TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/7 W218 2131161-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.03.2018
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Entscheidungsdatum

07.03.2018

Norm

AlVG §25 Abs1
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §33 Abs1
  1. AlVG Art. 2 § 25 heute
  2. AlVG Art. 2 § 25 gültig ab 01.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  3. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  4. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  5. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  6. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2000
  7. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  8. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  9. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  10. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  11. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  13. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  14. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  15. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  16. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

W218 2131161-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael CELAR, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.06.2016, GZ: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael CELAR, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.06.2016, GZ: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung,

A)

I. beschlossen: Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gem. § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF stattgegeben.römisch eins. beschlossen: Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gem. Paragraph 33, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF stattgegeben.

II. zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Laxenburger Straße (AMS, =belangte Behörde) vom 23.05.2016 hat die Beschwerdeführerin gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) idgF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 26.08.2015 bis 31.03.2016 verloren und wurde zur Rückzahlung von EUR 5.028,57 verpflichtet.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Laxenburger Straße (AMS, =belangte Behörde) vom 23.05.2016 hat die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) idgF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 26.08.2015 bis 31.03.2016 verloren und wurde zur Rückzahlung von EUR 5.028,57 verpflichtet.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 26.08.2015 bis 30.04.2016 zu Unrecht die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, da sie die Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX nicht gemeldet habe. Daher habe das AMS die Notstandshilfe rückwirkend beurteilt und sei es zu einer rückwirkenden Anrechnung gekommen, die ihren Anspruch auf Notstandshilfe übersteige.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 26.08.2015 bis 30.04.2016 zu Unrecht die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, da sie die Lebensgemeinschaft mit Herrn römisch 40 nicht gemeldet habe. Daher habe das AMS die Notstandshilfe rückwirkend beurteilt und sei es zu einer rückwirkenden Anrechnung gekommen, die ihren Anspruch auf Notstandshilfe übersteige.

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 07.06.2016 fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen angab, dass sie zwar verheiratet sei doch getrennt lebe. Die Verpflichtung zur Meldung der Lebensgemeinschaft sei ihr nicht bekannt gewesen. Erst als sie beim neuen Termin am 26.04.2016 über ihre Schwangerschaft gefragt worden sei, habe sie die Lebensgemeinschaft bekannt gegeben. Herr

XXXX sei seit 26.08.2015 ihr Lebenspartner und Vater des zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ungeborenen Kindes.römisch 40 sei seit 26.08.2015 ihr Lebenspartner und Vater des zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ungeborenen Kindes.

3. Mit Bescheid vom 24.06.2016 (=Beschwerdevorentscheidung), zugestellt am 29.06.2016, wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 23.05.2016 dahingehend berichtigt, dass ein Rückersatzbetrag von nunmehr EUR 3.542,36 bestehe.

Ergänzend wurde ausgeführt, dass trotz entsprechendem Hinweis am Antragsformular für die Notstandshilfe, die Beschwerdeführerin den gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten ab August 2015 nicht bekannt gegeben habe, sondern erst im Zuge der neuerlichen Antragsstellung am 15.04.2016 gemeldet habe. Das Einkommen des Lebensgefährten übersteige trotz Freigrenzenerhöhung - bedingt durch die Schwangerschaft - die der Beschwerdeführerin zustehende Notstandshilfe. Da die Beschwerdeführerin vom 07.09.2015 bis 06.11.2015 (mit Unterbrechung vom 19.10.2015 bis 20.10.2015) eine ihr zugewiesene Maßnahme absolviert habe, sei ihr ersatzweise eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes zu gewähren und sei die offene Rückforderung gegen gerechnet worden.

4. Mit Schriftsatz vom 20.07.2016 stellte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und brachte gleichzeitig einen Vorlageantrag ein. Aufgrund der Entbindung ihres Kindes am 12.07.2016 sei es ihr nicht möglich gewesen rechtzeitig einen Vorlageantrag einzubringen. Am 15.07.2016 habe sie das Krankenhaus verlassen und sei der Wiedereinsetzungsantrag daher fristgerecht.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 28.07.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 28.07.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Mit der am 12.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Ergänzung zum Vorlageantrag brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie mit ihrem Lebensgefährten am 26.08.2015 zusammengezogen sei. Dieser habe jedoch zu ihrem Lebensunterhalt nicht beitragen können, da dieser Rückstände bei der Sozialversicherung habe und die Beschwerdeführerin ihn daher unterstützt habe. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Schwangerschaft im Jänner 2016 mitgeteilt habe und ihren Ehemann im Antrag angeführt habe, zeuge davon, dass sie die Lebensgemeinschaft nicht vorsätzlich verschwiegen habe. Des Weiteren seien bei der Partnereinkommensanrechnung nicht alle Freigrenzen berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin legte ein Schreiben über ein Verfügungsverbot vom Finanzamt, ein Konvolut an Ausgabennachweisen ihres Lebensgefährten sowie Rechnungen betreffend Schwangerschaft und Niederkunft vor.

7. Mit Schreiben vom 25.08.2016 wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin die erteilte Vollmacht bekannt gegeben.

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2017 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach sich der gegenständliche Vorlageantrag nach der Aktenlage als verspätet darstelle, verständigt. Des Weiteren wurde sie aufgefordert, einen Nachweis über die Dauer des Spitalsaufenthaltes sowie eine Kopie der Geburtsurkunde vorzulegen.

9. In der Stellungnahme vom 28.03.2017 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Spontangeburt am 12.07.2016 einen schweren Dammriss erlitten habe und in Folge vom 12.07.2016 bis 15.07.2016 im Spital in Pflege gestanden sei. Zum Beweis ihres Vorbringens legte die Beschwerdeführerin die angeforderten Nachweise vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Ad Spruchpunkt I:

Mit Hinterlegung vom 29.06.2016 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdevorentscheidung vom 24.06.2016 zugestellt. Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages betrug 14 Tage und endete sohin am 13.07.2016.

Der Entbindungstermin der Beschwerdeführerin wurde von einem gynäkologischen Facharzt für den 15.07.2016 errechnet. Am 12.07.2016 kam es zu der Spontangeburt des Sohnes der Beschwerdeführerin. Aufgrund des nach der Spontangeburt erlittenen Dammrisses stand die Beschwerdeführerin vom 12.07.2016 bis 15.07.2016 im Spital in Pflege und konnte daher den Vorlageantrag nicht fristgerecht stellen. Nach ihrer Entlassung aus dem Spital brachte sie einen Wiedereinsetzungsantrag am 20.07.2016 ein und holte mit diesem die versäumte Handlung nach.

Gegenständlich ist ein unabwendbares Ereignis gegeben, durch das die Beschwerdeführerin verhindert war, die Rechtsmittelfrist einzuhalten.

Ad Spruchpunkt II:

Die Beschwerdeführerin steht seit 21.04.2015 im Bezug von Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin ist verheiratet, lebt aber getrennt von ihrem Ehegatten.

Im zuletzt ausgefüllten Antragsformular für die Notstandshilfe vom 07.04.2015 führte die Beschwerdeführerin ihren Ehegatten als Angehörigen an. Seit 26.08.2015 lebt die Beschwerdeführerin mit Herrn XXXX in einer Lebensgemeinschaft, die sie dem AMS jedoch nicht bekanntgab, obwohl im Antragsformular vermerkt ist, dass jede Änderung der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse und die der Angehörigen zu melden ist.Im zuletzt ausgefüllten Antragsformular für die Notstandshilfe vom 07.04.2015 führte die Beschwerdeführerin ihren Ehegatten als Angehörigen an. Seit 26.08.2015 lebt die Beschwerdeführerin mit Herrn römisch 40 in einer Lebensgemeinschaft, die sie dem AMS jedoch nicht bekanntgab, obwohl im Antragsformular vermerkt ist, dass jede Änderung der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse und die der Angehörigen zu melden ist.

Die Beschwerdeführerin hat die Lebensgemeinschaft erst im Zuge einer neuen Antragsstellung am 15.04.2016 gemeldet.

Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin arbeitet als Koch in einem Restaurant und bezieht ein gleichbleibendes Einkommen.

Der anzurechnende Betrag aus dem Einkommen des Lebensgefährten übersteigt die - ohne Anrechnung gebührende - Notstandshilfe der Beschwerdeführerin von EUR 22,42 täglich. Fest steht, dass eine Notlage daher nicht gegeben war und die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 26.08.2015 bis 31.03.2016 keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat.

2. Beweiswürdigung:

Ad Spruchpunkt I.:Ad Spruchpunkt römisch eins.:

Dass der Vorlageantrag erst am 20.07.2026 gestellt wurde, wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Dass die Geburt der Beschwerdeführerin ursprünglich mit 15.07.2016 eingeschätzt wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Mutter-Kind-Pass. Aus dem Befund der gynäkologisch-geburtshilflichen Abteilung eines Wiener Spitales ergibt sich weiters, dass die Beschwerdeführerin eine Spontangeburt und in weiterer Folge einen Dammriss erlitt, aufgrund dessen sie noch bis zum 15.07.2016 im Spital war. Sie konnte daher nachvollziehbar nicht rechtzeitig den Vorlageantrag stellen.

Ad Spruchpunkt II.:Ad Spruchpunkt römisch zwei.:

Das Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist seitens der Beschwerdeführerin gänzlich unbestritten und ergibt sich der gemeinsame Wohnsitz seit 26.08.2015 aus einer Abfrage des ZMR.Das Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit Herrn römisch 40 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist seitens der Beschwerdeführerin gänzlich unbestritten und ergibt sich der gemeinsame Wohnsitz seit 26.08.2015 aus einer Abfrage des ZMR.

Die Feststellungen zur Beschäftigung des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Lohnbescheinigung des Arbeitgebers des Lebensgefährten sowie aus den Feststellungen im Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung. Diese blieben im Verfahren unbestritten.

Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin nicht gewusst habe, dass sie verpflichtet gewesen sei, die Lebensgemeinschaft zu melden, ist zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem Antrag auf Notstandshilfe auf ihre diesbezüglichen Meldepflichten (nach § 50 Abs. 1 AlVG) hingewiesen wurde. Zwar sei die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des letzten Antrages auf Notstandshilfe am 07.04.2015 noch in keiner Lebensgemeinschaft gewesen, auf dem Antragsformular wurde jedoch die Angabe über den Personenstand und allfälliger Sorgepflichten ihres Gatten bzw. ihres Lebensgefährten verlangt und wurde ausdrücklich vermerkt, dass innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und die der Angehörigen zu melden ist. Zudem wurde in den zuletzt abgeschlossenen Betreuungsvereinbarungen vom 18.08.2015 und 10.11.2015 darauf hingewiesen, dass bei Änderung der bekannt gegebenen Daten, diese dem AMS sofort zu melden sind. Die Meldung der Lebensgemeinschaft erfolgte erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich im Zuge der neuerlichen Antragsstellung am 15.04.2016.Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin nicht gewusst habe, dass sie verpflichtet gewesen sei, die Lebensgemeinschaft zu melden, ist zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem Antrag auf Notstandshilfe auf ihre diesbezüglichen Meldepflichten (nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG) hingewiesen wurde. Zwar sei die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des letzten Antrages auf Notstandshilfe am 07.04.2015 noch in keiner Lebensgemeinschaft gewesen, auf dem Antragsformular wurde jedoch die Angabe über den Personenstand und allfälliger Sorgepflichten ihres Gatten bzw. ihres Lebensgefährten verlangt und wurde ausdrücklich vermerkt, dass innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und die der Angehörigen zu melden ist. Zudem wurde in den zuletzt abgeschlossenen Betreuungsvereinbarungen vom 18.08.2015 und 10.11.2015 darauf hingewiesen, dass bei Änderung der bekannt gegebenen Daten, diese dem AMS sofort zu melden sind. Die Meldung der Lebensgemeinschaft erfolgte erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich im Zuge der neuerlichen Antragsstellung am 15.04.2016.

Der Argumentation der Beschwerdeführerin, ihre bekanntgegebene Schwangerschaft im Jänner 2016 und das Anführen ihres Ehegatten im Antrag seien ein Indiz, dass sie nicht absichtlich Angaben verschwiegen habe, kann nicht gefolgt werden. Der Umstand alleine, dass die Beschwerdeführerin schwanger ist, lässt nicht auf das Eingehen einer Lebensgemeinschaft schließen.

Im ergänzenden Schriftsatz zum Vorlageantrag führt die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Lebensgefährte nicht zu ihrem Lebensunterhalt beigetragen habe und sie ihn vielmehr unterstützt habe, da er aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit hohe Rückstände bei der SVAGW habe. Zudem seien Ausgaben im Zusammenhang mit der Schwangerschaft bzw. Kosten im Zusammenhang mit der Niederkunft von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Das BVwG nahm Einsicht in diese Dokumente, aus denen hervorgeht, dass das Finanzamt Verfügungsverbote über gepfändete Forderungen des Lebensgefährten ausgesprochen hat und, dass er seit Mai 2015 monatliche Rückzahlungsraten von EUR 300,- und EUR 511,10 an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft begleicht. Dazu ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin bisher mit keinem Wort die Rückzahlungsverpflichtungen ihres Lebensgefährten erwähnt hat. Im Antrag auf Notstandshilfe vom 15.04.2016 gibt die Beschwerdeführerin unter Punkt 14 nicht an, dass in ihrem Haushalt erhöhte Aufwendungen aus Anlass von Krankheit in der Familie, Schwangerschaft, Todesfall, Rückzahlungsverpflichtungen, Hausstandsgründung usw. vorliegen. Auch in der Beschwerde macht sie bezüglich etwaiger außergewöhnlicher Aufwendungen keine Angaben. Der belangten Behörde war daher weder das Vorhandensein solcher Rückzahlungsraten, noch der Verwendungszweck bekannt. Die weiters vorgelegten Rechnungen betreffen im Wesentlichen Ausgaben, die im Zuge der Haushaltsführung und der Niederkunft großteils im Sommer 2016 angefallen sind. Diese hätten daher vor Beschwerdevorlage am 28.07.2016 noch dem AMS zur Kenntnis gebracht werden können. Da die Bekanntgabe jedoch ebenfalls unterlassen wurde, kann dem AMS nicht zur Last gelegt werden, dass diese Rückzahlungsverpflichtungen und Ausgaben in die Entscheidung nicht miteinbezogen wurden.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die von der Beschwerdeführerin genannten Rückzahlungsverpflichten und Aufwendungen zu berücksichtigen sind, so ergibt dies aus Sicht des erkennenden Senates aufgrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Erwägungen keine Änderung der Sachlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Ad Spruchpunkt I. und II.Ad Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."

3.4. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Gem. § 33 Abs. 1 VwGVG ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gem. Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gem. § 33 Abs. 3 VwGVG ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.Gem. Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Die Frist für den Vorlageantrag endete am 13.07.2016, die Beschwerdeführerin stellte erst am 20.07.2016 den Vorlageantrag und wäre er daher verspätet eingebracht worden. Die Beschwerdeführerin konnte durch Vorlage der vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Unterlagen betreffend Krankenhausaufenthalt vom 12.07.2016 bis 15.07.2016 und Geburt des Kindes glaubhaft machen, dass sie durch ein unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Stellung eines Antrages gehindert war. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zwischen der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung und Einlieferung in das Krankenhaus am 12.07.2016 in der Lage gewesen wäre den Vorlageantrag einzubringen, schadet nicht, weil sie darauf vertrauen darf, dass ihr grundsätzlich die ganze Frist zur Verfügung steht (vgl. VwGH vom 22.02.2001, 2000/20/0495). Des Weiteren war ihr die frühzeitige Entbindung nicht vorhersehbar, wurde der Entbindungstermin doch ursprünglich mit dem 15.07.2016 eingeschätzt. Es kann der Beschwerdeführerin zudem nicht zugemutet werden, dass sie am Tage oder am darauffolgenden Tage eines schicksalträchtigen Ereignisses, das noch dazu mit einer Komplikation behaftet war, einen Vorlageantrag stellt. Da das Hindernis mit ihrer Entlassung vom Krankenhaus am 15.07.2016 wegfiel, hatte die Beschwerdeführerin bis zum 29.07.2016 Zeit die versäumte Handlung nachzuholen und ist dies mit Schreiben vom 20.07.2016 rechtzeitig geschehen.Die Frist für den Vorlageantrag endete am 13.07.2016, die Beschwerdeführerin stellte erst am 20.07.2016 den Vorlageantrag und wäre er daher verspätet eingebracht worden. Die Beschwerdeführerin konnte durch Vorlage der vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Unterlagen betreffend Krankenhausaufenthalt vom 12.07.2016 bis 15.07.2016 und Geburt des Kindes glaubhaft machen, dass sie durch ein unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Stellung eines Antrages gehindert war. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zwischen der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung und Einlieferung in das Krankenhaus am 12.07.2016 in der Lage gewesen wäre den Vorlageantrag einzubringen, schadet nicht, weil sie darauf vertrauen darf, dass ihr grundsätzlich die ganze Frist zur Verfügung steht vergleiche VwGH vom 22.02.2001, 2000/20/0495). Des Weiteren war ihr die frühzeitige Entbindung nicht vorhersehbar, wurde der Entbindungstermin doch ursprünglich mit dem 15.07.2016 eingeschätzt. Es kann der Beschwerdeführerin zudem nicht zugemutet werden, dass sie am Tage oder am darauffolgenden Tage eines schicksalträchtigen Ereignisses, das noch dazu mit einer Komplikation behaftet war, einen Vorlageantrag stellt. Da das Hindernis mit ihrer Entlassung vom Krankenhaus am 15.07.2016 wegfiel, hatte die Beschwerdeführerin bis zum 29.07.2016 Zeit die versäumte Handlung nachzuholen und ist dies mit Schreiben vom 20.07.2016 rechtzeitig geschehen.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

"§ 24

[...]

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig."

"§ 25

(1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. [...]"

"§ 38

Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

Einschlägige Bestimmungen im AlVG zur Berechnung der Notstandshilfe:

"§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

[...]"

"§ 36 [...] (2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen.

[...]

(3) [...] a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.(3) [...] a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

[...]

(5) Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden."(5) Eine Erhöhung der im Absatz 3, lit. B Litera a, angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Absatz 3, lit. B Litera a, ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Absatz 3, lit. B Litera b, oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden."

Die Einschlägigen Bestimmungen in der Notstandshilfeverordnung idgF lauten auszugsweise:

"§ 2. (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.

§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.Paragraph 6, (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.

[...]

(8) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie z.B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.

[...]"

In der Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung (§ 36 Abs. 5 AlVG) heißt es auszugsweise wie folgt:In der Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung (Paragraph 36, Absatz 5, AlVG) heißt es auszugsweise wie folgt:

"I. Allgemeines:

Bei der Anwendung der nachstehenden Richtlinien gelten jedenfalls folgende allgemeine Grundsätze:

Das Ausmaß der Erhöhung der Freigrenze darf die Freigrenze gem. § 6 Abs. 2 bis 4 Notstandshilfe-Verordnung um max. 50 Prozent übersteigen.Das Ausmaß der Erhöhung der Freigrenze darf die Freigrenze gem. Paragraph 6, Absatz 2 bis 4 Notstandshilfe-Verordnung um max. 50 Prozent übersteigen.

Bei Vorliegen mehrerer Freigrenzen erhöhender Tatbestände darf die Summe der berücksichtigten Kosten die vorstehende 50 Prozent-Grenze nicht überschreiten.

[...]

II. Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des § 36 Abs. 5 AlVG:römisch zwei. Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG:

Umstände die zu einer Freigrenzenerhöhung führen können, sind:

[...]

1. Krankheit der Leistungsbezieherin/des Leistungsbeziehers sowie von im Haushalt lebenden Angehörigen, für die Sorgepflicht besteht.

2. Behinderung der Leistungsbezieherin/des Leistungsbeziehers sowie von im Haushalt lebenden Angehörigen, für die Sorgepflicht besteht.

3. Schwangerschaft der Leistungsbezieherin oder der das Einkommen beziehenden Angehörigen (Ehegattin, Lebensgefährtin).

4. Kosten im Zusammenhang mit der Niederkunft bei der/dem Einkommen beziehenden Angehörigen (Ehegattin, Lebensgefährtin).

5. Kosten im Zusammenhang mit einem Todesfall von Angehörigen in der Familie.

6. Unterhaltsverpflichtungen.

7. Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung; während des Leistungsbezuges bzw. nach Einritt der letzten Arbeitslosigkeit aufgenommene Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung können ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die damit getätigten Anschaffungen (im unbedingt notwendigen Umfang) zur Sicherung einer angemessenen Haushaltsführung im bisherigen Umfang erforderlich sind (z.B. Wohnraumsanierung, etc.).

8. Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung des Einkommens; unter diesem Titel kann ein nachgewiesener Aufwand, der im Zusammenhang mit der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung des Einkommens entsteht, in einem das erhöhte Werbekostenpauschale übersteigenden Ausmaß berücksichtigt werden. Beispielsweise die Kosten für die Haltung eines Fahrzeuges (Mittelklassewagen), das zur Berufsausübung unbedingt erforderlich ist, sofern diese nicht in Form eines erhöhten Werbekostenpauschales bereits berücksichtigt wurden.

9. Aufwendungen durch erhöhte Kinderanzahl im Haushalt, Minderung des Einkommens durch Exekution (wegen Kosten nach Pkt. 5 - 8) und sonstige nicht von der beispielhaften Aufzählung im § 36 Abs. 5 AlVG erfasste Umstände.9. Aufwendungen durch erhöhte Kinderanzahl im Haushalt, Minderung des Einkommens durch Exekution (wegen Kosten nach Pkt. 5 - 8) und sonstige nicht von der beispielhaften Aufzählung im Paragraph 36, Absatz 5, AlVG erfasste Umstände.

In den vorstehenden Fällen kann die Freigrenze im nachgewiesenen Ausmaß der Aufwendungen bis zur Maximalgrenze von 50 Prozent erhöht werden."

3.6. Daraus ergibt sich für die gegenständliche Beschwerde:

Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

§ 25 Abs. 1 erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände. Der erste umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt.Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände. Der erste umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt.

Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erst

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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