TE Bvwg Beschluss 2018/3/7 I419 2133789-1

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Veröffentlicht am 07.03.2018
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Entscheidungsdatum

07.03.2018

Norm

AsylG 2005 §24 Abs2
AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I419 2133789-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Sudan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.08.2016, Zl. XXXX:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Sudan, reiste am 05.06.2014 illegal in das Bundesgebiet ein.

Am 05.06.2014 erfolgte die Erstbefragung, in welcher er angab, auf Grund politischer Aktivitäten und einer ihm unterstellten politischen Gesinnung von der sudanesischen Regierung verfolgt worden zu sein, weil er sich nicht bereit erklärt hatte, die Opposition auszuspionieren. Er sei zudem im August 2013 für einen Monat im Gefängnis gewesen.

Am 07.04.2015 erfolgte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland die Einvernahme. Am 28.12.2015 erfolgte eine ergänzende Einvernahme

Der Beschwerdeführer ist gesund. Er hat keine in Österreich aufhältigen Angehörigen.

Er habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung und fürchte für den Rückkehrfall, dass er von der Regierung zum Tode verurteilt oder lebenslänglich ins Gefängnis gesteckt werde.

2. Mit dem bekämpften Bescheid vom 10.08.2016, Zl. XXXX, wies das BFA den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Sudan ab (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. erteilte das BFA einen "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht", erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Sudan zulässig ist. Es gewährte in Spruchpunkt IV. eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise.

3. In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, keine innerstaatliche Fluchtalternative zu haben, da er von der Regierung verfolgt werde. Zudem habe sich die Sicherheits- und Versorgungslage im Sudan weiter verschlechtert. Darüber hinaus sei er der Gruppe der Deserteure und Befehlsverweigerer aus Gewissensgründen zuzurechnen, weshalb ihm auch daraus resultierend Verfolgung drohe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter I. wiedergegebene Verfahrensablauf wird als Sachverhalt festgestellt.

Der Sachverhalt ist nicht entscheidungsreif.

Der BF war bisher von der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings und MigrantInnenbetreuung vertreten. Die erteilte Vollmacht wurde mit 06.03.2018 zurückgelegt. Eine aufrechte Meldeadresse des BF liegt nicht vor, der letzte Hauptwohnsitz wurde am 18.01.2017 abgemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Diese getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Akt. Ein entscheidungsreifer Sachverhalt liegt insbesondere aufgrund dessen nicht vor, dass sich im Akt Hinweise auf ein nicht weiter geklärtes Privat- oder gar Familienleben im Inland finden sowie nicht ausreichend geklärt ist, ob die vom Vertrauensanwalt der ÖB Kairo übermittelten Informationen, insbesondere die Aussagen des Vaters des BF der Wahrheit entsprechen oder aus Angst vor Verfolgung durch die Regierung getätigt wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Einstellung des Beschwerdeverfahrens:

Nach § 24 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Verfahren unter anderem dann, wenn sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist

§ 24 Abs. 2 AsylG 2005 legt fest, dass das Asylverfahren einzustellen ist, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Solch ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

Wie aus den Feststellungen ersichtlich, hat sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts war nicht möglich.

Daher war das Beschwerdeverfahren, wie im Spruch geschehen, einzustellen.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Entscheidungsreife oder zur Bedeutung von Integrationsfaktoren bei der Abwägung in Bezug auf die mögliche Verletzung von Art. 8

EMRK.

Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.

Schlagworte

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I419.2133789.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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