TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/2 W200 2123657-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.03.2018
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Entscheidungsdatum

02.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W200 2123657-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2016, Zahl: 1096834402-151879542, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.09.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2016, Zahl: 1096834402-151879542, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.09.2017, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans, gehört der tadschikischen Volksgruppe an und ist sunnitischen Glaubens, reiste im November 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag nannte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund, dass er aufgrund einer Feindschaft seine Heimat verlassen hätte müssen. Er hätte eine KFZ-Werkstätte betrieben und sei von einem unzufriedenen Kunden mit dem Umbringen bedroht worden. Aus Angst um sein Leben sei er geflohen.

Am 23.02.2016 erfolgte eine Einvernahme beim BFA, in der er angab, aus Kabul zu stammen und immer dort gewohnt zu haben. Er hätte sieben Jahre die Grundschule besucht und sei von Beruf KFZ-Mechaniker. Früher sei er als KFZ-Gehilfe tätig gewesen, während der letzten drei Jahre hätte er ein eigenes KFZ-Geschäft geführt, wo er Autos repariert hätte. Dieses hätte er bis zwei Tage vor seiner Ausreise noch betrieben.

Das Geschäft befinde sich im Stadtteil XXXX , es sei ca. 5x6 m groß gewesen und er hätte drei Gehilfen beschäftigt gehabt. Sie hätten mit Wagenhebern gearbeitet, Hebebühne hätte es keine gegeben. Sonst hätten sie alle notwendigen Werkzeuge besessen. Das Geschäftslokal sei gemietet gewesen und auch sein Vater hätte eine derartige Werkstatt betrieben. Der Familie sei es finanziell gut gegangen.Das Geschäft befinde sich im Stadtteil römisch 40 , es sei ca. 5x6 m groß gewesen und er hätte drei Gehilfen beschäftigt gehabt. Sie hätten mit Wagenhebern gearbeitet, Hebebühne hätte es keine gegeben. Sonst hätten sie alle notwendigen Werkzeuge besessen. Das Geschäftslokal sei gemietet gewesen und auch sein Vater hätte eine derartige Werkstatt betrieben. Der Familie sei es finanziell gut gegangen.

Befragt, ob an dem Tag, an dem er von seiner Werkstatt aus zu seinem Cousin väterlicherseits gegangen sei, von wo er am Folgetag aus Afghanistan ausgereist sei, die Probleme in Afghanistan begonnen hätten, oder ob sie schon vorher begonnen hätten, antwortete er, dass genau an diesem Tag die Probleme begonnen hätten. Davor hätte er nie Probleme gehabt. Die Werkstatt betreibe jetzt sein Vater, mit seiner Familie hätte er jedoch keinen Kontakt mehr. Er hätte Angst, dass sie durch eine Kontaktaufnahme Probleme bekommen würden.

Nach dem Beginn der Probleme befragt - ob in der Werkstatt, Zuhause oder anderswo in Kabul, antwortete er, dass diese in der Werkstatt begonnen hätten und dass er von dort gleich zu seinem Cousin väterlicherseits gegangen sei und von dort weg aus Afghanistan.

In Afghanistan würden noch seine Eltern, ein Bruder, fünf Schwestern und Onkeln und Tanten mütterlicherseits und väterlicherseits leben. Die Frage, ob er mit niemandem von dieser großen Verwandtschaft Kontakt aufgenommen hätte, verneinte er. Streitigkeiten hätte es in der Familie keine gegeben. Auch sonst hätte er keine Probleme mit den Behörden oder dem Gesetz in Afghanistan, aber der Mann, der ihn töten wolle, hätte Beziehungen zur Regierung. Seine Brüder arbeiten für die Regierung.

Er hätte an diesem Tag die Werkstatt um 08:00 Uhr geöffnet und um 09:00 Uhr hätte der Mann sein Auto zur Reparatur zu ihm ins Geschäft gebracht. Er wollte das Auto nachher wieder abholen. Er hätte das Auto in diesem Zeitraum repariert und eine Rechnung von 16.000,-- Afghani ausgestellt. Die Reparaturen hätte er auch auf der Rechnung aufgelistet. Als der Mann zurückgekommen sei und er ihm die Rechnung gegeben hätte, hätte dieser nicht geglaubt, dass er alles repariert hätte und hätte gesagt, dass er ihm zeigen solle, was er alles gemacht hätte. Dann habe er das Auto mit dem Wagenheber angehoben und gesagt, er solle dort nichts anfassen, aber er hätte gesagt, dass er die anderen Sachen aufschreiben solle und hätte dann einen Reifen abgeschraubt. Dabei hätte der Wagenheber nachgegeben und das Auto sei auf seinen Fuß gefallen und er hätte sich den Fuß gebrochen. Sein Vater und andere Mechaniker seien zu Hilfe gekommen und hätten das Auto angehoben. Er selbst sei weggegangen. Er sei dann zu seinem besagten Cousin nach Hause gegangen. Sein Vater und sein Bruder seien dann zur Polizeidienststelle gebracht worden und die Polizei hätte nach ihm selbst gefragt. Sowohl sein Vater als auch er hätten eine Werkstatt geführt und die Geschäfte seien gut gelaufen. Sie hätten viele Kunden gehabt und gut verdient. Darum seien die anderen Mechaniker sehr neidisch auf sie gewesen und nach dem Vorfall hätten sie gemeint, dass er den Wagenheber absichtlich falsch hingestellt hätte. Deshalb seien sein Vater und sein Bruder zur Polizei gebracht worden. Sein Cousin hätte dann dafür gesorgt, dass sein Bruder und sein Vater freigekommen seien. Aus Angst, dass der Verletzte ihm etwas antue, sei er am Tag darauf ausgereist. Dessen Brüder arbeiten für die Regierung.

Aufgefordert, den Namen dieses Mannes zu nennen, antwortete er " XXXX ". Den Familiennamen wisse er nicht.Aufgefordert, den Namen dieses Mannes zu nennen, antwortete er " römisch 40 ". Den Familiennamen wisse er nicht.

Befragt, woher er wisse, dass dieser XXXX , dessen Familienname er nicht einmal kenne, Brüder bei der Regierung hätte, antwortete er, dass sein Cousin bei der Polizei gewesen sei, um seinen Vater und seinen Bruder freizubekommen. Die Brüder von XXXX seien dort gewesen und hätten gemeint, dass sie Rache für die Verletzung des Bruders nehmen werden. Sein Cousin hätte ihm gesagt, dass XXXX Brüder für die Regierung arbeiten würden. Mehr wisse er nicht.Befragt, woher er wisse, dass dieser römisch 40 , dessen Familienname er nicht einmal kenne, Brüder bei der Regierung hätte, antwortete er, dass sein Cousin bei der Polizei gewesen sei, um seinen Vater und seinen Bruder freizubekommen. Die Brüder von römisch 40 seien dort gewesen und hätten gemeint, dass sie Rache für die Verletzung des Bruders nehmen werden. Sein Cousin hätte ihm gesagt, dass römisch 40 Brüder für die Regierung arbeiten würden. Mehr wisse er nicht.

Befragt, ob es richtig sei, dass er einzig wegen dieses einen Vorfalls und dem, was ihm der Cousin erzählt hätte, gleich Afghanistan fluchtartig verlassen hätte, antwortete er, Ja. Sonst hätte er kein Problem. Sie wollten ihn töten, hätte ihm sein Cousin gesagt. Sie wollten den Konflikt nicht anders lösen. Dies hätten die Brüder vor seinem Vater und seinem Bruder bei der Polizei gesagt.

Darauf hingewiesen, dass es unwahrscheinlich sei, dass man bei der Polizei jemandes Leben bedrohe und die Polizei einfach so zuhöre, antwortete er, dass dies aber so gewesen sei. Die Brüder seien ja bei der Regierung. Er wisse aber nicht, was sie dort machen würden.

Auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens hingewiesen, antwortete er, dass es gut sei, das Land zu verlassen, wenn man mit dem Tod bedroht werde.

Er hätte alle Gründe gesagt, hinzukomme die schlechte Sicherheitslage.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei sowie ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen gewährt.

Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle stellte das BFA die afghanische Herkunft, Abstammung aus Kabul, Volksgruppenzugehörigkeit und den moslemischen Glauben, die siebenjährige Grundschulbildung, die strafrechtliche Unbescholtenheit und geistige und körperliche Gesundheit ebenso fest, wie, dass der Beschwerdeführer ledig und kinderlos sei und in Afghanistan nach wie vor Eltern und Verwandte leben würden. Es wurde ausgeführt, dass die vorgebrachte Verfolgung nicht glaubhaft sei. Andere Gründe für das Verlassen Afghanistan hätten nicht festgestellt werden können. Er verfüge über eine siebenjährige Schulbildung und jahrelangen Berufserfahrung.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wiederholte er sein Vorbringen und führte er aus, dass der Kunde offensichtlich davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer ihn absichtlich verletzt hätte. Später sei der Beschwerdeführer auch im Elternhaus von Verwandten des XXXX gesucht worden. Der Vater des Beschwerdeführers hätte gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht Zuhause sei, dass er aber um eine Aussprache mit XXXX ersuche und der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers hätten sich mit ihm und dessen Verwandten getroffen und der Vater hätte sie zu überzeugen versucht, dass es sich um einen Unfall und keine absichtliche Körperverletzung gehandelt hätte. Er hätte alles tun wollen, um eine Versöhnung zu erreichen. Er hätte gemeint, dass er nicht viel Geld habe, aber er werde bezahlen, was er könne, um XXXX zufriedenzustellen. Da der Beschwerdeführer um sein Leben bzw. seine körperliche Unversehrtheit gefürchtet hätte, hätte er Afghanistan verlassen. Der Beschwerdeführer hätte aus dem Verhalten von XXXX und seinen Brüdern erkannt, dass es sich um einflussreiche Personen handle. XXXX hätte in seinem Auto eine Pistole bei sich geführt, die Brüder des XXXX hätten offen gesagt, dass sie sich für die Verletzung des Bruders rächen würden und für die Verwandten des Beschwerdeführers sei erkennbar gewesen, dass die Brüder des XXXX für die Regierung arbeiten würden. Dieser Versöhnungsversuch sei dezidiert abgelehnt worden und für den Beschwerdeführer sei nicht der Name des Kunden bzw. welche Position dessen Brüder innehätten entscheidend, sondern dies sei ausreichend, dass er um sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit fürchte und dass er keinen effektiven staatlichen Schutz in Afghanistan erwarten könne.In der dagegen erhobenen Beschwerde wiederholte er sein Vorbringen und führte er aus, dass der Kunde offensichtlich davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer ihn absichtlich verletzt hätte. Später sei der Beschwerdeführer auch im Elternhaus von Verwandten des römisch 40 gesucht worden. Der Vater des Beschwerdeführers hätte gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht Zuhause sei, dass er aber um eine Aussprache mit römisch 40 ersuche und der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers hätten sich mit ihm und dessen Verwandten getroffen und der Vater hätte sie zu überzeugen versucht, dass es sich um einen Unfall und keine absichtliche Körperverletzung gehandelt hätte. Er hätte alles tun wollen, um eine Versöhnung zu erreichen. Er hätte gemeint, dass er nicht viel Geld habe, aber er werde bezahlen, was er könne, um römisch 40 zufriedenzustellen. Da der Beschwerdeführer um sein Leben bzw. seine körperliche Unversehrtheit gefürchtet hätte, hätte er Afghanistan verlassen. Der Beschwerdeführer hätte aus dem Verhalten von römisch 40 und seinen Brüdern erkannt, dass es sich um einflussreiche Personen handle. römisch 40 hätte in seinem Auto eine Pistole bei sich geführt, die Brüder des römisch 40 hätten offen gesagt, dass sie sich für die Verletzung des Bruders rächen würden und für die Verwandten des Beschwerdeführers sei erkennbar gewesen, dass die Brüder des römisch 40 für die Regierung arbeiten würden. Dieser Versöhnungsversuch sei dezidiert abgelehnt worden und für den Beschwerdeführer sei nicht der Name des Kunden bzw. welche Position dessen Brüder innehätten entscheidend, sondern dies sei ausreichend, dass er um sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit fürchte und dass er keinen effektiven staatlichen Schutz in Afghanistan erwarten könne.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des BVwG am 21.09.2017 wiederholte der Beschwerdeführer, Tadschike, Sunnite und aus Kabul stammend zu sein. Er hätte immer in Kabul gelebt, sieben Jahre die Schule besucht. Sein Wissen über die Mechanikertätigkeit hätte er als Lehrling erworben. Durch die Arbeit als Mechaniker hätte er seinen Lebensunterhalt finanziert.

Zum Ausreisegrund gestaltete sich die Verhandlungsschrift wie folgt:

"BF: Wir hatten zwei Werkstätten, diese lagen nebeneinander. Wir haben dort gearbeitet. Wir hatten offen von 08:00 Uhr, solange wir Arbeit hatten, ca. bis 18:00 Uhr. An einem Tag, gegen ca. 09:00 Uhr kam einer mit einem Auto und brachte es zur Reparatur. Er gab mir den Auftrag und sagte: "Reparieren Sie alles, ich komme nach ein paar Stunden." Wir haben die kaputten Teile des Autos gewechselt, die Panne haben wir behoben und wir stellten auch eine Rechnung mit der Liste, wo aufgelistet war, was alles repariert wurde. Ich habe ihm diese Rechnung gegeben und auch die kaputten Teile des Autos gegeben. Nachdem er sich die Rechnung angeschaut hat, sagte er, warum die Kosten so hoch sind, ich würde lügen. Ich fuhr mit dem Auto zur Montagegrube und machte die Teile wieder auf und zeigte ihm damit, dass ich diese Teile des Autos für ihn repariert habe. Wir hatten eine Montagegrube und einen Wagenheber.

VR: Weiter.

BF: Zuerst habe ich ihm mit einem Wagenheber den reparierten Teil des Autos gezeigt. Er hat mir immer noch nicht geglaubt, ich bat ihn zu warten, damit ich eine ältere Person, meinen Vater dazu hole, in der Hoffnung, dass mein Vater ihn überzeugen könne. Bevor mein Vater dazu gekommen ist, stürzte das Auto auf seinen rechten Fuß. Dann hatte er laut geschrien, und sagte: "Der Junge hat das Auto auf mich geschoben und versuchte mich umzubringen."

VR: Sie sagen das heute zum ersten Mal, dass er das geschrien hat.

BF: Habe ich das das erste Mal gesagt?

VR: Im Akt ist es nicht vermerkt.

BF: Nun, er hat geschrien, dass sein Fuß unter den Auto gequetscht ist und ich hätte versucht ihn umzubringen. Die Nachbarn von den umliegenden Geschäften und mein Vater kamen ihm zu Hilfe. Sie befreiten seinen Fuß und ich war sehr ängstlich, blass. Mein Vater und die Geschäftsnachbarn brachten den Mann ins Spital. Mein Vater hat mir gesagt, dass ich das Geschäft zusperren soll und nach Hause gehen. Ich bin aber zu meinem Cousin väterlicherseits, XXXX , gegangen. Vom Spital haben mein Vater und die Geschäftsnachbarn den Bruder des verletzten Mannes angerufen. Danach kamen die Brüder des Verletzten. Der Verletzte erzählte seinen Brüdern, dass ich versucht hätte ihn umzubringen. Mein Vater hat XXXX angerufen. Mein Vater und mein Bruder waren in Gewahrsam der Polizei. Mein Vater hatte XXXX angerufen und ihn gebeten zur Polizei zu gehen. Nachdem Telefonat mit meinem Vater ging XXXX zur Polizei und bürgte für meinen Vater und meinen Bruder. Somit wurden sie von der Polizei entlassen. Der Bruder des Verletzten namens XXXX sagte zu meinem Vater im Polizeigebäude: "Wir werden deinen Sohn töten.".BF: Nun, er hat geschrien, dass sein Fuß unter den Auto gequetscht ist und ich hätte versucht ihn umzubringen. Die Nachbarn von den umliegenden Geschäften und mein Vater kamen ihm zu Hilfe. Sie befreiten seinen Fuß und ich war sehr ängstlich, blass. Mein Vater und die Geschäftsnachbarn brachten den Mann ins Spital. Mein Vater hat mir gesagt, dass ich das Geschäft zusperren soll und nach Hause gehen. Ich bin aber zu meinem Cousin väterlicherseits, römisch 40 , gegangen. Vom Spital haben mein Vater und die Geschäftsnachbarn den Bruder des verletzten Mannes angerufen. Danach kamen die Brüder des Verletzten. Der Verletzte erzählte seinen Brüdern, dass ich versucht hätte ihn umzubringen. Mein Vater hat römisch 40 angerufen. Mein Vater und mein Bruder waren in Gewahrsam der Polizei. Mein Vater hatte römisch 40 angerufen und ihn gebeten zur Polizei zu gehen. Nachdem Telefonat mit meinem Vater ging römisch 40 zur Polizei und bürgte für meinen Vater und meinen Bruder. Somit wurden sie von der Polizei entlassen. Der Bruder des Verletzten namens römisch 40 sagte zu meinem Vater im Polizeigebäude: "Wir werden deinen Sohn töten.".

VF: Wieso wurden die beiden zur Polizei gebracht?

BF: Die Brüder von XXXX haben die Polizei angerufen und erzählten der Polizei, dass ich versucht hätte, den Verletzten umzubringen. Mein Bruder und mein Vater wurden im Spital von der Polizei verhaftet.BF: Die Brüder von römisch 40 haben die Polizei angerufen und erzählten der Polizei, dass ich versucht hätte, den Verletzten umzubringen. Mein Bruder und mein Vater wurden im Spital von der Polizei verhaftet.

VR: Welche Person war dafür verantwortlich, dass Ihr Vater und Ihr Bruder festgenommen wurden?

BF: Die Geschäftsnachbarn waren auch nicht gut zu uns, weil sie mit uns konkurriert haben. Sie haben auch ebenfalls dem XXXX erzählt, dass ich versucht habe, ihn umzubringen. Die haben gelogen, weil sie keine gute Beziehung zu uns hatten.BF: Die Geschäftsnachbarn waren auch nicht gut zu uns, weil sie mit uns konkurriert haben. Sie haben auch ebenfalls dem römisch 40 erzählt, dass ich versucht habe, ihn umzubringen. Die haben gelogen, weil sie keine gute Beziehung zu uns hatten.

VR: Sie haben gesagt, dass die Brüder des Verletzten für die Regierung arbeiten? Welche Funktion haben die Brüder des Verletzten?

BF: Sie waren in Parwan Region bei der Polizei tätig. Aber welche Positionen sie hatten, kann ich Ihnen nicht sagen. Wenn sie kamen, trugen sie Waffen.

VR: Das Tragen von Waffen ist nicht unüblich.

BF: Wenn sie kamen trugen sie Uniformen. Mein Vater konnte herausfinden, dass sie in der Parwan Regierung bei der Polizei tätig sind.

VR: Waren beide Brüder im Polizeigebäude anwesend?

BF: Ja, sie waren dort. Sie waren jedoch im Gelände des Polizeigebäudes, was mir mein Vater erzählt hat. Mein Cousin und Bruder waren auch dort.

VR: Es wäre von den beiden Brüdern des Verletzten aber ziemlich unklug vor der Polizei auszusagen, dass sie Ihnen etwas antun wollen. Das ist völlig unplausibel.

BF: Man kann sich nicht von der afghanischen Polizei Schutz erwarten.

VR: Es ist aber intensiver, jemanden direkt vor der Polizei mit dem "Umbringen" zu bedrohen.

BF: Das war nicht vor hochrangigen Offizieren, sondern diese Bedrohungen haben vor den normalen Polizisten stattgefunden. Von dort ist mein Vater zusammen mit meinem Bruder nach Hause gegangen und mein Vater schickte mir eine Nachricht durch XXXX . Ich sollte nicht nach Hause kommen. Mein Vater ist am folgenden Tag zu den Brüdern des Verletzten gegangen. Er wollte das Problem schlichten und die Brüder des Verletzten sagten zu meinem Vater bei dem Versuch der Schlichtung "Wir werden deinen Sohn nicht in Ruhe lassen. Wir werden ihn umbringen. Solltest du noch einmal auftauchen, werden wir dich auch umbringen." Mein Vater wollte, dass die Personen mich in Ruhe lassen und Frieden abschließen.BF: Das war nicht vor hochrangigen Offizieren, sondern diese Bedrohungen haben vor den normalen Polizisten stattgefunden. Von dort ist mein Vater zusammen mit meinem Bruder nach Hause gegangen und mein Vater schickte mir eine Nachricht durch römisch 40 . Ich sollte nicht nach Hause kommen. Mein Vater ist am folgenden Tag zu den Brüdern des Verletzten gegangen. Er wollte das Problem schlichten und die Brüder des Verletzten sagten zu meinem Vater bei dem Versuch der Schlichtung "Wir werden deinen Sohn nicht in Ruhe lassen. Wir werden ihn umbringen. Solltest du noch einmal auftauchen, werden wir dich auch umbringen." Mein Vater wollte, dass die Personen mich in Ruhe lassen und Frieden abschließen.

VR: Beim BFA haben sie gesagt auf die Frage: "Warum wurde nicht einfach versucht, den Konflikt anders zu lösen? Etwa durch eine Schmerzensgeldzahlung, per gerichtlicher Schritte, mit der Hilfe von Weißbärtigen?" Worauf sie aber sagten:" Sie wollten das nicht. Sie sagten, sie wollen mich töten."

BF: Das ist korrekt.

VR: Warum haben Sie selbst nicht den Schlichtungsversuch erwähnt, sondern nur diese Frage beantwortet. Sie haben nicht von sich aus gesagt, dass es einen Schlichtungsversuch gegeben hat.

BF: Ich habe auf die Frage gewartet. Hätte mir man die Frage nicht gestellt, hätte ich nichts gesagt.

VR: Wie hat sich der Schlichtungsversuch gestaltet?

BF: Mein Vater ging zu ihnen und bat sie um eine Lösung und bat ihnen auch den Frieden an, dass sie ihr Einverständnis abgeben. Das Ziel meines Vaters war, dass sie mich, uns in Ruhe lassen. Damit wir wieder ins normale Leben zurückfinden. Sie akzeptierten das nicht und sagten zu meinem Vater, dass er nie wieder kommen solle, ansonsten werden wir dich töten.

VR: Mit wem und wo hat Ihr Vater sich getroffen?

BF: Mit dem ältesten Bruder. Mein Vater dachte sich dabei, dass der älteste Bruder der vernünftigste sei, vielleicht kann er eine Lösung erzielen.

VR: In der Beschwerde steht, dass Ihr Vater sich mit dem XXXX und dessen Verwandten getroffen hat.VR: In der Beschwerde steht, dass Ihr Vater sich mit dem römisch 40 und dessen Verwandten getroffen hat.

BF: Das stimmt, der Bruder von XXXX ist ein Verwandter von ihm.BF: Das stimmt, der Bruder von römisch 40 ist ein Verwandter von ihm.

VR wiederholt die Frage.

BF: Mein Vater hatte sich mit mehreren Verwandten und auch mit dem Bruder des Verletzten getroffen und bat sie um eine Lösung. Er bot ihnen Geld und wenn sie einverstanden sind, mein Vater wäre bereit für alle Lösungen.

VR: Wann sind Sie ausgereist? Wie viele Tage nach dem Vorfall?

BF: Zwei Tagen nach diesem Vorfall.

VR: Ist im Zuge des Schlichtungsversuches Ihrem Vater etwas passiert?

BF: Sie haben ihn bedroht, sollte er noch einmal hier erscheinen. Sie würden ihn umbringen.

VR: Ist irgendjemanden von Ihrer Familie etwas passiert?

BF: Ja, meiner Familie ist einiges nach meiner Ausreise passiert. Einmal wurde mein Bruder von drei bis vier Personen aufgehalten und geschlagen. Sie fragten ihn, wo ich sei. Mein Bruder sagte ihnen, dass er es nicht weiß und ich sei nicht da.

VR: Wieso sollte der Kunde den Eindruck haben, dass Sie ihn absichtlich verletzt haben?

BF: Ich ging, um meinen Vater zu holen und er wollte weiter das Auto inspizieren und zufälligerweise ist das Auto auf seinen Fuß gefallen. Ich bin selber auch verwundert, warum er mir die Schuld gibt und mich beschuldigt. Wenn er nicht zahlen wollte, wäre das auch kein Problem gewesen.

VR: Wie heißt die Familie des Verletzten?

BF: Er heißt XXXX , seinen Familiennamen weiß ich nicht. Er war nur einmal bei uns im Geschäft. In Afghanistan weiß man den Familiennamen des anderen nicht.BF: Er heißt römisch 40 , seinen Familiennamen weiß ich nicht. Er war nur einmal bei uns im Geschäft. In Afghanistan weiß man den Familiennamen des anderen nicht.

VR: Man hat Ihnen bereits beim BFA und auch in der Bescheidbegründung vorgehalten, dass Sie den Namen nicht wissen. Sie waren nicht in der Lage ihn bis heute herauszufinden?

BF: Nein, ich habe den Nachnamen nicht herausgefunden.

VR: Sind Sie gesund?

BF: Ja.

VR: Haben Sie noch Verwandte in Afghanistan? Wo leben die Verwandten?

BF: Ja. Mein Vater und meine Familie leben zurzeit im Iran. Seit ca. acht bis neun Monaten. Sie leben dort, weil diese Personen meine Familie schikaniert haben. Ich habe fünf Schwestern. Sie wurden am Schulweg schikaniert und mein Vater erstattete eine Anzeige (liegt im Akt). In dieser Anzeige steht, ....

VR: Ich werde es übersetzten lassen.

VR: Warum haben Sie bis jetzt noch nicht bekannt gegeben, dass Ihre Familie im Iran ist?

BF: Ja, ich habe auf meine Verhandlung gewartet.

VR: Was ist mit dem Geschäft passiert?

BF: Mein Vater hatte das Haus und das Geschäft verkauft. Diese Personen kamen immer wieder.

VR: Können Sie mir bitte die Adressen Ihrer Werkstatt und die Ihres Vaters nennen?

D, BFV und BF schreiben die Adressen sowohl auf Dari als auch transkribiert auf. Beilage A1 und A2

VR: Stehen Sie mit Ihrer Familie in Kontakt?

BF: Ja.

VR: Haben Sie Verwandte in Österreich?

BF: Nein, aber ich habe österreichische Freunde.

VR: Was machen Sie hier in Österreich?

BF: Ich spiele Fußball beim SV XXXX , ich lerne Deutsch. Ich arbeite auch beim Roten Kreuz. Ich helfe ihnen bei den anfallenden Festen und Veranstaltungen. Ich arbeite auch bei der Gemeinde.BF: Ich spiele Fußball beim SV römisch 40 , ich lerne Deutsch. Ich arbeite auch beim Roten Kreuz. Ich helfe ihnen bei den anfallenden Festen und Veranstaltungen. Ich arbeite auch bei der Gemeinde.

VR: Sie wohnen direkt in XXXX ?VR: Sie wohnen direkt in römisch 40 ?

BF: Ja.

VR: Sprechen Sie schon deutsch?

BF antwortet in Deutsch: Ja.

VR: Können Sie mit mir sprechen?

BF antwortet in Deutsch: Ja.

VR: Beschreiben Sie mir einen Tag von Ihnen

BF antwortet in Deutsch: Um 7:00 Uhr aufstehe, dann laufe ich eine Stunde. Dann Frühstücken. Und dann deutsch lernen zu Hause.- Und Mittagessen und dann am Abend um 5:00 oder halb sechs habe ich Deutschkurse in XXXX in Pfarrheim. Nach dem Kurs habe ich Training. Manchmal mein Freund kommt mit dem Auto oder manchmal fahre ich mit dem Rad. Dann Abendessen um 11:00 Uhr, dann schlafen.BF antwortet in Deutsch: Um 7:00 Uhr aufstehe, dann laufe ich eine Stunde. Dann Frühstücken. Und dann deutsch lernen zu Hause.- Und Mittagessen und dann am Abend um 5:00 oder halb sechs habe ich Deutschkurse in römisch 40 in Pfarrheim. Nach dem Kurs habe ich Training. Manchmal mein Freund kommt mit dem Auto oder manchmal fahre ich mit dem Rad. Dann Abendessen um 11:00 Uhr, dann schlafen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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