TE Vwgh Beschluss 2018/2/23 2018/03/0001

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Veröffentlicht am 23.02.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §31 Abs1 Z4;
VwGG §31;
VwGG §45;
VwGG §61 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag des XX in W, auf Ablehnung des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Kleiser und weiterer Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes in dem Verfahren auf Wiederaufnahme des mit Beschlüssen vom 2. Oktober 2017 und vom 21. November 2017 zu Ra 2017/01/0278 abgeschlossenen Verfahrenshilfeverfahren, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

1 I. Gegenstand

2 A. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2017, Ra 2017/01/0278-2, wurde der Antrag des Antragstellers, ihm die Verfahrenshilfe zur außerordentlichen Revision gegen eine näher zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 10. August 2017, betreffend Namensänderung, zu bewilligen, abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung unter Bedachtnahme auf die mangelnde Begründung über die Zulässigkeit der Revision (§ 61 Abs. 3 zweiter Satz VwGG) aussichtslos erscheint.

3 Mit Beschluss vom 21. November 2017, Ra 2017/01/0278-6, gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag des Antragstellers, ihm die Verfahrenshilfe für einen Wiederaufnahmeantrag gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 10. August 2017 betreffend Namensänderung zu bewilligen, nicht statt. Begründet wurde dies damit, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung unter Bedachtnahme auf die mangelnde Angabe von Wiederaufnahmegründen aussichtslos erscheint.

4 B. Nunmehr beantragt der Antragsteller "die Wiederaufnahme des Verfahrenshilfeverfahrens vor dem VwGH sowie des VwGH-Beschwerdeverfahrens betreffend die insb Aufhebung des Namensänderungsbescheides zu VGW .... des VwG Wien von ‚XX' auf ‚YY' des Magistrats der Stadt Wien durch das Verwaltungsgericht Wien, sowie die Wiederherstellung des Namensänderungsbescheides des Magistrats der Stadt Wien auch hinsichtlich des Familiennamens ‚YY'".

5 Zugleich lehnt der Antragsteller Hofrat des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Kleiser "und die sonstigen von ihm

schon stimmungsmäßig gegen (den Antragsteller) ... vereinnahmten

Mitglieder des Senates 1" als befangen ab. Begründend wird dazu mit einem umfangreichen Vorbringen v.a. geltend gemacht, dass in der Ablehnung der Verfahrenshilfeanträge des Antragstellers eine völlig unkritische und gänzliche Identifikation "mit einer konservativ egozentrischen, kleingeistig unfunktionalen, angeblichen Firmennamen-Denke und Sichtweise bezüglich des (an sich als etwas Gemeinsames gedachten) Familiennamens der mater familias" zum Ausdruck komme.

II. Rechtslage

6 § 31 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG), lautet

auszugsweise:

"Befangenheit

§ 31. (1) Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten

1. in Rechtssachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a AVG) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;

2. in Rechtssachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder bestellt sind;

3. wenn sie in einem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren mitgewirkt haben;

4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.

(2) Aus den im Abs. 1 angeführten Gründen können Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien, und

zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. ... ."

III. Würdigung

7 A. Aus den in § 31 Abs. 1 VwGG genannten Befangenheitsgründen können die Mitglieder des Gerichtshofs und Schriftführer gemäß § 31 Abs. 2 VwGG auch von der Partei abgelehnt werden. Das Wesen der Befangenheit besteht nach der ständigen Rechtsprechung in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive (vgl. dazu und zum Folgenden VwGH 13.9.2016, 2016/03/0003, mwH). Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes fordert.

8 B. Wenn die Begründung des Beschlusses vom 2. Oktober 2017 unter Hinweis auf § 61 Abs. 3 zweiter Satz VwGG darauf abstellt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erschien, weil eine Begründung zur Zulässigkeit der Revision fehlte, kann ein Zusammenhang mit der vom Antragsteller behaupteten Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive schon deshalb nicht hergestellt werden, weil diese Begründung der Anordnung des § 61 Abs. 3 zweiter Satz VwGG folgt. Im Ergebnis Gleiches gilt für den Beschluss vom 21. November 2017, der damit begründet wurde, dass die mit dem Wiederaufnahmeantrag gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 10. August 2017 beabsichtigte Rechtsverfolgung (schon) unter Bedachtnahme auf die mangelnde Angabe von Wiederaufnahmegründen aussichtslos erschien (vgl. dazu etwa VwGH 24.7.2008, 2008/07/0113; 28.9.2010, 2010/05/0123). Damit ist es dem Antragsteller nicht gelungen, "sonstige wichtige Gründe" im Sinn des § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG mit Erfolg geltend zu machen. Dafür, dass im gegebenen Fall die Befangenheitsgründe der § 31 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 VwGG vorliegen könnten, gibt der vorliegende Antrag im Übrigen keinen Anhaltspunkt.

9 Vielmehr stellt der Umstand, dass (wie offenbar vorliegend) eine Partei Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes für unrichtig hält, grundsätzlich keine hinreichende Grundlage dar, eine Befangenheit von am Zustandekommen dieser Entscheidung mitwirkenden Richterinnen und Richtern im Fall der Behandlung einer Eingabe derselben Partei anzunehmen. Gleiches gilt betreffend die vom Antrag angesprochenen (nicht namentlich genannten) Mitglieder des Senates des Verwaltungsgerichtshofes, die an den besagten Entscheidungen nicht mitwirkten.

10 Damit gelingt es dem Antragsteller mit seinem umfangreichen Ablehnungsvorbringen nicht, unsachliche psychologische Motive geltend zu machen, die den Verwaltungsgerichtshof an einer unparteiischen Entscheidung gehindert hätten.

11 C. Der über die Ablehnung entscheidende Senat hat das vorliegende Vorbringen nicht auf seine Eignung dahingehend zu untersuchen, ob dieses einem Wiederaufnahmeantrag zum Erfolg verhelfen könnte.

IV. Ergebnis

12 Dem Ablehnungsantrag war daher gemäß § 31 Abs. 2 VwGG

nicht stattzugeben.

Wien, am 23. Februar 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:2018030001.X00

Im RIS seit

16.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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