Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.02.2018Index
90/01 Straßenverkehrsrecht;Norm
StVO 1960 §1 Abs1Rechtssatz
Da Forststraßen und Waldwege von jedem Fußgänger zu den gleichen Bedingungen benützt werden dürfen, sind sie „Straßen mit öffentlichem Verkehr“ (vgl. hiezu Dittrich der Anwendungsbereich der StVO, ZVR 1984, 353; Pürstl/Sommereder StVO, § 1, Anm. 3; OGH 11.05.2005, 7Ob73/05v). Forststraße und Waldwege sind lediglich dann keine Straße mit öffentlichem Verkehr, wenn sie forstrechtlich oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen gegen allgemeines Begehen effektiv gesperrt und somit auch nicht für den Fußgängerverkehr offen sind.
Schlagworte
Straße mit öffentlichem Verkehr; Almweg; Abschrankung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.20.2739.4Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018