Entscheidungsdatum
05.03.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W146 2141787-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2016, Zl. 15-1080717705/150991705, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2016, Zl. 15-1080717705/150991705, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Syrien mit christlichem Religionsbekenntnis, stellte am 02.08.2015 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Am 03.08.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem BPK Gmünd einvernommen. Dabei gab er an, dass in Syrien Krieg herrsche und es keine Sicherheit gebe. XXXX sei von radikal islamischen Gruppierungen und dem IS umgeben. Sie als Christen würden als Ketzer zählen und deshalb geköpft.Am 03.08.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem BPK Gmünd einvernommen. Dabei gab er an, dass in Syrien Krieg herrsche und es keine Sicherheit gebe. römisch 40 sei von radikal islamischen Gruppierungen und dem IS umgeben. Sie als Christen würden als Ketzer zählen und deshalb geköpft.
Anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.10.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass seine letzte Wohnadresse in XXXX - Gouvernement XXXX - gewesen sei. Er habe 30 Monate seinen Wehrdienst geleistet.Anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.10.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass seine letzte Wohnadresse in römisch 40 - Gouvernement römisch 40 - gewesen sei. Er habe 30 Monate seinen Wehrdienst geleistet.
Er sei als Taxifahrer, Schneider und Händler tätig gewesen. Er sei verheiratet und habe eine Tochter und einen Sohn. Diese würden sich noch in XXXX befinden.Er sei als Taxifahrer, Schneider und Händler tätig gewesen. Er sei verheiratet und habe eine Tochter und einen Sohn. Diese würden sich noch in römisch 40 befinden.
In seinem Dorf seien auch terroristische Gruppen gebildet worden. Diese hätten sie ständig bedroht. Auch die Leute von Assad hätten sie bedroht. Zwei bewaffnete Männer und eine Frau (Miliz) hätten ihn angehalten und ihn gefragt, ob er einen verletzten Milizsoldaten in das Krankenhaus fahren könne. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt und geglaubt, dass dies eine Falle sei und sei dann schnell weitergefahren. Dies sei der ausschlaggebende Grund für die Flucht gewesen.
Die ganze Ortschaft sei bewaffnet gewesen. In XXXX und XXXX seien verschiedene Gruppen gewesen, die sich bewaffnet hätten. Er habe immer Angst gehabt, dass er umgebracht werde. Man könne umgebracht werden, wenn man vermögend sei oder aus religiösen Gründen. Viele der Christen in XXXX seien von islamistischen Gruppen bedroht worden.Die ganze Ortschaft sei bewaffnet gewesen. In römisch 40 und römisch 40 seien verschiedene Gruppen gewesen, die sich bewaffnet hätten. Er habe immer Angst gehabt, dass er umgebracht werde. Man könne umgebracht werden, wenn man vermögend sei oder aus religiösen Gründen. Viele der Christen in römisch 40 seien von islamistischen Gruppen bedroht worden.
In seiner Gegend seien so viele Taxifahrer nicht mehr zurückgekommen und verschleppt worden. Viele seien spurlos verschwunden. Der Beschwerdeführer habe fünf Jahren in Angst gelebt und sei sich wie ein Gefangener vorgekommen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.11.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.11.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde zunächst festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Der Beschwerdeführer führe den Namen XXXX und sei am XXXX in der Stadt XXXX geboren. Er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der arabischen Volksgruppe an und sei Christ.Begründend wurde zunächst festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Der Beschwerdeführer führe den Namen römisch 40 und sei am römisch 40 in der Stadt römisch 40 geboren. Er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der arabischen Volksgruppe an und sei Christ.
Er sei mit XXXX , geboren am XXXX , verheiratet und habe zwei gemeinsame Kinder (1 Tochter und 1 Sohn).Er sei mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , verheiratet und habe zwei gemeinsame Kinder (1 Tochter und 1 Sohn).
Vor seine Flucht habe er mit seiner Familie in XXXX in Syrien gelebt. Er habe vor seiner Ausreise im Handel gearbeitet und sei als Taxifahrer in XXXX und XXXX Umgebung tätig gewesen und verfüge über Schuldbildung.Vor seine Flucht habe er mit seiner Familie in römisch 40 in Syrien gelebt. Er habe vor seiner Ausreise im Handel gearbeitet und sei als Taxifahrer in römisch 40 und römisch 40 Umgebung tätig gewesen und verfüge über Schuldbildung.
Der Beschwerdeführer habe Syrien aufgrund des Bürgerkrieges und aus Angst um seine Sicherheit verlassen.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner religiösen Ausrichtung als Christ sein Heimatland Syrien verlassen habe.
Mit der gegen oben angeführten Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten und ausgeführt, dass das Verfahren erster Instanz mangelhaft geblieben sei. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass er in Syrien der Verfolgung ausgesetzt sei. Die Angaben zur Fluchtgeschichte seien nicht widersprüchlich. Sie seien auch durch unbedenkliche Urkunden bescheinigt worden.Mit der gegen oben angeführten Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. angefochten und ausgeführt, dass das Verfahren erster Instanz mangelhaft geblieben sei. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass er in Syrien der Verfolgung ausgesetzt sei. Die Angaben zur Fluchtgeschichte seien nicht widersprüchlich. Sie seien auch durch unbedenkliche Urkunden bescheinigt worden.
Der Beschwerdeführer habe massive Angst vor einer Rückkehr nach Syrien. Er habe Angst um seine Familie, welche sich noch in Syrien befinde. Er lebte vor seiner Flucht in XXXX - XXXX , ca. 6 km vom Zentrum von XXXX entfernt. Dort hätten Sie in Ihrem Haus, in dem sie einen Laden für Schuhe und Kleidung gehabt hätten, gewohnt. Das diesbezügliche Foto sei der Behörde vorgelegt worden. An der Straßenseite sei an der Hauswand ein großes Kreuz sichtbar, welches die Hausbewohner für alle sichtbar als Christen ausweise. Seine Tätigkeit als Taxifahrer sei eingeschränkt auf die christliche Umgebung von XXXX gewesen, da Taxikollegen während der Arbeit verschleppt worden oder spurlos verschwunden seien. Fahrten ins Zentrum von XXXX seien gefahrlos nicht mehr möglich gewesen.Der Beschwerdeführer habe massive Angst vor einer Rückkehr nach Syrien. Er habe Angst um seine Familie, welche sich noch in Syrien befinde. Er lebte vor seiner Flucht in römisch 40 - römisch 40 , ca. 6 km vom Zentrum von römisch 40 entfernt. Dort hätten Sie in Ihrem Haus, in dem sie einen Laden für Schuhe und Kleidung gehabt hätten, gewohnt. Das diesbezügliche Foto sei der Behörde vorgelegt worden. An der Straßenseite sei an der Hauswand ein großes Kreuz sichtbar, welches die Hausbewohner für alle sichtbar als Christen ausweise. Seine Tätigkeit als Taxifahrer sei eingeschränkt auf die christliche Umgebung von römisch 40 gewesen, da Taxikollegen während der Arbeit verschleppt worden oder spurlos verschwunden seien. Fahrten ins Zentrum von römisch 40 seien gefahrlos nicht mehr möglich gewesen.
Die Hauptgefahr in XXXX seien die Al Shabiha, eine regimenahe Moslemgruppe. Diese hätten im Ort Checkpoints errichtet und ihre Truppen wären schwer bewaffnet herumgelaufen und hätten die Einwohner bedroht und gestohlen, was sie benötigt hätten (Nahrung, Diesel, Kleidung usw.). Die Bevölkerung habe sich nicht getraut etwas Negatives gegen das Regime oder die Al Shabiha zu sagen, weil Menschen, die solches getan hätten, verhaftet worden oder spurlos verschwunden seien. Mitglieder der Al Shabiha hätten schwerbewaffnet den Laden des Beschwerdeführers betreten und unter Drohungen Kleidung und Schuhe requiriert. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei damals anwesend gewesen und könne dies bezeugen.Die Hauptgefahr in römisch 40 seien die Al Shabiha, eine regimenahe Moslemgruppe. Diese hätten im Ort Checkpoints errichtet und ihre Truppen wären schwer bewaffnet herumgelaufen und hätten die Einwohner bedroht und gestohlen, was sie benötigt hätten (Nahrung, Diesel, Kleidung usw.). Die Bevölkerung habe sich nicht getraut etwas Negatives gegen das Regime oder die Al Shabiha zu sagen, weil Menschen, die solches getan hätten, verhaftet worden oder spurlos verschwunden seien. Mitglieder der Al Shabiha hätten schwerbewaffnet den Laden des Beschwerdeführers betreten und unter Drohungen Kleidung und Schuhe requiriert. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei damals anwesend gewesen und könne dies bezeugen.
Der Beschwerdeführer sei im April 2015 durch die Baath-Partei aufgefordert worden, sich bei der Al Shabiha zu melden und eine Waffenausbildung zu machen. Dieser Aufforderung sei vom Beschwerdeführer nicht Folge geleistet worden.
Im Mai 2015 sei im Beschwerdeführer der Gedanke an Flucht gereift, da das Leben im Ort immer gefährlicher geworden sei. Durch Informationen durch den schon nach Österreich geflüchteten Bruder XXXX sei mit den Fluchtvorbereitungen begonnen worden. Für die gemeinsame Flucht mit der Familie des Beschwerdeführers sei nicht das nötige Geld vorhanden gewesen. Daher habe er das Auto verkauft, ein Flugticket für den Flug vom Libanon in die Türkei besorgt und Treffpunkte mit den auch flüchteten Neffen XXXX und XXXX vereinbart. Zu diesem Zeitpunkt sei bekannt gewesen, dass eine Anerkennung als Asylant in Österreich maximal 3 Monate dauern würde und seine Familie dann sofort nachkommen könne. Um diese Möglichkeit zu nutzen und die Familie in Sicherheit zu bringen, habe die Flucht des Beschwerdeführers aus Syrien dann allein im Juli 2015 begonnen.Im Mai 2015 sei im Beschwerdeführer der Gedanke an Flucht gereift, da das Leben im Ort immer gefährlicher geworden sei. Durch Informationen durch den schon nach Österreich geflüchteten Bruder römisch 40 sei mit den Fluchtvorbereitungen begonnen worden. Für die gemeinsame Flucht mit der Familie des Beschwerdeführers sei nicht das nötige Geld vorhanden gewesen. Daher habe er das Auto verkauft, ein Flugticket für den Flug vom Libanon in die Türkei besorgt und Treffpunkte mit den auch flüchteten Neffen römisch 40 und römisch 40 vereinbart. Zu diesem Zeitpunkt sei bekannt gewesen, dass eine Anerkennung als Asylant in Österreich maximal 3 Monate dauern würde und seine Familie dann sofort nachkommen könne. Um diese Möglichkeit zu nutzen und die Familie in Sicherheit zu bringen, habe die Flucht des Beschwerdeführers aus Syrien dann allein im Juli 2015 begonnen.
Der Beschwerdeführer sei aus mehreren Gründen der Verfolgung in Syrien ausgesetzt. Er befürchte Racheaktionen der Al Shabiha. Er habe massive Angst vor einer Rückkehr nach Syrien. Auch befürchte der Beschwerdeführer, dass er als Christ in Syrien der Verfolgung ausgesetzt sei.
Die gemeinsam mit dem Beschwerdeführer flüchtenden Neffen XXXX und XXXX seien aus ähnlichen Gründen wie der Beschwerdeführer aus Syrien geflohen und hätten beide den Status der Asylberichtigten zuerkannt bekommen. Zum Beweis des Vorbringens des Beschwerdeführers wurde XXXX als Zeuge genannt.Die gemeinsam mit dem Beschwerdeführer flüchtenden Neffen römisch 40 und römisch 40 seien aus ähnlichen Gründen wie der Beschwerdeführer aus Syrien geflohen und hätten beide den Status der Asylberichtigten zuerkannt bekommen. Zum Beweis des Vorbringens des Beschwerdeführers wurde römisch 40 als Zeuge genannt.
Der Behörde sei bereits bei der Einvernahme bekannt gewesen, dass der Bruder des Beschwerdeführers XXXX aus Syrien geflohen sei und sich in Österreich aufhalte. Ebenso sei der Behörde bekannt gewesen, dass die Neffen XXXX und XXXX Asylverfahren in Österreich gehabt hätten. Auch war der Behörde bekannt, dass der Schwager des Beschwerdeführers, XXXX ebenso aus Syrien geflüchtet sei. Den genannten Personen sei jeweils der Status von Asylberichtigten zuerkannt worden. Diese Personen würden zumindest teilweise die Angaben des Beschwerdeführers bezeugen können.Der Behörde sei bereits bei der Einvernahme bekannt gewesen, dass der Bruder des Beschwerdeführers römisch 40 aus Syrien geflohen sei und sich in Österreich aufhalte. Ebenso sei der Behörde bekannt gewesen, dass die Neffen römisch 40 und römisch 40 Asylverfahren in Österreich gehabt hätten. Auch war der Behörde bekannt, dass der Schwager des Beschwerdeführers, römisch 40 ebenso aus Syrien geflüchtet sei. Den genannten Personen sei jeweils der Status von Asylberichtigten zuerkannt worden. Diese Personen würden zumindest teilweise die Angaben des Beschwerdeführers bezeugen können.
Entgegen den Ausführungen der Behörde sei es unrichtig, dass der Beschwerdeführer in den christlichen Gebieten in XXXX und in der unmittelbaren Gegend seines Wohnortes sicher gewesen sei.Entgegen den Ausführungen der Behörde sei es unrichtig, dass der Beschwerdeführer in den christlichen Gebieten in römisch 40 und in der unmittelbaren Gegend seines Wohnortes sicher gewesen sei.
Der Beschwerdeführer sei wieder Kurde noch Muslim. Die stehe nachweislich fest. Die weiteren Schlussfolgerungen der Behörde, dass keine Umstände ermittelt hätten werden können, dass der Beschwerdeführer aufgrund persönlicher Eigenschaften oder der beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei, seien daher unrichtig (Seite 74 des bekämpften Bescheides vom 14.11.2016).
Nicht zulässig sei es, eine genannte Gefährdung als unglaubwürdig hinzustellen, nur weil angeblich dem Regime verbundene Einzelpersonen pauschal alle Christen dem Regime gegenüber als loyal bezeichnen würden. Dazu werde im bekämpften Bescheid darauf hingewiesen, dass Bischöfe und christliche Würdenträger Teil des Systems seien (Seite 66 des Bescheides). Auf Seite 47 des Bescheides werde dagegen wieder festgestellt, dass das Regime verstärkt gegen christliche Regimegegner vorgehe, auf Seite 64, dass von den 150.000 Christen in XXXX der Großteil geflohen sei. Auf Seite 65, dass die meisten syrischen Christen im Exil das Assad-Regime ablehnen würden und auf Seite 66, das Christen in Syrien keine gleichberechtigten Bürger seien. Die von Seiten der Behörde getätigten Internetrecherchen seien widersprüchlich und würden auch nicht mit den übrigen Feststellungen übereinstimmen. Das Verfahren erster Instanz sei daher mangelhaft geblieben. Die Berichte seien teilweise überholt.Nicht zulässig sei es, eine genannte Gefährdung als unglaubwürdig hinzustellen, nur weil angeblich dem Regime verbundene Einzelpersonen pauschal alle Christen dem Regime gegenüber als loyal bezeichnen würden. Dazu werde im bekämpften Bescheid darauf hingewiesen, dass Bischöfe und christliche Würdenträger Teil des Systems seien (Seite 66 des Bescheides). Auf Seite 47 des Bescheides werde dagegen wieder festgestellt, dass das Regime verstärkt gegen christliche Regimegegner vorgehe, auf Seite 64, dass von den 150.000 Christen in römisch 40 der Großteil geflohen sei. Auf Seite 65, dass die meisten syrischen Christen im Exil das Assad-Regime ablehnen würden und auf Seite 66, das Christen in Syrien keine gleichberechtigten Bürger seien. Die von Seiten der Behörde getätigten Internetrecherchen seien widersprüchlich und würden auch nicht mit den übrigen Feststellungen übereinstimmen. Das Verfahren erster Instanz sei daher mangelhaft geblieben. Die Berichte seien teilweise überholt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien sowie Angehöriger der arabischen Volksgruppe christlichen Glaubens und führt den im Spruch genannten Namen. Er leistete 30 Monate lang seinen Militärdienst. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX geboren, XXXX Anfang Mai 2014 wurde XXXX von Regierungstruppen eingenommen. Vor seiner Ausreise wohnte er in XXXX , einem Vorort von XXXX .Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien sowie Angehöriger der arabischen Volksgruppe christlichen Glaubens und führt den im Spruch genannten Namen. Er leistete 30 Monate lang seinen Militärdienst. Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 geboren, römisch 40 Anfang Mai 2014 wurde römisch 40 von Regierungstruppen eingenommen. Vor seiner Ausreise wohnte er in römisch 40 , einem Vorort von römisch 40 .
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat 1 Tochter und 1 Sohn, welche weiterhin in Syrien leben.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.11.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.11.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen Spruchpunkt I. erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Festgestellt wird, dass in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren besteht. Weiters werden aufgrund von Schwierigkeiten bei der Aushebung neuer Rekruten auch Reservisten (neuerlich) zum Militärdienst eingezogen und es kommt zurzeit sogar zur Aufhebung von Militärdienstaufschüben. Schließlich kommt es bei der Vollziehung des Wehrgesetzes zu einem bestimmten Maß an Willkür.
Dem Beschwerdeführer droht in Syrien bei einer nunmehrigen Rückkehr daher die reale Gefahr, als Mann im wehrfähigen Alter wiederum zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden und er ist im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt.
Eine hinsichtlich des Reiseweges zumutbare und legale Rückkehr nach Syrien ist nur über den Flughafen in Damaskus möglich, der sich in der Hand der Regierung befindet. Bei Männern im wehrfähigen Alter wird überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben.
Zur hier relevanten Situation in Syrien
Politische Lage
Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vgl. USDOS 13.4.2016).Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vergleiche USDOS 13.4.2016).
Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vgl. France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017)Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vergleiche France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017)
Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in Deir ez-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes und rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 3.3.2017). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte (USDOS 3.3.2017). Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht wird auf etwa ein Viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt (DS 23.12.2017; vgl. Standard 29.12.2017).Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in Deir ez-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes und rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 3.3.2017). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte (USDOS 3.3.2017). Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht wird auf etwa ein Viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt (DS 23.12.2017; vergleiche Standard 29.12.2017).
Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vgl. AI 24.2.2016).Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vergleiche AI 24.2.2016).
Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die grundsätzlich alle Städte und Regionen betrifft. Nahezu täglich werden landesweit Tote und Verletzte gemeldet. Die staatlichen Strukturen sind in zahlreichen Orten zerfallen und das allgemeine Gewaltrisiko ist sehr hoch (AA 27.12.2017).
Grob gesagt stehen auf der Seite der syrischen Regierung Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah und schiitische Milizen, die vom Iran im Irak, in Afghanistan und im Jemen rekrutiert werden. Auf der Seite der diversen Gruppierungen, die zur bewaffneten Opposition bzw. zu den Rebellen gehören, stehen die Türkei, die Golfstaaten, die USA und Jordanien, wobei diese Akteure die Konfliktparteien auf unterschiedliche Arten unterstützen. Zudem sind auch die Kurden in Nordsyrien und der sogenannte Islamische Staat (IS) am Konflikt beteiligt (BBC 7.4.2017).
Deeskalationszonen
Im Mai 2017 unterzeichneten Russland, der Iran und die Türkei im Rahmen der Gespräche in der kasachischen Hauptstadt Astana ein Abkommen, das die Einrichtung von sogenannten Deeskalationszonen vorsieht (BFA 8.2017). Die Deeskalationszonen sind jedoch keine vollkommen neue Strategie, sondern müssen als Fortsetzung der "Versöhnungsstrategie", die das Assad-Regime im Angesicht mehrerer fehlgeschlagener Vereinbarungen zu Waffenruhen anwendet, gesehen werden. Das Ziel bleibt jedoch unverändert "unversöhnliche" Bewaffnete Akteure und politische Gegner zu entfernen oder zu neutralisieren und die Gebiete wieder unter Regimekontrolle zu bringen (DS 23.9.2017).
Weder die syrische Regierung, noch die Opposition unterzeichneten das Abkommen von Astana. Die Gruppe Jabhat Fatah ash-Sham (ehemals Jabhat al-Nusra) ist von den Vereinbarungen ausgenommen. Also wird die Regierung Gebiete, in denen Jabhat Fatah ash-Sham aktiv ist, weiterhin bombardieren. Auch der IS ist von der Vereinbarung ausgenommen: Die syrische Regierung gab an, weiterhin gegen "Terroristen" zu kämpfen, und auch die von den USA geleitete Kampagne wird weiterhin den IS mit Luftschlägen bekämpfen. Die Deeskalationszonen erlauben es der Regierung, ihre Truppen neu zu organisieren. Es gibt noch keinen klaren Mechanismus, um Konflikte zu lösen und auf Verletzungen des Deeskalationsabkommens zu reagieren (BFA 8.2017). Die Deeskalationszonen werden auch nicht unter einer gemeinsamen Richtlinie beschlossen, sondern jede Zone existiert unter individuellen Bedingungen (DS 23.9.2017). Im Rahmen der Astana-Gespräche und zusätzlich der "Amman-Diskussionen", zwischen den USA, Russland und Jordanien, wurden vier Deeskalationszonen ausgehandelt: Eine Zone in der Provinz Idlib und Teilen der Provinzen Lattakia, Hama und Aleppo; eine Zone im Norden der Provinz Homs; eine Zone in Ost-Ghouta in Rif-Dimashq (Damaskus-Umland) und eine Zone in Teilen Südsyriens in den Provinzen Dara'a und Quneitra (UNOCHA 11.2017; vgl. CRS 13.10.2017; vgl. NYT 18.11.2017; vgl. DS 23.9.2017).Weder die syrische Regierung, noch die Opposition unterzeichneten das Abkommen von Astana. Die Gruppe Jabhat Fatah ash-Sham (ehemals Jabhat al-Nusra) ist von den Vereinbarungen ausgenommen. Also wird die Regierung Gebiete, in denen Jabhat Fatah ash-Sham aktiv ist, weiterhin bombardieren. Auch der IS ist von der Vereinbarung ausgenommen: Die syrische Regierung gab an, weiterhin gegen "Terroristen" zu kämpfen, und auch die von den USA geleitete Kampagne wird weiterhin den IS mit Luftschlägen bekämpfen. Die Deeskalationszonen erlauben es der Regierung, ihre Truppen neu zu organisieren. Es gibt noch keinen klaren Mechanismus, um Konflikte zu lösen und auf Verletzungen des Deeskalationsabkommens zu reagieren (BFA 8.2017). Die Deeskalationszonen werden auch nicht unter einer gemeinsamen Richtlinie beschlossen, sondern jede Zone existiert unter individuellen Bedingungen (DS 23.9.2017). Im Rahmen der Astana-Gespräche und zusätzlich der "Amman-Diskussionen", zwischen den USA, Russland und Jordanien, wurden vier Deeskalationszonen ausgehandelt: Eine Zone in der Provinz Idlib und Teilen der Provinzen Lattakia, Hama und Aleppo; eine Zone im Norden der Provinz Homs; eine Zone in Ost-Ghouta in Rif-Dimashq (Damaskus-Umland) und eine Zone in Teilen Südsyriens in den Provinzen Dara'a und Quneitra (UNOCHA 11.2017; vergleiche CRS 13.10.2017; vergleiche NYT 18.11.2017; vergleiche DS 23.9.2017).
Das Ausmaß der Kampfhandlungen in den Provinzen Hama, Homs und Idlib blieb vorerst gleich oder stieg sogar an (BFA 8.2017). Die Deeskalationszone im nördlichen Homs und südlichen Hama wurde im Rahmen der "Kairo-Diskussionen" bekannt gegeben, jedoch wurde die Ankündigung von den Akteuren vor Ort abgelehnt, weil sie sich durch die Verhandlungspartner der Opposition nicht repräsentiert sahen. Insgesamt erscheint es nicht wahrscheinlich, dass die Zone längerfristig eine oppositionelle Enklave bleiben wird (DS 23.9.2017).
Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen
Die Regierung hält die Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und Staatssicherheitskräfte aufrecht, kann jedoch die Kontrolle über paramilitärische, nicht-uniformierte regierungstreue Milizen, welche oft autonom und ohne Aufsicht oder Führung der Regierung arbeiten, nicht immer gewährleisten (USDOS 3.3.2017).
Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weit verbreitetes Problem. Das Generalkommando der Armee und der Streitkräfte kann einen Haftbefehl im Fall von Verbrechen durch Militäroffiziere, Mitglieder der internen Sicherheitskräfte oder Zollpolizeioffiziere im Rahmen ihrer beruflichen Pflichten ausstellen. Solche Fälle müssen vor einem Militärgericht verhandelt werden. In der Praxis gibt es keine bekannte rechtliche Verfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Missbrauchs und Korruption, und die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und generell außerhalb des Gesetzes. Es gibt keine Berichte von Aktionen der Regierung zur Reformierung der Sicherheitskräfte oder der Polizei (USDOS 3.3.2017; vgl. GS 11.2.2017). Beispielsweise sind die Shabiha bzw. die NDF und andere paramilitärische Gruppierungen mit Verbindung zum syrischen Regime an Menschenrechtsverletzungen beteiligt, darunter auch Massaker, willkürliche Tötungen, Entführungen von Zivilisten, willkürliche Festnahmen und Vergewaltigung als Kriegstaktik (USDOS 13.4.2016, zu Shabiha und NDF siehe USCIRF 26.4.2016).Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weit verbreitetes Problem. Das Generalkommando der Armee und der Streitkräfte kann einen Haftbefehl im Fall von Verbrechen durch Militäroffiziere, Mitglieder der internen Sicherheitskräfte oder Zollpolizeioffiziere im Rahmen ihrer beruflichen Pflichten ausstellen. Solche Fälle müssen vor einem Militärgericht verhandelt werden. In der Praxis gibt es keine bekannte rechtliche Verfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Missbrauchs und Korruption, und die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und generell außerhalb des Gesetzes. Es gibt keine Berichte von Aktionen der Regierung zur Reformierung der Sicherheitskräfte oder der Polizei (USDOS 3.3.2017; vergleiche GS 11.2.2017). Beispielsweise sind die Shabiha bzw. die NDF und andere paramilitärische Gruppierungen mit Verbindung zum syrischen Regime an Menschenrechtsverletzungen beteiligt, darunter auch Massaker, willkürliche Tötungen, Entführungen von Zivilisten, willkürliche Festnahmen und Vergewaltigung als Kriegstaktik (USDOS 13.4.2016, zu Shabiha und NDF siehe USCIRF 26.4.2016).
Die Einheiten, die auf der Seite der Assad-Regierung kämpfen, sind sehr vielfältig. Manche davon gehören regulären Streitkräften an, andere gehören zu verschiedenen Milizen. Manche bestehen aus nicht mehr als ein paar Dutzend Männern, andere Gruppen bestehen aus tausenden Männern und besitzen ihre eigenen Trainingscamps und Netzwerke (BBC 12.12.2016). Auch Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah und der Irak unterstützen die syrische Regierung, auch mit Einsätzen an der Seite der syrischen Streitkräfte (JT 24.3.2017).
Es ist schwierig Informationen über die Aktivitäten von spezifischen Regierungs- oder regierungstreuen Einheiten zu spezifischen Zeiten oder an spezifischen Orten zu finden, weil die Einheiten seit dem Beginn des Bürgerkrieges oft nach Einsätzen organisiert ("task-organized") sind oder aufgeteilt oder mit anderen Einheiten für spezielle Einsätze zusammengelegt werden. Berichte sprechen so oft von einer speziellen Militäreinheit an einem bestimmten Einsatzort (z.B. eine Brigade) wobei die genannte Einheit eigentlich aus Teilen mehrerer verschiedener Einheiten nur für diesen speziellen Einsatz oder eine gewisse Zeit zusammengesetzt wurde (C. Kozak 28.12.2017).
Anm.: Im Folgenden werden einige Gruppen/Einheiten/Milizen/Sicherheitsbehörden, die auf der Seite der Regierung zum Einsatz kommen, beschrieben, nicht jedoch alle.Anmerkung, Im Folgenden werden einige Gruppen/Einheiten/Milizen/Sicherheitsbehörden, die auf der Seite der Regierung zum Einsatz kommen, beschrieben, nicht jedoch alle.
Quellen:
Volkskomitees und shabiha-Milizen
Die shabiha ("Geister" bzw. "Phantome") sind bewaffnete Milizen, welche die regierende Baath-Partei unterstützen und der Assad-Familie treu sind. Sie kämpfen, um die Opposition zu unterdrücken und sich zu bereichern. Die shabiha wurden in den 1970ern in der Gegend von Latakia gegründet und bestanden aus einem Schmugglernetzwerk. Im Jahr 2000 waren die shabiha von Bashar al-Assad aufgelöst worden, 2011 nahmen sie jedoch ihre Aktivitäten im Zuge des steigenden Konfliktes wieder auf. Sie bestehen aus ca. 10.000 Mitgliedern und gehen skrupellos gegen die Opposition vor (COI Unit Poland 6.2015).
Zu Beginn des Konfliktes 2011 wurden außerdem die sogenannten Volkskomitees spontan gegründet oder wurden von Nachrichtendiensten oder pro-Assad-Geschäftsmännern als Gegenstück zu der Mobilisierung von oppositionellen Demonstranten rekrutiert. Die Volkskomitees, welche anfangs nur ihre Nachbarschaften nach Zeichen des Widerstandes überwachen und Demonstrationen auflösen sollten, entwickelten sich mit der Zeit zu lokalen Autoritäten und später zu bewaffneten Milizen, nachdem der Staat an Macht verlor und die Opposition militarisiert wurde. Diese Milizen wurden von der Opposition häufig als "Shabiha" bezeichnet (CMEC 2.3.2015).
Quellen:
Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst
Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder lokalen bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Militärdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden (FIS 23.8.2016).
Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie unvermindert statt (DRC/DIS 8.2017). Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 5.12.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. BFA 8.2017). Diejenigen männlichen palästinensischen Flüchtlinge, im Alter von 18 bis 42 Jahren, welche vor 1956 bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert waren, und deren Nachkommen müssen den verpflichtenden Wehrdienst bei der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA), einer Einheit der syrischen Streitkräfte, ableisten. Für diese Palästinenser gelten die gleichen Voraussetzungen für den Wehrdienst wie für Syrer (BFA 8.2017).Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie unvermindert statt (DRC/DIS 8.2017). Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 5.12.2017; vergleiche FIS 23.8.2016; vergleiche BFA 8.2017). Diejenigen männlichen palästinensischen Flüchtlinge, im Alter von 18 bis 42 Jahren, welche vor 1956 bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert waren, und deren Nachkommen müssen den verpflichtenden Wehrdienst bei der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA), einer Einheit der syrischen Streitkräfte, ableisten. Für diese Palästinenser gelten die gleichen Voraussetzungen für den Wehrdienst wie für Syrer (BFA 8.2017).
Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsatz verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. "Rekrut" ist der niedrigste Rang, und die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (BFA 8.2017).