das Signal ‚clean-feed' ab Heck des Ü-Wagens zu übernehmen; oder

b. das Satellitensignal ‚dirty feed' der XXXX aufzuzeichnen, wobei die XXXX der XXXX hierfür geeignete Entschlüsselungsmittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen hat.b. das Satellitensignal ‚dirty feed' der römisch 40 aufzuzeichnen, wobei die römisch 40 der römisch 40 hierfür geeignete Entschlüsselungsmittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen hat.

Die gewählte Art der Signalübernahme ist der XXXX von der XXXX unverzüglich bekanntzugeben und ein allfälliger Wechsel der in Anspruch genommenen Option jeweils spätestens 48 Stunden vor Beginn des Ereignisses bekanntzugeben.Die gewählte Art der Signalübernahme ist der römisch 40 von der römisch 40 unverzüglich bekanntzugeben und ein allfälliger Wechsel der in Anspruch genommenen Option jeweils spätestens 48 Stunden vor Beginn des Ereignisses bekanntzugeben.

6. Gemäß § 5 Abs. 3 Z 7 FERG ist während der Übertragung des Kurzberichtes gut lesbar als Quelle XXXX anzuführen und vor der Übertragung darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Kurzbericht nach dem Fernseh-Exklusivrechtegesetz handelt.6. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 7, FERG ist während der Übertragung des Kurzberichtes gut lesbar als Quelle römisch 40 anzuführen und vor der Übertragung darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Kurzbericht nach dem Fernseh-Exklusivrechtegesetz handelt.

7. Der XXXX gebührt für die Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts gemäß § 5 Abs. 4 FERG ein Ersatz für die unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs zum Signal verbundenen zusätzlichen Kosten. Diese belaufen sich bei der Abnahme ab Heck Ü-Wagen (Spruchpunkt 5.a) auf EUR 0,-; bei der Abnahme des Satellitensignals (Spruchpunkt 5.b) ist die XXXX berechtigt, der XXXX die üblichen Kosten der Entschlüsselungsmittel bzw. des Abonnements in Rechnung zu stellen.7. Der römisch 40 gebührt für die Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts gemäß Paragraph 5, Absatz 4, FERG ein Ersatz für die unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs zum Signal verbundenen zusätzlichen Kosten. Diese belaufen sich bei der Abnahme ab Heck Ü-Wagen (Spruchpunkt 5.a) auf EUR 0,-; bei der Abnahme des Satellitensignals (Spruchpunkt 5.b) ist die römisch 40 berechtigt, der römisch 40 die üblichen Kosten der Entschlüsselungsmittel bzw. des Abonnements in Rechnung zu stellen.

8. Die Verpflichtung/Berechtigung gemäß den vorstehenden Spruchpunkten gilt für die Dauer des dem Exklusivrechteerwerb zu Grunde liegenden Vertragsverhältnisses der XXXX mit der XXXX.8. Die Verpflichtung/Berechtigung gemäß den vorstehenden Spruchpunkten gilt für die Dauer des dem Exklusivrechteerwerb zu Grunde liegenden Vertragsverhältnisses der römisch 40 mit der römisch 40 .

9. Hinsichtlich der Frage der Berechtigung der XXXX gemäß § 5 Abs. 5 FERG, die allgemeine Nachrichtensendung gemäß Spruchpunkt 1 mit dem Kurzbericht im Rahmen ihres audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf (XXXX) bereitzustellen, wird das Verfahren gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, bis zur Vorabentscheidung des in der Rechtssache C-347/14 XXXX angerufenen Gerichtshofes der Europäischen Union ausgesetzt.9. Hinsichtlich der Frage der Berechtigung der römisch 40 gemäß Paragraph 5, Absatz 5, FERG, die allgemeine Nachrichtensendung gemäß Spruchpunkt 1 mit dem Kurzbericht im Rahmen ihres audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf (römisch 40 ) bereitzustellen, wird das Verfahren gemäß Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, bis zur Vorabentscheidung des in der Rechtssache C-347/14 römisch 40 angerufenen Gerichtshofes der Europäischen Union ausgesetzt.

10. Der Antrag der XXXX auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf allfällig erhobene Rechtsmittel wird gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, abgewiesen."10. Der Antrag der römisch 40 auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf allfällig erhobene Rechtsmittel wird gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, abgewiesen."

3. Gegen diesen Bescheid wendete sich die vorliegende Beschwerde, hg. erfasst unter GZ. W249 2103492-1, mit welcher der Bescheid in seinem "gesamten Umfang" angefochten und die Anträge gestellt wurden, "das Bundesverwaltungsgericht möge 1. nach Abschluss des Vorverfahrens eine mündliche Verhandlung durchführen; sowie 2. den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben und den Antrag auf Kurzberichterstattung zurück-, in eventu abweisen".

Zusammengefasst wurde darin vorgebracht, dass die Beschwerdegegnerin keine Fernsehveranstalterin im Sinne der AVMD-RL sei, da diese von einem ganz anderen Begriffsverständnis eines Fernsehprogramms ausgehe als das BVG-Rundfunk. Da das Kurzberichterstattungsrecht in den von der AVMD-RL harmonisierten Bereich falle, hätte die belangte Behörde die Begriffe "Fernsehprogramm" und "Fernsehveranstalter" richtlinienkonform im Einklang mit den Vorgaben der AVMD-RL zu interpretieren gehabt und nicht auf das BVG-Rundfunk abstellen dürfen. Das Programm der Beschwerdegegnerin erfülle insbesondere mangels Massenwirksamkeit und Sendeplan die Voraussetzungen der AVMD-RL an ein Fernsehprogramm nicht, weswegen die Beschwerdegegnerin keine zur Kurzberichterstattung berechtigte Fernsehveranstalterin sei. In diesem Zusammenhang werde angeregt, dem EuGH näher umschriebene Fragen zur Auslegung der Begriffe "Sendeplan" und/oder "Fernsehprogramm" der AVMD-RL zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Des Weiteren verfüge die Beschwerdegegnerin über keine allgemeine Nachrichtensendung. Weder würden die einzelnen Themenblöcke eigene Sendungen darstellen, noch sei die angebotene Gesamtsendung aufgrund der zahlreichen Unterhaltungselemente eine Nachrichtensendung. Die Beschwerdegegnerin verfüge damit derzeit über kein geeignetes Format für eine Kurzberichterstattung, da in der einzigen von ihr ausgestrahlten Sendung Nachrichten und Unterhaltungselemente unterschiedslos vermischt werden würden. Es fehle ihr daher an einem rechtlichen Interesse für die begehrte Feststellung, weswegen die belangte Behörde den Antrag zurückzuweisen gehabt hätte.

Bei der Festlegung der Modalitäten der Kurzberichterstattung habe die belangte Behörde in Spruchpunkt 4. infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung keine Begrenzung der Wiederholungsmöglichkeiten des Kurzberichts vorgesehen. Da gegenständlich die Kurzberichte in einer sich alle 30 Minuten wiederholenden Endlosschleife gesendet werden würden, sei eine Begrenzung der Anzahl der Wiederholungen im Sinne der gesetzlich gebotenen Interessensabwägung erforderlich. Da davon auszugehen sei, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nach der vierten Wiederholung erschöpft sei, wäre bei der Festlegung der Modalitäten eine entsprechende Limitierung vorzusehen gewesen.

Bei Spruchpunkt 5. habe die belangte Behörde infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung bei der Festlegung der Modalitäten der Kurzberichterstattung der Beschwerdegegnerin eine Wahlmöglichkeit zwischen der Übernahme des Signals als clean-feed ab Heck Ü-Wagen oder der Aufzeichnung des dirty-feed Satellitensignals der Beschwerdeführerin eingeräumt. Die Beschwerdeführerin habe sich im Verfahren gegen eine Zurverfügungstellung eines Abonnements für ihr Programm ausgesprochen, da die Beschwerdegegnerin ihre Rundfunksendungen in der Vergangenheit ohne ihre Zustimmung zur Erstellung von "Kurzberichten" verwendet habe und daher die realistische Gefahr bestehe, dass dies auch in Zukunft passieren werde. Ebenso habe sie sich gegen die Zurverfügungstellung eines dirty-feed-Signals ausgesprochen, da es das Logo der Beschwerdeführerin enthalte und dad

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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