RS Lvwg 2018/2/19 LVwG-2017/20/2739-4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.02.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht;

Norm

StVO 1960 §1 Abs1

Rechtssatz

Da Forststraßen und Waldwege von jedem Fußgänger zu den gleichen Bedingungen benützt werden dürfen, sind sie „Straßen mit öffentlichem Verkehr“ (vgl. hiezu Dittrich der Anwendungsbereich der StVO, ZVR 1984, 353; Pürstl/Sommereder StVO, § 1, Anm. 3; OGH 11.05.2005, 7Ob73/05v). Forststraße und Waldwege sind lediglich dann keine Straße mit öffentlichem Verkehr, wenn sie forstrechtlich oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen gegen allgemeines Begehen effektiv gesperrt und somit auch nicht für den Fußgängerverkehr offen sind.

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr; Almweg; Abschrankung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.20.2739.4

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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