Entscheidungsdatum
01.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W119 2141854-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. 11. 2016, Zl. 1071461801 - 150587335, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4. 10. 2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. 11. 2016, Zl. 1071461801 - 150587335, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4. 10. 2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 30. 5. 2015 in Österreich einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Bei seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab er an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei. Er spreche primär Dari und auch Paschtu und stamme aus Kandahar, wo er vier Jahre die Grundschule besucht habe. Er habe keine Berufsausbildung und habe zuletzt als Verkäufer gearbeitet. In Kandahar lebten seine Eltern, seine beiden Brüder und seine drei Schwestern. Sein Vater habe dort ein eigenes Handelsgeschäft. Eine seiner Tanten lebe in Dänemark. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass in seiner Nachbarschaft eine paschtunische Familie lebe und er mit der Tochter aus dieser Familie "befreundet" gewesen sei. Sie hätten einander öfter getroffen. "Dabei wurden wir von ihrem Vater erwischt". Dieser habe ihn dann mitnehmen und den Taliban übergeben wollen. Bei einer Rückkehr würde er den Taliban übergeben, welche ihn dann mit Sicherheit umbringen würden. Der Beschwerdeführer legte eine afghanische Geburtsurkunde vor.
Eine multifaktorielle Altersschätzung vom 25. 7. 2015 ergab das im Spruch genannte Geburtsdatum des Beschwerdeführers.
Dem Beschwerdeführer wurde bei einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) am 10. 9. 2015 das Ergebnis der multifaktoriellen Altersschätzung zur Kenntnis gebracht. Dazu gab er an, dass er laut seiner Tazkira XXXX Jahre alt sei.Dem Beschwerdeführer wurde bei einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) am 10. 9. 2015 das Ergebnis der multifaktoriellen Altersschätzung zur Kenntnis gebracht. Dazu gab er an, dass er laut seiner Tazkira römisch 40 Jahre alt sei.
Am 22. 3. 2016 wurde er erneut vor dem Bundesamt einvernommen. Dabei gab er an, dass er in Österreich weder Familienangehörige noch Verwandte habe. Er habe hier einige Freunde, mit denen er Fußball spiele. Er besuche einen Deutschkurs und sei nicht Mitglied in einem Verein. In Afghanistan habe er noch mehrere Onkel und Tanten väterlicherseits und mütterlicherseits. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei schiitischen Glaubens.
Als Fluchtgrund gab er an, dass er mit der in der Nachbarschaft lebenden Tochter eines Paschtunen, der den Taliban angehöre, eine sexuelle Beziehung gehabt habe. Diese sei entstanden, als sie sich immer wieder tagsüber bei seiner Familie aufgehalten habe, während ihre Mutter ihren Vater und Bruder im Gefängnis besucht habe. Auch sei er bei ihr zuhause gewesen. Einmal sei er Abends von ihr weggegangen und dabei von ihrem Vater und ihrem älteren Bruder gesehen worden, die zwischenzeitlich freigelassen worden und nach einem mehrwöchigen medizinischen Aufenthalt in Pakistan zurückgekehrt seien. Ungefähr zwei Wochen später sei das Mädchen zu ihm nach Hause gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass sie sich ständig übergeben müsse. Zwei oder drei Tage später habe deren Vater ihn im elterlichen Haus aufsuchen wollen, jedoch nicht angetroffen, weil er noch im Geschäft seines Vaters gearbeitet habe. Seine Mutter habe ihn angerufen und gefragt, was vorgefallen sei und er habe ihr dann von der Beziehung erzählt. Daraufhin habe sie ihm gesagt, dass er zu einer Tante flüchten solle. Sein Vater habe in der Folge seine Reise nach Herat organisiert. Später habe er erfahren, dass der Vater des Mädchens und zwei andere Männer seinen Vater mitgenommen und geschlagen hätten, um zu erfahren, wo sich sein Sohn versteckt habe. Von Herat aus sei er nach Absprache mit seinem Vater in den Iran gebracht worden. Er habe Afghanistan aus Angst vor dem Vater des Mädchens verlassen. Dieser hätte ihn sicherlich umgebracht. Die Taliban seien Sunniten und Paschtunen und er sei Schiit. Sein Vater habe dem Vater des Mädchens eine Heirat vorgeschlagen. Dieser habe ihm jedoch gesagt, dass sein Sohn eine schlimme Tat begangen habe und er ihn umbringen werde. Da die Familie des Mädchens ein Foto von ihm gehabt habe, habe sein Vater nicht gewollt, dass er in Afghanistan bleibe. Die Taliban hätten überall Leute und würden ihn daher überall in Afghanistan finden. Befragt, aus welchem Grund er für die Taliban so wichtig wäre, dass sie im ganzen Land nach ihm suchen würden, gab er an, dass er die Regeln des Islam verletzt habe. Auch würden die Behörden ihn verhaften. Deshalb sei er auch nicht zur Polizei gegangen.
Auf den Vorhalt, dass er nach Österreich gekommen sei, um hier ein wirtschaftlich besseres Leben zu führen, erwiderte er, dass dies nicht zutreffe. Wirtschaftlich sei es ihm gut gegangen. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer an anderer Stelle in der Einvernahme an, dass sie im Geschäft seines Vaters unter anderem Öl, Batterien, Filter und Benzin verkauft hätten.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20. 11. 2016, Zahl: 1071461801 - 150587335, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20. 11. 2016, Zahl: 1071461801 - 150587335, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt.
Begründend führte das Bundesamt zu Spruchpunkt I. aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers weder plausibel noch schlüssig nachvollziehbar seien. "Wahrheitsunterstellt scheint es sich hierbei vielmehr um reine Vermutungen Ihrerseits zu handeln. Zudem konnten Sie nicht plausibel beantworten, warum Ihnen tatsächlich nichts geschehen ist, wenn dies jemand (angeblich Angehöriger der Taliban) so wollen würde." Es sei ebenfalls nur eine Vermutung des Beschwerdeführers, dass man ihn in anderen Teilen Afghanistans gefunden hätte. Dies könne für Kabul ausgeschlossen werden. Denn der Beschwerdeführer sei keine exponierte Person. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass den Berichten zur allgemeinen Lage in Afghanistan nicht zu entnehmen sei, dass ein Rückkehrer in eine Situation kommen könnte, die einer Bedrohungssituation gleichzuhalten wäre. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig. Es könne daher nicht angenommen werden, dass er sich in Afghanistan keine neue Existenz aufbauen könnte. "Die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs ist in Afghanistan ebenfalls gegeben." Zudem könne er auf die Unterstützung seiner Familienangehörigen in Afghanistan zurückgreifen. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer wurde im Wesentlichen mit seinem relativ kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet und dem Umstand, dass er den größten Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht hat, begründet.Begründend führte das Bundesamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers weder plausibel noch schlüssig nachvollziehbar seien. "Wahrheitsunterstellt scheint es sich hierbei vielmehr um reine Vermutungen Ihrerseits zu handeln. Zudem konnten Sie nicht plausibel beantworten, warum Ihnen tatsächlich nichts geschehen ist, wenn dies jemand (angeblich Angehöriger der Taliban) so wollen würde." Es sei ebenfalls nur eine Vermutung des Beschwerdeführers, dass man ihn in anderen Teilen Afghanistans gefunden hätte. Dies könne für Kabul ausgeschlossen werden. Denn der Beschwerdeführer sei keine exponierte Person. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass den Berichten zur allgemeinen Lage in Afghanistan nicht zu entnehmen sei, dass ein Rückkehrer in eine Situation kommen könnte, die einer Bedrohungssituation gleichzuhalten wäre. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig. Es könne daher nicht angenommen werden, dass er sich in Afghanistan keine neue Existenz aufbauen könnte. "Die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs ist in Afghanistan ebenfalls gegeben." Zudem könne er auf die Unterstützung seiner Familienangehörigen in Afghanistan zurückgreifen. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer wurde im Wesentlichen mit seinem relativ kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet und dem Umstand, dass er den größten Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht hat, begründet.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde gerügt, dass im Bescheid konkrete Feststellungen zur Lage von Personen, die vorehelichen Geschlechtsverkehr gehabt hätten bzw. interethnische Beziehungen eingegangen seien, fehlten. Auch ziehe das Bundesamt Schlussfolgerungen zur aktuellen Situation in Afghanistan aus unvollständigen, teilweise veralteten Länderberichten, welche für die Begründung der abweisenden Entscheidung unzureichend seien.
Es wurde auf das Risikoprofil in den aktuellen UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender hinsichtlich der Angehörigen religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet werde, dass sie gegen die Scharia verstoßen hätten, verwiesen. Da der Beschwerdeführer durch vorehelichen Geschlechtsverkehr gegen die Scharia verstoßen habe, entspreche er diesem Profil und es hätte ihm internationaler Schutz gewährt werden müssen. Es wurden zahlreiche Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan, und insbesondere in Kabul, aus dem Jahr 2016 vorgelegt und aus Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2015 hinsichtlich der Sicherheitslage zitiert. Weiters wurde aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. 9. 2015 zur Situation von Rückkehrern in Afghanistan und zur sozioökonomischen und medizinischen Lage, zitiert.
Zudem wurde aus folgenden Anfragebeantwortungen zu Afghanistan zitiert:
"Sanktionen gegen unverheiratetes Paar, das untertaucht (Rolle von Volkszugehörigkeit und Religion?), Sanktionen gegen Familienangehörige des Mannes [a-8230], 27. Dezember 2012"
"1) Wiederherstellung der Familienehre durch Ermordung des vorehelichen Sexualpartners bei der Volksgruppe der Tadschiken; 2) Schutz durch Sicherheitsdienste [a-7871], 9. Februar 2012"
"Konsequenzen von vorehelichem Geschlechtsverkehr für Männer [a-8093-3 (8096)], 10. August 2012"
Die angeführten Berichte (Anfragebeantwortungen) zeigten, dass außerehelicher Geschlechtsverkehr eine ernste Verletzung der Familienehre darstelle, welche sowohl in familiären Kreisen als auch strafrechtlich geahndet werde. Da die Familie des Mädchens Paschtunen und Taliban seien "und sich den Tadschiken gegenüber erhaben fühlen", sei eine Heirat ausgeschlossen gewesen. Hätte das Bundesamt diese Berichte berücksichtigt, hätte es zum Schluss kommen müssen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Einklang mit den aktuellen Länderberichten zu Afghanistan stehe und ihm im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohe.
Der Beweiswürdigung des Bundesamtes, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen habe können, warum ihm nichts geschehen sei, wenn der Vater des Mädchens ein Angehöriger der Taliban sei, wurde entgegengetreten, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm angegeben - zufälligerweise nicht zuhause gewesen sei als der Vater des Mädchens ihn dort aufsuchen habe wollen. Seine Mutter habe ihn kontaktiert und zu seiner Tante geschickt, wodurch er fliehen habe können. Daher sei die Beweiswürdigung des Bundesamtes nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe ein detailliertes und nachvollziehbares Fluchtvorbringen, welches Deckung in den Länderberichten finde. Das Bundesamt lasse auch außer Acht, dass dem Vater des Mädchens als Anhänger der Taliban ein strukturiertes Netzwerk in ganz Afghanistan zur Verfügung stehe, das es ihm ermöglichen würde, den Beschwerdeführer zu finden. Die Behörde würdige die Bedrohung, welche von der Familie des Mädchens ausgehe, ungenügend. Der Vater des Beschwerdeführers sei bereits von Zuhause entführt und misshandelt worden, um an Informationen über den Aufenthaltsort seines Sohnes zu gelangen. Außerdem sei der Vater des Mädchens an ein Foto des Beschwerdeführers gekommen und könne dieses im Netzwerk der Taliban verbreiten, um ihn bei einer Rückkehr aufzuspüren. Die Taliban verfügten über operationelle Kapazitäten, Personen im ganzen Land zu verfolgen. Daher stehe dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Weiters drohe ihm aufgrund der prekären allgemeinen Sicherheitslage eine Verletzung seiner Rechte nach Art 2 und 3 EMRK. Er würde zudem in eine aussichtslose Lage geraten, weil er keine Berufsausbildung habe und nur Verwandte in seinem "Heimatdorf" lebten, in das er nicht zurückkehren könne.Weiters drohe ihm aufgrund der prekären allgemeinen Sicherheitslage eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK. Er würde zudem in eine aussichtslose Lage geraten, weil er keine Berufsausbildung habe und nur Verwandte in seinem "Heimatdorf" lebten, in das er nicht zurückkehren könne.
Der Beschwerdeführer sei um seine Integration in Österreich sehr bemüht. Er besuche zwei Mal wöchentlich einen Deutschkurs und helfe im Quartier bei diversen Hausarbeiten mit. Eine Rückkehrentscheidung hätte dauerhaft für unzulässig erklärt werden müssen.
Mit der Beschwerde wurden eine Vollmacht des im Spruch genannten Vertreters und eine undatierte Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs auf Niveau A 1.1 vorgelegt.
Am 4. 10. 2017 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der das Bundesamt als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer gab an, dass er gesund sei und keine Hinderungsgründe für die mündliche Verhandlung vorlägen. Er stamme aus der XXXX Kandahar, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Dort habe er vier Jahre die Schule besucht. Anschließend habe er im Geschäft seines Vaters gearbeitet. In diesem seien XXXX verkauft worden. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Anschließend beantwortete der Beschwerdeführer Fragen der Richterin und des Sachverständigen zu seiner näheren Wohnumgebung in der XXXX Kandahar und zu seinem Wissen über diese Stadt. Seine Eltern hätten ein Haus mit drei Zimmern und er habe drei Schwestern und zwei Brüder. Seine beiden Brüder seien noch klein und lebten bei den Eltern. Zum Fluchtgrund befragt, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Angaben aus der Einvernahme vom 22. 3. 2016 vor dem Bundesamt über die sexuelle Beziehung zu einem Mädchen aus der Nachbarschaft, die einer paschtunischen Familie angehöre und von ihm offenbar schwanger geworden sei. In der Gasse, in der er gelebt habe, hätten vier tadschikische und ca. 15 paschtunische Familien gelebt. Der Vater des Mädchens sei, nachdem er und zwei andere Männer seinen Vater zusammengeschlagen hätten, in das Haus seiner Familie hineingegangen und habe sein Foto gefunden. Dieses habe er mitgenommen und gedroht, den Beschwerdeführer überall zu finden.Am 4. 10. 2017 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der das Bundesamt als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer gab an, dass er gesund sei und keine Hinderungsgründe für die mündliche Verhandlung vorlägen. Er stamme aus der römisch 40 Kandahar, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Dort habe er vier Jahre die Schule besucht. Anschließend habe er im Geschäft seines Vaters gearbeitet. In diesem seien römisch 40 verkauft worden. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Anschließend beantwortete der Beschwerdeführer Fragen der Richterin und des Sachverständigen zu seiner näheren Wohnumgebung in der römisch 40 Kandahar und zu seinem Wissen über diese Stadt. Seine Eltern hätten ein Haus mit drei Zimmern und er habe drei Schwestern und zwei Brüder. Seine beiden Brüder seien noch klein und lebten bei den Eltern. Zum Fluchtgrund befragt, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Angaben aus der Einvernahme vom 22. 3. 2016 vor dem Bundesamt über die sexuelle Beziehung zu einem Mädchen aus der Nachbarschaft, die einer paschtunischen Familie angehöre und von ihm offenbar schwanger geworden sei. In der Gasse, in der er gelebt habe, hätten vier tadschikische und ca. 15 paschtunische Familien gelebt. Der Vater des Mädchens sei, nachdem er und zwei andere Männer seinen Vater zusammengeschlagen hätten, in das Haus seiner Familie hineingegangen und habe sein Foto gefunden. Dieses habe er mitgenommen und gedroht, den Beschwerdeführer überall zu finden.
Er habe die Nachbarstochter zuhause kennengelernt, weil sie, immer wenn ihre Mutter den Vater und Bruder im Gefängnis besucht habe, zu ihnen gekommen sei, um nicht alleine zu sein. Der Vater und Bruder des Mädchens seien im Gefängnis gewesen, weil sie Erzählungen zufolge mit den Taliban zusammengearbeitet hätten. Der Beschwerdeführer habe zuletzt vor ca. zwei bis zweieinhalb Monaten mit seinem Vater gesprochen. Dieser lebe weiterhin in Kandahar. Befragt, was sein Vater über die Nachbarstochter erzählt habe, gab er an, dass sein Vater ihm nichts über sie erzählt habe. Er sei wütend auf ihn. Es gebe keine Beziehung mehr zwischen den beiden Familien. Die paschtunische Familie betrachte seine Familie eher als Feinde.
Befragt, ob er sich nicht nach dem Mädchen erkundigt habe, sie wäre schließlich die Mutter seines Kindes, gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Mutter nach ihr gefragt habe. Seine Mutter habe jedoch nicht mit ihm darüber sprechen wollen, weil er etwas getan habe, was verboten sei. Das Haus seiner Eltern sei ca. 10 Meter vom Haus der Familie des Mädchens entfernt. Das Verhältnis seiner Eltern zur Familie des Mädchens sei nicht gut. Sein Vater arbeite von der Früh bis zum Abend und seine Brüder besuchten die Schule. Seine Schwestern seien unverheiratet und lebten ebenfalls bei den Eltern. Er könne jedoch nichts Genaueres zum Verhältnis der beiden Familien sagen, weil er nicht dort sei. Befragt, ob seine Familie versucht habe, das Problem durch eine Eheschließung zu lösen, gab er an, dass sein Vater angeboten habe, "im Gespräch mit den Älteren eine Lösung für dieses Problem zu finden. Sie hätten den Vorschlag jedoch nicht angenommen und seinen Vater zusammengeschlagen. Aufgrund der unterschiedlichen Glaubensrichtungen, Sunniten und Schiiten, sowie ethnischen Zugehörigkeiten, Paschtunen und Tadschiken, habe die Familie des Mädchens gesagt, dass es keinen Ausweg gebe.
Befragt, wie die Einvernahme vor dem Bundesamt gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er angegeben habe, sein Vater sei beim Eingang des Hauses zusammengeschlagen worden. Im Einvernahmeprotokoll sei jedoch festgehalten, dass sein Vater mitgenommen und zusammengeschlagen worden sei. Auch gebe es noch ein paar Kleinigkeiten im Protokoll, an die er sich nicht mehr erinnern könne. Er habe von diesen Fehlern erst bei der Vorbereitung auf die Verhandlung erfahren.
Der Sachverständige gab anschließend eine gutachterliche Stellungnahme ab, in der er die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft in Afghanistan bestätigte. Seine gutachterliche Stellungnahme zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und zur Sippenhaft wird im Anschluss an die den Feststellungen zur Situation in Afghanistan wiedergegeben.
Er habe keine Verwandten in Österreich, lebe hier jedoch seit mehr als sechs Monaten mit einer österreichischen Staatsangehörigen in einer Beziehung. Seit ungefähr eineinhalb Monaten seien sie verlobt. Sie hätten keinen gemeinsamen Wohnsitz, hätten jedoch die Absicht, einen solchen zu begründen. Er sei von seiner Partnerin finanziell nicht abhängig. Derzeit sei er nicht erwerbstätig. Er habe in Afghanistan bei seinem Vater im Geschäft gearbeitet. In Österreich habe er eine Lehre machen wollen, seine Deutschkenntnisse hätten jedoch dafür nicht ausgereicht. Er habe zu dieser Zeit nicht viel Geld gehabt, um die Deutschkurse zu finanzieren. Derzeit besuche er einen Deutschkurs. Auch habe er in der Autoindustrie in XXXX eine Arbeit gefunden. Mangels "Arbeitsgenehmigung" habe er nicht eingestellt werden können. Er besuche, abgesehen von einem Deutschkurs, keinen anderen Kurs und sei nicht Mitglied in einem Verein. Eine ehrenamtliche oder gemeinnützige Tätigkeit übe er nicht aus.Er habe keine Verwandten in Österreich, lebe hier jedoch seit mehr als sechs Monaten mit einer österreichischen Staatsangehörigen in einer Beziehung. Seit ungefähr eineinhalb Monaten seien sie verlobt. Sie hätten keinen gemeinsamen Wohnsitz, hätten jedoch die Absicht, einen solchen zu begründen. Er sei von seiner Partnerin finanziell nicht abhängig. Derzeit sei er nicht erwerbstätig. Er habe in Afghanistan bei seinem Vater im Geschäft gearbeitet. In Österreich habe er eine Lehre machen wollen, seine Deutschkenntnisse hätten jedoch dafür nicht ausgereicht. Er habe zu dieser Zeit nicht viel Geld gehabt, um die Deutschkurse zu finanzieren. Derzeit besuche er einen Deutschkurs. Auch habe er in der Autoindustrie in römisch 40 eine Arbeit gefunden. Mangels "Arbeitsgenehmigung" habe er nicht eingestellt werden können. Er besuche, abgesehen von einem Deutschkurs, keinen anderen Kurs und sei nicht Mitglied in einem Verein. Eine ehrenamtliche oder gemeinnützige Tätigkeit übe er nicht aus.
In der Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer und seiner Vertreterin die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Afghanistan in Auszügen übersetzt und zur Gänze übergeben und ihnen eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme zu diesen sowie zur gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen gewährt.
Der Beschwerdeführer legte bei der Verhandlung zwei Deutschkursbesuchsbestätigungen auf Niveau A1 aus Mai und August 2017 und eine Bestätigung, dass er von Oktober 2015 bis Juli 2017 einmal wöchentlich Reinigungsarbeiten in einem Quartier der Caritas verrichtet habe, vor.
Am 18. 10. 2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Vertreterin des Beschwerdeführers ein. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Lage in Afghanistan, auch in Kabul, äußerst prekär sei. Die Taliban und andere regierungsfeindliche Gruppierungen seien weiterhin in der Lage, Gebiete zu erobern und zu halten. Dazu wurde auf eine Reisewarnung des österreichischen Außenministeriums betreffend das ganze Land vom Oktober 2017 und auf einen Bericht von Amnesty International:
"Forced back to danger: Asylum seekers returned from Europe to Afghanistan [ASA 11/6866/2017]" vom Oktober 2017, in dem die Rechtsprechung zur innerstaatlichen Fluchtalternative in Afghanistan kritisiert wird, sowie auf Medienberichte zu diesem Bericht verwiesen. Zur Sicherheitslage wurde weiters unter anderem auf einen Bericht des Instituts für Friedenssicherung und Konfliktmanagement der Landesverteidigungsakademie: "Migration, Flucht und Sicherheit in Afghanistan: Perspektiven für Internationales Engagement 2017" verwiesen, dem zufolge die afghanischen Sicherheitskräfte kaum mehr als die Hälfte des nationalen Territoriums kontrollierten. Verwiesen wurde zudem im Wesentlichen auf die Anmerkungen von UNHCR vom Dezember 2016 zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern und auf einen Artikel von Friederike Stahlmann aus dem Jahr 2017 "Überleben in Afghanistan? Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihren Chancen auf familiäre Unterstützung" in dem die Autorin zum Schluss kommt, dass selbst für alleinstehende, junge und gesunde Männer die Überlebensfähigkeit im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in Frage zu stellen sei. Einem Gutachten im Verfahren W127 2130973 zufolge könnten sich Rückkehrer außerhalb der Großstädte nicht niederlassen, weil sie kaum von der einheimischen Bevölkerung akzeptiert würden und Personen ohne geeignete Fachausbildung in Kabul kein menschenwürdiges Leben aufbauen.
Kritisiert wurde die jüngste Rechtsprechung des VwGH, in der er - abweichend vom Wortlaut des Art 8 Abs. 1 StatusRL und seiner früheren eigenen Judikatur (Begriff der Zumutbarkeit bzw. unionsrechtlich "Vernünftigkeit") - die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative ohne nähere Begründung auf die Frage beschränke, ob im in Frage kommenden Gebiet eine Verletzung des Art 3 EMRK drohe bzw. die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative zur Gänze unterlasse und (im Rahmen des subsidiären Schutzes) eine drohende Verletzung des Art 3 EMRK schlicht auf den gesamten Herkunftsstaat beziehe. In der Gleichsetzung der "Vernünftigkeit"/"Zumutbarkeit" einer innerstaatlichen Fluchtalternative mit der hohen Schwelle einer Art 3 EMRK-Verletzung vermöge die nationale Rechtslage den unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere Art 8 Abs. 1 StatusRL, wonach zusätzlich zum Fehlen eines ernsthaften Schadens am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative auch ,vernünftigerweise erwartet werden [können muss], dass [der Antragsteller] sich dort niederlässt', nicht zu entsprechen. Eine richtlinienkonforme Interpretation des nationalen Rechts müsse zum Ergebnis gelangen, dass die Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative über die Prüfung einer drohenden Art 3 EMRK (Art 4 GRC) Verletzung hinausgehe, und zwar insofern als vernünftigerweise erwartet werden können müsse, dass der Antragsteller sich dort niederlasse. Kandahar, die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, zähle zu den volatilsten Regionen Afghanistans. Ein Großteil der Provinz stehe unter der Kontrolle der Taliban.Kritisiert wurde die jüngste Rechtsprechung des VwGH, in der er - abweichend vom Wortlaut des Artikel 8, Absatz eins, StatusRL und seiner früheren eigenen Judikatur (Begriff der Zumutbarkeit bzw. unionsrechtlich "Vernünftigkeit") - die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative ohne nähere Begründung auf die Frage beschränke, ob im in Frage kommenden Gebiet eine Verletzung des Artikel 3, EMRK drohe bzw. die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative zur Gänze unterlasse und (im Rahmen des subsidiären Schutzes) eine drohende Verletzung des Artikel 3, EMRK schlicht auf den gesamten Herkunftsstaat beziehe. In der Gleichsetzung der "Vernünftigkeit"/"Zumutbarkeit" einer innerstaatlichen Fluchtalternative mit der hohen Schwelle einer Artikel 3, EMRK-Verletzung vermöge die nationale Rechtslage den unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere Artikel 8, Absatz eins, StatusRL, wonach zusätzlich zum Fehlen eines ernsthaften Schadens am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative auch ,vernünftigerweise erwartet werden [können muss], dass [der Antragsteller] sich dort niederlässt', nicht zu entsprechen. Eine richtlinienkonforme Interpretation des nationalen Rechts müsse zum Ergebnis gelangen, dass die Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative über die Prüfung einer drohenden Artikel 3, EMRK (Artikel 4, GRC) Verletzung hinausgehe, und zwar insofern als vernünftigerweise erwartet werden können müsse, dass der Antragsteller sich dort niederlasse. Kandahar, die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, zähle zu den volatilsten Regionen Afghanistans. Ein Großteil der Provinz stehe unter der Kontrolle der Taliban.
Zur gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass nicht klar sei, wie der länderkundige Sachverständige zu der "Feststellung" gelange, die Familie der "Freundin" des Beschwerdeführers würde tatsächlich nach den Stammestraditionen der Paschtunen leben. Der Vater und der Bruder des Mädchens hätten sich im Gefängnis befunden, weil sie der Zusammenarbeit mit den Taliban verdächtigt worden seien. Unklar erscheine in diesem Zusammenhang die Ausführung des Sachverständigen, dass in der Familie und in der weiteren Verwandtschaft demnach ein hohes Aggressionspotenzial herrsche und inwiefern dies auf die außereheliche Beziehung Einfluss gehabt habe. Dies sei eine Mutmaßung des Sachverständigen. Der Beschwerdeführer habe in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erklärt, wie es zu den Kontakten zwischen ihm und dem Mädchen gekommen sei, insbesondere warum dies trotz Fehlens eines Verwandtschaftsverhältnisses möglich gewesen sei. "Demnach durfte das Mädchen die Nachbarsfamilie besuchen in der Zeit in der die Mutter beim Vater sowie Bruder im Gefängnis war. Das Mädchen verbrachte die Zeit im Haus des BF daher vorwiegend um nicht alleine zu Hause zu sein und um die Schwestern des BF zu besuchen:" Daraus und weil er Batterien für diese Familie aufgeladen habe, lasse sich der Schluss ziehen, dass die Familien vor der außerehelichen Beziehung scheinbar ein gutes Verhältnis gehabt hätten.
Insgesamt gehe aus dem Kern des Gutachtens hervor, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei, weil die Familie des Mädchens sich nicht an der Familie des Beschwerdeführers gerächt habe. Zudem sei auch eine Bestrafung des Mädchens in solchen Fällen üblich. Wie den "Länderfeststellungen der Beschwerde" zu entnehmen sei, könnten sich die Rachehandlungen der entehrten Familie auch gegen Familienangehörige des Täters richten, dies müsse jedoch nicht zwingend der Fall sein. Es könne "zum gegebenen Zeitpunkt" weder festgestellt werden, ob weitere Rachehandlungen womöglich stattgefunden hätten, noch ob die Familien zu einer einvernehmlichen Lösung außerhalb jeglicher Racheakte gelangt seien. Das weitere Geschehen, insbesondere ob das Mädchen noch am Leben sei und wo es sich derzeit befinde, entziehe sich schlichtweg dem Wissen des Beschwerdeführers. Da er mit seinem Verhalten klar gegen religiöse und soziale Normen verstoßen und somit die Ehre beider Familien verletzt sowie seine eigene Familie in Gefahr gebracht habe, sei es "mehr als nachvollziehbar", dass er, wenn er in Kontakt mit seiner Familie stehe, diesen Vorfall nicht ständig von neuem aufrollen wolle, bzw. die Eltern sich weigerten, Auskünfte über die Situation des Mädchens zu erteilen. Der Beschwerdeführer habe "seine Freundin" das letzte Mal gesehen als sie ihm mitgeteilt habe, dass sie womöglich schwanger sei. Seine Familie wolle mit ihm nicht über das Mädchen sowie über das Vorgefallene sprechen. Dies habe er bei der Verhandlung auch klar zum Ausdruck gebracht. Es könne daher schlichtweg nicht festgestellt werden, ob das Mädchen aufgrund der vorehelichen Beziehung bestraft worden sei. Für die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spreche, dass er einwandfreie Angaben zu seiner Herkunfts