Entscheidungsdatum
01.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W204 2140514-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , StA. XXXX , vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , StA. römisch 40 , vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
I.2. Im Rahmen der am selben Tag vor der Landespolizeidirektion Wien erfolgten Erstbefragung gab der BF an, ledig sowie im Iran geboren zu sein. Als Fluchtgrund führte er an, dass er den Iran verlassen habe, weil er dort schlecht behandelt worden sei und offiziell weder arbeiten noch in die Schule gehen durfte.römisch eins.2. Im Rahmen der am selben Tag vor der Landespolizeidirektion Wien erfolgten Erstbefragung gab der BF an, ledig sowie im Iran geboren zu sein. Als Fluchtgrund führte er an, dass er den Iran verlassen habe, weil er dort schlecht behandelt worden sei und offiziell weder arbeiten noch in die Schule gehen durfte.
I.3. Am XXXX wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF an, dass er die Gründe seiner Eltern für den Wegzug aus Afghanistan nicht wisse. Darüber hinaus schilderte er, dass seine Eltern aufgrund gegensätzlicher Meinungen über die Zwangsverheiratung seiner Schwestern in heftigen Streit geraten seien. Der BF habe befürchtet, dass sich seine Eltern deswegen gegenseitig umbrächten, sodass er, seine Mutter und seine beiden ledigen Schwestern sich entschlossen hätten, aus dem Iran zu flüchten. An der türkischen Grenze sei der BF von seiner Mutter und den mitgereisten Schwestern getrennt worden. Daraufhin sei er zurück in den Iran gereist und habe dort gearbeitet. Vor seinem Vater habe er sich versteckt, unter anderem deswegen, weil er von ihm geschlagen worden sei. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan habe er aufgrund der Sicherheitslage Angst um sein Leben. Seine Mutter und seine zwei unverheirateten Schwestern seien in die USA gereist.römisch eins.3. Am römisch 40 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF an, dass er die Gründe seiner Eltern für den Wegzug aus Afghanistan nicht wisse. Darüber hinaus schilderte er, dass seine Eltern aufgrund gegensätzlicher Meinungen über die Zwangsverheiratung seiner Schwestern in heftigen Streit geraten seien. Der BF habe befürchtet, dass sich seine Eltern deswegen gegenseitig umbrächten, sodass er, seine Mutter und seine beiden ledigen Schwestern sich entschlossen hätten, aus dem Iran zu flüchten. An der türkischen Grenze sei der BF von seiner Mutter und den mitgereisten Schwestern getrennt worden. Daraufhin sei er zurück in den Iran gereist und habe dort gearbeitet. Vor seinem Vater habe er sich versteckt, unter anderem deswegen, weil er von ihm geschlagen worden sei. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan habe er aufgrund der Sicherheitslage Angst um sein Leben. Seine Mutter und seine zwei unverheirateten Schwestern seien in die USA gereist.
I.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX , dem BF am XXXX durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).römisch eins.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 , dem BF am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der BF keine aktuelle und individuelle Bedrohungs- oder Gefährdungslage vorgebracht habe, zumal sich die vorgebrachten Probleme auch nicht auf Afghanistan bezögen. Zu Spruchpunkt II. wurde dargelegt, dass der BF im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland weder einer unmenschlichen Behandlung noch einer Gefährdung ausgesetzt sei. Zudem könne der BF in Kabul Arbeit, Sicherheit und zumutbare Lebensbedingungen vorfinden.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der BF keine aktuelle und individuelle Bedrohungs- oder Gefährdungslage vorgebracht habe, zumal sich die vorgebrachten Probleme auch nicht auf Afghanistan bezögen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde dargelegt, dass der BF im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland weder einer unmenschlichen Behandlung noch einer Gefährdung ausgesetzt sei. Zudem könne der BF in Kabul Arbeit, Sicherheit und zumutbare Lebensbedingungen vorfinden.
Gemäß § 57 AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, zumal weder der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr geduldet noch er Opfer oder Zeuge von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel sei. Hinsichtlich Art. 8 EMRK führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Abwägung durch und kam dabei zu dem Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung im Falle des BF nicht als unverhältnismäßig anzusehen sei. Eine Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG sei zulässig. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z. 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides (Spruchpunkt IV.).Gemäß Paragraph 57, AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, zumal weder der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr geduldet noch er Opfer oder Zeuge von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel sei. Hinsichtlich Artikel 8, EMRK führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Abwägung durch und kam dabei zu dem Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung im Falle des BF nicht als unverhältnismäßig anzusehen sei. Eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG sei zulässig. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides (Spruchpunkt römisch vier.).
I.5. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.5. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.6. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wird dem BFA vorgeworfen, es habe die amtswegige Ermittlungspflicht verletzt, weil der BF im Iran geboren und aufgewachsen sei und er weder über eine Sozialisierung noch über soziale Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge und daher eine Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeute.römisch eins.6. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wird dem BFA vorgeworfen, es habe die amtswegige Ermittlungspflicht verletzt, weil der BF im Iran geboren und aufgewachsen sei und er weder über eine Sozialisierung noch über soziale Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge und daher eine Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeute.
Der BF beantragte, den Bescheid aufzuheben und ihm den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu den Bescheid aufzuheben und ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigen zuzuerkennen; in eventu festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig sei und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.
I.7. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX vorgelegt.römisch eins.7. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 vorgelegt.
I.8. Der Verwaltungsakt wurde der erkennenden Gerichtsabteilung mit XXXX zugewiesen.römisch eins.8. Der Verwaltungsakt wurde der erkennenden Gerichtsabteilung mit römisch 40 zugewiesen.
I.9. Am 08.11.2017 langte ein Vorfallenheitsbericht der PI Bruck an der Leitha ein, in dem mitgeteilt wurde, dass der BF aufgrund seines Verhaltens der Unterkunft verwiesen wurde und eine amtliche Abmeldung durch die Gemeinde veranlasst wurde.römisch eins.9. Am 08.11.2017 langte ein Vorfallenheitsbericht der PI Bruck an der Leitha ein, in dem mitgeteilt wurde, dass der BF aufgrund seines Verhaltens der Unterkunft verwiesen wurde und eine amtliche Abmeldung durch die Gemeinde veranlasst wurde.
I.10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF sowie die im Spruch genannte Rechtsvertretung teilnahmen. Mit der Ladung vom XXXX waren dem BF die für ihn relevanten Auszüge aus dem Länderinformationsblatt Afghanistan der österreichischen Staatendokumentation vom 02.03.2017 zur Stellungnahme übermittelt worden. Das BFA verzichtete bereits in der Beschwerdevorlage vom XXXX auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari/Farsi u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinem Gesundheitszustand, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.römisch eins.10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF sowie die im Spruch genannte Rechtsvertretung teilnahmen. Mit der Ladung vom römisch 40 waren dem BF die für ihn relevanten Auszüge aus dem Länderinformationsblatt Afghanistan der österreichischen Staatendokumentation vom 02.03.2017 zur Stellungnahme übermittelt worden. Das BFA verzichtete bereits in der Beschwerdevorlage vom römisch 40 auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari/Farsi u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinem Gesundheitszustand, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.
Als Beilagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung wurden zwei Bestätigungen über die Teilnahme an Sprachkursen sowie die Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 12.06.2015 ("Situation für AfghanInnen [insbesondere Hazara], die ihr ganzes Leben im Iran verbracht haben und dann nach Afghanistan kommen [u.a. mögliche Ausgrenzung oder Belästigung]; Verhalten der Taliban gegenüber Hazara, die aus dem Iran zurückkehren [a-9219]) genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:
II.1.1. Zum Beschwerdeführer:römisch zwei.1.1. Zum Beschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer ist ledig, volljährig, Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie schiitischen Bekenntnisses. Er spricht Dari, Farsi und etwas Deutsch. Lesen kann er nur auf Farsi. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Die Eltern des Beschwerdeführers stammen ursprünglich aus XXXX bzw. XXXX und sind vor etwa 40 Jahren aufgrund des Krieges in Afghanistan in den Iran übersiedelt, wo der Beschwerdeführer geboren worden und aufgewachsen ist und sein Vater sowie weitere Verwandte nach wie vor leben. Die Mutter sowie zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben in den XXXX . Der Aufenthaltsort der anderen Geschwister des Beschwerdeführers ist unbekannt.Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Die Eltern des Beschwerdeführers stammen ursprünglich aus römisch 40 bzw. römisch 40 und sind vor etwa 40 Jahren aufgrund des Krieges in Afghanistan in den Iran übersiedelt, wo der Beschwerdeführer geboren worden und aufgewachsen ist und sein Vater sowie weitere Verwandte nach wie vor leben. Die Mutter sowie zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben in den römisch 40 . Der Aufenthaltsort der anderen Geschwister des Beschwerdeführers ist unbekannt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan persönlich bedroht und verfolgt worden ist oder ihm derartiges bei einer Rückkehr droht.
Der Beschwerdeführer konnte im Iran problemlos seine Existenz sichern, ging fünf Jahre zur Schule und war mehrere Jahre als Fenstermonteur berufstätig. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer bezieht in Österreich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Er hat im Bundesgebiet an Deutschkursen teilgenommen und verfügt über gute Deutschkenntnisse. Er zeigte während seines bisher knapp über zwei Jahre andauernden Aufenthaltes keine nennenswerten integrativen Bemühungen und knüpfte bislang keine sozialen Kontakte in nennenswertem Ausmaß.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
II.1.2. Zur Situation im Herkunftsland:römisch zwei.1.2. Zur Situation im Herkunftsland:
Politische Lage:
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nac