Entscheidungsdatum
01.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W123 2164108-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2017, 1113933006 - 160636258/BMI-BFA_NOE_RD, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 21.02.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2017, 1113933006 - 160636258/BMI-BFA_NOE_RD, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 21.02.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 06.05.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater Bauarbeiter gewesen sei und für ein ausländisches Unternehmen gearbeitet habe. Er sei von den Taliban getötet worden, weshalb der Beschwerdeführer aus Afghanistan geflüchtet sei.
3. Am 29.05.2017 erfolgte die Einvernahme vor der belangten Behörde.
Die Niederschrift lautet auszugsweise:
"[...]
Fragen zur Flucht
LA: Aus welchen Gründen verließen Sie das Heimatland? Bitte antworten Sie detailliert!
VP: Wie bereits gesagt, sind die Probleme durch die Arbeit meines Vaters und meines Bruders entstanden. Sie haben für eine Baufirma gearbeitet, die von Ausländern finanziert wurde. Es gibt in Afghanistan Gruppierungen, die gegen den Staat und gegen ausländische Kräfte sind. Sie wurden mit dem Tod bedroht, weil sie für die Ausländer dienen. Man wollte uns alle dafür mit dem Tod bestrafen.
LA: Wie wurden Ihr Vater und Ihr Bruder bedroht?
VP: Man hat versucht uns zu schonen. Schlussendlich wurde mir gesagt, dass sie aufgefordert worden sind ihre Arbeiten aufzugeben. Die Drohungen haben sich zugespitzt.
LA: Wie wurden Ihr Vater und Ihr Bruder bedroht?
VP: Eine bewaffnete Gruppierung, die gegen den Staat ist, hat sie kontaktiert, angerufen.
LA: Wie oft wurden sie angerufen?
VP: Ich weiß nicht wie oft mit ihnen Kontakt aufgenommen wurde, das wurde mir nicht gesagt.
[...]"
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung gemäß Spruchpunkt III. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet.In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung gemäß Spruchpunkt römisch drei. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK begründet.
5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 20.06.2017, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie seines Vaters und seines Bruders Bedrohungen durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei. Sein Bruder und sein Vater hätten mehrfach telefonische Bedrohungen erhalten.
6. Am 21.02.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und seiner Familie Stellung. Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab er ua Folgendes wortwörtlich an:
"[...]
R: Warum sind Sie aus Afghanistan geflüchtet? Machen Sie alle Ihre Fluchtgründe geltend?
BF: Mein Vater und mein Bruder haben in Afghanistan für Firmen gearbeitet, die unter der Aufsicht der ausländischen Streitkräfte standen. Dort gibt es bewaffnete Gruppierungen, die gegen die Regierung sind, weil sie der Regierung vorwerfen, mit Ausländern zusammenzuarbeiten. Diese Gruppierungen verfolgen auch andere Personen, die im direkten oder indirekten Kontakt mit Ausländern stehen. Da mein Vater und mein Bruder für so eine Firma gearbeitet haben, die mit Ausländern zu tun hatte, wurden sie als Verräter bezeichnet und bedroht. Die Taliban haben meinen Vater mehrmals bedroht, die Arbeit zu verlassen. Nach diesen Drohungen hat mein Vater den Wohnsitz gewechselt. Wir sind aus XXXX in die Stadt Herat gezogen. Dort haben aber die Bedrohungen nicht aufgehört, denn einmal als mein Bruder von der Arbeit nach Hause gekommen ist, wurde er angegriffen. Andere Kollegen von ihm wurden verletzt. Auch mein Bruder hat eine leichte Verletzung davongetragen. Nach diesem Vorfall beschloss mein Vater, dass wir Afghanistan verlassen sollen. Er hat meinen Bruder und mich von dort weggeschickt. Dieser Bruder von mir lebt derzeit in Österreich.BF: Mein Vater und mein Bruder haben in Afghanistan für Firmen gearbeitet, die unter der Aufsicht der ausländischen Streitkräfte standen. Dort gibt es bewaffnete Gruppierungen, die gegen die Regierung sind, weil sie der Regierung vorwerfen, mit Ausländern zusammenzuarbeiten. Diese Gruppierungen verfolgen auch andere Personen, die im direkten oder indirekten Kontakt mit Ausländern stehen. Da mein Vater und mein Bruder für so eine Firma gearbeitet haben, die mit Ausländern zu tun hatte, wurden sie als Verräter bezeichnet und bedroht. Die Taliban haben meinen Vater mehrmals bedroht, die Arbeit zu verlassen. Nach diesen Drohungen hat mein Vater den Wohnsitz gewechselt. Wir sind aus römisch 40 in die Stadt Herat gezogen. Dort haben aber die Bedrohungen nicht aufgehört, denn einmal als mein Bruder von der Arbeit nach Hause gekommen ist, wurde er angegriffen. Andere Kollegen von ihm wurden verletzt. Auch mein Bruder hat eine leichte Verletzung davongetragen. Nach diesem Vorfall beschloss mein Vater, dass wir Afghanistan verlassen sollen. Er hat meinen Bruder und mich von dort weggeschickt. Dieser Bruder von mir lebt derzeit in Österreich.
R: Inwiefern sind Sie von diesen Vorfällen betroffen? Warum sind gerade Sie einer Bedrohungssituation ausgesetzt?
BF: Ich bin ein Mitglied dieser Familie. Ich bin der Sohn meines Vaters. Wenn das Familienoberhaupt bedroht wird, so ist die gesamte Familie in Gefahr.
[...]"
7. In der hg. am 27.02.2018 eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Sicherheitslage in Afghanistan nach wie vor höchst volatil sei und deshalb hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer internationaler Schutz zu gewähren ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist ein lediger und volljähriger afghanischer Staatsangehörige der Volksgruppe der Tadschiken und stammt aus der Provinz Herat/Distrikt XXXX/Dorf XXXX.Der Beschwerdeführer ist ein lediger und volljähriger afghanischer Staatsangehörige der Volksgruppe der Tadschiken und stammt aus der Provinz Herat/Distrikt XXXX/Dorf römisch 40 .
Die Eltern und eine Schwester des Beschwerdeführers leben im Iran, seine andere Schwester ist in Herat aufhältig. Ein Bruder des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau sind in Amstetten wohnhaft, ein weiterer Bruder in Deutschland. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Brüdern und seinen Eltern in Kontakt. Sein Vater arbeitet als Maurer.
Dem in Österreich aufhältigen Bruder des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau wurden mit Bescheid der belangten Behörde der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Ein Grundstück samt dazugehörigem Haus im Heimatdorf des Beschwerdeführers steht weiterhin im Eigentum des Vaters des Beschwerdeführers; es wird jedoch nicht weiter bewohnt.
Die verheiratete Schwester des Beschwerdeführers in Herat lebt in durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen; der Beschwerdeführer hat ab und zu telefonischen Kontakt zu ihr.
Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan fünf bzw. sechs Jahre die Schule und arbeitete dort in der Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer kann lesen und schreiben.
Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er ist in Afghanistan weder vorbestraft noch war er inhaftiert. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan nie Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden würde. Nicht festgestellt werden kann, dass seitens der Taliban aufgrund einer bereits beendeten Tätigkeit des Vaters und des Bruders des Beschwerdeführers für ausländische Unternehmen in Afghanistan ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Städte Mazar-e-Sharif oder Kabul ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr kann er mit finanzieller Hilfe seiner Familie (insbesondere durch die in Herat aufhältige Schwester des Beschwerdeführers und durch seine Eltern) rechnen und könnte seine Existenz dort auch - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, in den Städten Mazar-e-Sharif oder Kabul eine einfache Unterkunft zu finden.
Der Beschwerdeführer kann die Hauptstadt Kabul und der Stadt Mazar-e-Sharif - über Kabul - von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.
Der Beschwerdeführer ist gesund und unbescholten sowie finanziert sich seinen Unterhalt in Österreich aus Leistungen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner beruflichen Tätigkeit nach. Er besuchte einen Deutschkurs auf dem Niveau A0 und nimmt derzeit an einem weiteren Deutschkurs teil. Der Beschwerdeführer ist in keinem Verein aktiv und geht derzeit auch keiner beruflichen Tätigkeit nach.
1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:
Staatendokumentation (Stand 02.03.2017 inklusive integrierter Kurzinformation vom 30.01.2018)
Sicherheitslage Kabul
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016)
Distrikt Kabul
Gewalt gegen Einzelpersonen
21
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
18
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
50
Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften