TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/26 LVwG-2018/44/0132-4

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Veröffentlicht am 26.02.2018
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Entscheidungsdatum

26.02.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs7

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.12.2017, Zahl ****, betreffend die Ab- und Zurückweisung eines Antrages auf naturschutz- und forstrechtliche Bewilligung für einen Traktorweg

zu Recht:

1.       Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.12.2017 wurde der Antrag des AA vom 08.06.2017, zuletzt verbessert am 18.12.2017, auf Bewilligung des „Traktorweges Zubringer W“ auf den Gste Nr **1 (Eigentümer: CC), **2 (Eigentümer: Antragsteller) und **3/2 (Eigentümer: Gemeinde Z), alle KG W, im naturschutzrechtlichen Verfahren abgewiesen und im forstrechtlichen Verfahren zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat AA mit Schreiben vom 11.01.2018 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Mit Schreiben vom 23.02.2018 hat der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag vom 08.06.2017 auf naturschutz- und forstrechtliche Bewilligung des Traktorweges zurückgezogen.

II.      Erwägungen:

Gemäß § 13 Abs 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Im Fall der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages während eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird dem angefochtenen Bescheid nachträglich die verfahrensrechtliche Grundlage für die Sachentscheidung entzogen. Der angefochtene Bescheid ist somit ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.

III.    Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

Schlagworte

Zurückziehung; Einstellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.44.0132.4

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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