TE Vwgh Beschluss 2018/2/19 Ro 2015/12/0010

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Veröffentlicht am 19.02.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §78b Abs5;
BDG 1979 §78b Abs6;
BDG 1979 §78e Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der Mag. HD in W, vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Februar 2015, GZ W 213 2009762- 1/4E, betreffend Besoldung in Verbindung mit Sabbatical (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtschulrat für Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Über Antrag der Revisionswerberin sprach die Dienstbehörde mit Bescheid vom 9. April 2014 über die besoldungsrechtlichen Ansprüche der Revisionswerberin während des Zeitraumes des ihr gewährten Sabbaticals ab (Rahmenzeit: 1. September 2010 bis 31. August 2013, Freistellung: 1. September 2011 bis 31. August 2012).

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde die von der Revisionswerberin dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

3 Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht (im Spruch) aus, dass die Revision zulässig sei. In der Begründung des Erkenntnisses führte es allerdings aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Wie dargestellt worden sei, sei im vorliegenden Fall zu beurteilen gewesen, welche Auswirkungen ein lang dauernder Krankenstand auf ein gemäß § 78 EO (gemeint wohl: § 78e Abs. 1 BDG 1979 gewährtes Sabbatical habe. Diese Fragestellung habe angesichts des klaren Wortlautes der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 78b Abs. 5 und 6 BDG 1979) eindeutig gelöst werden können.

4 Die zweite von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Fragestellung der Auswirkung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage der Sabbatical-Vereinbarung sei im gegenständlichen Fall nicht entscheidungsrelevant, da eine solche Vereinbarung nur Beginn und Ende der Freistellungsphase festlege. Ein nachträglicher Wegfall einer solchen Vereinbarung hätte aber - ganz abgesehen davon, dass im gegenständlichen Fall die Freistellung bereits konsumiert gewesen sei - keine unmittelbare Auswirkung auf den Bescheid, mit dem das Sabbatical durch die Dienstbehörde gewährt worden sei.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in der ein Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision nicht erstattet wurde.

6 Die Bundesministerin für Bildung und Frauen erstattete eine Revisionsbeantwortung, die belangte Behörde erstattete hingegen keine Revisionsbeantwortung.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung in Sinne dieser Bestimmung begrenzt (vgl. z.B. VwGH 25.1.2017, Ro 2015/10/0011, mwN). Wenn das Verwaltungsgericht keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt - wie im vorliegenden Revisionsfall, in dem in der Begründung nur ausgeführt wurde, weshalb die Revision nicht zulässig sei -, hat der Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision darzulegen (VwGH 3.10.2017, Ro 2017/07/0001, und 25.10.2017, Ro 2017/12/0014). Es ist daher nicht entscheidungswesentlich, ob die hier vorliegende Revision als ordentliche oder außerordentliche Revision anzusehen ist.

11 Im vorliegenden Revisionsfall, in dem das Verwaltungsgericht keinerlei Begründung für die im Spruch ausgesprochene Zulässigkeit der Revision angeführt hat, hätte die Revisionswerberin daher von sich aus die Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen gehabt.

12 Da in der vorliegenden Revision ein Vorbringen zur Zulässigkeit derselben nicht erstattet wurde, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 19. Februar 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2015120010.J00

Im RIS seit

13.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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