Entscheidungsdatum
13.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W114 2178796-1/9E
schriftliche Ausfertigung des am 26.02.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017, Zl. 1098451008-151965791/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017, Zl. 1098451008-151965791/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) reiste gemeinsam mit seinem Bruder XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) reiste gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, dass er afghanischer Staatsbürger sein, aber im Iran geboren worden wäre. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Familie habe illegal im Iran gelebt. Vor zwei Jahren hätten seine Eltern und seine ältere Schwester den Iran in Richtung Afghanistan verlassen. Er wisse nicht, wo sich seine Eltern und seine Schwester aufgehalten würden. Er habe mit seinem Bruder weiter illegal im Iran gelebt. Er habe seit seinem 14. Lebensjahr als Verkäufer in einem Bekleidungsgeschäft gearbeitet. Er habe Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan gehabt. Da er in Afghanistan keine engen Angehörigen habe, habe er sich im November 2015 entschieden, mit seinem Bruder nach Österreich zu flüchten. Afghanistan sei unsicher und er und sein Bruder könnten jederzeit von den Taliban getötet werden.
3. Am 17.10.2017 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei berichtete, dass sein Vater nicht erlaubt habe, dass er im Iran die Schule besuche. Er sei niemals in Afghanistan gewesen. Seine Eltern und seine Schwester wären zwei Jahre vor seiner Ausreise aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben worden. Seither habe er von ihnen nichts mehr gehört. Er habe in Afghanistan keine Angehörigen. Gemeinsam hätten er und sein Bruder ca. 4000 US-Dollar erspart um schlepperunterstützt nach Österreich reisen zu können. Da sie Angst vor Abschiebung nach Afghanistan gehabt hätten, in Afghanistan jedoch niemanden hätten, wären er und sein Bruder gezwungen gewesen, nach Europa zu fliehen. In Afghanistan herrsche Armut und er wisse auch nicht, was er in Afghanistan machen sollte. Zudem herrsche dort immer wieder Krieg und er würde von Afghanistan nicht wertgeschätzt werden.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017, Zl. 1098451008-151965791/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017, Zl. 1098451008-151965791/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht habe. Die Lebenssituation im Aufenthaltsland Iran sei unbeachtlich, weil der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Afghanistans sei und lediglich Afghanistan den Prüfungsgegenstand des gegenständlichen Verfahrens bilde.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass sich aus den individuellen Verhältnissen des Beschwerdeführers keine Gefährdung iSd § 8 AsylG 2005 ableiten habe lassen. Eine Ansiedlung in Badakhshan sei ihm zumutbar, zumal sich in dieser Provinz in den letzten Monaten hunderte Taliban dem Friedensprozess in Badakhshan angeschlossen hätten. Wenn der Beschwerdeführer vermuten würde, dass sich auch seine Eltern im Bezirk Worduj der Provinz Badakhshan befinden würden, wäre ihm eine Rückkehr in diese Provinz zumutbar. Zudem sei eine Ansiedelung in Kabu Mazar-i Scharif, Jalalabad und Herat ebenfalls zumutbar. Es seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und existenzbedrohende Lage geraten würde. Schließlich wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen würden und ein Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte daher als gerechtfertigt anzusehen sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass sich aus den individuellen Verhältnissen des Beschwerdeführers keine Gefährdung iSd Paragraph 8, AsylG 2005 ableiten habe lassen. Eine Ansiedlung in Badakhshan sei ihm zumutbar, zumal sich in dieser Provinz in den letzten Monaten hunderte Taliban dem Friedensprozess in Badakhshan angeschlossen hätten. Wenn der Beschwerdeführer vermuten würde, dass sich auch seine Eltern im Bezirk Worduj der Provinz Badakhshan befinden würden, wäre ihm eine Rückkehr in diese Provinz zumutbar. Zudem sei eine Ansiedelung in Kabu Mazar-i Scharif, Jalalabad und Herat ebenfalls zumutbar. Es seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und existenzbedrohende Lage geraten würde. Schließlich wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen würden und ein Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte daher als gerechtfertigt anzusehen sei.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.11.2017 zugestellt.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 02.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 02.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde, die am 29.11.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.
In der Beschwerde wurde unter anderem ausgeführt, dass es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassen habe, ganzheitlich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Der Beschwerdeführer verfüge über kein soziales oder familiäres Netzwerk in Afghanistan und sei niemals in Afghanistan gewesen, zumal er auch im Iran geboren worden wäre, sodass er in Afghanistan in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Vor allem sunnitische Extremisten wie die Taliban würden einen eher westlichen Lebensstil als antiislamisch ansehen. Afghanische Staatsangehörige, die eine lange Zeit im Iran oder in Europa verbracht hätten, würden (bei einer Rückkehr) massiven Diskriminierungen ausgesetzt sein.
7. Die gegenständliche Beschwerde und die relevanten Unterlagen des Asylverfahrens wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vorgelegt und langten am 05.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.
8. Das BVwG führte am 26.02.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, wobei für die Verhandlung das Beschwerdeverfahren des BF mit jenem seines Bruders verbunden wurde. Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung wurde als Anlage zur Ladung vom 15.12.2017 auch das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 25.09.2017 mitübermittelt und ersucht dazu eine Stellungnahme abzugeben.
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden der Beschwerdeführer und sein Bruder jeweils gesondert ausführlich zu ihren persönlichen Umständen und ihren Fluchtgründen befragt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er im Iran geboren worden wäre, in Afghanistan über absolut kein familiäres oder soziales Netz verfüge und bei einer Rückkehr gefährdet wäre, dort verfolgt zu werden. Er habe niemanden, der ihn im Falle einer Rückkehr unterstützen könne, eine Existenz aufzubauen. Zudem sei bekannt, dass in Afghanistan die Sicherheitslage extrem schlecht sei. Er habe immer im Iran gelebt und bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde man das bemerken und ihn deswegen diskriminieren.
Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil.
Zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 30.01.2018, führte der Beschwerdeführer aus, dass er dieses nicht gelesen habe. Der Vertreter des Beschwerdeführers verwies auf ein Gutachten des länderkundigen Sachverständigen XXXX vom 29.01.2018 zu W107 2163759-1/12Z, hin, wonach die Sicherheitslage in Kabul seit Ende 2017 bis heute, sich insbesondere aufgrund zahlreicher Selbstmordanschläge und gezielten Tötungen sehr prekär entwickelt habe.Zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 30.01.2018, führte der Beschwerdeführer aus, dass er dieses nicht gelesen habe. Der Vertreter des Beschwerdeführers verwies auf ein Gutachten des länderkundigen Sachverständigen römisch 40 vom 29.01.2018 zu W107 2163759-1/12Z, hin, wonach die Sicherheitslage in Kabul seit Ende 2017 bis heute, sich insbesondere aufgrund zahlreicher Selbstmordanschläge und gezielten Tötungen sehr prekär entwickelt habe.
Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurde in der mündlichen Verhandlung das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG verkündet, die Beschwerde abgewiesen und diese Entscheidung umfassend begründet.Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurde in der mündlichen Verhandlung das Erkenntnis gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG verkündet, die Beschwerde abgewiesen und diese Entscheidung umfassend begründet.
9. Mit Schreiben vom 27.02.2018 hat der Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG um eine Ausfertigung des Erkenntnisses ersucht.9. Mit Schreiben vom 27.02.2018 hat der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG um eine Ausfertigung des Erkenntnisses ersucht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist nach seinen Angaben am XXXX im Iran geboren. Er ist afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sowie sunnitischer Moslem.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist nach seinen Angaben am römisch 40 im Iran geboren. Er ist afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sowie sunnitischer Moslem.
Der Beschwerdeführer war bislang noch niemals in Afghanistan.
Der Beschwerdeführer besuchte im Iran weniger als ein Jahr lang eine staatliche Schule, da ihm sein Vater den weiteren Schulbesuch untersagte. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er spricht weiters Farsi. Der Beschwerdeführer arbeitete im Iran in einem Bekleidungsgeschäft, wobei jedoch weder festgestellt werden kann, wie lange er dort gearbeitet hat bzw. ob er noch weitere Tätigkeiten ausgeübt hatte. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer und sein Bruder vermochten aus den Einkünften ihrer Arbeit innerhalb eines Zeitraumes von höchstens zwei Jahren ca. 4.000.-- US-Dollar anzusparen. Dieses Geld gaben der BF und sein Bruder für ihre schlepperunterstützte Reise bis nach Österreich aus.
Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus seinem Vater, seiner Mutter, einem älteren Bruder und einer älteren Schwester. Es ist nicht bekannt, wo sich seine Eltern und seine Schwester seit dem Jahr 2013 befinden. Sein Bruder kam mit ihm nach Österreich und stellte ebenfalls einen Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten.
Der BF ist arbeitsfähig und im Stande einer Beschäftigung nachzugehen. Er ist in der Lage in Kabul eine einfache Unterkunft zu finden. Er spricht eine der Landessprachen (Dari). Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens mit seiner afghanischen Familie verbracht und ist daher mit den gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut.
Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist und hat am 10.12.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er geht keiner geregelten Beschäftigung nach und verfügt auch nicht über eine Einstellungszusage. Er lebt in einer Betreuungseinrichtung und wird im Rahmen der Grundversorgung betreut. Mit dem Beschwerdeführer ist eine Konversation in deutscher Sprache kaum möglich.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht individualisierbar mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit und hinreichender Intensität Gefahr laufen würde, aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Konventionsgrund verfolgt zu werden.
Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan auf Grund einer ihm unterstellten politischen oder religiösen Gesinnung einer Bedrohung verfolgt zu werden oder einer tatsächlichen Verfolgung ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer hatte zu keinem Zeitpunkt Probleme mit den staatlichen Behörden seines Herkunftsstaates. Er wäre im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht auf Grund seiner Rasse, seiner Nationalität, seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder einer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgung bedroht.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer (ihm unterstellten) westlichen Orientierung in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat überall in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw. der Gefährdung seines Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.
Badakhshan ist zwar aus infrastruktureller Sicht vom internationalen Flughafen in Kabul über das Straßennetz in Afghanistan erreichbar. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass ein Rückkehrer diese Provinz, insbesondere den Distrikt Worduj gefahrlos erreichen kann, zumal in dieser Provinz auch Taliban aktiv sind. So haben im Jahr 2017 Taliban in diesem Distrikt untersagt, dass mehr als 5000 Kinder gegen Polio geimpft werden konnten.
Dem Beschwerdeführer steht aber jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere nach Kabul nicht im Stande wäre, für ein ausreichendes Auskommen im Sinne der Sicherung seiner Grundbedürfnisse zu sorgen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt wäre, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Er ist strafrechtlich unbescholten.
Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK oder für eine Aufenthaltsberechtigung liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Ein Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich besteht nicht.Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK oder für eine Aufenthaltsberechtigung liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Ein Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich besteht nicht.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über einen Bruder, dessen Beschwerde gegen seinen abweisenden Asylbescheid ebenfalls abgewiesen wird. Das bedeutet auch, dass sich die beiden Brüder bei einer Rückkehr gegenseitig unterstützen können.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
1.2.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 30.01.2018 (Schreibfehler teilweise korrigiert):
Politische Lage:
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.01.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.01.2004).
Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.01.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.01.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.01.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.01.2017).
Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten - dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.09.2017).
Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am 7. Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.09.2017).
Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor Mitte Dezember 2017 bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ 18.12.2017). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL 18.12.2017). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ 18.12.2017).
Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" - er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL 20.12.2017). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ 18.12.2017).
Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt 20.12.2017). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ 18.12.2017).
Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt 20.12.2017).
Friedens- und Versöhnungsprozess:
Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016).
Sicherheitslage in Afghanistan:
Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende 2016 haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.01.2017).
In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.02.2017).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.09.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 03.08.2017).
Der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017).
Die afghanis