TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/6 W246 2136935-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.03.2018
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Entscheidungsdatum

06.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W246 2136935-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario ZÜGER, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2016, Zl. 1054403609-150304681:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario ZÜGER, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2016, Zl. 1054403609-150304681:

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario ZÜGER, gegen die Spruchpunkte II., III. und IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2016, Zl. 1054403609-150304681, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario ZÜGER, gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2016, Zl. 1054403609-150304681, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 24.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 26.03.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt.

3. Am 19.07.2016 und 19.08.2016 erfolgten die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei führte er im Wesentlichen an, dass es in seinem Heimatdorf Streitigkeiten mit einer anderen Familie gegeben habe, bei welchen ein Mitglied der anderen Familie getötet und das Haus seiner Familie niedergebrannt worden sei. Da der Beschwerdeführer von dieser anderen Familie bedroht worden sei, sei er zu seinem Onkel nach Kandahar gezogen und habe dort viele Jahre für ihn gearbeitet. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer begonnen, auf einem Stützpunkt für die Amerikaner zu arbeiten, woraufhin sein Vater von den Taliban aufgefordert worden sei, ihnen den Beschwerdeführer zu übergeben; dabei hätten sie auch einen Drohbrief hinterlassen und seinen Vater persönlich bedroht. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer schließlich Afghanistan verlassen.

Der Beschwerdeführer legte in seiner Einvernahme vom 19.07.2016 u.a. eine Tazkira, ein Zertifikat von Omega vom 15.04.2016 hinsichtlich seiner Teilnahme am Modulprogramm "Zukunftsperspektiven und Zielfindung für junge MigrantInnen", eine Bestätigung der Caritas vom 18.07.2016 hinsichtlich seiner Teilnahme an einer außerordentlichen Spracherwerbsmaßnahme sowie einen Antrag auf Mitgliedschaft im McFIT-Fitnesscenter vor.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 24/2016, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit. erteilt, ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg.cit. erteilt, ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers vage sowie widersprüchlich und daher nicht glaubhaft sei. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer entweder zu seiner Familie in die Herkunftsprovinz zurückkehren oder aber sich alleine in Kabul, Herat oder einer anderen Großstadt Afghanistans ansiedeln könne. Schließlich führt der angefochtene Bescheid aus, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen würden und ein Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte daher als gerechtfertigt anzusehen sei.Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers vage sowie widersprüchlich und daher nicht glaubhaft sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer entweder zu seiner Familie in die Herkunftsprovinz zurückkehren oder aber sich alleine in Kabul, Herat oder einer anderen Großstadt Afghanistans ansiedeln könne. Schließlich führt der angefochtene Bescheid aus, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen würden und ein Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte daher als gerechtfertigt anzusehen sei.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 27.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 27.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den oben angeführten Bescheid fristgerecht Beschwerde, welche am 06.10.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Diese führt unter Verweis auf diverse Länderberichte zur Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aus, dass die Lage sowohl in der Provinz Paktia als auch in der Provinz Kandahar prekär sei, weshalb der Beschwerdeführer dorthin nicht zurückkehren könne. In Kabul kenne sich der Beschwerdeführer nicht aus und habe er dort auch niemanden, wobei sich auch die Sicherheitslage in Kabul verschlechtert habe.

7. Mit Schreiben vom 22.10.2016 zog der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheides zurück und erstattete hinsichtlich der gegen die Spruchpunkte II. sowie III. des angefochtenen Bescheides eingebrachten Beschwerde ein ergänzendes Vorbringen:7. Mit Schreiben vom 22.10.2016 zog der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben angeführten Bescheides zurück und erstattete hinsichtlich der gegen die Spruchpunkte römisch zwei. sowie römisch drei. des angefochtenen Bescheides eingebrachten Beschwerde ein ergänzendes Vorbringen:

Unter Verweis auf "Gutachten" zweier länderkundiger Sachverständigen, Länderberichte und entsprechende Judikate führt der Beschwerdeführer aus, dass die Sicherheitslage in den Provinzen Paktia und Kandahar äußerst volatil sei und dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in eine dieser Provinzen nicht zumutbar sei. Auch eine Ansiedlung in der Stadt Kabul sei im Fall des Beschwerdeführers auf Grund seiner fehlenden sozialen sowie familiären Anknüpfungspunkte, seiner mangelnden Ortskenntnisse, seiner fehlenden Schul- sowie Berufsausbildung, seiner prekären finanziellen Situation und der nicht möglichen finanziellen Unterstützung durch seine Familienangehörigen nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer würde bei einer Außerlandesschaffung mit hoher Wahrscheinlichkeit in Afghanistan keine Lebensgrundlage vorfinden, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht decken können, und in eine ausweglose Situation geraten.

8. Mit Schreiben vom 31.07.2017 nahm der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters zu den vom Bundesverwaltungsgericht mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 03.08.2017 übermittelten Länderberichten Stellung und wies dabei zunächst unter Zitierung von Länderberichten abermals auf die schlechte Sicherheitslage in den Provinzen Paktia und Kandahar hin.

Darüber hinaus geht die Stellungnahme ausführlich auf das mit der Ladung übermittelte Gutachten des Mag. Mahringer vom 05.03.2017 zur Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Kabul ein und weist hierbei unter Anführung diverser Länderberichte und gutachterlicher Stellungnahmen (v.a. Anmerkungen von UNHCR von Dezember 2016 zur Situation in Afghanistan; Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan vom 30.09.2016; Bericht von Amnesty International vom 31.05.2016;

Länderinformationsblatt von IOM zu Afghanistan von 2016;

gutachterliche Stellungnahme des Dr. Rasuly vom 03.01.2017) auf das Wesentliche zusammengefasst auf die auf Grund mangelnder Ressourcen äußerst prekäre wirtschaftliche Lage von afghanischen Staatsangehörigen hin, die nach Afghanistan zurückkehren und sich dort in der Stadt Kabul ansiedeln.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.08.2017 u.a. in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der er ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und seiner Integration in Österreich befragt wurde.

Dabei führte der Beschwerdeführer an, die Stadt Kabul lediglich durchreist zu haben, nachdem er sein Heimatdorf verlassen habe und aus Afghanistan ausgereist sei. Er habe in der Stadt Kabul keine Verwandten oder sonstige Bekannte. Da er weder über eine Schul- noch über eine Berufsausbildung verfüge, könne er im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedlung in der Stadt Kabul auch keine Arbeit finden, von der überleben könnte. Die finanzielle Lage seiner Familienangehörigen im Heimatdorf sei schlecht, eine Unterstützung durch diese sei daher nicht zu erwarten.

Der Beschwerdeführer legte in der mündlichen Verhandlung Auszüge aus dem EASO-Bericht von November 2016 zu Paktia und Kandahar vor, die dem Verhandlungsprotokoll als Beilagen angeschlossen wurden.

10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2017 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte (Ruttig, Notiz Afghanistan, Referat vom 12.04.2017; Stahlmann, Überleben in Afghanistan? Asylmagazin 3/2017; Kurzinformationen der Staatendokumentation vom 22.06.2017 und 25.09.2017 zum Länderinformationsblatt von März 2017) übermittelt und ihm Gelegenheit gegeben, zu diesen innerhalb einer zweiwöchigen Frist Stellung zu nehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des eingebrachten Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid, des Schreibens vom 22.10.2016 sowie der Stellungnahme vom 31.07.2017, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der im Verfahren vorgelegten Dokumente und der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister sowie das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu.

Er führt den Namen XXXX und ist am XXXX in einem Dorf in der Provinz Paktia geboren, wo für zwei Jahre die Schule besuchte. Im Alter zwischen zehn und zwölf Jahren zog der Beschwerdeführer zu einem Onkel mütterlicherseits in die Provinz Kandahar, wo er im Restaurant dieses Onkels vorwiegend als Reinigungskraft und teilweise auch als Kellner sowie Abwäscher arbeitete, wodurch er die Familie in seiner Herkunftsprovinz unterstützen konnte. Der Beschwerdeführer übte diese Tätigkeit bis ca. zweieinhalb Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan aus. Die letzten zweieinhalb Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan war der Beschwerdeführer auf einer Militärbasis der US-Amerikaner als Küchengehilfe und auch als "Security" tätig.Er führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in einem Dorf in der Provinz Paktia geboren, wo für zwei Jahre die Schule besuchte. Im Alter zwischen zehn und zwölf Jahren zog der Beschwerdeführer zu einem Onkel mütterlicherseits in die Provinz Kandahar, wo er im Restaurant dieses Onkels vorwiegend als Reinigungskraft und teilweise auch als Kellner sowie Abwäscher arbeitete, wodurch er die Familie in seiner Herkunftsprovinz unterstützen konnte. Der Beschwerdeführer übte diese Tätigkeit bis ca. zweieinhalb Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan aus. Die letzten zweieinhalb Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan war der Beschwerdeführer auf einer Militärbasis der US-Amerikaner als Küchengehilfe und auch als "Security" tätig.

Der Beschwerdeführer ist ein junger und gesunder Mann, der nicht verheiratet und kinderlos ist. Der Vater, die Mutter, die drei Schwestern und ein Bruder des Beschwerdeführers sind nach wie vor in Paktia aufhältig; der Aufenthaltsort seines weiteren Bruders ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt.

1.1.2. Der Beschwerdeführer reiste aus Afghanistan aus und gelangte illegal nach Österreich, wo er am 24.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.1.3. Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung im März 2015 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 145/2017, (in der Folge: AsylG 2005) durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er bezieht seit seiner Einreise beinahe durchgehend Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung.1.1.3. Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung im März 2015 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, (in der Folge: AsylG 2005) durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er bezieht seit seiner Einreise beinahe durchgehend Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer übt zwar in Österreich keine berufliche Tätigkeit aus, leistet jedoch freiwillige Hilfsarbeiten (Reinigungs- und Gartenarbeiten) bei einem älteren österreichischen Ehepaar. Er besuchte in der Zeit seines Aufenthaltes in Österreich Deutschkurse und verfügt über einfache Deutschkenntnisse. Weiters nahm er am Modulprogramm "Zukunftsperspektiven und Zielfindung für junge MigrantInnen" teil. In seiner Freizeit treibt der Beschwerdeführer Sport (u.a. Fitnesscenter).

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan in die Provinz Paktia oder in die Provinz Kandahar jeweils ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedlung außerhalb dieser Provinzen, insbesondere in der Stadt Kabul, die über den Luftweg sicher erreichbar ist, würde ihm kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen; er liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

1.3.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 samt Aktualisierung von September 2017 (bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler):

Sicherheitslage

Allgemeines

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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