RS Vfgh 2018/2/28 E3432/2017

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Veröffentlicht am 28.02.2018
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §64 Abs1 Z1 litf

Leitsatz

Zuspruch von Barauslagen an den als Verfahrenshelfer einschreitenden Rechtsanwalt in belegter Höhe

Rechtssatz

Stattgabe des Antrags auf Kostenersatz für die im Rahmen der Besprechungen mit dem Beschwerdeführer entstandenen Dolmetschkosten, Übersetzungskosten sowie Kopierkosten. Beigelegt wurden die Honorarnoten zweier Dolmetscher, eines Übersetzungsinstitutes sowie eine Einzahlungsbestätigung des BFA.

Entscheidungstexte

  • E3432/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.2018 E3432/2017

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E3432.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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