Entscheidungsdatum
28.02.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W123 2162746-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2017, 1121237507/160925365, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 09.02.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2017, 1121237507/160925365, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 09.02.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 04.07.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten verlassen habe. Sein Bruder sei von seinen Feinden getötet worden; nun habe auch der Beschwerdeführer Angst getötet zu werden.
3. Am 07.06.2017 erfolgte die Einvernahme vor der belangten Behörde.
Die Niederschrift lautet auszugsweise:
"[...]
LA: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit!
VP: Der Grund für das Verlassen meines Heimatlandes war jener, dass ich vom Mullah XXXX bedroht wurde. Dieser hat neben unserem Grundstück ein Grundstück gekauft. Er war ein religiöser Talib. Er war ein Führer der Taliban. Die Taliban haben Kunduz eingenommen. Überall waren die Taliban. Dieser Mullah sagte mir, dass wir nicht mehr auf unsere Felder kommen sollen und von hier verschwinden sollen. Dennoch haben wir unsere Arbeit fortgesetzt. Eineinhalb Monate arbeiteten wir. Mein Bruder brachte in seinem Auto den ersten Teil der Reisernte nach Hause. Ich blieb auf den Feldern. Die Grundstücke waren von unserem Haus etwa 15 Autominuten entfernt. Als mein Bruder von zu Hause weggefahren ist und in Richtung der Felder unterwegs war, wurde er mitten auf dem Weg vom Mullah XXXX angeschossen. Er wurde von zwei Kugeln getroffen. Plötzlich hörte ich Schüsse. Alle Landwirte sind in Richtung Straße gelaufen. Ich bin auch dorthin gelaufen. Als ich dort angekommen bin, sah ich meinen Bruder am Boden liegen. Ein Bauer hielt ein Tuch an seiner Brust. Er blutete sehr stark. Wir brachten meinen Bruder in die Klinik. Mein Bruder war noch am Leben. Ich fragte ihn, wer auf ihn geschossen hatte. Er sagte mir, dass es Mullah XXXX war. Er sagte mir, dass Mullah XXXX auf ihn geschossen hatte. Er war in Begleitung eines anderen Talib und diese sind mit dem Motorrad davon gefahren.VP: Der Grund für das Verlassen meines Heimatlandes war jener, dass ich vom Mullah römisch 40 bedroht wurde. Dieser hat neben unserem Grundstück ein Grundstück gekauft. Er war ein religiöser Talib. Er war ein Führer der Taliban. Die Taliban haben Kunduz eingenommen. Überall waren die Taliban. Dieser Mullah sagte mir, dass wir nicht mehr auf unsere Felder kommen sollen und von hier verschwinden sollen. Dennoch haben wir unsere Arbeit fortgesetzt. Eineinhalb Monate arbeiteten wir. Mein Bruder brachte in seinem Auto den ersten Teil der Reisernte nach Hause. Ich blieb auf den Feldern. Die Grundstücke waren von unserem Haus etwa 15 Autominuten entfernt. Als mein Bruder von zu Hause weggefahren ist und in Richtung der Felder unterwegs war, wurde er mitten auf dem Weg vom Mullah römisch 40 angeschossen. Er wurde von zwei Kugeln getroffen. Plötzlich hörte ich Schüsse. Alle Landwirte sind in Richtung Straße gelaufen. Ich bin auch dorthin gelaufen. Als ich dort angekommen bin, sah ich meinen Bruder am Boden liegen. Ein Bauer hielt ein Tuch an seiner Brust. Er blutete sehr stark. Wir brachten meinen Bruder in die Klinik. Mein Bruder war noch am Leben. Ich fragte ihn, wer auf ihn geschossen hatte. Er sagte mir, dass es Mullah römisch 40 war. Er sagte mir, dass Mullah römisch 40 auf ihn geschossen hatte. Er war in Begleitung eines anderen Talib und diese sind mit dem Motorrad davon gefahren.
Zwei Stunden später verstarb mein Bruder. Wir brachten ihn dann in das Heimatdorf zurück und haben ihn dort bestattet. Die Trauzeremonie dauerte ein Monat. Danach hat mich Mullah XXXX persönlich bedroht. Er sagte, dass diese Angelegenheit eine Private sei und er mich töten wird, egal, wo er mich erwischen wird. Aus Angst, getötet zu werden blieb ich nie zu Hause. Ich war ständig beim Nachbarn. Eines Nachts, als ich nicht zu Hause war, hat er mein Haus angegriffen. Mein Vater hat die Türe aufgemacht. Sie sind in das Haus gekommen. Als meine Frau gehört hat, dass Fremde im Haus sind, hat sie sich versteckt. Dieser fragte meinen Vater, wo ich sei. Mein Vater sagte ihm, dass er es nicht wüsste. Auch wurde nach meiner Ehefrau gefragt. Mein Vater sagte, dass meine Frau auch nicht in seinem Haus sei. Sie sei gemeinsam mit mir von hier weg gegangen. Meine Frau hatte sich versteckt. Er sagte meinem Vater, dass sie gerne meine Frau mitgenommen hätten, da ich mich bestimmt ihnen stellen würde, wenn sie meine Frau hätten, damit ich meine Frau zurückhole. Meine Mutter hatte nach diesem Vorfall den Schmuck meiner Frau verkauft. Sie gab mir das Geld und sagte mir, dass ich von hier weggehen solle. Sie sagte: ‚Der Mullah XXXX ist ein Mörder. Er hat deinen Bruder getötet und würde auch dich töten.' Als XXXX in meinem Elternhaus war, hatte er meine Eltern verprügelt. Es war vier Uhr in der Früh, als meine Frau mit meinen Eltern in das Nachbardorf gekommen ist. Da habe ich meine Eltern zuletzt gesehen und mich von ihnen verabschiedet, bevor wir nach Kabul gegangen sind. Zwei Tage blieben wir in Kabul. Wir haben uns dort ein Zimmer gemietet. Dort organisierte ich mir einen Schlepper. Mit diesem Schlepper habe ich vereinbart, uns in den Iran zu bringen. Auf der Reise in den Iran ist unsere Reisetasche im Auto des Schleppers verloren gegangen, darin war meine Tazkira und meine Heiratsurkunde.Zwei Stunden später verstarb mein Bruder. Wir brachten ihn dann in das Heimatdorf zurück und haben ihn dort bestattet. Die Trauzeremonie dauerte ein Monat. Danach hat mich Mullah römisch 40 persönlich bedroht. Er sagte, dass diese Angelegenheit eine Private sei und er mich töten wird, egal, wo er mich erwischen wird. Aus Angst, getötet zu werden blieb ich nie zu Hause. Ich war ständig beim Nachbarn. Eines Nachts, als ich nicht zu Hause war, hat er mein Haus angegriffen. Mein Vater hat die Türe aufgemacht. Sie sind in das Haus gekommen. Als meine Frau gehört hat, dass Fremde im Haus sind, hat sie sich versteckt. Dieser fragte meinen Vater, wo ich sei. Mein Vater sagte ihm, dass er es nicht wüsste. Auch wurde nach meiner Ehefrau gefragt. Mein Vater sagte, dass meine Frau auch nicht in seinem Haus sei. Sie sei gemeinsam mit mir von hier weg gegangen. Meine Frau hatte sich versteckt. Er sagte meinem Vater, dass sie gerne meine Frau mitgenommen hätten, da ich mich bestimmt ihnen stellen würde, wenn sie meine Frau hätten, damit ich meine Frau zurückhole. Meine Mutter hatte nach diesem Vorfall den Schmuck meiner Frau verkauft. Sie gab mir das Geld und sagte mir, dass ich von hier weggehen solle. Sie sagte: ‚Der Mullah römisch 40 ist ein Mörder. Er hat deinen Bruder getötet und würde auch dich töten.' Als römisch 40 in meinem Elternhaus war, hatte er meine Eltern verprügelt. Es war vier Uhr in der Früh, als meine Frau mit meinen Eltern in das Nachbardorf gekommen ist. Da habe ich meine Eltern zuletzt gesehen und mich von ihnen verabschiedet, bevor wir nach Kabul gegangen sind. Zwei Tage blieben wir in Kabul. Wir haben uns dort ein Zimmer gemietet. Dort organisierte ich mir einen Schlepper. Mit diesem Schlepper habe ich vereinbart, uns in den Iran zu bringen. Auf der Reise in den Iran ist unsere Reisetasche im Auto des Schleppers verloren gegangen, darin war meine Tazkira und meine Heiratsurkunde.
LA: Haben Sie somit alle Ihre Gründe bzw. alle Details für die Asylantragstellung genannt?
VP: Das sind alle Gründe und Details, mehr kann ich nicht dazu angeben.
LA: Hat Ihre Frau dieselben Fluchtgründe wie Sie?
VP: Ja. Es gab noch einen weiteren Grund. Meine Mutter hat mit meiner Ehefrau sehr oft gestritten, sie nicht gut behandelt. Sie musste viele schwere Arbeiten für sie verrichten. Aus Respekt zu ihr hat sie ihr nicht widersprochen.
[...]"
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung gemäß Spruchpunkt III. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet.In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung gemäß Spruchpunkt römisch drei. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK begründet.
5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 25.06.2017, mit dem Begehren dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. in eventu jenen eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zuzuerkennen bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen bzw. in eventu einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Afghanistan und den spezifischen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Punkten befasst bzw. in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen bzw. in eventu die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären bzw. in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen bzw. in eventu festzustellen, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei bzw. in eventu eine ordentliche Revision für zulässig zu erklären.5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 25.06.2017, mit dem Begehren dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. in eventu jenen eines subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zuzuerkennen bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen bzw. in eventu einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Afghanistan und den spezifischen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Punkten befasst bzw. in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen bzw. in eventu die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären bzw. in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen bzw. in eventu festzustellen, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei bzw. in eventu eine ordentliche Revision für zulässig zu erklären.
6. Am 09.02.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und seiner Familie Stellung. Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab er ua Folgendes wortwörtlich an:
"[...]
R weist auf die längeren Ausführungen des BF1 zur Fluchtgeschichte in der Befragung vor dem BFA hin. Bleiben Sie bei diesen Ausführungen, möchten Sie etwas ergänzen?
BF: Ich habe alles vorgebracht, ich habe keine Ergänzungen.
Nunmehr stellt der Richter dem BF zusätzliche Fragen:
[...]"
7. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurden in der Verhandlung verschiedene Länderinformationen mit der gleichzeitigen Möglichkeit zur Stellungnahme bis längstens 26.02.2018 übergeben.
8. Der Beschwerdeführer erstattete binnen offener Frist keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und stammt aus der Provinz Kunduz/Distrikt XXXX /Dorf XXXX .Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und stammt aus der Provinz Kunduz/Distrikt römisch 40 /Dorf römisch 40 .
Seine Ehefrau XXXX , W123 2162749-1, die der Beschwerdeführer vor mehr als acht Jahren ehelichte, hält sich ebenfalls in Österreich auf. Die beiden haben keine Kinder. Die Eltern des Beschwerdeführers sind in dessen Heimatdorf aufhältig. Eine Schwester des Beschwerdeführers ist mit ihrem Ehemann, der als Taxifahrer arbeitet, in Mazar-e-Sharif wohnhaft.Seine Ehefrau römisch 40 , W123 2162749-1, die der Beschwerdeführer vor mehr als acht Jahren ehelichte, hält sich ebenfalls in Österreich auf. Die beiden haben keine Kinder. Die Eltern des Beschwerdeführers sind in dessen Heimatdorf aufhältig. Eine Schwester des Beschwerdeführers ist mit ihrem Ehemann, der als Taxifahrer arbeitet, in Mazar-e-Sharif wohnhaft.
Der Beschwerdeführer besuchte keine Schule und arbeitete in Afghanistan in der familieneigenen Landwirtschaft.
Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er ist in Afghanistan weder vorbestraft noch war er inhaftiert.