RS Vfgh 2018/2/26 V45/2017 (V45/2017-6)

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Veröffentlicht am 26.02.2018
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
B-VG Art139 Abs3
EStG 1988 §17 Abs6, §20, §26
V des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl II 382/2001 §4

Leitsatz

Aufhebung einer Wortfolge der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen betreffend Ausnahmen vom Abzugsverbot für Werbungskosten für Vertreter mangels gesetzlicher Grundlage

Rechtssatz

Aufhebung der Wortfolge ", ausgenommen jene nach §1 Z9 (Vertreter)" in §4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl II 382/2001, wegen Gesetzwidrigkeit.

Nach §17 Abs6 EStG 1988 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, zur Ermittlung von Werbungskosten mittels Verordnung Durchschnittssätze für Werbungskosten für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festzulegen. Im Rahmen dieser Ermächtigung regelt §4 der Verordnung der Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl II 382/2001, dass Kostenersätze gemäß §26 EStG 1988 die jeweiligen Pauschalbeträge kürzen, womit der Verordnungsgeber die gesetzliche Regelung des §20 Abs2 EStG 1988 beachtet. §17 Abs6 EStG 1988 enthält jedoch keine Ermächtigung, Ausnahmen vom Abzugsverbot für Werbungskosten, für die steuerfreie Kostenersätze gemäß §26 EStG 1988 gewährt werden, vorzusehen. Insoweit überschreitet der Verordnungsgeber mit dem letzten Halbsatz in §4 Verordnung der Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl II 382/2001, die gesetzliche Ermächtigung in §17 Abs6 EStG 1988. Schon aus diesem Grund erweist sich die angefochtene Wortfolge als gesetzwidrig.

Die Wortfolge ", ausgenommen jene nach §1 Z9 (Vertreter)" in §4 der Verordnung der Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl II 382/2001, steht mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung. Im Sinne der stRsp des VfGH ist daher mit einer Aufhebung nach Abs3 des Art139 B-VG und nicht mit einem Ausspruch nach Abs4 der eben genannten Verfassungsbestimmung vorzugehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Einkommensteuer, Steuerbefreiungen, Werbungskosten, Ausgaben nichtabzugsfähige, VfGH / Aufhebung Wirkung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:V45.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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