RS Vfgh 2018/2/27 E2927/2017

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Veröffentlicht am 27.02.2018
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung betreffend einen der turkmenischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörigen irakischen Staatsangehörigen mangels hinreichender Auseinandersetzung mit der Frage seiner Sicherheit nach der Rückkehr in den Irak; teils Ablehnung der Beschwerdebehandlung

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht trifft zum einen keine Feststellungen, ob Verwandte oder andere Personen bestehen, die den Beschwerdeführer im Irak unterstützen könnten bzw als Bürgen zur Verfügung stehen würden, um ihm den Aufenthalt in einer sicheren Provinz zu ermöglichen. Zum anderen kann sich der Beschwerdeführer gemäß den Länderfeststellungen - entgegen den Ausführungen im Erkenntnis - nicht auf eine Unterstützung durch Hilfsorganisationen oder religiös-karitativ tätige Organisationen verlassen. Nach den Länderfeststellungen erreicht humanitäre Hilfe die Menschen in nicht-kurdischen Gebieten weitaus seltener als in der kurdischen Autonomieregion - teilweise, weil es an Information mangelt, welche Güter/Leistungen benötigt werden und wie diese dorthin transportiert werden sollen, und teilweise, weil gewaltsame Konflikte es den humanitären Organisationen praktisch unmöglich machen, in diesen Gegenden zu operieren. Insbesondere wird den Länderberichten zufolge gerade sunnitischen Flüchtlingen der Zugang zu solchen sichereren Gebieten verwehrt.

Das Bundesverwaltungsgericht belastet seine Entscheidung, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, daher insofern mit Willkür, als es sich nicht in ausreichendem Maße mit der Sicherheit des Beschwerdeführers nach der Rückkehr in den Irak auseinandersetzt.

Ablehnung der Beschwerdebehandlung, soweit damit die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten bekämpft wird.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Rückkehrentscheidung, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Entscheidung Trennbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E2927.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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