TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/14 W189 2127510-1

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Veröffentlicht am 14.02.2018
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Entscheidungsdatum

14.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W189 2127510-1/8E

W189 2169863-1/6E

W189 2128095-1/8E

W189 2128097-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX ; 2.) XXXX , geb. XXXX ; 3.) XXXX , geb. XXXX und 4.) XXXX , geb. XXXX ; alle StA. Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2016 (ad 1.), 28.07.2017 (ad 2.) und 06.05.2016 (ad 3. und 4.) zu den Zl. 1031391410-150464921 (ad 1.), Zl. 1051535702-150145907 (ad 2.) Zl. 1031729503-150465006 (ad 3.), und Zl. 1061376604-150369619 (ad 4.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2017Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 ; 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 ; 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 ; alle StA. Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2016 (ad 1.), 28.07.2017 (ad 2.) und 06.05.2016 (ad 3. und 4.) zu den Zl. 1031391410-150464921 (ad 1.), Zl. 1051535702-150145907 (ad 2.) Zl. 1031729503-150465006 (ad 3.), und Zl. 1061376604-150369619 (ad 4.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2017

I.) beschlossen:römisch eins.) beschlossen:

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerden

hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II.) zu Recht erkannt:römisch zwei.) zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkt III. und IV. derA) römisch eins. Die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. der

angefochtenen Bescheide werden gemäß § 57 AsylG, §§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde wird die spruchgemäße Erledigung zu § 55 AsylG 2005 gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos behoben.angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 57, AsylG, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde wird die spruchgemäße Erledigung zu Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der BF1 und die BF3 waren Lebensgefährten. Der BF4 ist deren gemeinsames minderjähriges Kind. Die BF2 ist die Mutter des BF1. Die BF sind Staatsangehörige der Ukraine, Christen (russisch-orthodoxe Kirche) und der Volksgruppe der Ukrainer zugehörig.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist untrennbar miteinander verknüpft und sie beziehen sich auf dieselben Verfolgungsgründe. Deshalb war die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens aller Beschwerdeführer abzuhandeln. Die Beschwerdeführer werden in der Folge als BF1 bis BF4 und alle zusammen als die BF bezeichnet.

Der BF1 stellte am 15.09.2014 und die BF3 am 22.09.2014 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Folge wurde ein Dublin-Verfahren mit dem Mitgliedstaat Polen durchgeführt. Die Beschwerden gegen die zurückweisenden Bescheide des Bundesamtes wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2015 abgewiesen und die Zurückweisung der Anträge erwuchs in Rechtskraft. Die Außerlandesbringung des BF1 und der BF3 wurde wegen der bevorstehenden Geburt des BF4 aufgeschoben. Für den nachgeborenen BF4 stellten seine Eltern am 13.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wiener Neustadt vom 26.09.2014, rechtskräftig seit dem 30.09.2014, zur Zahl XXXX wurde der BF1 wegen der mehrfachen Verwendung eines total gefälschten tschechischen Reisepasses zum Nachweis seiner Identität im Rechtsverkehr gemäß §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mildernd wurden der Beitrag zur Wahrheitsfindung, der bisher ordentliche Lebenswandel und die Notlage des Angeklagten gewertet, erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Straftaten.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wiener Neustadt vom 26.09.2014, rechtskräftig seit dem 30.09.2014, zur Zahl römisch 40 wurde der BF1 wegen der mehrfachen Verwendung eines total gefälschten tschechischen Reisepasses zum Nachweis seiner Identität im Rechtsverkehr gemäß Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mildernd wurden der Beitrag zur Wahrheitsfindung, der bisher ordentliche Lebenswandel und die Notlage des Angeklagten gewertet, erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Straftaten.

Die verfahrensgegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz für sich und den BF4 brachten der BF1 und die BF3 am 06.05.2015 ein. Am 08.05.2015 wurden sie vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ersteinvernommen.

Der BF1 gab an, seine Mutter und sein Bruder seien seit zwei bis drei Jahren in Österreich. Seine Schwester wohne seit etwa zehn Jahren in Österreich und sei mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet. Seit der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag vom 14.09.2014 habe er Österreich nicht verlassen. Sein erstes Asylverfahren sei vor etwa zwei Monaten negativ beendet worden. Seine Lebensgefährtin und er hätten in der Zwischenzeit einen Sohn bekommen. Da sie wegen den Kriegswirren nicht nach Hause in die Ukraine könnten, würden sie nun einen neuerlichen Asylantrag stellen. Schlimmstenfalls müsse er zum Militär einrücken. Er habe Angst um sein Leben. Mittlerweile habe er ein Schustergeschäft. Seine gesamte Familie lebe in Österreich. Er habe einmal einen Blödsinn mit einem Reisepass gemacht, seitdem habe er Probleme bei der Asylbehörde.

Die BF3 gab an, sie habe in Österreich bis auf ihren Lebensgefährten und ihren Sohn keine Verwandten. Seit der Entscheidung über ihren ersten Asylantrag habe sie Österreich nicht verlassen, sie sei immer bei ihrem Lebensgefährten gewesen. Am 07.03.2015 habe sie ihren Sohn entbunden. Ihr Lebensgefährte könne wegen der Kriegswirren nicht in die Ukraine zurück. Er fürchte, dass er zum Militär einrücken müsse und habe Angst um sein Leben. Sie wolle mit ihrem Sohn bei ihrem Mann bleiben, wenn möglich in Österreich. Sie persönlich habe bei einer Rückkehr in ihre Heimat vielleicht nichts zu befürchten, obwohl derzeit Krieg herrsche, aber sie wolle bei ihrem Lebensgefährten bleiben. Ihr Lebensgefährte sei, denke sie, im Jänner 2013 zu Hause in der Ukraine gewesen. Er sei im Februar bereits wieder nach Österreich gereist. Sie sei im Jänner 2014 nach Österreich gereist und bis Juli 2014 geblieben. Sie sei dann wieder in die Ukraine zu ihrem zweiten Kind gereist, das bei seinem Vater lebe. Sie habe zwar vermutet, in Österreich schwanger geworden zu sein, habe es aber zu Hause erst bestätigt bekommen. Nachdem ihr erstes Kind bei seinem Vater lebe, habe sie sich entschlossen nach Österreich zu reisen. Dies sei im September 2014 gewesen. Damals habe sie ihren ersten Asylantrag in Österreich gestellt.

Am 14.07.2015 teilte die Landespolizeidirektion dem Bundesamt mit, dass ein Strafverfahren gegen den BF1 wegen des Verdachtes auf Verleumdung gemäß §297 Abs. 1 1. Fall StGB eingestellt worden sei, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestanden habe.Am 14.07.2015 teilte die Landespolizeidirektion dem Bundesamt mit, dass ein Strafverfahren gegen den BF1 wegen des Verdachtes auf Verleumdung gemäß §297 Absatz eins, 1. Fall StGB eingestellt worden sei, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestanden habe.

Am 29.02.2016 wurden der BF1 und die BF3 vor dem BFA, RD Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen.

Der BF1 gab an, er sei selbstständig als Schuhmacher, tätig. Er habe in Österreich außer seinem Sohn noch seine Mutter, seinen Bruder und seine Schwester. Er habe nur einen Sohn, seine Lebensgefährtin habe noch eine Tochter. Die Verwandten seien Asylwerber, außer der Schwester. Diese habe ein Visum. Er habe in Österreich keine sozialen Bindungen. Er habe Deutschkurse absolviert. Er sei gesund. Er habe auch in der Ukraine als Selbstständiger mit Schuhen gearbeitet und so seinen Lebensunterhalt bestritten. Das erste Mal habe er die Ukraine bereits 2004 verlassen. Er sei ein halbes Jahr in Österreich gewesen. Dann sei er von der Polizei erwischt und in die Ukraine zurückgebracht worden. Er habe damals auch einen Asylantrag gestellt. Danach sei er oft nach Österreich gekommen. Im Jahr 2008 habe er sich hier niedergelassen. Er sei damals immer mit einem Touristenvisum eingereist habe und dieses immer wieder verlängern lassen. Zuletzt sei er von 25.12.2013 bis 16.01.2014 in der Ukraine gewesen. Er habe nie Probleme mit den Behörden gehabt, war nie in Haft oder hatte mit der Polizei zu tun. Der BF1 legte ein Dokument vor, welches zeige, dass er zum Militär einrücken hätte müssen. Es handle sich um eine Kopie, das Original könne er sich nicht senden lassen. Das Original sei dem zuständigen Polizisten gebracht worden, eine Art Dorfpolizist, dieser habe ihm die Kopie davon elektronisch übermittelt. Es sei bei ihnen so, wenn die Person nicht anzutreffen sei, dann würden die Militärs die Vorladung dem Dorfpolizisten bringen. Der Polizist sei ein Bekannter von ihm. Er habe sie ihm dann per E-Mail geschickt. Es sei so, dass die Polizei in so einem Fall die Aufgabe habe, den Wehrpflichtigen stellig zu machen und zu mobilisieren. Niemand habe den Einberufungsbefehl unterschrieben, auch nicht in seinem Namen. Das Schreiben habe auch niemand entgegen genommen, die Einberufung liege jetzt bei der Polizei. Wenn er wieder in die Ukraine komme, werde ihm diese zugestellt und er werde mobilisiert. Das Schreiben habe er vor vier Monaten erhalten, er habe aber bereits am 09.02.2015 davon erfahren. Er habe noch keinen Militärdienst geleistet. Er habe am pädagogischen Institut studiert und als Student einen Aufschub erhalten. Der Aufschub habe gegolten, solange man studiert habe. Er habe drei Jahre studiert, dann sei seit 2003 eine Pause gewesen und 2010 habe er das Diplom gemacht. Man sei nur bis zum 25. Lebensjahr eingezogen worden. Erst 2014 oder 2015 sei dieses Gesetz geändert worden, dass Männer bis zum 27. Lebensjahr eingezogen würden. In dem Einberufungsbefehl stehe, dass er eine zweiwöchige Mobilisierungsvorbereitung absolvieren solle, um dann mobilisiert zu werden. Anfang 2014 habe er die Ukraine verlassen, weil schon der Krieg begonnen habe und der Ukraine die Krim weggenommen worden sei. Er sei ein normaler Mensch, der es kategorisch ablehne, zu kämpfen. Er könne einen anderen Menschen nicht angreifen und vor allem nicht auf andere Menschen schießen, das sei ihm unmöglich. Er sei gegen den Krieg insgesamt und im Speziellen gegen diesen, in welchem nicht klar sei, wer gegen wen kämpfe. Er sei nicht persönlich von den Kämpfen betroffen gewesen, weil er rechtzeitig weggefahren sei. Erstens hätte er bei einer Rückkehr um seine Frau und die Kinder Angst und wenn sie ihn einziehen würden, würde keiner wissen ob er zurückkehre. Sie würden dann ohne Vater zurückbleiben. Er sei wirklich jemand, dem es unmöglich sei, an einem Krieg teilzunehmen. Es gebe ein neues Gesetz, wenn er dort sei und einem Befehl nicht Folge leiste, dann habe der Kommandant das Recht ihn zu erschießen. Solange er aber nicht dort sei, würde er nicht erschossen, könnte jedoch in das Gefängnis kommen. Derzeit müsse man in der Ukraine mit allem rechnen. Er sei ja nicht zum Wehrdienst einberufen worden, sondern in den Kriegsdienst. Darauf stünden in der Ukraine bis zu sieben Jahren Haft. Er sei unbefristet haftbar für die Wehrdienstverweigerung nach einer kürzlich erfolgten Gesetzesänderung. Er sei nie illegal in Österreich aufhältig gewesen. Er habe immer ein Visum gehabt. Einen Aufenthaltstitel in Österreich habe er nie gehabt. Er habe auch nie einen beantragt. Der längste Zeitraum den er sich in Österreich aufgehalten habe, sei ein Jahr lang gewesen. Er wolle nicht kämpfen, er sei ein friedlicher Mensch. Befragt, warum er sich nicht zum Ersatzdienst gemeldet habe, gab der BF1 an, er habe nicht bestimmen können, wohin man ihn schicke. Möglicherweise hätte er nur ein Auto fahren sollen, aber es sei konkret um Mobilisierung gegangen. Er könne jetzt in der Armee nicht mehr um einen Ersatzdienst ersuchen, da er ja in der Vergangenheit auch nichts anderes in der Armee gelernt habe. Er habe damals nicht an die Armee gedacht. Niemand habe damals gedacht, dass sie in der Ukraine Krieg haben würden. Wenn jemand studiere und als Akademiker auf den Arbeitsmarkt komme, sei er befreit. Er sei Lehrer für Sport und Pädagogik und habe auch Tourismus studiert. Er sei im Besitz von Zeugnissen oder Diplomen, aber habe sie nicht hier.

Der BF1 legte in der Einvernahme folgende Dokumente vor:

  • -Strichaufzählung
    Gewerbeanmeldung vom 09.10.2015 für das Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria - Zeugnis zum Abschluss des Lehrgangs "Instandsetzen von Schuhen" beim WIFI vom 12.06.2015

  • -Strichaufzählung
    Kontoauszug der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 24.10.2015

  • -Strichaufzählung
    Kopie der e-card des BF1

  • -Strichaufzählung
    Mietvertrag über eine Wohnung vom 31.01.2014

  • -Strichaufzählung
    Einberufungsbefehl aus der Ukraine (auf Ukrainisch und ohne Briefkopf)

Die BF3 gab an, sie beziehe 200 Euro Sozialhilfe im Monat und erhalte 90 Euro für ihr Kind. Ihr Mann erziele Einkünfte und finanziere sie mit. Sie sei kein Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder sonstigen Organisation. Sie habe in Österreich die Familie ihres Mannes. Bis auf ihren Mann und ihr Kind hätte sie in Österreich keine sozialen Bindungen. Sie besuche derzeit einen Deutschkurs bei der Caritas. Zuvor habe sie das nicht tun können, da ihr Kind noch zu klein gewesen sei. Ihr Sohn und sie seien gesund. Sie sei nicht verheiratet. Ihre erste Ehe sei im März 2013 geschieden worden. Aus der Ehe stamme ihre minderjährige Tochter. Diese würde sich in der Ukraine bei ihren Großeltern aufhalten. In der Ukraine hätten die Eltern die BF3 finanziert. Sie selbst habe nicht gearbeitet. Sie sei am 16.01.2014 aus der Ukraine ausgereist und am 17.01.2014 in Österreich angekommen. Sie habe zu ihrem Mann gewollt. Im Dezember 2013 hätten sie sich näher kennengelernt. Er sei ihr aber bereits früher bekannt gewesen. Seit Dezember 2013 seien sie zusammen. Am 16.01.2014 seien sie gemeinsam aus der Ukraine ausgereist. In der Ukraine habe der Krieg begonnen. Sie habe nicht gewollt, dass ihr Mann in den Krieg ziehe, er sei ein sehr guter Mensch. Sie habe nicht gewollt, dass ihre Kinder eines Tages fragen würden, was mit ihrem Vater passiert sei und sie sagen müsse, er wäre in den Krieg gezogen und habe andere Menschen getötet. Sie wolle einfach einen Mann haben und ihre Kinder einen Vater. Ihrem Glauben entsprechend sei es nicht erlaubt, andere Menschen zu töten. Wenn sie in die Ukraine zurückmüsste, würde ihr Mann einberufen. Er habe ja eine Vorladung bekommen. Für ihren Sohn fürchte sie, dass er dort ohne Vater aufwachsen müsse. Dieser würde eingezogen und dann wären sie ohne ihn. Ihr erster Mann habe nicht erlaubt, dass sie ihre Tochter nach Österreich mitnehme. Zum Zeitpunkt der Ausreise sei sie bereits schwanger mit ihrem Sohn gewesen. Am 07.07.2014 sei sie noch einmal für zwei Monate in die Ukraine gefahren. Dort habe sie erfahren, dass sie schwanger sei. Damals habe sie mit ihrer Tochter nach Österreich fahren wollen. Aber ihr erster Mann habe nicht zugestimmt. Am 19.09.2014 sei sie

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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