TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/2 W166 2116144-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.03.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.03.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §40
VwGVG §8a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 40 heute
  2. VwGVG § 40 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2015
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch

W166 2116144-1/8E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2015, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2015, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2017 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers wird abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der nunmehrige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte nach schlepperunterstützter, illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Ersteinvernahme am 10.12.2013 erstattete der Beschwerdeführer folgendes sachverhaltsrelevantes Vorbringen:

Er sei in XXXX , Pakistan geboren worden und kenne sein genaues Geburtsdatum nicht. Er wisse jedoch, dass er 23 Jahre alt sei. Seine Staatsangehörigkeit sei Afghanistan, er gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an und sei muslimischer Sunnit. Seine Muttersprache sei Pashtu. Des Weiteren spreche er die Sprachen Dari und Urdu. Er sei traditionell verheiratet. Er habe vier Jahre als Angestellter in Pakistan bei der UNICEF gearbeitet. Die Taliban hätten das nicht gewollt und den Beschwerdeführer einige Male gewarnt. Da er nicht aufgehört hätte für die UNICEF zu arbeiten, sei er angegriffen worden und weil ihn die Taliban hätten töten wollen, sei er geflüchtet.Er sei in römisch 40 , Pakistan geboren worden und kenne sein genaues Geburtsdatum nicht. Er wisse jedoch, dass er 23 Jahre alt sei. Seine Staatsangehörigkeit sei Afghanistan, er gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an und sei muslimischer Sunnit. Seine Muttersprache sei Pashtu. Des Weiteren spreche er die Sprachen Dari und Urdu. Er sei traditionell verheiratet. Er habe vier Jahre als Angestellter in Pakistan bei der UNICEF gearbeitet. Die Taliban hätten das nicht gewollt und den Beschwerdeführer einige Male gewarnt. Da er nicht aufgehört hätte für die UNICEF zu arbeiten, sei er angegriffen worden und weil ihn die Taliban hätten töten wollen, sei er geflüchtet.

In der Einvernahme vor dem BFA am 16.12.2014 gab der Beschwerdeführer ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen an, dass er zwei Jahre in die Schule gegangen sei, in welcher er das Alphabet gelernt habe. Zuletzt habe er in Pakistan, XXXX im Dorf XXXX gewohnt, dies sei an der Grenze zur afghanischen Provinz Kunar. Er sei in Pakistan geboren und aufgewachsen und sei in Afghanistan nur zwei Mal auf Besuch (in Kunar und in Kabul) gewesen. Dort würden die Cousins seines Vaters leben. Von 2009 bis zum 10. Monat im Jahr 2012 habe er im Spital XXXX in XXXX gearbeitet. Er hätte nach Absolvierung eines Trainings Kindern Polio Tropfen verabreicht. Die Taliban seien dagegen gewesen und der Beschwerdeführer hätte Drohbriefe bekommen. In den Dörfern, in denen er unterwegs gewesen sei, um die Kinder mit dem Impfstoff zu versorgen hätte es auch immer wieder Unruhen gegeben und wären die Mitarbeiter einmal fast einem Bombenattentat zum Opfer gefallen. In den Drohbriefen sei gestanden, dass sie für die Ungläubigen arbeiten und mit Polio Tropfen ihre Kinder auf den Abweg bringen würden. Die Dorfbewohner hätten ihm die Briefe vorgelesen. Die Taliban hätten die Briefe ins Dorf XXXX und auch bei ihnen zu Hause abgeworfen. Darin seien sie namentlich erwähnt worden. Der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeit aber nicht niedergelegt. Als die Situation ernst geworden sei, sei er weggegangen. Über Befragen, warum er nicht nach Afghanistan gegangen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dort alles schlecht sei, die Lage sei schlecht. Was solle er dort machen, dort gebe es auch keine Gesetze.In der Einvernahme vor dem BFA am 16.12.2014 gab der Beschwerdeführer ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen an, dass er zwei Jahre in die Schule gegangen sei, in welcher er das Alphabet gelernt habe. Zuletzt habe er in Pakistan, römisch 40 im Dorf römisch 40 gewohnt, dies sei an der Grenze zur afghanischen Provinz Kunar. Er sei in Pakistan geboren und aufgewachsen und sei in Afghanistan nur zwei Mal auf Besuch (in Kunar und in Kabul) gewesen. Dort würden die Cousins seines Vaters leben. Von 2009 bis zum 10. Monat im Jahr 2012 habe er im Spital römisch 40 in römisch 40 gearbeitet. Er hätte nach Absolvierung eines Trainings Kindern Polio Tropfen verabreicht. Die Taliban seien dagegen gewesen und der Beschwerdeführer hätte Drohbriefe bekommen. In den Dörfern, in denen er unterwegs gewesen sei, um die Kinder mit dem Impfstoff zu versorgen hätte es auch immer wieder Unruhen gegeben und wären die Mitarbeiter einmal fast einem Bombenattentat zum Opfer gefallen. In den Drohbriefen sei gestanden, dass sie für die Ungläubigen arbeiten und mit Polio Tropfen ihre Kinder auf den Abweg bringen würden. Die Dorfbewohner hätten ihm die Briefe vorgelesen. Die Taliban hätten die Briefe ins Dorf römisch 40 und auch bei ihnen zu Hause abgeworfen. Darin seien sie namentlich erwähnt worden. Der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeit aber nicht niedergelegt. Als die Situation ernst geworden sei, sei er weggegangen. Über Befragen, warum er nicht nach Afghanistan gegangen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dort alles schlecht sei, die Lage sei schlecht. Was solle er dort machen, dort gebe es auch keine Gesetze.

Am 01.04.2015 sowie am 29.07.2015 fanden weitere Befragungen des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in denen er unter anderem nochmals zu seinem Fluchtgrund befragt wurde, wobei am 08.06.2015 auch eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation erstellt wurde.

Aus dieser geht zusammengefasst hervor, dass die Angaben des Beschwerdeführers nur teilweise bestätigt werden konnten. Die Existenz der Impfkampagne und des Spitals von XXXX konnten bestätigt werden, nicht jedoch die Tätigkeit des Beschwerdeführers in diesem Spital oder die Abhaltung irgendeines Trainings für die Verabreichung von Polio Impfungen dort. Weiters wurde angemerkt, dass das Gebiet der XXXX zu den Kerngebieten der Taliban-Bewegung zählt und die dort lebenden Afghanen auf Grund des dort vorherrschenden hohen Maßes an ideologischer Durchdringung, ausnahmslos den Sympathisanten und/oder Mitgliedern der Taliban-Bewegung zugerechnet werden müssen.Aus dieser geht zusammengefasst hervor, dass die Angaben des Beschwerdeführers nur teilweise bestätigt werden konnten. Die Existenz der Impfkampagne und des Spitals von römisch 40 konnten bestätigt werden, nicht jedoch die Tätigkeit des Beschwerdeführers in diesem Spital oder die Abhaltung irgendeines Trainings für die Verabreichung von Polio Impfungen dort. Weiters wurde angemerkt, dass das Gebiet der römisch 40 zu den Kerngebieten der Taliban-Bewegung zählt und die dort lebenden Afghanen auf Grund des dort vorherrschenden hohen Maßes an ideologischer Durchdringung, ausnahmslos den Sympathisanten und/oder Mitgliedern der Taliban-Bewegung zugerechnet werden müssen.

Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2015 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunk II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 28.09.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2015 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunk römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 28.09.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass die Ermittlungen vor Ort ergeben hätten, dass niemand mit seinem Namen in diesem Spital gearbeitet hätte. Es seien sowohl der Direktor des Spitals in XXXX als auch mehrere Mitarbeiter des Spitals befragt worden. Es hätten auch keine Kurse für Polio-Impfungen stattgefunden. Da er zweifellos über Ortskenntnisse verfüge und wahrscheinlich auch in Pakistan gelebt habe, seien ihm auch die Impfaktionen und aufgrund bestehender Kontakte möglicherweise sogar Einzelheiten darüber bekannt. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass er mit dem von ihm genannten Ortsvorsteher bekannt sei und über diesen bzw. allenfalls über dessen Sohn Informationen über die Impfkampagne bezogen habe. Konflikte mit den Taliban aufgrund dieser Tätigkeit seien daher nicht glaubhaft. Den Spruchpunkt II. des Bescheides begründete die belangte Behörde damit, dass im Fall des Beschwerdeführers von einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bestehe, da aus den Länderberichten der Staatendokumentation des BFA eine aktuelle prekäre Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Kunar abzuleiten sei.In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass die Ermittlungen vor Ort ergeben hätten, dass niemand mit seinem Namen in diesem Spital gearbeitet hätte. Es seien sowohl der Direktor des Spitals in römisch 40 als auch mehrere Mitarbeiter des Spitals befragt worden. Es hätten auch keine Kurse für Polio-Impfungen stattgefunden. Da er zweifellos über Ortskenntnisse verfüge und wahrscheinlich auch in Pakistan gelebt habe, seien ihm auch die Impfaktionen und aufgrund bestehender Kontakte möglicherweise sogar Einzelheiten darüber bekannt. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass er mit dem von ihm genannten Ortsvorsteher bekannt sei und über diesen bzw. allenfalls über dessen Sohn Informationen über die Impfkampagne bezogen habe. Konflikte mit den Taliban aufgrund dieser Tätigkeit seien daher nicht glaubhaft. Den Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides begründete die belangte Behörde damit, dass im Fall des Beschwerdeführers von einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bestehe, da aus den Länderberichten der Staatendokumentation des BFA eine aktuelle prekäre Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Kunar abzuleiten sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 29.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.

Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides vom 28.09.2015 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 28.09.2015 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Inhaltlich wurde darin im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt hätte. Insbesondere sei der Beschwerdeführer nicht näher zu den genannten Drohbriefen befragt worden. Die Behörde hätte ihm auch keine Möglichkeit gegeben vermeintliche Ungereimtheiten, vor allem jene, die im Zusammenhang mit der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation aufgetreten seien, aufzuklären. Die Tätigkeit als Wachmann habe der Beschwerdeführer zu Beginn im Namen eines anderen Wachmannes ausgeübt, da dieser seinen Dienst nicht mehr verrichten hätte wollen und der Arbeit fern geblieben sei. Der Beschwerdeführer sei vom Leiter des Wachdienstes aufgefordert worden für diesen einzuspringen. Erst für seine Tätigkeit als Impfhelfer sei der Beschwerdeführer offiziell engagiert und angemeldet worden. Die getroffenen Länderfeststellungen seien zu allgemein gehalten und würden sich nicht mit der konkreten Lage des Beschwerdeführers befassen. Es fänden sich keinerlei Feststellungen zur Einstellung der Taliban gegenüber "westlichen Versorgungsleistungen" und insbesondere gegenüber "westlicher medizinischer Versorgung" wie Impfungen. Die angeführten Länderfeststellungen seien darüber hinaus unvollständig und veraltet. Des Weiteren wurde in der Beschwerde eine mangelhafte Beweiswürdigung der belangten Behörde moniert. Die Anfrage der Staatendokumentation hätte ergeben, dass die Mitarbeiter der Impfteams in der Verabreichung und Dokumentation der Impfungen geschult würden. Der Beschwerdeführer hätte vorgebracht geschult worden zu sein. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörde aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation schlussfolgert, es hätte solche Kurse nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht für seine Tätigkeit entlohnt worden zu sein. Dieses Vorbringen decke sich mit der Anfragebeantwortung, aus der hervorgehe, dass die Mitglieder eine Aufwandsentschädigung erhalten. Darüber hinaus würden sich die Angaben des Beschwerdeführers mit der Anfragebeantwortung betreffend den Punkt seiner Rekrutierung als Impfhelfer decken. Der Beschwerdeführer hätte vorgebracht über seinen Dorfvorsteher zu seiner Arbeit als Impfhelfer gekommen zu sein. Von der belangten Behörde sei auch erörtert worden, dass diese Bekanntschaft mit dem Dorfvorsteher glaubhaft sei. Aus der Anfragebeantwortung ergebe sich, dass potentielle Mitarbeiter der Impfteams in Zusammenarbeit mit lokalen Vertretern der Gemeinschaft ausgewählt werden würden, die vor allem Jugendliche versuchen würden für die Impfprogramme zu gewinnen. In Anbetracht des jungen Alters des Beschwerdeführers sei auch dies miteinander in Einklang zu bringen. Die Klassifizierung der in der Region XXXX lebenden Afghanen als Taliban Sympathisanten entziehe sich jeglicher Grundlage. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gehe nicht hervor, auf Basis welcher Untersuchungen diese Behauptung aufgestellt worden sei. Zudem sei die verwendete Methode der durchgeführten Erhebungen durch die Staatendokumentation zu kritisieren, da aus dem Bericht zu entnehmen sei, dass vorerst "verfügbare lokale Kontakte genutzt" worden seien, wobei nicht hervorgehe, um welche es sich dabei handle. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum mit den im Abschlussbericht der Staatendokumentation aufgelisteten Personen gesprochen worden sei, wenn der Beschwerdeführer doch angegeben habe, mit UNICEF direkt nicht in Kontakt gestanden zu sein, sondern mit Mittelspersonen wie XXXX im Spital XXXX . Wieso das Krankenhaus XXXX (ohne Angabe des konkret Befragten) befragt worden sei, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer angegeben habe im Spital XXXX das Impftraining erhalten zu haben. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers könne insbesondere dadurch untermauert werden, dass die Existenz des von ihm genannten Spitals als auch der Impfkampagne bestätigt habe werden können.Inhaltlich wurde darin im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt hätte. Insbesondere sei der Beschwerdeführer nicht näher zu den genannten Drohbriefen befragt worden. Die Behörde hätte ihm auch keine Möglichkeit gegeben vermeintliche Ungereimtheiten, vor allem jene, die im Zusammenhang mit der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation aufgetreten seien, aufzuklären. Die Tätigkeit als Wachmann habe der Beschwerdeführer zu Beginn im Namen eines anderen Wachmannes ausgeübt, da dieser seinen Dienst nicht mehr verrichten hätte wollen und der Arbeit fern geblieben sei. Der Beschwerdeführer sei vom Leiter des Wachdienstes aufgefordert worden für diesen einzuspringen. Erst für seine Tätigkeit als Impfhelfer sei der Beschwerdeführer offiziell engagiert und angemeldet worden. Die getroffenen Länderfeststellungen seien zu allgemein gehalten und würden sich nicht mit der konkreten Lage des Beschwerdeführers befassen. Es fänden sich keinerlei Feststellungen zur Einstellung der Taliban gegenüber "westlichen Versorgungsleistungen" und insbesondere gegenüber "westlicher medizinischer Versorgung" wie Impfungen. Die angeführten Länderfeststellungen seien darüber hinaus unvollständig und veraltet. Des Weiteren wurde in der Beschwerde eine mangelhafte Beweiswürdigung der belangten Behörde moniert. Die Anfrage der Staatendokumentation hätte ergeben, dass die Mitarbeiter der Impfteams in der Verabreichung und Dokumentation der Impfungen geschult würden. Der Beschwerdeführer hätte vorgebracht geschult worden zu sein. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörde aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation schlussfolgert, es hätte solche Kurse nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht für seine Tätigkeit entlohnt worden zu sein. Dieses Vorbringen decke sich mit der Anfragebeantwortung, aus der hervorgehe, dass die Mitglieder eine Aufwandsentschädigung erhalten. Darüber hinaus würden sich die Angaben des Beschwerdeführers mit der Anfragebeantwortung betreffend den Punkt seiner Rekrutierung als Impfhelfer decken. Der Beschwerdeführer hätte vorgebracht über seinen Dorfvorsteher zu seiner Arbeit als Impfhelfer gekommen zu sein. Von der belangten Behörde sei auch erörtert worden, dass diese Bekanntschaft mit dem Dorfvorsteher glaubhaft sei. Aus der Anfragebeantwortung ergebe sich, dass potentielle Mitarbeiter der Impfteams in Zusammenarbeit mit lokalen Vertretern der Gemeinschaft ausgewählt werden würden, die vor allem Jugendliche versuchen würden für die Impfprogramme zu gewinnen. In Anbetracht des jungen Alters des Beschwerdeführers sei auch dies miteinander in Einklang zu bringen. Die Klassifizierung der in der Region römisch 40 lebenden Afghanen als Taliban Sympathisanten entziehe sich jeglicher Grundlage. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gehe nicht hervor, auf Basis welcher Untersuchungen diese Behauptung aufgestellt worden sei. Zudem sei die verwendete Methode der durchgeführten Erhebungen durch die Staatendokumentation zu kritisieren, da aus dem Bericht zu entnehmen sei, dass vorerst "verfügbare lokale Kontakte genutzt" worden seien, wobei nicht hervorgehe, um welche es sich dabei handle. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum mit den im Abschlussbericht der Staatendokumentation aufgelisteten Personen gesprochen worden sei, wenn der Beschwerdeführer doch angegeben habe, mit UNICEF direkt nicht in Kontakt gestanden zu sein, sondern mit Mittelspersonen wie römisch 40 im Spital römisch 40 . Wieso das Krankenhaus römisch 40 (ohne Angabe des konkret Befragten) befragt worden sei, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer angegeben habe im Spital römisch 40 das Impftraining erhalten zu haben. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers könne insbesondere dadurch untermauert werden, dass die Existenz des von ihm genannten Spitals als auch der Impfkampagne bestätigt habe werden können.

Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers sowie auf Stattgabe der Beschwerde, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen sowie in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt langte am 21.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Nach Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache der ho. Gerichtsabteilung am 10.03.2016 neu zugewiesen.

Mit Eingabe vom 24.03.2016 wurde eine Kopie der Dienstbestätigung für die Tätigkeit bei der UNICEF sowie eine Kopie des Dienstausweises übermittelt.

Mit Schreiben vom 10.10.2017 wurde der Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen.

Die Verhandlung fand am 13.12.2017, unter Beisein des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu statt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, hat mit der Beschwerdevorlage vom 19.10.2015 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht bekannt gegeben, an einer etwaig durchgeführten Verhandlung nicht teilzunehmen.

In der mündlichen Verhandlung am 13.12.2017 wurde der Beschwerdeführer nochmals zu seiner Herkunft und seinen Fluchtgründen befragt und tätigte im Wesentlichen dieselben Angaben wie in den vorherigen Einvernahmen. Genauer Befragt zu den Drohbriefen brachte er vor, dass er diese über eine Moschee, in die sie gekommen seien, erhalten habe. Der Mullah von der Moschee habe sie zu ihm geschickt. In der Moschee hätte es eine Liste mit den Briefen gegeben und sein Name sei dabei gewesen. In dem Brief sei gestanden, dass das "Haram" sei, was sie machten, sie müssten aufhören, ansonsten würden sie sie töten. Drohbriefe hätte er öfter erhalten. Cirka zwei Monate vor seiner Ausreise sei der letzte gekommen, insgesamt sei dies in etwa vier Monate gegangen. Befragt dazu, aus welchen Gründen er sich verfolgt fühle, antwortete der Beschwerdeführer: "Weil ich gegen islamisches Recht gearbeitet habe und das wird streng bestraft. Mehrere sind aus diesen Gründen ums Leben gekommen und wurden getötet. Ich musste was arbeiten und Geld verdienen aber laut ihnen, ist es gegen den Islam."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Pashtunen sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft an und stellte am 10.12.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Sein Geburtsdatum wurde mit 01.01.1990 festgesetzt.

Die Identität des Beschwerdeführers steht lediglich mit der für das Verfahren ausreichenden Sicherheit fest.

Der Beschwerdeführer wurde in Pakistan (Region XXXX ), in einer Grenzregion zu Afghanistan, geboren und ist dort aufgewachsen. Er war bisher zwei Mal in Afghanistan. Seine Muttersprache ist Pashtu und spricht er auch die Sprachen Dari und Urdu.Der Beschwerdeführer wurde in Pakistan (Region römisch 40 ), in einer Grenzregion zu Afghanistan, geboren und ist dort aufgewachsen. Er war bisher zwei Mal in Afghanistan. Seine Muttersprache ist Pashtu und spricht er auch die Sprachen Dari und Urdu.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine zweijährige Schulbildung in Pakistan.

In Pakistan hat der Beschwerdeführer von 2009 bis März 2012 als Impfhelfer für Polio-Impfungen gearbeitet. Bis zu seiner Ausreise aus Pakistan hat der Beschwerdeführer da und dort als Hilfsarbeiter gearbeitet. Vor der Tätigkeit als Impfhelfer war der Beschwerdeführer ebenso als Hilfsarbeiter tätig und machte das, was er gerade fand.

Seine Eltern, seine drei Brüder und seine vier Schwestern leben noch in Pakistan in der Region XXXX .Seine Eltern, seine drei Brüder und seine vier Schwestern leben noch in Pakistan in der Region römisch 40 .

Der Beschwerdeführer hat Familienangehörige (Cousins seines Vaters), die im Distrikt Marawara in der Provinz Kunar leben. Diese bewirtschaften Grundstücke, die seiner Familie gehören.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jemals einer konkret gegen seine Person gerichteten asylrechtlich relevanten Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm eine solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 (letzte Aktualisierung am 30.01.2018):

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Angriffe in Kabul

Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).

Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).

Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019

Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).

Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018).

Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018

Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).

Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018).

Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018

Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018).

Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018).

Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018).

Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018

Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).

Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018).

Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018).

Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018).

KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017).

Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).

Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017).

Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017).

Sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.9. - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.).

Zivilist/innen

Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.1. und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017).

Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017).

High-profile Angriffe:

Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)

Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).

Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verluste aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verluste aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).

Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vergleiche NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).

Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017)

Interreligiöse Angriffe

Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017).

Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017).

Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten