TE Bvwg Beschluss 2018/3/9 W207 2121650-1

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Veröffentlicht am 09.03.2018
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Entscheidungsdatum

09.03.2018

Norm

AVG §66 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-GIS-V 2011 §9 Abs2
MOG 2007 §6
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W207 2121650-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.06.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde vom 09.07.2014 wird der angefochtene Bescheid vom 26.06.2014, AZ XXXX, aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 20.04.2010 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Antragsjahr Obmann der XXXX mit der BNr. XXXX, der XXXX mit der BNr. XXXX und der XXXX mit der BNr. XXXX, für die von ihm als Almbewirtschafter/Obmann ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die XXXX 18,81 ha Almfutterfläche, für die XXXX 125,78 ha Hutweidefläche und für die XXXX 19,41 ha Almfutterfläche angegeben.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 4.435,86 gewährt. Dabei wurde eine beantragte Gesamtfläche von 33,78 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 16,52 ha) zu Grunde gelegt, die ermittelte Gesamtfläche und die ermittelte Almfutterfläche stimmten mit den beantragten Flächen überein. Zur Auszahlung gelangten somit 33,78 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Ein Antrag auf Übertragung wurde von der belangten Behörde teilweise positiv beurteilt (Begründung: Aliquotierung wegen Übernutzung). Ein weiterer Antrag auf Übertragung wurde positiv beurteilt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.04.2011 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 4.435,98 gewährt. Dabei wurden dem Bescheid dieselben beantragten und ermittelten Flächen wie dem Vorbescheid vom 30.12.2010 zugrunde gelegt. Dieser Bescheid sei erlassen worden, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Am 29.04.2013 beantragte der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter/Obmann der XXXX mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche (MFA 2010) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 18,81 ha, sondern nur 15,99 ha betrage. Am selben Tag beantragte der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter/Obmann der XXXX mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche (MFA 2010) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 19,41 ha, sondern nur 16,07 ha betrage. Diese Korrekturen wurden von der AMA berücksichtigt.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 4.435,86 gewährt. Dabei wurden dem Bescheid dieselben beantragten und ermittelten Flächen wie den Vorbescheid vom 30.12.2010 und 27.04.2011 zugrunde gelegt. Dieser Bescheid sei erlassen worden, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 11.11.2013 auf der XXXX mit der BNr. XXXX ergab für das Antragsjahr 2010 eine tatsächliche Almfutterfläche von 14,79 ha, was eine Flächendifferenz von 1,20 ha ergibt (beantragt waren 15,99 ha).

Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 11.11.2013 auf der XXXX mit der BNr. XXXX ergab für das Antragsjahr 2010 eine tatsächliche Almfutterfläche von 15,51 ha, was eine Flächendifferenz von 0,56 ha ergibt (beantragt waren 16,07 ha).

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 aufgrund der rückwirkenden Almfutterflächenkorrekturen eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 4.464,55 gewährt, es erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 28,69. Ein Betrag in Höhe von 2,42 (8 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Der höhere Auszahlungsbetrag ergibt sich aufgrund des erhöhten ZA-Wertes. Dabei wurde nunmehr eine beantragte Gesamtfläche von 31,12 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 13,86 ha) zu Grunde gelegt, die ermittelte Gesamtfläche und die ermittelte Almfutterfläche stimmten mit den beantragten Flächen überein. Zur Auszahlung gelangten somit 31,12 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 26.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund einer festgestellten Unterdeklaration und der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 4.301,67 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 162,88 ausgesprochen, ein Betrag in Höhe von EUR 87,79 (2 %) wurde aufgrund der Unterdeklaration von Flächen in Abzug gebracht. Dabei wurde eine beantragte Gesamtfläche von 31,12 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 13,86 ha) zu Grunde gelegt, die ermittelte Gesamtfläche betrug 30,58 ha und die ermittelte Almfutterfläche betrug 13,32 ha. Zur Auszahlung gelangten somit 30,58 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Es wurde eine Differenzfläche von 0,54 ha festgestellt. Begründend führte die belangte Behörde aus, anlässlich der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen vom 11.11.2013 seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden. Wegen der geringen Flächenabweichung wurde keine Sanktion verhängt, es kam nur zu einer Flächenrichtigstellung. Aufgrund einer bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Unterdeklaration im Ausmaß von 0,00 ha sei eine Kürzung des Beihilfebetrages um 2 % erfolgt. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 09.07.2014 Beschwerde. Darin wird beantragt:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der EBP nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt, jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,

3. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,

4. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass die Anzahl der Zahlungsansprüche des Bescheides vom ursprünglichen Bescheid aufrecht erhalten werden,

5. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

6. eine mündliche Verhandlung durchzuführen,

7. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen.

Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde im Wesentlichen vor, die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Die Vor-Ort-Kontrolle habe andere Ergebnisse gebracht.

Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009 seien Übererklärungen mit Untererklärungen zu verrechnen.

Die beihilfenfähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer trotzdem kein Verschulden im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.

Gemäß Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können.

Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (z.B. Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.

Bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6 %) gehe die AMA von einer Falschberechnung ihrerseits aus.

Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen. Die rückwirkend durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen 2011, 2012 und 2013 seien mithilfe eines gegenüber dem zum Zeitpunkt der Digitalisierung (MFA) verfügbaren neueren Luftbildes durchgeführt worden, auf dem bestimmte Änderungen ersichtlich sind, die in der Natur nicht ohne weiteres erkennbar gewesen seien. Aufgrund eines mangelhaften Luftbildes habe der Almbewirtschafter auch bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort die unrichtigen Flächenangaben nicht erkennen können. Die Vor-Ort-Kontrolle sei mithilfe einer genaueren Messtechnik durchgeführt worden gegenüber jener, die zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbar gewesen sei. Verschiedene Gegebenheiten im Orthofoto seien nicht erkennbar gewesen und der Almbewirtschafter habe nicht abschätzen können, dass zwischen dem Digitalisierungsergebnis und den Verhältnissen in der Natur signifikante Unterschiede bestehen würden.

Die Behörde habe bei den VOK vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab 2010 sei durch die Einführung des NLN-Faktors die Erhebung der Nicht-Futterflächen genauer erfolgt. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Ein Verschulden könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden und es dürften auch keine Sanktionen verhängt werden.

Der Abzug des Hutweide-N-Faktors ab 2009 dürfe nicht vorgenommen werden, da dieser erst ab 2011 gelte.

Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden.

Gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 gelte für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssten, eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

Gemäß Art. 73 Abs. 5 der VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte im guten Glauben gehandelt habe. Es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung, da der Beschwerdeführer in gutem Glauben gehandelt habe.

Die Verjährung nach Art. 3 der VO (EG) 2988/95 trete nach 4 Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit ein. Da der gegenständliche Antrag vor über 4 Jahren gestellt worden sei, sei bereits Verjährung eingetreten.

Die verhängte Strafe sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 18.02.2016 zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 30.01.2018 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA zum Abzug Unterdeklaration von Flächen im Abänderungsbescheid vom 26.06.2014 Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 23.02.2018 kam die belangte Behörde diesem Ersuchen nach. Es wird ausgeführt, dass am 11.11.2013 die Alm mit der BNr. XXXX vor Ort kontrolliert worden sei. Das Ergebnis sei historisiert und so auch für die AJ 2009 - 2012 übernommen worden. In den AJ 2009 - 2011 sei die gegenständliche Unterdeklarationsfläche jedoch unter der Almnummer XXXX beantragt worden und habe daher nicht für die Alm mit der BNr. XXXX berücksichtigt werden können. Im Zuge der Bearbeitung der Stellungnahme sei dieser Sachverhalt erneut überprüft worden und habe die Unterdeklaration behoben werden können, da die Fläche beantragt gewesen sei. Es habe sich um einen Fehler bei der Historisierung des Prüfberichts gehandelt. Diese Korrektur könnte in der nächsten Berechnung der EBP 2010 (voraussichtlich im Juni 2018) berücksichtigt werden, wäre die AMA für diesen Beschwerdefall noch zuständig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Im ihrem Schreiben vom 23.02.2018 führt die belangte Behörde aus, dass am 11.11.2013 die Alm mit der BNr. XXXX vor Ort kontrolliert wurde. Das Ergebnis wurde historisiert und so auch für die AJ 2009 - 2012 übernommen. In den AJ 2009 - 2011 war die gegenständliche Unterdeklarationsfläche jedoch unter der Almnummer XXXX beantragt und konnte daher nicht für die Alm mit der BNr. XXXX berücksichtigt werden. Im Zuge der Bearbeitung der Stellungnahme wurde dieser Sachverhalt erneut überprüft und konnte die Unterdeklaration behoben werden, da die Fläche beantragt war. Es handelte sich um einen Fehler bei der Historisierung des Prüfberichts. Diese Korrektur könnte in der nächsten Berechnung der EBP 2010 (voraussichtlich im Juni 2018) berücksichtigt werden, wäre die AMA für diesen Beschwerdefall noch zuständig.

Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts. Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den bisher nicht berücksichtigten Sachverhalt (Nichtvorliegen einer Unterdeklaration) zugrunde zu legen haben.

Auch wenn der VwGH der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im vorliegenden Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, die Beschwerde im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 einer Entscheidung zuzuführen.

Der Bescheid war daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Schlagworte

Abzug, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,
Beihilfefähigkeit, Berechnung, Berichtigung, Bescheidabänderung,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht,
Flächenabweichung, Irrtum, Kassation, Kontrolle, mangelhaftes
Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,
Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Unterdeklaration, Verjährung,
Verjährungsfrist, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W207.2121650.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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