TE Vwgh Erkenntnis 2000/4/27 99/10/0236

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Veröffentlicht am 27.04.2000
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Index

41/01 Sicherheitsrecht;

Norm

SPG 1991 §82 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde des P in 1220 Wien, vertreten durch Dr. Jörg Baumgärtel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 14, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 1. Juli 1998, Zl. UVS-03/P/51/01831/97, betreffend Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer - neben Übertretungen der StVO und des KFG - einer Übertretung des § 82 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) schuldig erkannt. Er habe sich am 14. Juli 1995 um 10.30 Uhr bis 10.35 Uhr in Wien 22., A 23 Richtung Norden, Abfahrt Genochplatz, nächst Erzherzog Karl-Straße (Anhalteort), trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht während dieser seine gesetzlichen Aufgaben wahrgenommen habe, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert.

Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Der Beschwerdeführer hat zur Gegenschrift eine schriftliche Äußerung erstattet.

Die Beschwerde hinsichtlich der Übertretungen der StVO und des KFG wurde mit Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 99/02/0298, als unbegründet abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der gegenständliche Beschwerdefall entspricht in Ansehung der entscheidenden Rechtsfragen jenem Fall, der dem Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 99/02/0298, zu Grunde lag. Aus den dort dargelegten Erwägungen, auf die im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird, vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Aus denselben Erwägungen ist auch die vorliegende Beschwerde unbegründet und gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 (vgl. dazu z.B. den Beschluss vom 6. Mai 1998, Zl. 96/21/0735).

Wien, am 27. April 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999100236.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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