TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/29 LVwG-2017/20/2717-1

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Veröffentlicht am 29.01.2018
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Entscheidungsdatum

29.01.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des AA, wohnhaft Y, Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte KG, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 20.09.2017, Zl ****, betreffend die Zurückweisung eines Antrags nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz 2015,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang, Sachverhalt:

Mit einem Formular vom 01.03.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Anerkennung einer fachlichen Befähigung nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 (zur Ausübung einer Tätigkeit als Lehrkraft an einer Tiroler Schischule). Konkret beantragte er die Anerkennung seiner Ausbildung/Prüfung zum Schilehrer zur Erteilung von Unterricht im alpinen Schilaufen.

Diesem Antrag schloss der Beschwerdeführer Kopien seines Passes, seines Führerscheines, einer Bestätigung der CC (CC) vom 10.01.2003 über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung „Alpine Level 4 ISTD“ und der Licence 2016/2017 „Alpine Level 4 ISTD“ an.

Mit Schreiben vom 17.05.2017 richtete die Bezirkshauptmannschaft W folgenden Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer:

„Sehr geehrter Herr AA!

Die durch

?    das Zertifikat der CC Alpine Level 4 ISTD und

?    den Skilehrerausweis der CC Alpine Level 4 ISTD ohne MoU-Vermerk

nachgewiesene Ausbildung der CC Alpine Level 4 ISTD ermöglicht im gegenständlichen Fall nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen Anerkennungsgesetz

a)  die vollständige Anerkennung als Landesskilehrerprüfung

oder

b)  die teilweise Anerkennung als Diplomschilehrerprüfung mit der Auflage, eine Ergänzungsprüfung nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen Anerkennungsgesetz § 9 Abs. 2 abzulegen in den Prüfungsbereichen

Schulefahren:

1. Paralleles Skisteuern, dynamisch, lange Radien - Übergang - Paralleles

Skisteuern, dynamisch, kurze Radien

2. Steilhänge

3. Kontraste schaffen

Geländefahren:

1. Buckelpiste

2. Freeride

3. Freie Geländefahrt

Eine Anerkennung des Qualifikationsnachweises als CC Alpine Level 4 ISTD mit MoU-Vermerk als Diplomschilehrer setzt die Ablegung einer Ergänzungsprüfung voraus, sofern die bestehenden Differenzen nicht durch Berufspraxis im Sinne des lebenslangen Lernens zur Gänze ausgeglichen werden.

Eine glaubhafte und durch eine zuständige Stelle bestätigte Berufspraxis als CC Alpine Level 4 ISTD wurde nicht erbracht.

Sie werden daher gemäß § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 aufgefordert, binnen drei Wochen

?    mitzuteilen, ob von Ihnen die Anerkennung als Landesschilehrer oder als Diplomschilehrer beantragt wird sowie

?    bei Beantragung der Anerkennung als Diplomschilehrer glaubhafte und durch eine zuständige Stelle bestätigte Berufspraxis als CC Alpine Level 4 ISTD im Umfang von mindestens 233 Tagen nachzureichen bzw.

?    mitzuteilen, ob Sie die Ergänzungsprüfung für Diplomschilehrer ablegen wollen. Die Ergänzungsprüfung für Diplomschilehrer findet am 21.03.2018 in St. Christoph am Arlberg statt.

Sollten Sie gegenständlicher Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, wird Ihr Antrag auf Anerkennung zurückgewiesen.“

Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 17.05.2017 per E-Mail übermittelt. Noch am selben Tag wurde bezugnehmend darauf (und im Auftrag des Beschwerdeführers) von der CC die aktuelle Schilehrerlizenz mit der aktuellen „MoU stamp“ übermittelt, womit eine Ausbildung in Bezug auf den „Euro-Rennlauftest“ und eine „Alpinausbildung“ nach den Kriterien der Euro Security nachgewiesen wurde.

In der Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.04.2017 auf Anerkennung seiner Ausbildung/Prüfung als Schilehrer nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 für die Erteilung von Unterricht im alpinen Schilaufen gemäß § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm § 8 Abs 6 Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz 2015 wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen wurde.

Mit Schriftsatz vom 27.10.2017 wurde vom Antragsteller gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Zurückweisung des Antrags gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Bestimmungen der Berufsanerkennungs-richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und Rates und gegen das Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz verstoße. Werde die Anerkennung einer Schi- oder Sportlehrerausbildung oder –prüfung im Rahmen der Europäischen Integration beantragt, so sei eine erfolgreich absolvierte Ausbildung oder erfolgreich abgelegte Prüfung zum Schilehrer oder Sportlehrer unter bestimmten Voraussetzungen als Prüfung nach § 22 (Diplomschilehrerprüfung) anzuerkennen. Im Rahmen der Anerkennungsregelungen des Tiroler Schischulgesetzes sei zu prüfen, inwieweit die vom Antragsteller vorgelegten Ausbildungen bzw Prüfungen als mit einer Prüfung nach § 22 gleichwertig anerkannt werden müsse. Aus den dem Antrag beigefügten Ausbildungsnachweisen ergebe sich, dass die in § 22 Tiroler Schischulgesetz definierten Voraussetzungen für einen Diplomschilehrer für den Antragsteller nachgewiesen seien. Die Qualifikationen für die Sektoren „Schulefahren“ und „Geländefahren“ seien Kernbestand des Ausbildungsprogramms Level 3 (ISIA), das gemeinschaftsrechtlich abgestimmt und als geeignet bestätigt sei. Neben den in Stufe 3 geforderten 5 Tagen in Praxis seien auf Level 4 weitere 5 Praxistage im Schnee vorausgesetzt und habe der Antragsteller beide Level erfolgreich absolviert und erfülle somit in jeder Hinsicht die Anerkennungsvoraussetzungen.

II.      Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt.

III.     Rechtsgrundlagen:

§ 7 Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, LGBl 86/2015, idF LGBl 26/2017, hat folgenden Wortlaut:

Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Die Behörde hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung zu einem Beruf oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst anzuerkennen, wenn

         a)       diese Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem anderen Staat im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b Voraussetzung für die Ausübung des betreffenden Berufes ist oder

         b)       diese Ausbildung in einem der in der lit. a genannten Staaten reglementiert im Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG ist oder

         c)       es sich bei dieser Ausbildung um eine gleichgestellte Ausbildung im Sinn des Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG handelt.

(2) Die Behörde hat auf Antrag einer Person, welche die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, die Ausübung des betreffenden Berufes im Sinn des Abs. 1 anzuerkennen, wenn sie

         a)       diese Tätigkeit in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung in einem im Abs. 1 lit. a genannten Staat, nach dessen Recht diese Tätigkeit auch ohne eine bestimmte fachliche Befähigung ausgeübt werden darf, mindestens ein Jahr lang vollzeitlich bzw. im Fall einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt hat und

         b)       für die Ausübung der Tätigkeit eine Ausbildung erfolgreich absolviert hat, die zumindest dem Niveau nach Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

(3) Die Ausbildung im Sinn des Abs. 1 oder Abs. 2 lit. b ist durch von den nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellte Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nachzuweisen. Die Ausbildung muss überwiegend in einem oder mehreren der im Abs. 1 lit. a genannten Staaten absolviert worden sein. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Tätigkeit in einem im Abs. 1 lit. a genannten Staat aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.

§ 8 Abs 6 Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz lautet wie folgt:

Anträge auf Anerkennung sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat die Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls die Bescheinigungen über die Berufsausübung im Sinn des § 7 Abs. 3 anzuschließen. Diese Nachweise sind im Original oder als Kopien vorzulegen. Die Behörde hat dem Antragsteller das Einlangen des Antrages unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, zu bestätigen. Liegen die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vor, so ist innerhalb derselben Frist ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen.

Die Verordnung der Landesregierung vom 15. August 2016, mit der für bestimmte landesgesetzlich geregelte Berufe nähere Vorschriften über den Anpassungslehrgang und die Ergänzungs- bzw. Eignungsprüfung nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz erlassen werden, LGBl. Nr. 90/2016, regelt in §§ 2 und 3 die Schilehrerberufe. Diese Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:

§ 2

Allgemeines

Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes hat die Anerkennung beruflicher Qualifikationen als Ausbildungen zu den Berufen der Schilehrer unter der aufschiebenden Bedingung der Ablegung einer Ergänzungsprüfung zu erfolgen.

§ 3

Ergänzungsprüfung

(1) Die Ergänzungsprüfung hat entsprechend der beantragten Anerkennung in der Ablegung der Landesschilehrerprüfung, Diplomschilehrerprüfung, Schiführerprüfung, Snowboardlehrerprüfung, Diplomsnowboardlehrerprüfung, Snowboardführerprüfung, Langlauflehrerprüfung, Diplomlanglauflehrerprüfung oder Unternehmerprüfung (§§ 20, 22, 24, 28, 32, 32b bzw. 33 des Tiroler Schischulgesetzes 1995) jeweils in den in der Anerkennung festgelegten Prüfungsgegenständen zu bestehen.

(2) Im Übrigen gelten für die Durchführung der Ergänzungsprüfung und die Beurteilung der Leistungen der Prüfungswerber die Vorschriften des Tiroler Schischulgesetzes 1995 und der Tiroler Schilehrerverordnung, LGBl. Nr. 67/1996, über die betreffende Prüfung nach Abs. 1.

(3) Über die mit Erfolg abgelegte Ergänzungsprüfung ist ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

§ 13 Abs 3 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idgF BGBl I Nr 161/2013, bezieht sich auf Anbringen, die Mängel aufweisen, und lautet wie folgt:

Anbringen

§ 13

Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

IV.      Rechtliche Erwägungen:

Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens in Bezug auf die Ausbildung bzw Befähigung des Antragstellers zum Schilehrer nach dem Tiroler Schischulgesetz („Alpine Level 4 ISTD“ mit MoU-Vermerk) wurde vom sportfachlichen Sachverständigen festgestellt, dass diese entweder die vollständige Anerkennung als Landesschilehrerprüfung oder die teilweise Anerkennung als Diplomschilehrerprüfung mit der Auflage, eine Ergänzungsprüfung nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (§ 9 Abs 2) im näher angeführten Prüfungsbereich abzulegen, ermögliche, wobei diesbezügliche Defizite nicht durch eine Berufspraxis im Sinne des lebenslangen Lernens zur Gänze ausgeglichen würden.

Die von der Verwaltungsbehörde auf der Grundlage dieser Beurteilung an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung, den Antrag dahingehend zu präzisieren, ob die Anerkennung als Landesschilehrer oder als Diplomschilehrer beantragt werde, sowie im Falle einer begehrten Anerkennung als Diplomschilehrer eine Berufspraxis als CC Alpine Level 4 ISTD in einem Umfang von 233 nachzuweisen bzw mitzuteilen, ob eine Ergänzungsprüfung für Diplomschilehrer abgelegt werden wolle, erweist sich daher als rechtmäßig. Seitens des Antragstellers wurde diesem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen. Die Verwaltungsbehörde handelte somit nicht rechtswidrig, indem sie, so wie bereits im Verbesserungsantrag angekündigt, den Antrag auf Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation zurückwies.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass, wie dies bereits im bisher durchgeführten verwaltungsbehördlichen Verfahren bereits zum Ausdruck gebracht wurde, eine Anerkennung der in Großbritannien absolvierten Ausbildung als Landesschilehrerprüfung auf CCs der vorgelegten Nachweise ohne weiteres möglich wäre.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher insgesamt wie im Spruch zu entscheiden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

Schlagworte

Beschwerdeinhalt; Mängel; Verbessungsauftrag;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.20.2717.1

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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