Entscheidungsdatum
05.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W228 2187943-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX1997, StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2018, Zl. IFA XXXX, nach § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. XXXX1997, StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2018, Zl. IFA römisch 40 , nach Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005, §§ 9, 18 Abs. 1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005, Paragraphen 9, 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer hat am 25.06.2015 einen Asylantrag gestellt.
In der Erstbefragung am 26.06.2015 gab der Beschwerdeführer als Geburtsdatum den 01.01.1999 an. Beim Fluchtgrund gab er an: "Es herrscht Krieg in Afghanistan. Was soll ich sonst machen. Das ist der Grund meiner Flucht." Auf die Frage, was er bei der Rückkehr befürchte antwortete er: "Ich hab Angst vor den Taliban, da diese junge Männer zum Kämpfen rekrutieren. Ich fürchte daher um mein Leben." Andere Sanktionen oder konkrete Hinweise, dass unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder Todesstrafe drohen, habe er nicht.
Am 03.07.2015 wurde vom gesetzlichen Vertreter schriftlich bekannt gegeben, dass das richtige Geburtsdatum der XXXX1997 sei und somit volljährig sei.
Bei der Einvernahme am 19.10.2017 wurde die Altersdivergenz zum Thema gemacht. Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich: "Ich war obdachlos. Ein anderer Afghane sagte mir, dass ich mein Alter mit 18 Jahren angeben solle, dann bekäme ich eine Unterkunft." Das habe er auch seiner gesetzlichen Vertreterin gesagt. Dann schilderte er seinen Fluchtgrund, dass er Probleme mit einem Talibanprediger habe, da er keinen Turban trage, für den Talibanprediger bezüglich der Schwester um die Hand angehalten wurde und dies vom Vater ausgeschlagen wurde und der Talibanprediger ihn der Brandlegung in der Moschee fälschlicherweise beschuldige. Er sei in der Folge in seinem Zimmer angegriffen worden, habe sich versteckt und sei dann mit Hilfe eines Schleppers geflohen.
Auf die Aufforderung zum Untersuchungsergebnis der Totalfälschung der Tazkira Stellung zu nehmen, rechtfertigte sich der Beschwerdeführer , dass er den Beweis der Echtheit der Tazkira antreten werde und Dokumente seines Vaters vorlegen werde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 26.01.2018, Zl. IFA XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde (unter Spruchpunkt VI.) ausgeführt, dass dieser Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und (unter Spruchpunkt VII.) gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 26.01.2018, Zl. IFA römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde (unter Spruchpunkt römisch sechs.) ausgeführt, dass dieser Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und (unter Spruchpunkt römisch sieben.) gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
Begründend wurde ausgeführt, dass schon die Begründung der Alterskorrektur nicht nachvollziehbar sei. Außerdem habe er eine falsche Tazkira vorgelegt. Er sei auch nicht auf den Vorwurf der Fälschung eingegangen, sondern habe dies zu rechtfertigen versucht. Eine aktuelle Verfolgung durch die Taliban sei in der Erstbefragung nicht angegeben worden, danach jedoch sehr wohl. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers sei zuerst gewesen, er habe diese Aussagen in der Erstbefragung nicht gemacht, relativierte später, dass er bei der Erstbefragung nicht nach seinem Fluchtgrund gefragt worden sei. Beim Fluchtvorbringen sei er einmal 15 Tage zu Hause gewesen und hätte angenommen, die Angelegenheit hätte sich erledigt, später gab er an, sich 2,5 Monate durchgehend versteckt zu haben. Auf den Widerspruch angesprochen, leugnete er das Vorgetragene so gesagt zu haben. An einem durchschnittlichen Tag im Herkunftsstaat sei er nach dem Aufstehen in die Moschee lernen gegangen, der Familienhintergrund sei mit Ländereien auch gut, daher passe die Angabe des Analphabetismus nicht ins Bild. Außerdem sehe die Unterschrift nicht nach jenem eines Analphabeten aus.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Er habe alle Aussagen nach bestem Wissen gemacht Das Protokoll der Erstbefragung sei nicht rückübersetzt worden, er habe nie gesagt, er sei vor dem Krieg geflüchtet, sondern vor den Taliban. Er habe außer einer Ausbildung in der Koranschule keine Bildung genossen. Er habe dem Vater in der Landwirtschaft und im Steinbruch geholfen. Geflüchtet sei er vor dem Talibanprediger. Die Behörde stütze die Angaben auf vermeintliche Widersprüche bezüglich der Zeitabfolge. Bezüglich der Tazkira wusste er nicht von der Fälschung. Weiters folgten noch Stellungnahmen zu den Länderberichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans und ist volljährig. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt aus der Provinz Kapisa.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Im Herkunftsland hat er als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft und im Steinbruch seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Er gehört zur Volksgruppe der Paschtunen, er spricht Paschtu. Er beherrscht die Landessprache seines Herkunftsstaates. Im Herkunftsstaat hält sich die Familie des BF auf.
Der BF bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Deutschkurse auf Niveau A2 wurden besucht.
In Österreich halten sich keine Familienangehörige oder Verwandte des BF auf. Auch sonst machte der BF keine im Bundesgebiet aufhältige Bezugspersonen, zu denen eine intensive Bindung besteht, geltend.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mehrfach in seinen Aussagen bezüglich seiner Person und seiner Fluchtgeschichte gelogen hat.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nur ein einziges Problem mit dem angegebenen Talibanprediger hat. Auch kann nicht festgestellt werden, dass die Taliban den Beschwerdeführer konkret bedrohen.
Zur Situation im Herkunftsland Afghanistan wird Folgendes festgestellt:
Fälschungen von Dokumenten wie Tazkiras sind weit verbreitet.
Kapisa ist eine Provinz, in der noch immer militärische Operationen durchgeführt werden. Eine Rückkehr ist dorthin daher nicht möglich.
In der Hauptstadt Kabul finden überwiegend Angriffe in Regierungs- und Botschaftsnähe, also mit möglichst hoher medialer Reichweite, statt. Dabei kam es immer wieder zu zivilen Opfern. Die Regierung ist jedoch in der Lage hier die Sicherheit abseits dieser High-Profile Attentate zu gewährleisten bzw. ist sogar dabei diese auszubauen. Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen, der derzeit regelmäßigen internationalen Flugverkehr abwickelt. Die Wohnungs- und Arbeitsmarktlage in Afghanistan sind durch die höhere Anzahl an Rückkehrern angespannt. Ein reales Risiko keine Wohnung oder Arbeit zu finden kann nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Da der Beschwerdeführer bisher zu seinen persönlichen Daten eine gefälschte Tazkira vorgelegt hat und offensichtlich auch bei der Altersangabe vor divergierenden Angaben nicht zurückschreckt, wird lediglich die Feststellung zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übernommen.
Hinsichtlich der Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit, Sprache, Arbeitsfähigkeit, Gesundheit und dem Aufenthalt der Familie stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Angaben des Beschwerdeführers, wie dies auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getan hat.
Die Feststellung zur Erwerbstätigkeit in Österreich, der fehlenden Verwandtschaft und den Bezugspersonen ergeben sich, wie auch beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, aus den Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellung der Lüge ergibt sich aus der Falschangabe bei der Erstbefragung bezüglich des Alters und des Versuchs der Rechtfertigung der gefälschten Tazkira, obwohl die Fälschung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl offen gelegt war. Weiters auch aus den Angaben zu den Schleppungskosten.
Aufgrund der Widersprüche im gesamten Einvernahmeverlauf, hervorgehoben seien zwei unterschiedliche Altersangaben, Angabe unterschiedlicher Schleppungskosten, Beteuerung der Echtheit der Tazkira, Nichtzusammenpassen der Angabe der täglichen Ausbildung mit dem Ausbildungsgrad, ist davon auszugehen, dass alle Aussagen im Zusammenhang mit den konkreten, auf den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungsangaben erfunden sind.
Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein relevantes neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des BF. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter und substantiierter Weise entgegen. Er rechtfertigt weder die divergierenden Altersangaben, noch unterlässt er es sich wieder zu rechtfertigen, etwas nicht so gesagt zu haben, wie er es tat. Er bestreitet nämlich die Angaben in der Erstbefragung zur Flucht vor dem Krieg, und dies, obwohl diese Antwort an mehreren Stellen in der Erstbefragung angegeben wurde (Punkte 8.1. und 11) und somit von ihm als Aussage gekommen sein muss. Die Rechtfertigung einer fehlenden Rückübersetzung ist daher vorgeschoben. Der Beschwerdeführer beruft sich in der Beschwerde darauf, dass er nicht davon wusste, dass es sich bei der Tazkira um eine Fälschung handelt. Insoweit ist zu beweiswürdigen, dass er mit der Offenlegung der Totalfälschung im Parteiengehör des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2018 wusste, und er trotzdem versuchte weiterhin die Echtheit zu rechtfertigen. Daher ist dieses Vorbringen als Schutzbehauptung zu qualifizieren.
Die Feststellungen zu den Fälschungen, Kapisa und der Hauptstadt Kabul ergeben sich aufgrund des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung am 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018), EASO Bericht (11.2016) und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu "Afghanistan: Tazkira" (12.03.2013). Ein regelmäßiger internationaler Flugverkehr ist eines von vielen Indizien, die auf eine ausreichende Sicherheitslage für eine Rückkehr hindeuten.
Das Vorbringen in der Beschwerde stützt diese Feststellungen, da der Artikel des Spiegel, und die Artikel des Standard Attentate auf eine Botschaft bzw. auf Regierungsmitglieder zum Inhalt haben.
Soweit die angespannte Wohnungs- und Arbeitsmarktlage angesprochen ist, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer Familie in Afghanistan hat. Diese kann ihn auch unterstützen, auch wenn er nicht in seine Heimatprovinz zurückkehrt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Zu Spruchteil A):
Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen BescheidesBeschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die