TE Bvwg Beschluss 2018/3/6 W253 2186886-1

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Veröffentlicht am 06.03.2018
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Entscheidungsdatum

06.03.2018

Norm

AsylG 2005 §24 Abs1 Z1
AsylG 2005 §24 Abs2
AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W253 2186890-1/3E

W253 2186892-1/3E

W253 2186881-1/3E

W253 2186886-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverfassungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg Clemens BINDER als Einzelrichter über die Beschwerden des 1.) XXXX , geb. XXXX , der 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX und 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2018, 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der afghanischen Republik Afghanistan, stellten am 22.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 23. Juli 2016 wurden die Beschwerdeführer im Rahmen einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Am 14.11.2017 wurden die Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt.

Mit den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 16.01.2018, zu den Zahlen 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX wurden die Anträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten (Spruchunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstadt Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV) und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) sowie die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt VI).

Am 20.02.2018 erhoben die Antragsteller fristgerecht Beschwerde.

Am 22.02.2018 langte die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Im Zuge der Aktensichtung wurde seitens des zur Entscheidung berufenen Richter festgestellt, dass im ZMR keine Meldeadresse für die Beschwerdeführer aufscheint. Eine Einsichtnahme in das GVS-Informationssystem ergaben keine Anhaltspunkte für den aktuellen Aufenthaltsort der Beschwerdeführer. Auf Nachfrage bei der Rechtsvertretung hinsichtlich des Verbleibs der Beschwerdeführer, hat diese mitgeteilt, dass die Beschwerdeführer Österreich verlassen hätten und in den Herkunftsstaat zurückgekehrt seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer haben ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekanntgegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.

Eine Entscheidung in gegenständlicher Rechtssache kann ohne die Mitwirkung der Beschwerdeführer nicht erfolgen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

1.1. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

1.2. Gemäß § 24 Abs. 2 AsylG sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist.

1.3. Die Beschwerdeführer haben weder ihren aktuellen Aufenthaltsort bekanntgegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Da eine Entscheidung in gegenständlichem Fall nicht ohne Verhandlung getroffen werden kann, war das Beschwerdeverfahren gem. § 24 Abs. 2 AsylG einzustellen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung,
Verfahrensentziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W253.2186886.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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