TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/6 W238 2169348-1

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Veröffentlicht am 06.03.2018
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Entscheidungsdatum

06.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W238 2169348-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenreche Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2017, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenreche Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2017, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG

2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 57, AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 04.10.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.10.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe Hazara mit schiitisch-islamischem Glauben sei. Er sei am XXXX in der Provinz Maidan Wardak geboren worden, wo er ca. vier Jahre gelebt habe. Dann sei seine Familie mit ihm in den Iran gezogen. Bis zu seiner Ausreise aus dem Iran habe er in Teheran gelebt. Er habe sechs Jahre die Grundschule besucht und sei zuletzt als Straßenverkäufer tätig gewesen. Er habe bislang keine Ehe geschlossen und sei kinderlos. Seine Mutter und Geschwister würden im Iran leben. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie Afghanistan aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Vor ca. drei Jahren sei sein Vater gestorben. Die finanzielle Situation der Familie sei sehr schlecht gewesen. Darum habe ihn seine Mutter nach Europa geschickt.Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.10.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe Hazara mit schiitisch-islamischem Glauben sei. Er sei am römisch 40 in der Provinz Maidan Wardak geboren worden, wo er ca. vier Jahre gelebt habe. Dann sei seine Familie mit ihm in den Iran gezogen. Bis zu seiner Ausreise aus dem Iran habe er in Teheran gelebt. Er habe sechs Jahre die Grundschule besucht und sei zuletzt als Straßenverkäufer tätig gewesen. Er habe bislang keine Ehe geschlossen und sei kinderlos. Seine Mutter und Geschwister würden im Iran leben. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie Afghanistan aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Vor ca. drei Jahren sei sein Vater gestorben. Die finanzielle Situation der Familie sei sehr schlecht gewesen. Darum habe ihn seine Mutter nach Europa geschickt.

2. Aufgrund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) entsprechende Untersuchungen veranlasst. Aus einem Röntgenbefund vom 07.01.2016 geht hervor, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia beim Beschwerdeführer geschlossen seien, am Radius zeige sich eine zarte Epiphysennarbe, das Ergebnis laute GP 31, Schmeling 4.2. Aufgrund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) entsprechende Untersuchungen veranlasst. Aus einem Röntgenbefund vom 07.01.2016 geht hervor, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia beim Beschwerdeführer geschlossen seien, am Radius zeige sich eine zarte Epiphysennarbe, das Ergebnis laute Gesetzgebungsperiode 31, Schmeling 4.

Daraufhin wurde eine Altersfeststellungsuntersuchung beim Beschwerdeführer durchgeführt. Aus dem darauf basierenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 29.07.2016 geht ein Mindestalter zum Zeitpunkt der Asylantragstellung von 17,6 Jahren hervor. Das fiktive Geburtsdatum laute XXXX . Von diesem Geburtsdatum ging das BFA in weiterer Folge aus.Daraufhin wurde eine Altersfeststellungsuntersuchung beim Beschwerdeführer durchgeführt. Aus dem darauf basierenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 29.07.2016 geht ein Mindestalter zum Zeitpunkt der Asylantragstellung von 17,6 Jahren hervor. Das fiktive Geburtsdatum laute römisch 40 . Von diesem Geburtsdatum ging das BFA in weiterer Folge aus.

3. Anlässlich der am 22.05.2017 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführten Einvernahme vor dem BFA, Regionaldirektion Kärnten, wiederholte der Beschwerdeführer seine Angaben zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie Geburtsort. Er gab erneut an, dass er Afghanistan bereits im Alter von ca. vier Jahren gemeinsam mit seiner Familie verlassen und seitdem im Iran gelebt habe. Dort habe er sechs Jahre lang eine afghanische Schule besucht sowie als Schuhmacher und Straßenverkäufer gearbeitet. Sein Vater sei verstorben, als der Beschwerdeführer ca. 13 Jahre alt gewesen sei. Seine Mutter würde sich mit zwei Brüdern und einer Schwester weiterhin im Iran aufhalten. Er habe mit seiner Familie regelmäßig einmal im Monat Kontakt. Er nehme keine Medikamente ein und befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung.

Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zusammenfassend an, dass seine Familie Afghanistan aufgrund des Krieges und der Taliban, welche die Hazara verfolgt hätten, verlassen habe. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan äußerte der Beschwerdeführer die Befürchtung, aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit von Taliban verfolgt zu werden, zumal er in Afghanistan niemanden habe. Auch beherrsche er die Sprache Dari nicht so gut. Den Iran habe er verlassen, weil er oft von Iranern beschimpft worden sei. Im Rahmen einer Polizeikontrolle sei er geschlagen und mit der Ausweisung bedroht worden. Zudem habe er sich im Iran nicht weiterbilden können.

Anlässlich der Einvernahme legte der Beschwerdeführer u.a. ein ÖDS-Zertifikat A2, Schulbesuchsbestätigungen, eine Schulnachricht der HAK XXXX , Teilnahmebestätigungen über den Besuch von Deutschkursen, Empfehlungsschreiben sowie Fotografien betreffend sein Leben in Österreich vor.Anlässlich der Einvernahme legte der Beschwerdeführer u.a. ein ÖDS-Zertifikat A2, Schulbesuchsbestätigungen, eine Schulnachricht der HAK römisch 40 , Teilnahmebestätigungen über den Besuch von Deutschkursen, Empfehlungsschreiben sowie Fotografien betreffend sein Leben in Österreich vor.

4. Am 02.06.2017 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ein, in der auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan verwiesen wurde. Weiters wurde ausgeführt, dass die Informationen zur Volksgruppe der Hazara widersprüchlich seien. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan bestehe nicht, da der Beschwerdeführer weder über ein soziales bzw. familiäres Netzwerk noch über Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse verfüge. Die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln, insbesondere für Rückkehrer ohne familiären Rückhalt, sei nur unzureichend gewährleistet.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 16.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 16.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).

Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, zur Situation im Falle seiner Rückkehr sowie zur Lage in Afghanistan.

Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokuments nicht feststehe. Das fiktive Alter des Beschwerdeführers sei auf Basis des von der Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens festgestellt worden. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Herkunft sowie Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit würden sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und seinen Sprachkenntnissen ergeben. Der genaue Geburtsort habe nicht festgestellt werden können. Weiters erachtete es die Behörde für glaubhaft, dass der Beschwerdeführer seit dem vierten Lebensjahr mit seiner Familie im Iran gelebt habe, wo er die Schule besucht sowie als Straßenverkäufer und Schuhmacher gearbeitet habe.

Als Fluchtgründe seien allgemeine Befürchtungen der Familie des Beschwerdeführers aufgrund des Krieges und der Gefahr durch die Taliban vorgebracht worden. Eine gegen ihn oder seine Familie gerichtete (stattgefundene oder befürchtete) Verfolgungshandlung habe der Beschwerdeführer aber nicht vorgebracht. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit habe nicht festgestellt werden können.

Der Beschwerdeführer sei gesund, jung und arbeitsfähig. Es liege eine innerstaatliche Fluchtalternative - etwa in Kabul - vor. Es sei nicht wahrscheinlich, dass ihm in Afghanistan ein Entzug der Lebensgrundlage drohe, zumal er von seiner im Iran lebenden Familie Unterstützung erhalten könne. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft unmöglich wäre.

Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Privatleben in Österreich wurden vom BFA für glaubhaft befunden. Der Beschwerdeführer halte sich erst kurz im Bundesgebiet auf und verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Seine Familie lebe im Iran. Der Beschwerdeführer besuche die Schule sowie Deutschkurse. Eine ausgeprägte Integration in Österreich liege trotz gewisser Integrationsbemühungen nicht vor. Der Beschwerdeführer habe zwar den überwiegenden Teil seines Lebens im Iran verbracht, sei dort aber von afghanischen Eltern sozialisiert worden. Dies lasse auf ein Naheverhältnis zur kulturellen Ausrichtung in Afghanistan schließen. Auch angesichts der Muttersprache des Beschwerdeführers deute nichts darauf hin, dass es ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren.

Im Anschluss unterzog die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt unter Bezugnahme auf die einzelnen Spruchpunkte des Bescheides einer rechtlichen Beurteilung.

6. Gegen diesen Bescheid des BFA richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, mit welcher der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung, sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Der Beschwerdeführer sei außerhalb Afghanistans aufgewachsen und habe keinen Bezug zu seinem Herkunftsstaat. Ihm stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, da seine Kernfamilie im Iran lebe und er über kein familiäres oder soziales Netzwerk im Herkunftsstaat verfüge. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach längerer Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, würden auf größere Schwierigkeiten stoßen als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet seien oder in einen solchen zurückkehren würden. Zudem bestehe für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara eine höhere Gefahr, Ziel von Diskriminierungen und Angriffen zu werden. Des Weiteren wurde auf die extreme Gefahrenlage sowohl in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers als auch in Kabul hingewiesen.

Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid aufheben und ihm den Status eines Asylberechtigten zuerkennen. In eventu wurde beantragt, dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder die Rückkehrentscheidung bzw. die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung aufzuheben oder dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen oder den Bescheid aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

7. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 31.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Am 13.09.2017 langten weitere Unterlagen des Beschwerdeführers im Bundesverwaltungsgericht ein, darunter eine Teilnahmebestätigung der Kärntner Volkshochschulen betreffend einen PC-Workshop, Auszahlungsbestätigungen der Gemeinde XXXX und Bestätigungen über die Aufnahme in einem Übergangslehrgang der HAK XXXX .8. Am 13.09.2017 langten weitere Unterlagen des Beschwerdeführers im Bundesverwaltungsgericht ein, darunter eine Teilnahmebestätigung der Kärntner Volkshochschulen betreffend einen PC-Workshop, Auszahlungsbestätigungen der Gemeinde römisch 40 und Bestätigungen über die Aufnahme in einem Übergangslehrgang der HAK römisch 40 .

9. Am 02.10.2017 wurde eine Schulbesuchsbestätigung der Kärntner Volkshochschulen betreffend einen Lehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses in Vorlage gebracht.

10. Am 10.01.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprachen Dari und Farsi beigezogen wurde. Das BFA verzichtete anlässlich der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde dem BFA im Anschluss an die Verhandlung übermittelt.

Der Beschwerdeführer wurde vom erkennenden Gericht eingehend zu seiner Identität, Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.

Im Zuge der Verhandlung wurden vom erkennenden Gericht auch die Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurden gemeinsam mit der Ladung Länderberichte zur Situation in Afghanistan übermittelt. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers legte dazu im Rahmen der Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme samt Anhängen vor. Des Weiteren wurden ein Zeitungsartikel über Terroranschläge in Afghanistan sowie eine Schulbesuchsbestätigung betreffend einen Übergangslehrgang in der HAK XXXX in Vorlage gebracht.Im Zuge der Verhandlung wurden vom erkennenden Gericht auch die Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurden gemeinsam mit der Ladung Länderberichte zur Situation in Afghanistan übermittelt. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers legte dazu im Rahmen der Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme samt Anhängen vor. Des Weiteren wurden ein Zeitungsartikel über Terroranschläge in Afghanistan sowie eine Schulbesuchsbestätigung betreffend einen Übergangslehrgang in der HAK römisch 40 in Vorlage gebracht.

Die Rechtsvertreterin zog den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen der Verhandlung ausdrücklich zurück.

11. Am 20.02.2018 wurden seitens des Beschwerdeführers eine Bestätigung über den Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses sowie eine Teilnahmebestätigung der Kärntner Volkshochschulen betreffend einen Vorbereitungslehrgang zur Pflichtschulabschlussprüfung Mathematik vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage der Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers, der Niederschrift über seine weitere Einvernahme durch die belangte Behörde, des Beschwerdevorbringens, der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der Länderberichte zur Lage in Afghanistan, der dazu erstatteten Stellungnahme des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten Unterlagen werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zu Person, Fluchtgründen, Rückkehrmöglichkeit und (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, führt den Namen XXXX , ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Darüber hinaus spricht er fließend Farsi (zur Schreib- und Lesekompetenz siehe Pkt. II.1.1.3.). Der Beschwerdeführer hätte in Afghanistan keine Verständigungsprobleme.1.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, führt den Namen römisch 40 , ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Darüber hinaus spricht er fließend Farsi (zur Schreib- und Lesekompetenz siehe Pkt. römisch zwei.1.1.3.). Der Beschwerdeführer hätte in Afghanistan keine Verständigungsprobleme.

Er wurde am XXXX in der Provinz Maidan Wardak, Distrikt XXXX geboren, wo er mit seiner Familie ca. bis zu seinem vierten Lebensjahr lebte. Der Beschwerdeführer reiste im Kindesalter gemeinsam mit seiner Familie in den Iran (Teheran) aus. Dort hielt er sich bis zu seiner Flucht nach Europa illegal auf.Er wurde am römisch 40 in der Provinz Maidan Wardak, Distrikt römisch 40 geboren, wo er mit seiner Familie ca. bis zu seinem vierten Lebensjahr lebte. Der Beschwerdeführer reiste im Kindesalter gemeinsam mit seiner Familie in den Iran (Teheran) aus. Dort hielt er sich bis zu seiner Flucht nach Europa illegal auf.

Seine Familie - bestehend aus seiner Mutter, zwei Brüdern und einer Schwester - lebt nach wie vor in Teheran. Der Vater ist verstorben, als der Beschwerdeführer ca. 13 Jahre alt war.

Im Spätsommer oder Herbst 2015 reiste der Beschwerdeführer alleine aus dem Iran aus und machte sich auf den Weg nach Europa.

Der Beschwerdeführer stellte am 04.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.1.2. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz bei der Einvernahme vor dem BFA damit, dass seine Familie Afghanistan aufgrund des Krieges und wegen der Taliban verlassen habe. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan äußerte der Beschwerdeführer die Befürchtung, aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit von Taliban verfolgt zu werden, zumal er in Afghanistan niemanden habe und auch die Sprache (Dari) nicht so gut beherrsche.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen auszugsweise wie folgt:

"Der Grund war damals die Anwesenheit der Taliban, die waren gegen die Hazara und Schiiten. Wenn Taliban Hazara auf der Straße gesehen haben, haben sie diese getötet und Taliban kamen auch zu den Häusern der Hazara, töteten die Männer und nahmen die Frauen mit. Ich habe niemanden mehr dort und habe nichts, dass ich damit dort etwas anfangen könnte. Es gibt noch immer keine Sicherheit in Afghanistan. Es werden Menschen in Moscheen getötet. Im Allgemeinen geht es auch wirtschaftlich nicht so gut dort. Wenn die gesamte Bevölkerung in so einer schlechten Situation ist, wie kann dann jemand, der frisch dorthin kommt, etwas anfangen? Er müsste auf der Straße schlafen und wie Sie vielleicht wissen, geht in der Nacht die Sicherheit noch einmal hinunter und man könnte getötet werden. Es ist, glaube ich, dort so unsicher, dass es nicht einmal sicher ist, ob man nach einer Nacht noch lebt oder nicht. Man ist nicht sicher, ob man am Tag von Punkt A nach Punkt B gehen kann, ohne getötet zu werden.

...

Der IS ist auch sehr tätig in Afghanistan. Ich weiß, dass allein im Jahr 2017 ca. 10.000 Menschen getötet wurden. Auch die EU sagt, dass Afghanistan kein sicheres Land ist. Das wäre alles."

Zu seiner Ausreise aus dem Iran gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er oft von Iranern beschimpft worden sei. Im Rahmen einer Polizeikontrolle sei er geschlagen und mit der Ausweisung bedroht worden. Zudem habe er sich dort nicht weiterbilden und staatliche Schulen besuchen können.

Seitens der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage ergänzend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer befürchte, als Hazara im Sinne einer Gruppenverfolgung gezielt von Taliban verfolgt zu werden.

In der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Länderberichten wurde unter Verweis auf die Sicherheitslage in seiner Herkunftsprovinz und in Kabul sowie auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Afghanistan verneint. Demnach sei die Lage insbesondere für Afghanen prekär, die ihr Leben im Iran verbracht hätten und nach Afghanistan zurückkehren würden. Die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich massiv verschlechtert. Die Armut und die Arbeitslosigkeit seien angestiegen. Der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Bildung sei nicht gesichert. Die Versorgungslage werde sich bei der Rückkehr von hunderttausenden Afghanen aus Pakistan dieses Jahr weiter verschlimmern

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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