TE Vfgh Erkenntnis 2018/3/7 G136/2017 ua (G136/2017-19 ua)

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.03.2018
beobachten
merken

Index

L9200 Sozialhilfe, Grundsicherung, Mindestsicherung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
B-VG Art140 Abs6, Abs7
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
BVG über die Rechte von Kindern Art1, Art7
EMRK Art14
StGG Art2
Nö MindestsicherungsG §7d Abs5, §10 Abs4, §11a, §11b
Nö MindeststandardV
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung von Bestimmungen des Nö MindestsicherungsG betreffend die von der Dauer des Aufenthalts abhängige Differenzierung des Anspruchs auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung sowie die starre Deckelung der Bezugshöhe bei Haushalten mit mehreren Personen; teilweise Zurückweisung der Gerichtsanträge wegen unzulässigen Anfechtungsumfangs bzw mangels Präjudizialität

Spruch

I.römisch eins. 1. §10 Abs4, §11a und §11b NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl für Niederösterreich 9205-0 idF LGBl für Niederösterreich Nr 103/2016, werden als verfassungswidrig aufgehoben.1. §10 Abs4, §11a und §11b NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl für Niederösterreich 9205-0 in der Fassung LGBl für Niederösterreich Nr 103/2016, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

3. Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.

4. Die Landeshauptfrau von Niederösterreich ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Niederösterreich verpflichtet.

II.römisch zwei. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Anträgerömisch eins. Anträge

Mit den zu G136/2017, G138/2017, G149/2017, G150/2017, G152/2017, G155/2017, G173/2017, G243/2017 und G244/2017 protokollierten, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Anträgen begehrt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, §11b NÖ Mindestsicherungsgesetz (im Folgenden: NÖ MSG), LGBl 9205-0 idF LGBl 103/2016, als verfassungswidrig aufzuheben.Mit den zu G136/2017, G138/2017, G149/2017, G150/2017, G152/2017, G155/2017, G173/2017, G243/2017 und G244/2017 protokollierten, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Anträgen begehrt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, §11b NÖ Mindestsicherungsgesetz (im Folgenden: NÖ MSG), LGBl 9205-0 in der Fassung Landesgesetzblatt 103 aus 2016,, als verfassungswidrig aufzuheben.

Mit den zu G137/2017, G140/2017, G142/2017, G146/2017, G147/2017, G153/2017, G159/2017, G164/2017, G170-172/2017 und G174/2017-G 176/2017 protokollierten, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Anträgen begehrt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, "-Integration" im ersten Satz des §7d Abs5 sowie §10 Abs4, §11a und §11b NÖ MSG, LGBl 9205-0 idF LGBl 103/2016, als verfassungswidrig aufzuheben.Mit den zu G137/2017, G140/2017, G142/2017, G146/2017, G147/2017, G153/2017, G159/2017, G164/2017, G170-172/2017 und G174/2017-G 176/2017 protokollierten, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Anträgen begehrt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, "-Integration" im ersten Satz des §7d Abs5 sowie §10 Abs4, §11a und §11b NÖ MSG, LGBl 9205-0 in der Fassung Landesgesetzblatt 103 aus 2016,, als verfassungswidrig aufzuheben.

Mit den zu G139/2017, G141/2017, G143/2017-G 145/2017, G148/2017, G151/2017, G154/2017, G157/2017, G158/2017, G160-163/2017 und G169/2017 protokollierten, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Anträgen begehrt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, "-Integration" im ersten Satz des §7d Abs5 sowie §10 Abs4, §11a NÖ MSG, LGBl 9205-0 idF LGBl 103/2016, als verfassungswidrig aufzuheben.Mit den zu G139/2017, G141/2017, G143/2017-G 145/2017, G148/2017, G151/2017, G154/2017, G157/2017, G158/2017, G160-163/2017 und G169/2017 protokollierten, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Anträgen begehrt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, "-Integration" im ersten Satz des §7d Abs5 sowie §10 Abs4, §11a NÖ MSG, LGBl 9205-0 in der Fassung Landesgesetzblatt 103 aus 2016,, als verfassungswidrig aufzuheben.

II.      Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

Das NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), LGBl 9205-0 idF LGBl 103/2016, lautet auszugsweise wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):Das NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), LGBl 9205-0 in der Fassung Landesgesetzblatt 103 aus 2016,, lautet auszugsweise wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"§5

Anspruchsberechtigte Personen

(1) Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

1. hilfsbedürftig sind,

2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und

3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

(2) Zum Personenkreis nach Abs1 Z3 gehören jedenfalls:

1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' gemäß §47 Abs2 NAG verfügen;

2. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt ist;

3. Asylberechtigte gemäß §3 AsylG 2005;

4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel

a) 'Daueraufenthalt-EU' gemäß §45 NAG oder

b) 'Daueraufenthalt-EU' eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß §49 NAG.

(3) Keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes haben insbesondere:

1. Personen nach Abs2 Z2 während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland, außer es handelt sich um Arbeitnehmer oder Selbständige und deren Familienangehörige;

2. Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z1 anwendbar ist;

3. Asylwerber gemäß §13 AsylG 2005;

4. Subsidiär Schutzberechtigte gemäß §8 AsylG 2005.

(4) Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann auf Grundlage des Privatrechts auch an andere als die in Abs2 genannte Personen, die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, geleistet werden, wenn dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann.

[…]

§7b

Maßnahmen zur Integration

(1) Volljährige Hilfe suchende Personen, die sich innerhalb der letzten sechs Jahre weniger als fünf Jahre in Österreich aufgehalten haben, haben mögliche und zumutbare Maßnahmen zur besseren Integration zu ergreifen, welche mittels Auflage vorzuschreiben sind.

(2) Maßnahmen zur besseren Integration im Sinne des Abs1 sind:

1. der erfolgreiche Besuch eines zumindest achtstündigen Werte- und Orientierungskurses,

2. der Erwerb von Kenntnissen der Deutschen Sprache bis inklusive der Niveaustufe A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.

(3) Die Behörde kann Hilfe suchenden Personen, die Österreich nachweislich zu

Ausbildungszwecken oder aus beruflichen Gründen verlassen haben, die Verpflichtung nach Abs1 erlassen.

[…]

§7d

Erfüllung der Integrationsvereinbarung

[…]

(5) Kommt die Hilfe suchende Person den angeordneten Verpflichtungen nach §7b nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nach, sind die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung - Integration um 30% zu kürzen und hat die Behörde eine Nachfrist für die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu setzen. Mit dem auf den Nachweis der Erfüllung der Auflage folgenden Monat ist die Kürzung aufzuheben. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen ist bei wiederholter Pflichtverletzung zulässig.

[…]

§10

Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes

Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes

(1) Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

(2) Zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes können auf Grundlage des Privatrechts auch jene Kosten übernommen werden, die zur Begründung eines Anspruches auf eine angemessene Alterssicherung erforderlich sind.

(3) Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.

(4) Für

1. Personen, die Österreich nachweislich zu Ausbildungszwecken oder aus beruflichen Gründen verlassen haben oder

2. in Österreich geborene Kinder, bei denen einer der Obsorgeberechtigten nicht zum Personenkreis nach §11a Abs.1 zählt,2. in Österreich geborene Kinder, bei denen einer der Obsorgeberechtigten nicht zum Personenkreis nach §11a Absatz eins, zählt,

gelten die Mindeststandards gemäß §11.

§11

Mindeststandards

(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach §293 Abs1 lit.a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach §293 Abs1 Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:

1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen ………..……………..………. 100%,

2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder

Wohngemeinschaft leben …………………………….……………………………………….……. 75%,

3. für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der drittältesten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist ……………………………………………………………………………….…...... 50%,

4. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben ………………………………..……..... 23%.

(2) In der Verordnung ist ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.

(3) Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.

(4) Die Mindeststandards nach Abs1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.

(5) Der Mindeststandard nach Abs1 Z1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach §293 Abs1 lita bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach Abs1 Z2 bis Z4 ebenfalls jährlich neu bemessen.

§11a

Mindeststandards - Integration

(1) Für Hilfe suchende Personen, die sich innerhalb der letzten sechs Jahre weniger als fünf Jahre in

Österreich aufgehalten haben, gelten abweichend von §11 die Mindeststandards nach Abs2 und 3.

(2) Die Mindeststandards - Integration zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes betragen für

1. alleinerziehende Personen, pro Person ……………………….………….……... € 522,50;

2. volljährige Personen, die alleine oder mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben,

pro Person ………………………………..………………………………………….…………..…. € 422,50;

3. minderjährige Personen

a. pro Person …………………………………………………………………………….…..…….. € 129,17;

b. die ersten drei minderjährigen Personen, die mit einer Person nach Z1 leben, pro Person …………………...…………………………………………..…………….………..…. € 179,17.

(3) Die Mindeststandards - Integration zur Deckung des Wohnbedarfes betragen für

1. alleinerziehende Personen, pro Person …………………………….………...……... € 300,-;

2. für volljährige Personen, pro Person …………………………………..………………. € 150,-.

(4) Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards - Integration zur Deckung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.

(5) Die Mindeststandards - Integration nach Abs2 und 3 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.

(6) Die Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes enthalten für alleinerziehende und volljährige Personen einen Integrationsbonus.

(7) Der Mindeststandard nach Abs3 Z2 steht nur zwei Personen pro Haushalts- oder Wohngemeinschaft zu, wobei Personen, für die ein Mindeststandard nach §11 Abs1 anzuwenden ist, zu berücksichtigten sind.

(8) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes - Integration unter Bedachtnahme auf die Änderung der Lebenshaltungskosten anpassen.

§11b

Deckelung der Mindeststandards

(1) Die Summe der Mindeststandards (§§11 und 11a) aller Personen, die gemeinsam in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, ist mit dem Betrag von € 1.500,- begrenzt.

(2) Im Falle einer Überschreitung des Betrages nach Abs1 sind die Mindeststandards der einzelnen Personen gleichmäßig prozentuell zu kürzen, sodass ihre Summe genau € 1.500,- beträgt.

(3) Für die Berechnung der Summe der Mindeststandards nach Abs1 sind auch die Mindeststandards von Personen zu berücksichtigen, die nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach §5 Abs2 gehören.

(4) Die Mindeststandards von Personen, die Pflegegeld oder erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder die dauernd arbeitsunfähig sind, sind bei der Berechnung der Summe der Mindeststandards nach Abs1 zu berücksichtigen, jedoch sind deren Mindeststandards nicht nach Abs2 zu kürzen."

Die NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), LGBl 9205/1-0 idF LGBl 104/2016, lautet auszugsweise wie folgt:Die NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), LGBl 9205/1-0 in der Fassung Landesgesetzblatt 104 aus 2016,, lautet auszugsweise wie folgt:

"§1

Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes

(1) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:

1. Alleinstehende oder Alleinerziehende:

………………………………………………………………………….……………………………. 633,35 Euro;

2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:

a) je Person ........................................................................................ 475,01 Euro;

b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: ............................................................................................................. 316,67 Euro;

3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: ........................................ 145,67 Euro;

(2) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

1. Alleinstehende oder Alleinerziehende:

……………………………………………………………………..……....……………… bis zu 211,11 Euro;

2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:

a) je Person .............................................................................. bis zu 158,34 Euro;

b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: ……………………………………………………………………………………………... bis zu 105,56 Euro;

3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: ............................... bis zu 48,56 Euro;

[…]"

Mit Verordnung LGBl 104/2017 wurden per 1. Jänner 2018 die Mindeststandards nach §§11 und 11a NÖ MSG und §1 NÖ MSV erhöht.Mit Verordnung Landesgesetzblatt 104 aus 2017, wurden per 1. Jänner 2018 die Mindeststandards nach §§11 und 11a NÖ MSG und §1 NÖ MSV erhöht.

III.    Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1.       Den Anträgen liegen folgende Sachverhalte zugrunde:

2.       Die zu G136/2017, G138/2017, G149/2017, G150/2017, G152/2017, G155/2017, G173/2017, G243/2017 und G244/2017 protokollierten Anträge betreffen Beschwerden österreichischer Staatsbürger und ausländischer Staatsangehöriger, deren gemäß §11 NÖ MSG gewährte Mindeststandards auf Grund der in §11b NÖ MSG geregelten "Deckelung" festgesetzt wurden.

3.       Die zu G137/2017, G142/2017, G146/2017, G153/2017, G159/2017, G164/2017, G170/2017, G175/2017 und G176/2017 protokollierten Anträge betreffen Beschwerden ausländischer Staatsangehöriger und Staatenloser, deren gemäß §11a NÖ MSG gewährte Mindeststandards - Integration auf Grund der in §11b NÖ MSG geregelten "Deckelung" festgesetzt wurden.

4.       Die zu G140/2017, G147/2017, G171/2017, G172/2017 und G174/2017 protokollierten Anträge betreffen Beschwerden ausländischer Staatsangehöriger und Staatenloser, denen Mindeststandards - Integration gemäß §11a NÖ MSG gewährt wurden. Unter Anwendung der Mindeststandards gemäß §11 NÖ MSG wären die Mindeststandards auf Grund der in §11b NÖ MSG geregelten "Deckelung" festzusetzen.

5.       Die zu G139/2017, G141/2017, G143-145/2017, G148/2017, G151/2017, G154/2017, G157/2017, G158/2017, G160-163/2017 und G169/2017 protokollierten Anträge betreffen Beschwerden österreichischer Staatsbürger und ausländischer Staatsangehöriger, denen Mindeststandards - Integration gemäß §11a NÖ MSG gewährt wurden.

6.       Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legt seine Bedenken in 38 im Wesentlichen ident formulierten Schriftsätzen wie folgt dar:

6.1.     §11a NÖ MSG verstoße gegen Art14 EMRK iVm Art1 1. ZPEMRK:6.1. §11a NÖ MSG verstoße gegen Art14 EMRK in Verbindung mit Art1 1. ZPEMRK:

Die Mindeststandards gemäß §11a NÖ MSG fielen unter die Eigentumsgarantie gemäß Art1 1. ZPEMRK und seien öffentlich-rechtliche Ansprüche, die nicht durch zuvor geleistete Beiträge der Empfänger erworben worden seien. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe in seiner Entscheidung vom 12. April 2006, Fall Stec ua., Appl. 65.731/01 und 65.900/01, klargestellt, dass ein einmal eingerichtetes Sozialsystem den Anforderungen von Art14 EMRK zu entsprechen habe. Das Landesverwaltungsgericht verweist auf EGMR 29.10.2009, Fall Si Amer, Appl. 29.137/06 und führt aus, dass dieser Rechtsprechung zufolge eine Ungleichbehandlung auf Grund der Staatsangehörigkeit nur durch besonders gewichtige Gründe gerechtfertigt werden könne. Hingegen gehe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Efe (8.1.2013, Appl. 9134/06) davon aus, dass den Vertragsstaaten ein sehr weiter Spielraum zustehe, wenn er unterschiedliche Rechtsfolgen an das Kriterium des Wohnsitzes im Inland knüpfe: Da der Wohnsitz frei gewählt werden könne, hätten die betroffenen Personen ein geringeres Schutzbedürfnis. Das NÖ MSG differenziere nach Aufenthaltsdauer im Staatsgebiet. Diese Unterscheidung betreffe vorwiegend ausländische Staatsangehörige. Dazu zitiert das Landesverwaltungsgericht Berichte der Statistik Austria aus dem Jahr 2016, aus denen hervorgehe, dass 15.564 österreichische Staatsbürger und 158.746 ausländische Staatsangehörige aus dem Ausland nach Österreich gezogen seien. Die Regelung des §11a NÖ MSG diskriminiere folglich mittelbar auf Grund der Staatsangehörigkeit und bedürfe daher besonders gewichtiger Rechtfertigungsgründe.

Unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien (Ltg.-1146/A-1/79-2016) erläutert das Landesverwaltungsgericht, dass das Ziel der Regelung zum einen die "dauerhafte und nachhaltige finanzielle Absicherung des Systems der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und schlussendlich des gesamten Sozialsystems" sei und zum anderen "von Beginn der Bezugsdauer weg der Anreiz zur Integration, aber auch zur Arbeitsaufnahme verstärkt" werden solle. Das Landesverwaltungsgericht beurteilt nicht, ob dies legitime Ziele darstellen, merkt jedoch an, dass der Gesetzgeber nicht erläutert habe, inwiefern der Anstieg der Ausgaben für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung von 2013 (47 Mio. €) bis 2015 (61 Mio. €) von Personen verursacht worden sei, die sich weniger als fünf Jahre in Österreich aufhielten. Außerdem stellt das Landesverwaltungsgericht die Erforderlichkeit der Regelung zur Zielerreichung in Frage und geht davon aus, dass gelindere Mittel zur Verfügung stünden: Im Jahr 2015 hätten die Ausgaben für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Niederösterreich lediglich 0,11 % des niederösterreichischen Bruttoregionalproduktes (53,408 Mrd. €) bzw. 0,69 % der Gesamtausgaben (8,792 Mrd. €) betragen. Schließlich legt das Landesverwaltungsgericht dar, dass der "Anreiz zur Arbeitsaufnahme" schon bisher Ziel des NÖ MSG gewesen sei und im Übrigen unverständlich sei, weshalb Personen, die sich weniger als fünf Jahre im Inland aufhielten, einen stärkeren Anreiz zur Arbeitsaufnahme benötigten als andere. Soweit der Landesgesetzgeber §11a NÖ MSG als Anreiz zur schnelleren Integration verstehe, entgegnet das Landesverwaltungsgericht, dass das NÖ MSG in den §§7b–7d ohnehin Integrationsmaßnahmen vorsehe, §11a NÖ MSG sei daher überschießend.

Das Landesverwaltungsgericht hält §11a NÖ MSG jedenfalls für unverhältnismäßig: Die Differenz zwischen dem (allgemeinen) Mindeststandard gemäß §11 NÖ MSG und dem (verminderten) Mindeststandard - Integration gemäß §11a NÖ MSG ergebe 32,2 % (jeweils für eine volljährige, alleinstehende Person). Soweit der niederösterreichische Gesetzgeber darauf verweise, dass der Mindeststandard - Integration an der Grundversorgung orientiert sei, wendet das Landesverwaltungsgericht ein, dass Anspruchsberechtigten im Rahmen der Grundversorgung ein Wahlrecht zwischen Privatunterkunft und organisierter Unterkunft zukomme und überdies keine Deckelung des Wohnbedarfes wie in §11a Abs7 NÖ MSG für Haushalts- und Wohngemeinschaften vorgesehen sei. Im Übrigen handle es sich bei der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und der Grundversorgung um unterschiedliche Regelungssysteme; ob das jeweilige System verfassungskonform ausgestaltet sei, sei daher getrennt zu prüfen. Schon aus dem Begriff der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ließe sich ableiten, dass das Existenzminimum gesichert werden soll. Dieser – ohnehin unter der Armutsgefährdungsschwelle (€ 1.185) liegende – Mindeststandard werde für Teile der Bevölkerung um 32,2 % gesenkt. Das Landesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass das Interesse an einem menschenwürdigen Leben dieser Bevölkerungsgruppe schwerer wiege als die mit der Regelung des §11a NÖ MSG erzielbaren Einsparungen.

6.2.     §11a NÖ MSG verstoße gegen ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung:

Das NÖ MSG gebe unterschiedliche Mindeststandards für Fremde vor, je nachdem ob sie fünf Jahre durchgängig in Österreich aufhältig gewesen seien oder nicht. Für das Landesverwaltungsgericht sei jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb der notwendige Bedarf, der gemäß §1 Abs3 dritter Teilstrich NÖ MSG mit der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gedeckt werden soll, für Personen mit kürzerem Aufenthalt im Inland niedriger sein solle als für Personen, die bereits mehr als fünf Jahre in Österreich lebten. Im Übrigen verweist das Landesverwaltungsgericht auf seine Ausführungen zu Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der legitimen Ziele (Absicherung des Sozialsystems und Anreiz zur Integration und Arbeitsaufnahme) zu Art14 EMRK, die auch im Hinblick auf das Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung zuträfen.

6.3.     §11a NÖ MSG verstoße gegen Art2 StGG und Art7 B-VG:

Das Landesverwaltungsgericht führt zunächst aus, dass Staatsbürgerrechte nicht in allen zugrunde liegenden Fällen anwendbar seien. Unter Verweis auf VfSlg 11.282/1987 legt es jedoch dar, dass in einem Antrag auf Normenkontrolle jede Verfassungswidrigkeit geltend gemacht werden könne.

Die Ungleichbehandlung zwischen österreichischen Staatsbürgern, die sich bereits länger als fünf Jahre in Österreich aufhielten und daher Anspruch auf den (allgemeinen) Mindeststandard gemäß §11 NÖ MSG hätten, und Staatsbürgern, die kürzer im Inland aufhältig seien und daher bloß Anspruch auf den (verminderten) Mindeststandard - Integration hätten, müsse sachlich gerechtfertigt sein, um Art2 StGG und Art7 B-VG zu entsprechen. Hinsichtlich einer allfälligen Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung verweist das Landesverwaltungsgericht erneut auf seine Ausführungen zu Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der legitimen Ziele (Absicherung des Sozialsystems und Anreiz zur Integration und Arbeitsaufnahme) zu Art14 EMRK. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb §10 Abs4 Z1 NÖ MSG zwischen Staatsbürgern differenziere, die Österreich zu Ausbildungs- oder Erwerbszwecken verlassen hätten. Für diese Personen gelte der (allgemeine) Mindeststandard gemäß §11 NÖ MSG. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, Personen, die Österreich zwar für Ausbildungs- oder Erwerbszwecke verlassen hätten, diese Ausbildung bzw. diese Erwerbsarbeit jedoch nur kurze Zeit ausgeübt hätten, gegenüber Personen zu privilegieren, die Österreich ohne nachweislichen Grund verlassen hätten, später jedoch einer Ausbildung bzw. Erwerbsarbeit im Ausland nachgingen. Die letztgenannte Gruppe erhalte lediglich den (verminderten) Mindeststandard - Integration gemäß §11a NÖ MSG.

Darüber hinaus verstoße §11a NÖ MSG gegen das Sachlichkeitsgebot: Das Landesverwaltungsgericht hält die Anknüpfung an einen Aufenthalt im Bundesgebiet für unsachlich, weil die Bedarfsorientierte Mindestsicherung eine Leistung des Landes sei und auch an einen im Land Niederösterreich aufrechten Hauptwohnsitz bzw. Aufenthalt anknüpfe (vgl. §5 Abs1 Z2 NÖ MSG). Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung solle ein menschenwürdiges Leben ermöglichen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass der dafür benötigte Bedarf für Menschen, die kürzer als fünf Jahre im Inland aufhältig seien, geringer sei. Diese Differenzierung könne nicht durch bisher geleistete Steuerzahlungen gerechtfertigt werden, denn einerseits sei nicht klar, ob Lohn- und Einkommens- oder Verbrauchssteuern gemeint seien und andererseits könne die Steuerleistung bei Personen, die zwar mehr als fünf Jahre aufhältig gewesen seien, jedoch durchgehend zB Arbeitslosengeld bezogen hätten, nicht signifikant sein.Darüber hinaus verstoße §11a NÖ MSG gegen das Sachlichkeitsgebot: Das Landesverwaltungsgericht hält die Anknüpfung an einen Aufenthalt im Bundesgebiet für unsachlich, weil die Bedarfsorientierte Mindestsicherung eine Leistung des Landes sei und auch an einen im Land Niederösterreich aufrechten Hauptwohnsitz bzw. Aufenthalt anknüpfe vergleiche §5 Abs1 Z2 NÖ MSG). Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung solle ein menschenwürdiges Leben ermöglichen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass der dafür benötigte Bedarf für Menschen, die kürzer als fünf Jahre im Inland aufhältig seien, geringer sei. Diese Differenzierung könne nicht durch bisher geleistete Steuerzahlungen gerechtfertigt werden, denn einerseits sei nicht klar, ob Lohn- und Einkommens- oder Verbrauchssteuern gemeint seien und andererseits könne die Steuerleistung bei Personen, die zwar mehr als fünf Jahre aufhältig gewesen seien, jedoch durchgehend zB Arbeitslosengeld bezogen hätten, nicht signifikant sein.

6.4.     §11b NÖ MSG verstoße gegen Art2 StGG und Art7 B-VG:

Das Landesverwaltungsgericht legt ausführlich dar, dass das Ziel des NÖ MSG die Sicherung des Existenzminimums und die Leistungszuerkennung nach individuellen Gesichtspunkten sei. Es sei nachvollziehbar, dass Wohn- und Haushaltsgemeinschaften den individuellen Bedarf einer Person, etwa durch die gemeinsame Nutzung von Haushaltsgeräten, verringern könnten. Dennoch bleibe ein individueller Bedarf pro Person (zB für Lebensmittel) stets erhalten.

Die in §11b NÖ MSG vorgesehene Deckelung führe dazu, dass Personen, die grundsätzlich einen Anspruch auf 75 % des Mindeststandards gemäß §11 NÖ MSG hätten, weniger Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bekämen, wenn die Mindeststandards der übrigen im Haushalt lebenden Personen bereits die Deckelung (€ 1.500,–) erreichten. Die Notlage der hilfesuchenden Person bliebe hingegen unverändert. Bei einer Wohngemeinschaft von drei volljährigen, alleinstehenden Personen würden wegen §11b NÖ MSG die jeweiligen Ansprüche bereits um rund 20 % gekürzt. Auch bei einer Familie, bestehend aus zwei Erwachsenen und zwei Kindern, die Mindeststandard gemäß §11 NÖ MSG beziehe, würde die Deckelung bereits schlagend. Soweit die Familie Mindeststandard - Integration beziehe, wirke sich die Deckelung ab drei Kindern aus. Dazu führt das Landesverwaltungsgericht aus, dass 25 % der Bezieher von Bedarfsorientierter Mindestsicherung in Niederösterreich Personen in Familien mit mindestens zwei Kindern und rund 18 % der Bezieher Personen in Familien mit mindestens drei Kindern seien (ohne Einbeziehung von Alleinerziehenden). Im Ergebnis würden auf Grund der Deckelung gemäß §11b NÖ MSG im Wesentlichen gleiche Sachverhalte unterschiedlich behandelt. Unter Verweis auf VfSlg 11.662/1988 führt das Landesverwaltungsgericht aus, dass der Verfassungsgerichtshof eine ähnliche Bestimmung der Kärntner Sozialhilfe-Leistungsverordnung als gesetzwidrig aufgehoben habe, weil kein sachlicher Grund zu erkennen gewesen sei, Geldleistungen für Haushaltsgemeinschaften ab dem dritten Haushaltsangehörigen abrupt zu kürzen. Auch wenn die Lebenserhaltungskosten pro Person bei zunehmender Größe des Haushalts abnehmen würden, sei je weitere Person ein Aufwand in einiger Höhe erforderlich. In VfSlg 19.698/2012 habe der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Sicherungssystem im Fall einer plötzlichen Kürzung um 20 % seine Aufgabenstellung – die Sicherung des Existenzminimums – verfehle. Dafür bedürfe es einer sachlichen Rechtfertigung. §11b NÖ MSG sei mit den vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Rechtslagen durchaus vergleichbar, weil bei Hinzutreten einer dritten Person im Haushalt eine Kürzung um 20 % eintrete. Der Landesgesetzgeber habe den ihm zukommenden Spielraum überschritten, indem er eine unverhältnismäßige Regelung geschaffen habe. Die im Rahmen einer Wohn- oder Haushaltsgemeinschaft bestehenden Synergieeffekte habe der Gesetzgeber bereits bei der Staffelung der Mindeststandards gemäß §11 NÖ MSG berücksichtigt. Eine weitere Einschränkung des Existenzminimums auf Grund von angenommenen Synergieeffekten sei daher unzulässig. Bei Anwendung der Deckelung auf Familien mit zwei Kindern komme es zu einer überproportionalen Berücksichtigung der Familienbeihilfe, die dazu führe, dass die Familienbeihilfe zur Ersatzleistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werde. Mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien führt das Landesverwaltungsgericht aus, dass dies offenbar auch Wille des Gesetzgebers gewesen sei. Im Ergebnis treffe die Deckelung daher ausschließlich sozial schwächere Familien.

6.5.     §11b NÖ MSG verstoße gegen ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung:

Das Landesverwaltungsgericht verweist auf seine Ausführungen zur Verletzung von Art7 B-VG; die angeführten Bedenken zur mangelnden sachlichen Rechtfertigung der Regelung träfen auch auf das Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung zu.

6.6.     §11b NÖ MSG verstoße gegen Art1 iVm Art7 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern:6.6. §11b NÖ MSG verstoße gegen Art1 in Verbindung mit Art7 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern:

Das Landesverwaltungsgericht verweist auf VfSlg 19.941/2014 und führt aus, dass das in Art1 BVG über die Rechte von Kindern verankerte Kindeswohl maßgeblich durch den im ersten Satz normierten Anspruch von Kindern auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung bestimmt werde.

Der niederösterreichische Gesetzgeber erkenne an, dass für Kinder ein spezifischer Bedarf bestehe, der mit einem Mindeststandard abzudecken sei (vgl. §11 Abs1 Z4 NÖ MSG). Dieser Mindeststandard bestehe zusätzlich zu Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (vgl. §6 Abs2a Z1 NÖ MSG). Das Landesverwaltungsgericht verweist auf die bereits dargestellten Statistiken und führt aus, dass viele Familien von der Deckelung gemäß §11b NÖ MSG betroffen seien. Durch die Deckelung würde daher der spezifische Bedarf von Kindern verkürzt, den sie – vor dem Hintergrund des Art1 BVG über die Rechte von Kindern – zur Entwicklung und Entfaltung benötigten. Die Deckelung sei daher geeignet, das Kindeswohl zu beeinträchtigen. Wenngleich budgetpolitische Überlegungen einen Zweck im Sinne des Art7 BVG über die Rechte von Kindern zur Beschränkung der Ansprüche gemäß Art1 leg.cit. darstellten, sei die Regelung des §11b NÖ MSG jedenfalls unverhältnismäßig: Die Deckelung ziele auf Personen ab, die auf Leistungen aus der Mindestsicherung angewiesen seien. Die Frage der individuellen Leistungsfähigkeit stelle sich bei Kindern nicht. Je mehr Kinder eine Familie habe, desto stärker wirke sich die Deckelung auf den pro Kind entfallenden Mindeststandard aus. Die Deckelung erweise sich daher als geradezu gegenläufig zum Gebot der vorrangigen Erwägung des Kindeswohls. Der niederösterreichische Gesetzgeber erkenne an, dass für Kinder ein spezifischer Bedarf bestehe, der mit einem Mindeststandard abzudecken sei vergleiche §11 Abs1 Z4 NÖ MSG). Dieser Mindeststandard bestehe zusätzlich zu Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 vergleiche §6 Abs2a Z1 NÖ MSG). Das Landesverwaltungsgericht verweist auf die bereits dargestellten Statistiken und führt aus, da

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten