TE Vwgh Erkenntnis 2000/4/27 99/02/0128

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Veröffentlicht am 27.04.2000
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Index

25/01 Strafprozess;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1;
StPO 1975 §68 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §51c;
VStG §51e;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Breunlich, über die Beschwerde des K in M, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 12. März 1998, Zl. VwSen-103496/35/WEG/Ri, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. März 1998 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 23. September 1995 um 02.20 Uhr auf näher angeführten Straßen in den Gemeindegebieten von H.-U. und von M. ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und um 02.25 Uhr desselben Tages am näher beschriebenen Ort der Anhaltung in M. gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b Straßenverkehrsordnung 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) zu verhängen gewesen sei.

Mit Beschluss vom 23. Februar 1999, B 862/98, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat diese mit Beschluss vom 30. April 1999 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte Beschwerde erwogen:

Die belangte Behörde stellte in der Begründung des angefochtenen Bescheides dar, dass der Verfassungsgerichtshof ihren in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache ergangenen Bescheid vom 24. Juni 1996 (mit Erkenntnis vom 10. Oktober 1997, B 2741/96) mit der Begründung aufgehoben habe, dass dieser in Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (die als verfassungswidrig aufgehobene Anführung der Zahl "20" in § 100 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960) ergangen sei. Aufbauend auf den Ergebnissen von am 20. Juni 1996 (erster Rechtsgang) und am 11. Dezember 1997 (zweiter Rechtsgang) vor der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlungen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer auf den angeführten Straßen sein Kraftfahrzeug bis zu seinem Wohnhaus gelenkt habe und dort ausgestiegen sei. Die ihm nachgefahrenen Gendarmeriebeamten hätten ihr Fahrzeug in unmittelbarer Nähe zu dem des Beschwerdeführers abgestellt und ihn beim Aussteigen auf der Fahrerseite beobachtet. Eine andere Person, die sich im Fahrzeug des Beschwerdeführers befunden hätte bzw. aus diesem ausgestiegen wäre, hätten die Gendarmeriebeamten nicht bemerkt. Der Beschwerdeführer habe trotz dreimaliger Aufforderung die Vornahme einer Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt mit der Begründung verweigert, er sei nicht gefahren. Einen anderen Lenker habe er den Beamten gegenüber aber nicht namhaft gemacht. Der in der Folge vom Beschwerdeführer als Lenker angeführte polnische Staatsbürger M. M. sei zur mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 1996 geladen worden. Dieser habe aber schriftlich mitgeteilt, er könne infolge Prüfungsterminen an der Schlesischen technischen Universität und wegen sonstiger schulischer Verpflichtungen als Lehrer nicht zur Verhandlung erscheinen. Zu dem ihm mitgeteilten Beweisthema, ob er zeugenschaftlich bestätigen könne, dass er am 23. September 1995 um 2.20 Uhr den PKW des Beschwerdeführers (Mercedes 300E mit dem angeführten Kennzeichen) gelenkt habe, habe sich der Zeuge nicht geäußert. Da durch die Aussagen der Gendarmeriebeamten die Beweislage hinsichtlich der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers eindeutig sei, sei von der weiterhin beantragten Einvernahme dieses in Polen aufhältigen Zeugen abzusehen gewesen. Die Höhe der verhängten Strafe sei gegenüber der im erstinstanzlichen Straferkenntnis festgesetzten Strafe von S 11.000,-- auf S 10.000,-- zu reduzieren gewesen, weil fünf Vorstrafen mittlerweile getilgt seien und sich der Beschwerdeführer seit September 1995 wohlverhalten habe. Ein Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe liege aber nicht vor, sodass von der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG nicht habe Gebrauch gemacht werden können.

Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien an ihn drei Aufforderungen zur Ablegung des Alkomattests ergangen, wobei die gesamte Amtshandlung etwa fünfzehn Minuten angedauert habe; als Tatzeitpunkt hätte daher der Zeitpunkt der letzten Aufforderung - dies sei 02.35 Uhr gewesen - herangezogen werden müssen. Da die belangte Behörde 02.25 als Tatzeitpunkt angeführt habe, laufe der Beschwerdeführer Gefahr, wegen der um 02.35 gesetzten Verweigerung des Alkomattests ein weiteres Mal bestraft zu werden.

Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie zu dieser bereits in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 1997 vorgetragenen Rüge darauf verwiesen hat, dass der Aktenlage kein gesicherter Hinweis darauf zu entnehmen sei, dass die Amtshandlung tatsächlich fünfzehn Minuten gedauert habe. Vielmehr hat nur der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 11. Dezember 1997 eine derartige Dauer der Amtshandlung behauptet. Dafür aber, dass die Bestrafung des Beschwerdeführers etwa eine der beiden vor der letzten Aufforderung zur Durchführung der Untersuchung erfolgten Verweigerungen beträfe, lassen sich den vorgelegten Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte entnehmen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht und bestand somit für ihn schon deshalb keine Gefahr, wegen des ihm zur Last gelegten Verhaltens ein zweites Mal bestraft zu werden. Dem in diesem Zusammenhang zitierten hg. Erkenntnis vom 2. März 1994, Zl. "93/03/0107" (richtig wohl: 93/03/0170), lag insofern ein mit dem Beschwerdefall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, als im damaligen Beschwerdefall die dort belangte Behörde rechtsirrig davon ausging, dass bei im Zuge einer Amtshandlung insgesamt drei ergangenen Aufforderungen, sich zur Atemluftprobe zu einem Gendarmerieposten zu begeben, bereits mit der ersten Verweigerung der Tatbestand des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 erfüllt gewesen sei.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe zu Unrecht eine neuerliche Ladung des zur mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 1996 aus beruflichen Gründen nicht erschienenen, sich in Polen aufhaltenden Zeugen M. M. unterlassen, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer als Lenker seines Fahrzeuges namhaft gemachten Zeugen unter Mitteilung des Beweisthemas zu dieser Verhandlung geladen hat. Das Antwortschreiben des Zeugen, in dem er die Gründe nennt, aus denen ihm eine Reise nach Österreich nicht möglich war, enthält unbestritten keinerlei Ausführungen zur Frage, ob der Zeuge zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug des Beschwerdeführers gelenkt hat. Auf Grund der Aussagen der eingeschrittenen Gendarmeriebeamten, die den Beschwerdeführer aus kürzester Distanz unmittelbar nach Beendigung der von ihnen durch Nachfahren beobachteten Fahrt auf der Fahrerseite aus seinem Fahrzeug aussteigen sahen, und auch im Zusammenhang damit, dass der Beschwerdeführer den Beamten zunächst auf die Frage, warum er trotz eingeschaltetem Blaulicht und Lichthupe des ihm nachfahrenden Streifenwagens nicht angehalten habe, geantwortet habe, er habe davon nichts bemerkt, kann der belangten Behörde nicht der Vorwurf eines mangelhaften Verfahrens gemacht werden, wenn sie bei diesem Ermittlungsergebnis die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers als hinreichend erwiesen angesehen und von einer neuerlichen Ladung des in Polen aufhältigen Zeugen abgesehen hat.

Soweit der Beschwerdeführer - wie auch bereits in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde - die Auffassung vertritt, der letzte Satz des § 5 Abs. 2 und der Passus "seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder" in § 99 Abs. 1 lit. b Straßenverkehrsordnung 1960 widerspreche dem Anklageprinzip, ist er gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die hiezu ergangenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 99/02/0352 (der einschreitende Rechtsanwalt war auch im damaligen Beschwerdefall Beschwerdevertreter), zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher auch im vorliegenden Beschwerdefall nicht veranlasst, einer Antragstellung auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesstellen näher zu treten.

Im Übrigen ist der vorliegende Beschwerdefall in allen maßgeblichen Belangen jenem gleich gelagert, der mit dem hg. Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 99/02/0101 (der einschreitende Rechtsanwalt war auch im damaligen Beschwerdefall Beschwerdevertreter), entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen.

Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. April 2000

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Diverses Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Rechtsmittelverfahren Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999020128.X00

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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