TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/1 W204 2131599-1

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Veröffentlicht am 01.03.2018
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Entscheidungsdatum

01.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W204 2131599-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

I.2. Im Rahmen der am selben Tag vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich erfolgten Erstbefragung gab der BF an, am XXXX in XXXX geboren und ledig zu sein. Als Fluchtgrund führte er an, dass es in Afghanistan Grundstücksstreitigkeiten mit den Cousins seines Vaters gebe. Da diese stärker seien, sei er mit seiner Familie nach Pakistan geflüchtet. Dort sei sein Bruder beschuldigt worden, ein Selbstmordattentat verübt zu haben, weswegen die Familie nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Er habe dann ständig Auseinandersetzungen mit den Kindern des Cousins seines Vaters gehabt, von denen er auch eine Narbe auf der Stirn davon getragen habe. Er sei daher dann in den Iran gegangen.römisch eins.2. Im Rahmen der am selben Tag vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich erfolgten Erstbefragung gab der BF an, am römisch 40 in römisch 40 geboren und ledig zu sein. Als Fluchtgrund führte er an, dass es in Afghanistan Grundstücksstreitigkeiten mit den Cousins seines Vaters gebe. Da diese stärker seien, sei er mit seiner Familie nach Pakistan geflüchtet. Dort sei sein Bruder beschuldigt worden, ein Selbstmordattentat verübt zu haben, weswegen die Familie nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Er habe dann ständig Auseinandersetzungen mit den Kindern des Cousins seines Vaters gehabt, von denen er auch eine Narbe auf der Stirn davon getragen habe. Er sei daher dann in den Iran gegangen.

I.3. Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf Änderung seines Geburtsdatums. Er habe aufgrund eines Rechenfehlers bei der Erstbefragung ein falsches Alter angegeben und sei mittlerweile bereits 21 Jahre alt und werde bald 22 Jahre alt. Dem Antrag beigelegt war eine Kopie seiner Tazkira.römisch eins.3. Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf Änderung seines Geburtsdatums. Er habe aufgrund eines Rechenfehlers bei der Erstbefragung ein falsches Alter angegeben und sei mittlerweile bereits 21 Jahre alt und werde bald 22 Jahre alt. Dem Antrag beigelegt war eine Kopie seiner Tazkira.

I.4. Am XXXX wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, es habe in Afghanistan seit Jahrzehnten Grundstücksstreitigkeiten gegeben. Die Familie habe 2009 nach Pakistan flüchten müssen, da sie von den Cousins des Vaters bedroht worden sei. Da sein Bruder in Pakistan als Selbstmordattentäter beschuldigt wurde, musste die Familie Pakistan jedoch wieder verlassen. Dort hätten die Cousins des Vaters seine Familie nicht in Ruhe gelassen und den BF mehrmals geschlagen, darunter auch mit einer erhitzten Eisenstange, wovon er auch Narben davon getragen habe. Sobald die Cousins des Vaters den BF sahen, hätten sie ihn geschlagen. Außerdem habe er auch Probleme mit seiner Stiefmutter gehabt, da sie den BF nicht mochte. Sein Onkel und dessen Kinder arbeiteten in wichtigen militärischen Positionen, weswegen sie sehr einflussreich und mächtig seien.römisch eins.4. Am römisch 40 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, es habe in Afghanistan seit Jahrzehnten Grundstücksstreitigkeiten gegeben. Die Familie habe 2009 nach Pakistan flüchten müssen, da sie von den Cousins des Vaters bedroht worden sei. Da sein Bruder in Pakistan als Selbstmordattentäter beschuldigt wurde, musste die Familie Pakistan jedoch wieder verlassen. Dort hätten die Cousins des Vaters seine Familie nicht in Ruhe gelassen und den BF mehrmals geschlagen, darunter auch mit einer erhitzten Eisenstange, wovon er auch Narben davon getragen habe. Sobald die Cousins des Vaters den BF sahen, hätten sie ihn geschlagen. Außerdem habe er auch Probleme mit seiner Stiefmutter gehabt, da sie den BF nicht mochte. Sein Onkel und dessen Kinder arbeiteten in wichtigen militärischen Positionen, weswegen sie sehr einflussreich und mächtig seien.

Im Zuge der Einvernahme brachte der BF ein Schreiben der evangelisch-methodistischen Kirche Bregenz (in der Folge: EMK Bregenz) vom XXXX , wonach der BF außerordentliches Interesse am Christentum zeige und sich dem christlichen Glauben zuwende, sowie mehrere Unterstützungsschreiben, Deutschkursbestätigungen und Fotos in Vorlage.Im Zuge der Einvernahme brachte der BF ein Schreiben der evangelisch-methodistischen Kirche Bregenz (in der Folge: EMK Bregenz) vom römisch 40 , wonach der BF außerordentliches Interesse am Christentum zeige und sich dem christlichen Glauben zuwende, sowie mehrere Unterstützungsschreiben, Deutschkursbestätigungen und Fotos in Vorlage.

I.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX , dem BF am XXXX durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 , dem BF am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien und demnach auch nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in weiterer Folge zur Gewährung des Asylstatus führen könnten. Zu Spruchpunkt II. wurde dargelegt, dass der BF bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in eine derart extreme Notlage gerate, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde, sodass ihm auch kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien und demnach auch nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in weiterer Folge zur Gewährung des Asylstatus führen könnten. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde dargelegt, dass der BF bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in eine derart extreme Notlage gerate, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde, sodass ihm auch kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei.

Gemäß § 57 AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Art. 8 EMRK führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Abwägung durch und kam dabei zu dem Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers nicht als unverhältnismäßig anzusehen sei. Eine Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG sei zulässig. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z. 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen, sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides (Spruchpunkt IV.).Gemäß Paragraph 57, AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Artikel 8, EMRK führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Abwägung durch und kam dabei zu dem Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers nicht als unverhältnismäßig anzusehen sei. Eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG sei zulässig. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen, sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides (Spruchpunkt römisch vier.).

I.6. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.6. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.7. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF Beschwerde und focht den Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften an. Im Wesentlichen wiederholte der BF seine Fluchtgründe und bemängelte die Beweiswürdigung des BFA. Der BF habe sein Vorbringen, entgegen der Ansicht des BFA, lebensnah und detailreich geschildert.römisch eins.7. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der BF Beschwerde und focht den Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften an. Im Wesentlichen wiederholte der BF seine Fluchtgründe und bemängelte die Beweiswürdigung des BFA. Der BF habe sein Vorbringen, entgegen der Ansicht des BFA, lebensnah und detailreich geschildert.

Der BF beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ihm den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, in eventu das Verfahren an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Der Beschwerde beigelegt war eine Teilnahmebestätigung eines A1-Kurses.

I.8. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX vorgelegt.römisch eins.8. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 vorgelegt.

I.9. Mit am XXXX eingelangten Schreiben legte der BF ein Unterstützungsschreiben und eine Teilnahmebestätigung an einem A2-Kurs vor.römisch eins.9. Mit am römisch 40 eingelangten Schreiben legte der BF ein Unterstützungsschreiben und eine Teilnahmebestätigung an einem A2-Kurs vor.

I.10. Mit am XXXX eingelangten Schreiben legte der BF weitere Unterstützungsschreiben und Deutschkursbestätigungen vor.römisch eins.10. Mit am römisch 40 eingelangten Schreiben legte der BF weitere Unterstützungsschreiben und Deutschkursbestätigungen vor.

I.11. Der Verwaltungsakt wurde der erkennenden Gerichtsabteilung mit XXXX zugewiesen.römisch eins.11. Der Verwaltungsakt wurde der erkennenden Gerichtsabteilung mit römisch 40 zugewiesen.

I.12. Am XXXX langte ein Zertifikat des ÖSD vom XXXX ein, wonach der BF die A2 Prüfung "gut bestanden" hat, sowie eine Bestätigung des BFI der AK Vorarlberg, dass der BF auf die Anmeldeliste für "Top for Job" aufgenommen wurde.römisch eins.12. Am römisch 40 langte ein Zertifikat des ÖSD vom römisch 40 ein, wonach der BF die A2 Prüfung "gut bestanden" hat, sowie eine Bestätigung des BFI der AK Vorarlberg, dass der BF auf die Anmeldeliste für "Top for Job" aufgenommen wurde.

I.13. Am XXXX langte ein Strafantrag des Finanzamts Bregenz ein, wonach der BF vom XXXX bis zum XXXX im Restaurant/Gasthaus Adler in Klaus illegal als Lehrling beschäftigt war.römisch eins.13. Am römisch 40 langte ein Strafantrag des Finanzamts Bregenz ein, wonach der BF vom römisch 40 bis zum römisch 40 im Restaurant/Gasthaus Adler in Klaus illegal als Lehrling beschäftigt war.

I.14. Am XXXX bestätigte der Pfarrer der EMK Bregenz auf Nachfrage, dass der BF bislang nicht getauft worden sei und es auch keinen Termin dafür gebe. Der BF habe nach wie vor Interesse am christlichen Glauben.römisch eins.14. Am römisch 40 bestätigte der Pfarrer der EMK Bregenz auf Nachfrage, dass der BF bislang nicht getauft worden sei und es auch keinen Termin dafür gebe. Der BF habe nach wie vor Interesse am christlichen Glauben.

I.15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sowie seine Rechtsvertretung teilnahmen. Im Vorfeld der Verhandlung waren dem Beschwerdeführer die für ihn relevanten Auszüge aus dem Länderinformationsblatt Afghanistan der österreichischen Staatendokumentation vom 02.03.2017 zur Stellungnahme übermittelt worden. Das BFA verzichtete mit Schreiben vom XXXX auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinem Gesundheitszustand, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.römisch eins.15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sowie seine Rechtsvertretung teilnahmen. Im Vorfeld der Verhandlung waren dem Beschwerdeführer die für ihn relevanten Auszüge aus dem Länderinformationsblatt Afghanistan der österreichischen Staatendokumentation vom 02.03.2017 zur Stellungnahme übermittelt worden. Das BFA verzichtete mit Schreiben vom römisch 40 auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinem Gesundheitszustand, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.

Als Beilagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung wurden ein Lehrvertrag als Maler- und Beschichtungstechniker vom XXXX , eine Anmeldung des BF bei der OÖGKK, ein Arbeitszeugnis vom XXXX , eine Stellungnahme sowie ein Zertifikat des ÖSD vom XXXX , wonach er die Prüfung B1 "befriedigend bestanden" hat, genommen.Als Beilagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung wurden ein Lehrvertrag als Maler- und Beschichtungstechniker vom römisch 40 , eine Anmeldung des BF bei der OÖGKK, ein Arbeitszeugnis vom römisch 40 , eine Stellungnahme sowie ein Zertifikat des ÖSD vom römisch 40 , wonach er die Prüfung B1 "befriedigend bestanden" hat, genommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakte des BFA betreffend den Beschwerdeführer;
    insbesondere in die Befragungsprotokolle;

  • -Strichaufzählung
    Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am
    XXXX ;römisch 40 ;

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in die im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen;

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in die in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat;

  • -Strichaufzählung
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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