TE Vfgh Beschluss 2018/2/28 E3432/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2018
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §64 Abs1 Z1 litf
  1. ZPO § 64 heute
  2. ZPO § 64 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 64 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009
  4. ZPO § 64 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. ZPO § 64 gültig von 01.12.2004 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  6. ZPO § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 64 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Leitsatz

Zuspruch von Barauslagen an den als Verfahrenshelfer einschreitenden Rechtsanwalt in belegter Höhe

Spruch

Dem Antrag des Rechtsanwaltes Dr. Reinhard MIKULA, Bösendorferstraße 5/1, 1010 Wien, als Vertreter zur Verfahrenshilfe in der Beschwerdesache des ******* *****, ************* *****, **** ****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. August 2017, Z W107 1413809-2/7E, auf Ersatz von Barauslagen wird gemäß §20 Abs2 VfGG im Umfang von € 321,87 stattgegeben.

Begründung

Begründung

Der einschreitende und dem Beschwerdeführer zu E3432/2017 als Verfahrenshelfer beigegebene Rechtsanwalt begehrt im Rahmen der Beschwerde vom 15. Jänner 2018 sowie mit Schriftsätzen vom 22. Jänner 2018 und vom 2. Februar 2018, gestützt auf §64 Abs1 Z1 litf ZPO iVm §35 Abs1 VfGG die vorläufige Berichtigung von Barauslagen aus Amtsgeldern in der Höhe von insgesamt € 321,87 für die im Rahmen der Besprechungen mit dem Beschwerdeführer entstandenen Dolmetschkosten, Übersetzungskosten sowie Kopierkosten. Beigelegt wurden die Honorarnoten zweier Dolmetscher, eines Übersetzungsinstitutes sowie eine Einzahlungsbestätigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Der einschreitende und dem Beschwerdeführer zu E3432/2017 als Verfahrenshelfer beigegebene Rechtsanwalt begehrt im Rahmen der Beschwerde vom 15. Jänner 2018 sowie mit Schriftsätzen vom 22. Jänner 2018 und vom 2. Februar 2018, gestützt auf §64 Abs1 Z1 litf ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG die vorläufige Berichtigung von Barauslagen aus Amtsgeldern in der Höhe von insgesamt € 321,87 für die im Rahmen der Besprechungen mit dem Beschwerdeführer entstandenen Dolmetschkosten, Übersetzungskosten sowie Kopierkosten. Beigelegt wurden die Honorarnoten zweier Dolmetscher, eines Übersetzungsinstitutes sowie eine Einzahlungsbestätigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind behauptete Barauslagen zu belegen. Wird ein Mindestmaß an Glaubhaftmachung unterlassen, fehlt es an einer Voraussetzung für den Zuspruch der Barauslagen nach §64 Abs1 Z1 litf ZPO (vgl. VfGH 21.2.2014, U2633/2012 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind behauptete Barauslagen zu belegen. Wird ein Mindestmaß an Glaubhaftmachung unterlassen, fehlt es an einer Voraussetzung für den Zuspruch der Barauslagen nach §64 Abs1 Z1 litf ZPO vergleiche VfGH 21.2.2014, U2633/2012 mwN).

Da die entstandenen Kosten hinreichend belegt sind, ist der in den einzelnen Anträgen geltend gemachte Betrag in voller Höhe, also iHv insgesamt € 321,87 zuzusprechen.

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E3432.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten