Entscheidungsdatum
02.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W248 2161151-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.01.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.01.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan (im Folgenden Beschwerdeführer) reiste spätestens im Oktober 2015 illegal nach Österreich ein und stellte am 04.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan (im Folgenden Beschwerdeführer) reiste spätestens im Oktober 2015 illegal nach Österreich ein und stellte am 04.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 04.10.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (PI XXXX ) die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt.2. Am 04.10.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (PI römisch 40 ) die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt.
Bei dieser Befragung gab der Beschwerdeführer an, er sei von den Taliban misshandelt und geschlagen und auch mit dem Tod bedroht worden; daher sei er aus Afghanistan geflüchtet. Er habe auch keine Ahnung, wo seine Frau mit seinen Kindern sei. Diese seien auch auf der Flucht. Bis Pakistan seien sie mit dem Beschwerdeführer gemeinsam gereist, und dort seien sie dann getrennt worden. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan sei sein Leben und das seiner Familie in Gefahr.
3. Der Beschwerdeführer wurde am 09.05.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe Probleme mit den Kutschis (Kuchis) gehabt. Auch sei seine Ehefrau vor ihrer nunmehrigen Ehe mit dem Beschwerdeführer schon einmal verheiratet gewesen. Der Beschwerdeführer könne nicht sagen, was zwischen seiner Ehefrau und ihrem ersten Ehemann geschehen sei. Ihr erster Ehemann sei getötet worden. Der (ehemalige) Schwager der nunmehrigen Ehefrau des Beschwerdeführers habe dann beabsichtigt, sie zu heiraten. Die nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers habe diese Ehe jedoch abgelehnt. Dadurch seien ihre Verwandten mit dem Beschwerdeführer verfeindet. Nach ihrer Heirat hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Afghanistan verlassen und seien in den Iran gezogen. Nach dieser Ausreise sei es zu keinen Problemen mehr gekommen.
Außerdem gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 09.05.2017 an, er sei nach seiner Abschiebung vom Iran nach Kabul gegangen. Seine Freunde hätten ihm gesagt, dass er in Kabul nicht mehr leben könne. Wenn ihn die Kutschis finden würden, würde er getötet werden. Er habe es dennoch versucht in Kabul zu leben, sei aber nach drei Tagen nach Europa geflüchtet. Konkrete Vorfälle in Kabul habe es nicht gegeben. Seine Freunde hätten dem Beschwerdeführer auch gesagt, dass der Ex-Mann seiner Frau ihn töten wolle. Nachdem der befragende Beamte des BFA ihn daran erinnert hatte, dass der Ex-Mann (richtig: erste Ehemann) seiner Ehefrau (bereits damals seit mehr als 20 Jahren) tot sei, erklärte der Beschwerdeführer, die Brüder des Ex-Mannes wollten ihn töten. Auf die Frage, wie er erfahren habe, dass es keinen sicheren Ort zum Leben gebe, erklärte der Beschwerdeführer, die Situation werde wegen der Kutschis jeden Tag schlimmer. Man werde die ganze Zeit (Tag und Nacht) bedroht. Es gebe keine Sicherheit. Auch würden die Verwandten des ersten Ehemannes der Ehefrau des Beschwerdeführers sofort erfahren, dass der Beschwerdeführer sich in Afghanistan aufhält, und ihn töten. Wer diese Leute sind könne er nicht sagen. Persönliche Probleme mit den Kutschis habe es nicht gegeben, und auch zur Familie des Ex-Mannes seiner Ehefrau habe er niemals einen Kontakt gehabt. Darüber, dass er anlässlich seiner Erstbefragung angegeben hatte, er sei von den Taliban geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden, zeigte sich der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem BFA verwundert.
Dem Beschwerdeführer wurde die Einvernahme wortwörtlich rückübersetzt, er erhob keine Einwände und gab an, den Dolmetscher sehr gut verstanden zu haben.
Der Beschwerdeführer legte dem BFA folgende Dokumente vor:
* Empfehlungsschreiben von Ingrid Mannsberger
* Empfehlungsschreiben von Nina Langgner
* Deutschkursbestätigung vom 04.05.2017
* Empfehlungsschreiben von GELA Austria
* Empfehlungsschreiben der Stadtgemeinde Judenburg vom 03.05.2017
* Bestätigung über einen StVo Kurs
* Nervenärztlicher Befundbericht vom 08.05.2017
* Ärztliches Schreiben von Dr. XXXX vom 04.05.2017* Ärztliches Schreiben von Dr. römisch 40 vom 04.05.2017
* 4 Seiten Tazkira
4. Mit nunmehr bekämpftem Bescheid des BFA vom 24.05.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).4. Mit nunmehr bekämpftem Bescheid des BFA vom 24.05.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier).
In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe glaubhaft gemacht habe, die ihn persönlich betreffen würden. Insoweit der Beschwerdeführer eine Bedrohung durch Kutschi-Nomaden vorgebracht habe, sei festzuhalten, dass es in Afghanistan in früheren Jahren wiederholt zu gewalttätigen und bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem (paschtunischen) Nomadenvolk der Kutschi und der Volksgruppe der Hazara gekommen sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Angst vor den Kutschi-Nomaden stehe jedoch in keinem kausalen Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung). Die Überfälle der Kutschi-Nomaden seien nicht bzw. nicht wesentlich auf einen Konventionsgrund zurückzuführen, sondern hätten ihren wesentlichen Grund vielmehr in der allgemein schlechten Wirtschafts- und Versorgungslage sowie in den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen in Afghanistan, zumal sich die Überfälle bzw. Übergriffe der Kutschi-Nomaden wegen des von ihnen begehrten Weidelandes potenziell gegen alle Bewohner dieser Region ohne Unterscheidung ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Gesinnung richten würden. Aus den zur Lage in Afghanistan vorliegenden Erkenntnisquellen ergebe sich im Ergebnis übereinstimmend, dass der maßgebliche Faktor für die Überfälle der Kutschi-Nomaden auf im zentralafghanischen Hochland lebende Hazara der (keinem Konventionsgrund zuzuordnende) Konflikt über Boden und Weiderechte sei.
Zu Spruchpunkt II. führte das BFA aus, es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner Verfolgung ausgesetzt ist. Es lägen keine Hinweise darauf vor, dass in Afghanistan ein Bürgerkrieg oder eine Hungersnot herrscht. Es seien keine Umstände bekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der nach Afghanistan zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Es sei auch davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich ist, die existentiellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich weder, dass bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Tatsache der Asylantragstellung eine Verfolgung zur Folge hat, noch, dass in Afghanistan eine Situation vorherrscht, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären. Auch nach Ansicht des EGMR sei die allgemeine Situation in Afghanistan generell jedenfalls nicht dergestalt, dass alleine deswegen eine Rückkehr eines Asylwerbers eine ernsthafte Bedrohung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde. Es könne unter Berücksichtigung der aktuellen Feststellungen betreffend Afghanistan nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit im Falle einer Rückkehr einem Personenkreis angehören würde, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage dermaßen qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan sei eine Ansiedelung in der Hauptstadt Kabul oder in Mazar-e Sharif jedenfalls möglich und aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers auch zumutbar, dies selbst dann, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich über keinerlei familiären und sozialen Hintergrund in Afghanistan verfügen sollte. Überdies würden auch aus der vorliegenden Staatendokumentation keine Hinweise hervorgehen, die auf eine ernsthafte Gefahr des Lebens im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes hindeuten würden. Es seien auch aus den anderen Unterlagen der Staatendokumentation keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer nicht alleine in Kabul oder einer anderen Großstadt Afghanistans, wo sich die Sicherheitslage nicht grundsätzlich verschlechtert habe, leben könnte. Aus diesen Gründen lasse sich aus den individuellen persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ableiten. Während des ganzen Verfahrens seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage ist, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage zu geraten.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das BFA aus, es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner Verfolgung ausgesetzt ist. Es lägen keine Hinweise darauf vor, dass in Afghanistan ein Bürgerkrieg oder eine Hungersnot herrscht. Es seien keine Umstände bekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der nach Afghanistan zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre. Es sei auch davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich ist, die existentiellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich weder, dass bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Tatsache der Asylantragstellung eine Verfolgung zur Folge hat, noch, dass in Afghanistan eine Situation vorherrscht, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären. Auch nach Ansicht des EGMR sei die allgemeine Situation in Afghanistan generell jedenfalls nicht dergestalt, dass alleine deswegen eine Rückkehr eines Asylwerbers eine ernsthafte Bedrohung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte bedeuten würde. Es könne unter Berücksichtigung der aktuellen Feststellungen betreffend Afghanistan nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit im Falle einer Rückkehr einem Personenkreis angehören würde, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage dermaßen qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan sei eine Ansiedelung in der Hauptstadt Kabul oder in Mazar-e Sharif jedenfalls möglich und aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers auch zumutbar, dies selbst dann, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich über keinerlei familiären und sozialen Hintergrund in Afghanistan verfügen sollte. Überdies würden auch aus der vorliegenden Staatendokumentation keine Hinweise hervorgehen, die auf eine ernsthafte Gefahr des Lebens im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes hindeuten würden. Es seien auch aus den anderen Unterlagen der Staatendokumentation keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer nicht alleine in Kabul oder einer anderen Großstadt Afghanistans, wo sich die Sicherheitslage nicht grundsätzlich verschlechtert habe, leben könnte. Aus diesen Gründen lasse sich aus den individuellen persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG ableiten. Während des ganzen Verfahrens seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage ist, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage zu geraten.
Schließlich führt der bekämpfte Bescheid aus, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen würden und ein Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte daher als gerechtfertigt anzusehen sei.Schließlich führt der bekämpfte Bescheid aus, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen würden und ein Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte daher als gerechtfertigt anzusehen sei.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 24.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, der XXXX als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 24.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, der römisch 40 als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
6. Der Beschwerdeführer erhob, unterstützt von seinem Rechtsberater, Bes